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Reglement über das Staatspersonal

Fribourg · 122.70.11 · regulation

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Contents: 169 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 Art. 27 Ärztliche Untersuchung (
  29. Art. 29 Art. 28 …
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 34a
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 37a
  40. Art. 37b
  41. Art. 38
  42. Art. 39
  43. Art. 40
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 47a
  51. Art. 48
  52. Art. 49
  53. Art. 50
  54. Art. 51
  55. Art. 52
  56. Art. 53
  57. Art. 54
  58. Art. 55
  59. Art. 56
  60. Art. 57
  61. Art. 58
  62. Art. 59
  63. Art. 60
  64. Art. 61
  65. Art. 62
  66. Art. 63
  67. Art. 64
  68. Artikel 65 gemäss
  69. Art. 66
  70. Art. 67
  71. Art. 67a
  72. Art. 68
  73. Art. 69
  74. Art. 70
  75. Art. 71
  76. Art. 72
  77. Art. 73
  78. Art. 74
  79. Art. 75
  80. Art. 75a
  81. Art. 75b
  82. Art. 75c
  83. Art. 76
  84. Art. 77
  85. Art. 78
  86. Art. 79
  87. Art. 80
  88. Art. 81
  89. Art. 82
  90. Art. 83
  91. Art. 83a
  92. Art. 84
  93. Art. 85
  94. Art. 86
  95. Art. 86a
  96. Art. 87
  97. Art. 88
  98. Art. 89
  99. Art. 90
  100. Art. 91
  101. Art. 92
  102. Art. 94
  103. Art. 95
  104. Art. 96
  105. Art. 97
  106. Art. 98
  107. Art. 99
  108. Art. 100
  109. Art. 101
  110. Art. 102
  111. Art. 103
  112. Art. 104
  113. Art. 105
  114. Art. 106
  115. Art. 107
  116. Art. 108
  117. Art. 109
  118. Art. 110
  119. Art. 111
  120. Art. 112
  121. Art. 113
  122. Art. 114
  123. Art. 115
  124. Art. 116
  125. Art. 117
  126. Art. 118
  127. Art. 119
  128. Art. 120
  129. Art. 121
  130. Art. 122
  131. Art. 123
  132. Art. 124
  133. Art. 125
  134. Art. 126
  135. Art. 127
  136. Art. 128
  137. Art. 129
  138. Art. 129a Arbeitsort
  139. Art. 129b
  140. Art. 130
  141. Art. 131
  142. Art. 131a
  143. Art. 132
  144. Art. 133
  145. Art. 134
  146. Art. 135
  147. Art. 136
  148. Art. 137
  149. Art. 138
  150. Art. 139
  151. Art. 140
  152. Art. 141a
  153. Art. 142
  154. Art. 143
  155. Art. 144
  156. Art. 145
  157. Art. 146
  158. Art. 147
  159. Art. 148
  160. Art. 149
  161. Art. 150
  162. Art. 151 Vorsorgeregelung
  163. Art. 152
  164. Art. 153
  165. Art. 154
  166. Art. 155
  167. Art. 155a
  168. Art. 156
  169. Art. 157

169 provisions

Art. 1

Im Allgemeinen (Art. 2 und 3 StPG) 1 Dieses Reglement findet auf das gesamte Staatspersonal Anwendung, und zwar: a) auf das Personal der unterstellten Verwaltungseinheiten nach der Gesetzgebung über die Organisation der Verwaltung; b) auf das Personal der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen; c) auf das Personal der übrigen den Direktionen administrativ zugewiesenen Einheiten, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen. 2 Dieses Reglement enthält die notwendigen ergänzenden oder vom StPG abweichenden Bestimmungen für das Personal, das für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren oder im Stundenlohn angestellt ist. 3 Im Stundenlohn angestellt werden kann nur Personal, das für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten angestellt wird, oder Personal, dessen durchschnittlicher jährlicher Beschäftigungsgrad aufgrund erheblicher und unvorhersehbarer Arbeitsschwankungen nicht bestimmt werden kann.

Art. 2

Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 2 StPG) 1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen in den entsprechenden Spezialgesetzen untersteht diesem Reglement das Personal der folgenden Anstalten: a) Universität; b) Kantonale Lehrmittelverwaltung; c) Freiburger Strafanstalt; d) ... e) Grangeneuve; f) Nutztierversicherungsanstalt; g) freiburger spital; h) Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit; i) Kantonale Sozialversicherungsanstalt; j) Pensionskasse des Staatspersonals; k) Fachhochschule Westschweiz//Freiburg; l) … m) Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik. 2 Allgemeine Zuständigkeitsordnung 2.1 Behörden

