Art. 81
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Fribourg · 732.1.11 · regulation
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… 5 Gebäudeversicherung 5.1 Allgemeines 5.1.1 Obligatorische Gebäudeversicherung
Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung 1 Nicht im Rahmen der obligatorischen Gebäudeversicherung versichert sind: a) Gebäude, deren Wert den von der KGV festgelegten Schwellenwert nicht erreicht; b) die Stadtmauern und die dazugehörenden Türme, sofern diese nicht verwendet werden; c) Tiefbauwerke wie Brücken, Staumauern, Rückhaltebecken und vergleichbare Bauten, selbst wenn diese teilweise oder vollständig gedeckt sind; d) leichte Bauten provisorischer oder temporärer Natur wie Baracken, Fest- und Ausstellungshallen, nicht feste Bauten wie Traglufthallen, Bauten mit Plastikbedachungen; e) Camping-Häuser, Wohnmobile, bewohnbare Container und vergleichbare Anlagen.
Ausschluss von der Versicherung 1 Die KGV kann vollständig, teilweise oder aufgrund eines Spezialrisikos von der obligatorischen Gebäudeversicherung ausschliessen: a) Gebäude, deren Eigentümerin oder Eigentümer sich weigert, den geltenden Vorschriften über Gebäudesicherheit und Prävention von Brand und Naturgefahren nachzukommen; b) Gebäude, die durch Naturgefahren beschädigt worden sind oder nach vollständiger Zerstörung durch solche Gefahren wiederaufgebaut worden sind, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die von der zuständigen Behörde angeordneten Anweisungen zur Vermeidung eines neuen Schadenfalls nicht befolgt; c) Gebäude, die sich in einem Zustand der Verwahrlosung oder des fortgeschrittenen Zerfalls befinden. 2 Anstelle des Ausschlusses kann die KGV auch eine Zuschlagsprämie beschliessen.
Ausschlussverfahren 1 Jeder Ausschlussentscheid wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit einer Meldung und einer darauffolgenden Mahnung angekündigt, mit der Festlegung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel und der Information über die Gefahr einer Zuschlagsprämie oder des Ausschlusses von der Versicherung. 2 Die KGV legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.
Meldung an Dritte 1 Während des Ausschlussverfahrens werden die beteiligten Drittpersonen ab dem Zeitpunkt der Mahnung informiert. 2 Als beteiligte Drittpersonen gelten Personen, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses Nutzniesser eines Pfandrechts, einer Dienstbarkeit, einer Grundlast, einer Nutzniessung, eines Wohnrechts oder einer Veräusserungsbeschränkung, die im Grundbuch eingetragen wurden, sind.
Versicherung der nicht gedeckten Risiken und Zusatzversicherung 1 Gebäude oder Risiken, die nicht von der KGV gedeckt werden, können von Dritten versichert werden; ausgenommen sind Fälle von Doppelversicherung oder Versicherungsausschluss. 2 Gleichermassen können Privatversicherungen Zusatzdeckungen zu denjenigen der obligatorischen Versicherung anbieten.
Festlegung der Höhe des Beitrags zu Prävention und Intervention 1 Die Höhe des Beitrags zu Prävention und Intervention wird in Absprache zwischen der KGV und den Privatversicherern festgelegt; dabei stützen sie sich gegebenenfalls auf Vereinbarungen zwischen ihren Dachorganisationen. 2 Kommt kein Einvernehmen zwischen der KGV und den Privatversicherern zustande, obliegt die Entscheidung dem Staatsrat. 5.1.2 Objekt der Versicherung
Begriffsdefinition Gebäude 1 Als Gebäude gilt jedes aus Bautätigkeit hervorgegangene Immobilienobjekt, einschliesslich seiner wesentlichen Bauteile, das mit einem Dach gedeckt ist, dessen Räume die Unterbringung von Menschen, Tieren oder Sachen bezwecken und das als dauerhafte Anlage erbaut worden ist.