Art. 3

Anstellungsbehörden (Art. 8 und 9 StPG) 1 Anstellungsbehörden im Sinne dieses Reglements sind: a) der Staatsrat für die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler, die Vizekanzlerin oder den Vizekanzler, die Direktorinnen und Direktoren der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalten) sowie für die Chefinnen und Chefs der zentralen Dienste; b) das Kantonsgericht für das Personal der Gerichtsschreibereien; c) die Direktionen, die Anstalten, die Staatskanzlei und das Sekretariat des Grossen Rates für die übrigen Personalkategorien, unter Vorbehalt der folgenden Buchstaben; d) die Chefin oder der Chef des Hochbauamtes für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für Reinigungsarbeiten; e) die Chefin oder der Chef des Tiefbauamtes für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für den Strassenunterhalt; f) die Chefin oder der Chef des Amtes für Wald und Natur für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für die Waldbewirtschaftung; g) die Verwalterin oder der Verwalter der Staatsreben für das Betriebspersonal der Staatsreben; h) die Chefin oder der Chef der Kantonalen Steuerverwaltung für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für die Datenerfassung und -ablage; i) die Chefin oder der Chef des Amtes für Archäologie für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für Ausgrabungsarbeiten; j) die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren für das für weniger als ein Jahr angestellte Lehrpersonal; k) die Dienstchefinnen und Dienstchefs, die aufgrund von Artikel 9 Abs. 3 StPG Anstellungsbefugnis haben. 2 Die Spezialgesetze bleiben im Übrigen vorbehalten.

Art. 4

Dienstchefinnen und Dienstchefs (Art. 10 StPG) 1 Die Chefinnen und Chefs von Verwaltungseinheiten, die direkt einer Direktion unterstellt sind, werden nach diesem Reglement als Dienstchefin oder Dienstchef bezeichnet und haben die entsprechenden Befugnisse inne. 2 Eine Anstalt kann im Einvernehmen mit der Direktion, der sie zugewiesen ist, und nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation die für eine ihr direkt unterstellte Organisationseinheit verantwortliche Person als Dienstchefin oder Dienstchef bezeichnen. 3 Eine Direktion oder Anstalt kann, nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation, einer Person, die für eine einer Dienstchefin oder einem Dienstchef unterstellte Organisationseinheit verantwortlich ist, die Befugnisse einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs übertragen.

Art. 5

Höhere Kader 1 Höhere Kader im Sinne von Artikel 8 Bst. c und d StPG sind die leitenden Kader des Staates, das heisst: a) die Direktorinnen und Direktoren von Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit; b) die Chefinnen und Chefs der untergeordneten oder administrativ zugewiesenen Verwaltungseinheiten. 2 Die Direktionen und Anstalten bezeichnen ihre eigenen höheren Kader auf der Grundlage von Richtlinien des Amtes für Personal und Organisation, die der Staatsrat genehmigt hat, und setzen das Amt für Personal und Organisation darüber in Kenntnis. Als Grundlage nehmen sie dabei Bezug auf die Art und den Umfang der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragenen Verantwortung und Entscheidungskompetenzen bei der: a) Leitung einer Anstalt, einer Verwaltungseinheit oder einer grösseren Organisationseinheit; b) Führung eines Fachbereichs in Stabsfunktion; c) Leitung eines wichtigen strategischen Projekts. Die so bezeichneten Kader sind grundsätzlich mindestens in Klasse 28 der Gehaltsskala eingereiht. 3 Die höheren Kader des Staates nach Absatz 1 und die höheren Kader der Direktionen und Anstalten nach Absatz 2 können zu Geschäften, für die sie zuständig sind, angehört werden. Sie absolvieren besondere Leitungs- und Managementausbildungen. Je nach Geschäft können alle oder ein Teil von ihnen vom Staatsrat, einer Direktion oder einer Anstalt zu einer Konferenz einberufen werden.

Art. 6

Fachstellen (Art. 13 StPG) – Organisation und Aufgaben 1 Fachstellen sind die gemäss Artikel 13 StPG in den Direktionen und Anstalten geschaffenen und organisierten Fachstellen für die Personalbewirtschaftung. 2 Die Aufgaben der einzelnen Fachstellen werden in einer Vereinbarung zwischen der Direktion, zu der sie gehören, und dem Amt für Personal und Organisation geregelt. Die Vereinbarungen werden vom Staatsrat genehmigt. 3 Solange die Fachstelle noch nicht gebildet und noch nicht im Stande ist, die ihr nach Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, hat das Amt für Personal und Organisation die der Fachstelle nach diesem Reglement zugewiesenen Befugnisse inne.

Art. 7

Fachstellen (Art. 13 StPG) – Fachstellenkonferenz 1 Das Amt für Personal und Organisation schliesst die Verantwortlichen der Fachstellen in einer Fachstellenkonferenz zusammen. 2 Die Ziele der Fachstellenkonferenz sind: a) die Koordination der Tätigkeiten in organisatorischer und finanzieller Hinsicht sowie im Bereich der Informatik; b) die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Instrumenten zur Personalführung und -bewirtschaftung und der Erarbeitung von entsprechenden Handbüchern; c) die Mitarbeit beim Verfassen von Berichten, Stellungnahmen und Vorschlägen des Amtes für Personal und Organisation zuhanden des Staatsrates, sofern sie von gemeinsamem Interesse sind. 3 Die Teilnahme der Verantwortlichen der Fachstellen an der Fachstellenkonferenz ist obligatorisch. 2.2 Allgemeine Aufgaben

Art. 8

Reglementarische Bestimmungen (Art. 9 und 12 StPG) 1 Das Amt für Personal und Organisation ist zuständig für die Ausarbeitung von reglementarischen Bestimmungen, die das Personal betreffen. 2 Bestimmungen, die lediglich das Personal einer Verwaltungseinheit oder spezifische Personalkategorien betreffen, werden von der zuständigen Direktion oder Anstalt auf Antrag der Fachstelle in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation ausgearbeitet. 3 … 4 Das Personal wird gemäss den Artikeln 123 und 128 StPG konsultiert.

Art. 9

Von diesem Reglement abweichende besondere Bestimmungen (Art. 8 und 9 StPG) 1 Die Befugnis, von diesem Reglement abweichende besondere Bestimmungen zu erlassen, obliegt dem Staatsrat. Handelt es sich dabei jedoch um Bestimmungen über die Arbeitszeit, werden diese von der betreffenden Direktion oder Anstalt erlassen. Der Staatsrat genehmigt diese Bestimmungen nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation. Das Recht des Personals auf Konsultation bleibt vorbehalten.

Art. 10

Richtlinien (Art. 12 und 13 StPG) 1 Die Befugnis, Richtlinien für die Personalbewirtschaftung zu erlassen, obliegt dem Amt für Personal und Organisation. Die Fachstellen können jedoch Richtlinien für das Personal erlassen, mit dessen Verwaltung sie betraut sind, unter Vorbehalt der Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation und der Genehmigung der Direktion oder der Anstalt.

Art. 11

Stellungnahme (Art. 12 und 13 StPG) 1 Das Amt für Personal und Organisation gibt seine Stellungnahme ab zu den von den Anstellungsbehörden getroffenen Entscheiden, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter betreffen, sowie in allen in diesem Reglement ausdrücklich vorgesehenen Fällen. 2 Dem Amt für Personal und Organisation wird eine Kopie der Entscheide zugestellt. 3 Die mit einer Fachstelle, namentlich der Fachstelle einer Anstalt, gemäss Artikel 6 abgeschlossene Vereinbarung kann vorsehen, dass die in Absatz 1 umschriebenen Kompetenzen zur Abgabe von Stellungnahmen teilweise delegiert werden. In diesem Fall ist in der Vereinbarung anzugeben, unter welchen Umständen die Kopie der Entscheide dem Amt für Personal und Organisation zugestellt werden muss. 4 Entspricht der Entscheid nicht der Stellungnahme oder den Richtlinien des Amtes für Personal und Organisation, so informiert dieses den Staatsrat.

Art. 12

Information des Personals (Art. 123 StPG) 1 Informationen, die das gesamte Personal betreffen, werden vom Amt für Personal und Organisation per Internet/Intranet, per Postversand oder per Rundschreiben an die Fachstellen übermittelt. Bei Information per Rundschreiben übermitteln die Fachstellen die Informationen an die Verwaltungseinheiten, die für die Weiterleitung an das Personal sorgen. 2 Die Berufsverbände und die Gewerkschaften werden ebenfalls informiert.

Art. 13

Beratung und Mediation (Art. 12 und 13 StPG) 1 Das Amt für Personal und Organisation kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben direkt mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter in Kontakt treten. Dies gilt auch für die Fachstellen für das sie betreffende Personal. 2 Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann sich zu Informations- und Beratungszwecken an das Amt für Personal und Organisation oder an die entsprechende Fachstelle wenden und gegebenenfalls um eine Unterredung ersuchen, insbesondere im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses. 3 Die Verordnung über Mobbing und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz sowie die Bestimmungen über den Sozialfonds bleiben im Übrigen vorbehalten. 3 Anstellungsverfahren

Art. 14

Allgemeine Voraussetzungen (Art. 25 StPG) 1 Die Anstellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters kann nur dann erfolgen, wenn die zu besetzende Stelle im Voranschlag vorgesehen ist oder wenn sie sowohl in finanzieller Hinsicht als auch durch den Stellenbestand gemäss der Verordnung über die Stellenbewirtschaftung abgedeckt ist. 2 Ist eine Stelleninhaberin oder ein Stelleninhaber wegen Krankheit oder Unfall, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub oder Adoptionsurlaub arbeitsabwesend, kann die Anstellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters auch dann erfolgen, wenn die Stellvertretung finanziell oder über den Stellenbestand nicht abgedeckt ist. Grundsätzlich ist dafür eine Stellenvakanz von zwei Monaten einzuhalten. 3 Die besonderen Bestimmungen für das Lehrpersonal und das Pflegepersonal bleiben vorbehalten.

Art. 15

Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Im Allgemeinen 1 Die offenen Stellen werden grundsätzlich intern und extern ausgeschrieben. 2 Die Anstellungsbehörde kann auf der Grundlage von Verwaltungsrichtlinien oder auf Antrag des Amtes für Personal und Organisation auf die externe Ausschreibung verzichten, wenn eine offene Stelle voraussichtlich über einen internen Stellenwechsel oder eine interne Beförderung besetzt wird. In diesem Fall kann die interne Ausschreibung auf die betreffenden Verwaltungseinheiten beschränkt werden. 3 Bei offenen Stellen, die für weniger als ein Jahr zu besetzen sind, kann die Anstellungsbehörde ganz auf die Ausschreibung verzichten.