Nicht versicherte Güter 1 Die obligatorische Gebäudeversicherung umfasst nicht: a) Baugrund und damit verbundene Werte; b) Vorteile aufgrund der Lage des Gebäudes; c) den künstlerischen, Antiquitäts- oder Sammlerwert, sowie den Liebhaberwert, den ein Gebäude oder Bauwerk zusätzlich zum materiellen Wert aufweisen kann; d) Teile des Gebäudes und Bauwerkes, die Teile von dessen Tragwerk sind, jedoch nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes gehören; e) spezielle Verbauungen zur Festigung unterhalb des Erdbodens, die in keiner Weise durch Brand, Elementargefahren oder durch Löscheinsätze beschädigt werden können; f) mit dem Gebäude verbundene Rechte; g) baubewilligungspflichtige Gebäude und Gebäudeteile, für die keine entsprechende Baubewilligung vorliegt.
Nutzungsbedingte Abgrenzungen 1 Für Gebäude mit industrieller, geschäftlicher, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung, die sich aus Bauwerken, die zur Gebäudestruktur gehören, und aus Anlagen, die dem Betrieb dienen, zusammensetzen, umfasst die Gebäudeversicherung die Teile, die ausschliesslich oder wesentlich zur Gebäudestruktur gehören. 2 Die KGV regelt die Einzelheiten in einem besonderen Reglement und in den Abgrenzungsregeln.
Abgrenzungsregeln 1 Die KGV kann nach Anhörung der Privatversicherer Regeln erlassen zur Abgrenzung zwischen Objekten, die der Gebäudeversicherung unterstellt sind, und solchen, die der Mobiliarversicherung unterstellt sind. 5.1.3 Versicherte Risiken
Von Feuer verursachte Schäden 1 Von Feuer verursachte Schäden sind nur gedeckt, wenn sie das Ergebnis einer plötzlichen und unvorhersehbaren Einwirkung sind. 2 Die Gebäudeversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die verursacht wurden von: a) Feuer; b) Rauch; c) Hitze; d) Blitzschlag; e) Explosion; f) Abstürzen von Flugzeugen oder ihrer Fracht, sofern keine Dritten verpflichtet oder geeignet sind, diese zu entschädigen. 3 Nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt sind: a) Schäden, die auf eine zweckmässige oder allgemein übliche Nutzung zurückgehen; b) Schäden, die an elektrischen Installationen durch den Strom selbst verursacht werden, und Schäden, die auf das normale Funktionieren von Schutzvorrichtungen wie Sicherungen zurückzuführen sind.
Von Naturgefahren verursachte Schäden 1 Von Naturgefahren verursachte Schäden sind nur gedeckt, wenn sie das Ergebnis einer plötzlichen und unvorhersehbaren Einwirkung sind. 2 Die Gebäudeversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die verursacht wurden von: a) Sturmwind; b) Hagel; c) Hochwasser und Überschwemmungen; d) Murgängen; e) Oberflächenabfluss und Hangwasser; f) Ufererosion; g) Rutschungen; h) Hangmuren; i) Steinschlag und Felssturz; j) Lawinen; k) Schneedruck und Schneerutsch. 3 Nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt sind Schäden aufgrund von: a) Geländebeschaffenheit wie Absenkungen, Einbrüche und permanente Rutschungen; b) Erdbewegungen oder Schlammabflüsse aufgrund von Grabarbeiten oder künstlich aufgeschichteter Erdmassen; c) mangelhafter Konstruktion oder ungenügendem Unterhalt des Gebäudes; d) fehlerhaften Fundamenten oder Fundamentsisolationen; e) Grundwasser oder Kanalisationsrückstau, ungeachtet der Ursache; anderslautende Vereinbarungen mit den Privatversicherern bleiben vorbehalten; f) kontinuierlichen natürlichen Einflüssen, ohne äussere Einwirkung einer ausserordentlichen Gewalt; g) Einsickern von Wasser, kapillar aufsteigender Feuchtigkeit oder Feuchtigkeit; h) Eindringen von Wasser durch Dächer, Wände, Türen, Fenster und Dachluken. 4 Ebenfalls nicht gedeckt sind Schäden, die vorhersehbar waren und welche die Eigentümerin oder der Eigentümer durch zumutbare, von der KGV geforderte Schutzmassnahmen hätte verhindern können.
Folgeschäden 1 Bei all diesen versicherten Risiken sind auch Schäden an Gebäuden oder an anderen Elementen der Liegenschaft gedeckt, die durch Massnahmen verursacht wurden, die ergriffen wurden, um das Schadenereignis zu bekämpfen, seine Ausbreitung aufzuhalten oder Unfälle zu verhüten, sowie Ausgaben, welche getätigt wurden, um unversehrte Gebäudeteile zu bewahren und dadurch einen grösseren Schaden zu verhindern. 2 Die KGV kommt für diese Ausgaben nur innerhalb der normalen Zeit auf, die objektiv notwendig ist, um den Teil, der das Gebäude schützen soll, in den Zustand vor dem Schadenereignis zurückzuversetzen. 3 Die KGV deckt keine Verschlimmerungen des Schadens aufgrund von Verstössen der Eigentümerin oder des Eigentümers bei dessen Behebung.
Allgemeine Ausschlüsse 1 Nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt sind direkte oder indirekte Schäden, welche verursacht wurden von: a) Erdbeben, Vulkanausbrüchen, Meteoriteneinschlag und Überschallknall; b) einer Veränderung der Atomkernstruktur; c) Wasser aus künstlichen Seen oder anderen Wasserkraftanlagen; d) kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen oder innere Unruhen; e) Einsätzen oder Übungen der Armee und des Zivilschutzes; f) Schleuderbrüchen oder anderen mechanischen Stössen. 5.1.4 Versicherungswerte
Neuwert 1 Unter Neuwert versteht man die durchschnittlichen Kosten eines Wiederaufbaus oder des Ersatzes eines Objekts von gleicher Qualität, gleichem Volumen und gleicher Nutzung am gleichen Ort zum Zeitpunkt des Schätzens. 2 In der Bestimmung des Neuwerts nicht berücksichtigt werden: a) der Wert des Baugrunds; b) der Umschwung des Gebäudes, insbesondere die Gestaltung des Aussenbereichs; c) die Anschlussleitungen ausserhalb des versicherten Radius; d) die Aushubarbeiten; e) die Anschlussgebühren und anderweitige Kosten; f) die Finanzierungskosten und weitere Steuern oder Grundsteuern; g) die ideellen Werte wie künstlerischer, historischer oder Antiquitätswert und Liebhaberwert.
Zeitwert – Definition 1 Der Zeitwert entspricht dem Neuwert des Gebäudes abzüglich der geschätzten Wertverminderung infolge mangelnden Unterhalts, Alter, Abnützung oder anderer Gründe.
Zeitwert – Anwendung 1 Wenn ein versichertes Objekt insgesamt oder in bestimmten Teilen erheblich entwertet ist, wird nur sein Zeitwert berücksichtigt. 2 Der Zeitwert gilt insbesondere, wenn ein Gebäude: a) insgesamt veraltet oder schlecht unterhalten ist, so dass sein Wert höchstens 70 % seines tatsächlichen oder vermuteten Neuwerts beträgt; b) in bestimmten Teilen veraltet oder schlecht unterhalten ist, so dass der Wert dieser Teile höchstens 70 % ihres eigentlichen Neuwerts beträgt und vorausgesetzt, dass sie mehr als 10 % des Gebäudewerts betragen; c) aufgrund seines Unterhalts oder seines Standorts ganz besonders Naturgefahren ausgesetzt ist; d) nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbaut worden ist und dieser Zustand zu einer Erhöhung der versicherten Risiken beiträgt.