Art. 16

Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Rückgriff auf Personalvermittlungsunternehmen 1 Das Amt für Personal und Organisation erstellt eine Liste der Personalvermittlungsunternehmen, deren Dienste die Anstellungsbehörden gemäss Absatz 2 in Anspruch nehmen können; es legt im Einvernehmen mit diesen Unternehmen die Bedingungen fest. 2 Will eine Anstellungsbehörde die Dienste eines Personalvermittlungsunternehmens in Anspruch nehmen, so hat sie dazu die Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation einzuholen. Nimmt eine Anstellungsbehörde regelmässig die Dienste eines bestimmten Vermittlungsunternehmens in Anspruch, zu dem das Amt für Personal und Organisation bereits Stellung genommen hat, genügt es, das Amt jeweils darüber zu informieren. 3 Für besondere Funktionen erstellen die betreffenden Anstellungsbehörden selbst die Liste der Personalvermittlungsunternehmen, mit denen sie zusammenarbeiten und legen auch die Bedingungen fest. Sie übermitteln diese Listen dem Amt für Personal und Organisation. 4 Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Budgets der Anstellungsbehörde.

Art. 17

Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Ausschreibung 1 Eine Stelle wird ausgeschrieben, sobald der Zeitpunkt bestimmt ist, ab dem sie frei ist. 2 Die Ausschreibung erfolgt in Form eines Inserates, das insbesondere die zu besetzende Stelle, die Anforderungen der Stelle und die Bewerbungsfrist erwähnt. Das Amt für Personal und Organisation erlässt Verwaltungsrichtlinien für das Verfassen des Inserattextes. 3 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen für die Anstalten und gewisse Personalkategorien übermittelt die Anstellungsbehörde die Stellenanzeige dem Amt für Personal und Organisation, das prüft, ob die Stelle gemäss Artikel 14 im Voranschlag vorgesehen ist.

Art. 18

Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Veröffentlichung 1 Die externe Stellenausschreibung wird im Internet auf der Website des Staates Freiburg publiziert. Sie kann auch auf der Website der betreffenden Anstalt oder der betreffenden Verwaltungseinheit oder je nach Art der zu besetzenden Stelle auch in anderen Stellenportalen oder elektronischen Medien veröffentlicht werden. 2 Die externe Stellenausschreibung kann je nach Art der zu besetzenden Stelle und der Arbeitsmarktlage in Zeitungen oder Fachzeitschriften publiziert werden. Die Zeitungen werden nach ihrer geografischen Abdeckung, dem Kreis der Leserschaft, der Erscheinungshäufigkeit und den Kosten ausgewählt. 3 Die interne Stellenausschreibung, die sich an das gesamte Personal richtet, erfolgt über Internet/Intranet und per Rundschreiben. Ist die interne Stellenausschreibung auf eine oder mehrere spezifische Verwaltungseinheiten beschränkt, so werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betreffenden Verwaltungseinheiten über die Stellenausschreibung informiert.

Art. 19

Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Bewerbungen 1 Die Bewerbungen sind an die jeweilige Anstellungsbehörde oder ihre Fachstelle zu richten. Die jeweilige Empfängerin erstellt eine Liste der Bewerbungen. 2 Über Internet/Intranet eingereichte Bewerbungen werden nur dann berücksichtigt, wenn diese Möglichkeit im Inserattext ausdrücklich angegeben wurde. Die Risiken des elektronischen Postversands trägt in jedem Fall die Absenderin oder der Absender.

Art. 20

Prüfung der Bewerbungen – Im Allgemeinen (Art. 26 StPG) 1 Die Anstellungsbehörde prüft die eingegangenen Bewerbungen oder lässt sie von der Dienstchefin oder vom Dienstchef prüfen. 2 Das Amt für Personal und Organisation erlässt Richtlinien für die Bearbeitung der Bewerbungen und die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber. Die Richtlinien tragen den Grundsätzen der Personalpolitik hinsichtlich der Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann und der Förderung der Zweisprachigkeit Rechnung. Das Amt für Personal und Organisation stellt ausserdem Instrumente zur Umschreibung der Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle und zur Eignungsbeurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Verfügung. Es kann für die Prüfung der Bewerbungen beigezogen werden. 3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef, die oder der Verantwortliche der Fachstelle und die oder der direkte Vorgesetzte wirken bei der Auswahl mit. Sie nehmen dazu Stellung. 4 Werden die Dienste eines Unternehmens in Anspruch genommen, das auf die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern spezialisiert ist, findet Artikel 16 sinngemäss Anwendung.

Art. 21

Prüfung der Bewerbungen – Höhere Kader und besondere Funktionen (Art. 26 StPG) 1 Bei der Prüfung einer Bewerbung für eine höhere Kaderfunktion werden ein zusätzlicher Eignungstest (beispielsweise Persönlichkeitstest) sowie eine Sicherheitskontrolle vorgenommen. Das Amt für Personal und Organisation erlässt die Richtlinien für den Ablauf des zusätzlichen Eignungstests und für die Sicherheitskontrolle, die die Grundsätze des Datenschutzes einhalten müssen. 2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen kann die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation bei der Prüfung der Bewerbung einen Eignungstest vornehmen, wenn es die Funktion erfordert. 3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird bei der Prüfung der Bewerbungen für eine Funktion, die bezüglich Staatssicherheit oder in finanzieller Hinsicht besonderen Risiken ausgesetzt ist, eine Sicherheitskontrolle vorgenommen. 4 Erklärt sich eine Person, für deren Funktion die Durchführung eines Tests oder eine Kontrolle im Sinne der Absätze 1 bis 3 vorgesehen ist, damit nicht einverstanden, so wird ihre Bewerbung nicht berücksichtigt. Die im Rahmen dieser Tests und Kontrollen gesammelten Daten werden der Bewerberin oder dem Bewerber mitgeteilt. 5 Das Amt für Personal und Organisation stellt den Anstellungsbehörden eine Liste der Unternehmen zur Verfügung, die befähigt sind, einen Eignungstest entsprechend der Art der Funktion durchzuführen.

Art. 22

Prüfung der Bewerbungen – Kontrolle durch das Amt für Personal und Organisation und Abschluss des Anstellungsverfahrens (Art. 12 StPG) 1 Die Anstellungsbehörde übermittelt dem Amt für Personal und Organisation die Liste der Bewerbungen und den Namen der ausgewählten Person. Für Anstellungen in der Lohnklasse 25 und höher legt sie einen kurzen Bericht über die getroffene Wahl bei. 2 Das Amt für Personal und Organisation prüft die Korrektheit des Verfahrens und gibt seine Stellungnahme ab. Die Stellungnahme kann nur negativ sein, wenn: a) das Amt für Personal und Organisation Unregelmässigkeiten im Verfahren erkannt oder festgestellt hat, dass seine Richtlinien nicht eingehalten wurden, oder b) das Profil der Bewerberin oder des Bewerbers offensichtlich nicht dem Anforderungsprofil der Stelle entspricht, oder c) bei der Auswahl der Bewerberin oder des Bewerbers diskriminierende Gründe mitgespielt haben, oder d) das von der Anstellungsbehörde beantragte Gehalt nicht gesetzeskonform ist. 3 Bei negativer Stellungnahme informiert das Amt für Personal und Organisation den Staatsrat. 4 Mit der Zustimmung der betroffenen Personen übermittelt die Anstellungsbehörde dem Amt für Personal und Organisation die Bewerbungsunterlagen von höchstens drei der abgewiesenen Personen, die für den Staat als Arbeitgeber von Interesse sein könnten. 5 Nach Abschluss des Anstellungsverfahrens informiert die Anstellungsbehörde oder ihre Fachstelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber. 6 Die Befugnisse der Fachstellen in Anwendung der Artikel 6 und 11 Abs. 3 sowie die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vorbehalten.

Art. 23

Vertragsabschluss (Art. 30 StPG) 1 Der schriftliche Vertrag wird vom Amt für Personal und Organisation erstellt. Er wird von der Anstellungsbehörde unterschrieben und der angestellten Person in drei Exemplaren zugestellt, mit Beilage eines Exemplars der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie des Pflichtenheftes. 2 Die angestellte Person schickt ein von ihr unterschriebenes Exemplar an die Anstellungsbehörde und eines an die für die Gehaltszahlung zuständige Fachstelle. 3 In Anwendung von Artikel 6 kann der Vertrag von der Fachstelle auf der Grundlage von Verwaltungsrichtlinien des Amtes für Personal und Organisation erstellt werden. 4 Im Falle eines mündlichen Vertrags gemäss Artikel 30 Abs. 3 StPG gilt der Vertrag aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen als abgeschlossen. In der Regel bestätigt die Anstellungsbehörde den Vertrag einige Tage nach Vertragsabschluss schriftlich.

Art. 24

Inhalt des schriftlichen Vertrags (Art. 30 StPG) 1 Der schriftliche Vertrag führt namentlich auf: a) die ausgeübte Funktion und die Dienststelle, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zugeteilt ist; b) den Beschäftigungsgrad; c) gegebenenfalls den Hinweis, dass die Stelle gemäss Artikel 33 Abs. 1 nicht oder nur teilweise garantiert ist; d) das Datum des Stellenantritts; e) die Gehaltsklasse und -stufe; f) das Ferienguthaben für das laufende Jahr; g) die Dauer der Probezeit und das Datum der Gewährung der nächsten jährlichen Gehaltserhöhung; h) die Verpflichtung, den Gesundheitsfragebogen auszufüllen und sich gegebenenfalls einer ergänzenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sowie den Vorbehalt der Folgen der Ergebnisse des Fragebogens und des Befundes der ergänzenden ärztlichen Untersuchung; i) die Adresse der für die Gehaltsabrechnung der angestellten Person zuständigen Fachstelle; j) den Anschluss an die Pensionskasse des Staatspersonals; k) gegebenenfalls die besonderen Anstellungsbedingungen, namentlich die Kündigungsfristen für Personal mit befristeter Anstellung oder mit einer Anstellung ohne Stellengarantie.