Abbruchwert 1 Der Versicherungswert abbruchreifer Gebäude gemäss Artikel 136 dieses Reglements entspricht dem Verkehrswert der wiederverwendbaren Baumaterialien, abzüglich der Kosten für deren Abbruch und Transport. 5.2 Schätzung des Versicherungswerts 5.2.1 Bestimmung des Versicherungswerts
Schätzungsmethode für Versicherungswerte 1 Der Versicherungswert eines Gebäudes berechnet sich auf der Grundlage des Volumens und des spezifischen Kubikmeterpreises der verschiedenen Gebäudeteile. Der Einzelpreis des Kubikmeters wird anhand des Volumens und der Qualität des Baus bestimmt. 2 Der Wert von Anlagen und Ausrüstungen, die nicht in Kubikmeter berechnet werden können, wird pauschal oder pro Einheit festgelegt.
Revision der Schätzungswerte 1 Wenn der Baupreisindex sich signifikant verändert, werden die Versicherungswerte an den neuen Index angepasst. 2 Der Wert der Gebäude, die zum Zeitwert oder zum Abbruchwert versichert sind, wird nicht an den Index angepasst. 3 Im Schadenfall wird der Wert der Gebäudeteile, die zum Zeitwert oder zum Abbruchwert versichert sind, nicht an den Index angepasst. 4 Die KGV regelt die Einzelheiten.
Häufigkeit der Revisionen 1 Neben der allgemeinen Indexierung muss der Versicherungswert eines jeden Gebäudes gemäss dem ordentlichen Schätzungsverfahren mindestens alle 15 Jahre revidiert werden. Dieses Intervall kann für bestimmte Gebäudekategorien kürzer sein. 2 Ferner wird der Wert eines Gebäudes revidiert, wenn seine Eigentümerin oder sein Eigentümer dies verlangt. 3 Wenn der Wert eines Gebäudes offensichtlich nicht mehr angemessen ist – insbesondere im Fall von Überversicherung oder Unterversicherung –, kann die KGV eine neue Schätzung vornehmen. 5.2.2 Verantwortung und Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers
Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers bei der Schätzung 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat die Pflicht: a) bei der Schätzung, zu der sie oder er eingeladen wird, dabei zu sein oder sich vertreten zu lassen; b) den Zugang zu allen Räumen zu gewähren; c) alle für die Schätzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere Pläne, Kostenvoranschläge, Aufstellungen der Baukosten, Rechnungen und weitere der Schätzung dienliche Unterlagen vorzulegen. 2 Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten kann die KGV die Gebühren und Kosten der Schätzung der Eigentümerin oder dem Eigentümer anlasten.
Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers bei späterer Änderung 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss anschliessend alle Änderungen (Arbeiten, neue Anlagen, neue Nutzung), welche die Versicherungsdeckung oder die Prämie ändern können, melden. 2 Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann die Entschädigung im Schadenfall gekürzt oder je nach Umständen sogar gestrichen werden.
Mehrere Eigentümerinnen oder Eigentümer 1 Wenn mehrere Personen Eigentümer des Gebäudes sind, müssen sie einen Vertreter für die Abwicklung der Geschäfte mit der KGV bestimmen.
Von Amtes wegen übermittelte Informationen 1 Wenn eine Baubewilligung erteilt wird, übermittelt die zuständige Behörde der KGV unverzüglich eine Kopie davon. 2 Stellt eine Behörde an einem Gebäude oder dessen Umschwung einen Mangel fest, der einen von der Gebäudeversicherung gedeckten Schaden verursachen oder verschlimmern könnte, so muss sie unverzüglich die KGV darüber informieren. 3 Die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter teilen der KGV unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Wochen nach Hinterlegung der Urkunde, jeglichen Eigentümerwechsel von Gebäuden mit. 4 Die Strafverfolgungsbehörden übermitteln der KGV die Polizeirapporte und Strafbefehle, die im Rahmen von Verfahren zu einem Schadenereignis in Zusammenhang mit den Aufgaben der KGV ausgestellt worden sind.