Art. 25

Ärztliche Untersuchung (Art. 28 StPG) – Fragebogen 1 Die ärztliche Untersuchung ist obligatorisch, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für eine Dauer von mindestens einem Jahr angestellt wird. 2 Sie erfolgt auf der Grundlage eines Gesundheitsfragebogens, welcher der Bewerberin oder dem Bewerber spätestens mit dem Anstellungsvertrag zugestellt wird.

Art. 26

Ärztliche Untersuchung (Art. 28 StPG) – Durchführung 1 Die angestellte Person füllt den Gesundheitsfragebogen aus und schickt ihn dann an die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt des Staates. 2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt bestimmt innert Monatsfrist nach Erhalt des Fragebogens, ob eine ergänzende ärztliche Untersuchung erforderlich ist und ob die angestellte Person die vorgesehene Tätigkeit ausüben kann. Sie oder er teilt den Befund der Anstellungsbehörde und der angestellten Person mit. 3 Eine allfällige ergänzende ärztliche Untersuchung erfolgt bei einer Ärztin oder einem Arzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Chirurgie freier Wahl mit einer Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Freiburg.

Art. 27

Art. 28 Art. 27 Ärztliche Untersuchung (

StPG) – Unzureichender Gesundheitszustand 1 Erlaubt es der Gesundheitszustand der angestellten Person nicht, die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer auszuüben, so wird der Vertrag hinfällig. 2 Die Anstellungsbehörde informiert die angestellte Person umgehend auf schriftlichem Wege. 3 Die Wirkungen der Anstellung erlöschen nach Erhalt dieser Mitteilung oder, falls die angestellte Person ihre Stelle bereits angetreten hat, am Ende der auf den Erhalt der Mitteilung folgenden Woche. 4 Eine Falschangabe zum Gesundheitszustand gilt als wichtiger Entlassungsgrund im Sinne von Artikel 44 StPG und von Artikel 32 dieses Reglements. 4 Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 29 Art. 28 …

Ordentliche Kündigung (Art. 37–41 StPG) – Verfahren 1 Das Kündigungsverfahren kann erst eingeleitet werden, nachdem der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein von der Dienstchefin oder vom Dienstchef unterzeichnetes Mahnschreiben zugestellt worden ist. 2 Das Mahnschreiben nennt die festgestellten Mängel und die erwarteten Verbesserungen sowie eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel. 2bis Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und unter Angabe von Gründen eine Überprüfung des Mahnschreibens beantragen. Die Anstellungsbehörde nimmt schriftlich und mit einer summarischen Begründung dazu Stellung. 3 Wenn sich nach Ablauf der im Mahnschreiben gesetzten Frist zeigt, dass die festgestellten Mängel weiterbestehen, so leitet die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Person das Kündigungsverfahren ein und führt gegebenenfalls die zur Vervollständigung des Dossiers notwendigen Untersuchungsmassnahmen durch. 4 Bevor die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Person ihren Entscheid fällt, hört sie, gemäss dem Anspruch auf rechtliches Gehör, die betroffene Person grundsätzlich mündlich an und setzt ihr eine Frist zur Einsichtnahme ins Dossier und zur schriftlichen Einreichung von Bemerkungen. 5 Nach Ablauf der Frist für die Einsichtnahme fällt die Anstellungsbehörde ihren Entscheid. Der Entscheid kann bestehen: a) in einer Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gemäss Artikel 37 StPG; b) in einer Versetzung im Sinne von Artikel 34 Abs. 1 Bst. d StPG; c) in der Zustellung eines erneuten Mahnschreibens; d) im Verzicht auf das Ergreifen einer Massnahme.

Art. 30

…

Art. 31

Ordentliche Kündigung (Art. 37–41 StPG) – Besondere Fälle (Art. 36 StPG) 1 Das Dienstverhältnis des Personals mit befristeter Anstellung endet von Rechts wegen mit dem Ablauf des Vertrags. 2 Sieht der Vertrag eine vorzeitige Kündigung vor und ist er für eine Dauer von weniger als zwei Jahren abgeschlossen, so kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber jederzeit aufgelöst werden, und zwar unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Woche in den ersten zwei Monaten und einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats ab dem dritten Monat. 3 Wird der Vertrag für eine Dauer von zwei Jahren und mehr abgeschlossen, so ist die vorzeitige ordentliche Kündigung nur dann möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und die Voraussetzungen nach Artikel 29 erfüllt sind. 4 Das Dienstverhältnis des Personals im Stundenlohn endet automatisch zum im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Bei einem ausnahmsweise für eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Vertrag gemäss Artikel 1 Abs. 3 in fine kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach Absatz 2 jederzeit aufgelöst werden. Ab dem 10. Dienstjahr kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 5 …

Art. 32

Verfahren bei Entlassung aus wichtigen Gründen (Art. 44 StPG) 1 Das Entlassungsverfahren kann eingeleitet werden, sobald ernst zu nehmende Hinweise für einen Entlassungsgrund vorhanden sind. 2 Je nach Art des vermuteten Grundes und wenn das Vertrauensverhältnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nicht unwiderruflich gebrochen ist, stellt die Anstellungsbehörde der betreffenden Mitarbeiterin oder dem betreffenden Mitarbeiter ein Mahnschreiben zu. 3 Bevor die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Person ihren Entscheid fällt, hört sie, gemäss dem Anspruch auf rechtliches Gehör, die betroffene Person grundsätzlich mündlich an und setzt ihr oder ihm eine Frist zur Einsichtnahme ins Dossier und zur schriftlichen Einreichung von Bemerkungen. 4 Nach Ablauf der Frist fällt die Anstellungsbehörde ihren Entscheid, der in der sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses oder einer anderen angemessenen Massnahme wie einer Versetzung oder aber im Verzicht auf eine Massnahme bestehen kann. 5 Ist der Grund zum vornherein erwiesen (z. B. wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird) oder gesteht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den erhobenen Tatbestand ein, so spricht die Anstellungsbehörde die Entlassung unmittelbar nach Anhören der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus. 6 Die Entlassung wird nach Erhalt des Entscheids durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter rechtskräftig.

Art. 33

Abschaffung einer Stelle (Art. 47 StPG) 1 Als Abschaffung einer Stelle gilt: a) die vollständige oder teilweise Abschaffung einer im Anstellungsvertrag garantierten Stelle; b) die dauerhafte und wesentliche Änderung des Pflichtenhefts der Inhaberin oder des Inhabers einer im Anstellungsvertrag garantierten Stelle; c) die Abschaffung einer nicht garantierten Stelle, wenn sie nach sieben aufeinander folgenden, von der Inhaberin oder vom Inhaber dieser Stelle geleisteten Dienstjahren erfolgt; d) die Verringerung der Zahl der Unterrichtseinheiten einer Lehrerin oder eines Lehrers gegenüber der im Anstellungsvertrag garantierten Zahl von Unterrichtseinheiten; e) die erhebliche Verringerung der Zahl der Unterrichtseinheiten, die im Anstellungsvertrag einer Lehrerin oder eines Lehrers nicht garantiert sind, gegenüber der durchschnittlichen Zahl von Unterrichtseinheiten, die regelmässig während sieben aufeinander folgenden Schuljahren übernommen wurden. 2 Spätestens wenn die Abschaffung einer Stelle beschlossen ist, leitet die Anstellungsbehörde das Dossier der betroffenen Person an die Fachstelle und wenn nötig an das Amt für Personal und Organisation weiter, die das Dossier im Hinblick auf eine Neuanstellung in Zirkulation setzen. 3 Sechs Monate bevor die Stelle tatsächlich abgeschafft wird, wird das Dienstverhältnis bedingt aufgelöst, wenn der betroffenen Person nicht schon zu diesem Zeitpunkt eine Neuanstellung zugesichert werden kann. 4 Vor Auflösung des Dienstverhältnisses wird die betroffene Person von der Fachstelle oder der Dienstchefin beziehungsweise dem Dienstchef angehört. Die betroffene Person kann eine Anhörung bei der Anstellungsbehörde verlangen. Auf diese Möglichkeit ist die betroffene Person bei der ersten Anhörung hinzuweisen. 5 Bei teilweiser Abschaffung der Stelle bezieht sich die Auflösung des Dienstverhältnisses nur auf den abgeschafften Teil der Stelle. 6 Die für das Lehrpersonal geltenden Vorschriften, insbesondere bei Teilzeitanstellung, bleiben vorbehalten.

Art. 34

Entschädigung bei Stellenabschaffung (Art. 47 StPG) – Unbefristeter Vertrag 1 Die Entschädigung bei Stellenabschaffung beträgt bei einer Kündigung: a) ein Wochengehalt (einschliesslich 13. Monatsgehalt), sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Stellenabschaffung weniger als 30 Jahre alt ist oder weniger als 3 Dienstjahre geleistet hat; b) das dreifache Monatsgehalt (einschliesslich 13. Monatsgehalt), sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Stellenabschaffung zwischen dem vollendeten 30. und dem 40. Altersjahr steht; c) das fünffache Monatsgehalt (einschliesslich 13. Monatsgehalt), sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Stellenabschaffung zwischen dem vollendeten 40. und dem 50. Altersjahr steht; d) das sechsfache Monatsgehalt, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Stellenabschaffung das 50. Altersjahr vollendet hat. 2 Der in Absatz 1 vorgesehene Betrag wird pro geleistete vier Dienstjahre um ein Monatsgehalt (einschliesslich 13. Monatsgehalt) erhöht. 3 Bei Versetzung an Stelle der Entlassung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine Entschädigung, die entsprechend den Absätzen 1 und 2 und auf der Grundlage der Differenz zwischen dem alten und dem neuen Gehalt berechnet wird. 4 Der Artikel 38 bleibt vorbehalten.

Art. 34a

Besitzstandsentschädigung 1 Wird einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eine Stelle in einer Funktion zugewiesen, die in einer tieferen Klasse eingereiht ist, so garantiert der Staat das Lohnniveau der über 55-jährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit einer Besitzstandsentschädigung. 2 Die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter angebotene Funktion muss zumutbar sein. Die Zumutbarkeit gilt als gegeben, wenn die vorgeschlagene Lohnklasse nicht mehr als 4 Klassen unter der vorherigen liegt. 3 Die Besitzstandsentschädigung entspricht der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt, erhöht um das 13. Monatsgehalt, und dem neuen Gehalt, erhöht um das 13. Monatsgehalt. 4 Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt und entspricht einem Zwölftel des nach Absatz 3 berechneten Betrags. 5 Die Entschädigung wird nicht an die Teuerung angepasst. 6 Sie ist bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert. 7 Bei Beförderung oder späterem Stellenwechsel wird die Besitzstandentschädigung aufgehoben. Bei der Festsetzung des neuen Gehalts, die nach den Artikeln 107-109 erfolgt, wird diese Entschädigung nicht berücksichtigt. Erreicht jedoch das neue Gehalt bei einer Beförderung das bisherige Gehalt plus Besitzstandentschädigung nicht, so wird die Entschädigung bis zum Differenzbetrag weiter ausbezahlt. 8 Das Amt für Personal und Organisation gibt seine Stellungnahme zur Gewährung der Besitzstandsentschädigung ab.

Art. 35

Entschädigung bei Stellenabschaffung (Art. 47 StPG) – Befristeter Vertrag 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit befristetem Vertrag haben keinen Entschädigungsanspruch bei Abschaffung ihrer Stelle, wenn diese zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt erfolgt. 2 Bei Abschaffung einer Stelle vor Vertragsende und ohne vertraglich vorgesehene vorzeitige Kündigungsmöglichkeit wird die Entschädigung gemäss Artikel 34 gewährt. Sie darf jedoch nicht über dem Gehalt liegen, das die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt hätte beziehen können.

Art. 36

Dauernde Arbeitsunfähigkeit (Art. 48 StPG) 1 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall informiert die Fachstelle zwei Monate vor Ablauf der 365 Ganztages- oder Teilabwesenheiten wegen Arbeitsunfähigkeit die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter darüber, dass das Dienstverhältnis von Rechts wegen beendet wird. Der Artikel 84 bleibt im Übrigen vorbehalten.

Art. 37

Freiwillige Pensionierung (Art. 50 StPG) – Grundsatz 1 Im Einverständnis mit der Anstellungsbehörde kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilweise in den Ruhestand treten, sofern der Mindestbeschäftigungsgrad beim Staat weiterhin 40 % beträgt. Die Teilpensionierung kann in zwei Schritten erfolgen, wobei jedoch der Mindestbeschäftigungsgrad einzuhalten ist. Im Interesse des Arbeitgebers kann im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Mindestbeschäftigungsgrad von weniger als 40 % vereinbart werden. 2 Bei vollständiger Pensionierung oder von der Anstellungsbehörde genehmigter Teilpensionierung beteiligt sich der Staat an der Rückerstattung des von der Pensionskasse des Staatspersonals gewährten AHV-Vorschusses, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mindestens 13 Jahre im Dienst des Staates tätig war und ihr oder sein Verhalten den Anforderungen der ausgeübten Funktion entsprach. 3 Wurde die Arbeitstätigkeit beim Staat mehr als zehn Jahre lang unterbrochen, so werden die vor dem Unterbruch geleisteten Arbeitsjahre nicht berücksichtigt.

Art. 37a

Freiwillige Pensionierung (Art. 50 StPG) – Höhe und Berechnung der Beteiligung des Staates 1 Die Beteiligung des Staates entspricht höchstens 90 % der monatlichen maximalen AHV-Altersrente multipliziert mit 60 Monaten. 2 Bei vollständiger Pensionierung ab dem vollendeten 60. Altersjahr entspricht die Beteiligung des Staates 90 % der maximalen AHV-Altersrente. Sie wird bis zu dem Zeitpunkt ausbezahlt, in dem das AHV-Rentenalter erreicht ist oder ein Anspruch auf eine IV-Rente entsteht. 3 Erfolgt die Pensionierung vor dem vollendeten 60. Altersjahr, so wird der Höchstbetrag nach Absatz 1 pro vorgezogenen Monat anteilsmässig gekürzt. 4 Bei Teilpensionierung wird die Beteiligung des Staates nach den Absätzen 2 und 3 dem Pensionierungsgrad angepasst. 5 Massgebend für die anteilige Berechnung der Beteiligung des Staates ist ausserdem der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in den letzten 7 Arbeitsjahren beim Staat. Fällt die Berechnung bei Berücksichtigung der letzten 13 Jahre für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter vorteilhafter aus, werden jedoch diese berücksichtigt. 6 Die Zahlungsmodalitäten für die Beteiligung an der Rückerstattung des AHV-Vorschusses an die Pensionskasse des Staates werden in der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Staatspersonals festgelegt.

Art. 37b

Freiwillige Pensionierung (Art. 50 StPG) – Wiederanstellung 1 Liegt es im Interesse des Arbeitgebers, namentlich bei Personalmangel, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im vollständigen oder teilweisen Ruhestand mit ihrem Einverständnis für eine befristete Dauer wieder angestellt werden. 2 Entspricht die wiederaufgenommene Arbeitstätigkeit mehr als einer 1- monatigen Vollzeitbeschäftigung pro Kalender- oder Schuljahr, so wird das Gehalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der Regel um denjenigen Betrag gekürzt, welcher der vor der Wiederanstellung festgelegten Beteiligung des Staates an der Rückerstattung des AHV-Vorschusses entspricht.

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