Auf Anfrage übermittelte Informationen 1 Auf Anfrage der KGV übermittelt die zuständige Behörde folgende Dokumente: a) Gutachten und weitere Unterlagen in Zusammenhang mit der Baubewilligung; b) die Bezugsbewilligung; c) einen Grundbuchauszug im Fall eines Schadenereignisses; d) einen Betreibungs- und Konkursregisterauszug. 5.2.3 Organisation der Schätzung
Schätzerinnen und Schätzer 1 Die KGV ernennt die Schätzerinnen und Schätzer aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung im Bereich des Bauwesens, aber auch so, dass die verschiedenen Regionen und die beiden Amtssprachen je nach Bedarf ausgewogen vertreten sind. 2 Die Vergütung der Schätzerinnen und Schätzer berücksichtigt ihre Verantwortung und die Zeit, die sie zur Ausübung ihres Mandats aufwenden. 3 Sie sind grundsätzlich nicht Angestellte der KGV und üben ihre Tätigkeit nicht in Vollzeit aus. 4 Die Schätzerinnen und Schätzer sind nicht dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter unterstellt. 5 Die KGV regelt die Umsetzung dieser Elemente und weitere Aspekte zum Auftragsvertrag in einem besonderen Reglement.
Schätzungskommissionen 1 Jede Schätzungskommission ist nach dem gleichen Modell organisiert. 2 Die Schätzungskommissionen haben folgende Zuständigkeiten: a) Sie führen in ihrer jeweiligen Region die vorgesehenen Schätzungen der Gebäude und der Schadenfälle gemäss Gebäudeversicherung durch. b) Sie leisten auf Antrag der KGV den anderen Schätzungskommissionen Unterstützung. 3 Die KGV regelt die Umsetzung dieser Elemente und weitere Organisationsaspekte in einem besonderen Reglement. 5.2.4 Schätzungsverfahren
Schätzungsanmeldung und Protokoll 1 Die Schätzung eines Gebäudes erfolgt amtlich oder auf Anfrage. 2 In jedem Fall wird ein Protokoll der Schätzung erstellt, das alle notwendigen Angaben zur Erstellung der Police und zur Festlegung der Versicherungsprämie enthält. 3 Ab Empfang des Protokolls wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Frist zur Meldung ihrer oder seiner Bemerkungen gewährt.
Zeitpunkt der Schätzung 1 Die Schätzung muss stattfinden: a) für ein neues Gebäude, sobald es fertiggestellt ist; b) für ein umgebautes oder erweitertes Gebäude, sobald die Arbeiten abgeschlossen sind; c) für ein Gebäude, dessen Versicherungswert nicht mehr dem früher geschätzten Wert entspricht, so bald wie möglich. 2 Ein Gebäude gilt als fertig erstellt, sobald es gemäss seiner Zweckbestimmung benützt werden kann.
Zusammensetzung des Schätzungsorgans 1 Die Schätzung wird grundsätzlich von jeweils einer Schätzerin oder einem Schätzer durchgeführt. 2 Die KGV regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.
Verstoss der Eigentümerin oder des Eigentümers und amtliche Schätzung 1 Im Fall einer Nichtbeantwortung der Schätzungsanfrage durch die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die vertretende Person und bei unbegründeter Abwesenheit bei der Schätzung können die damit verbundenen Kosten ihr oder ihm angelastet werden. 2 Falls notwendig, nimmt die Kommission anhand der Feststellungen oder Elemente, über die sie verfügt, eine amtliche Schätzung des Objekts vor. Eine Kopie des Protokolls wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer per Post zugestellt. Die damit verbundenen Kosten können ihr oder ihm angelastet werden.
Schätzung auf Anfrage 1 Die KGV kann eine Schätzungsanfrage ablehnen, wenn diese nicht gerechtfertigt ist, insbesondere wenn keine der Situationen nach Artikel 115 dieses Reglements vorliegt. 2 Bei nicht gerechtfertigter Schätzung lastet die KGV die Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer an. 5.3 Beginn und Ende der Versicherung
Versicherungspolice und Stempelabgabe 1 Die Versicherungspolice wird der oder dem Versicherten kostenlos zugestellt. 2 Die Stempelabgabe geht zulasten der oder des Versicherten und wird ihr oder ihm zusammen mit der Versicherungsprämie in Rechnung gestellt.
Beginn der Versicherung: Sonderfall 1 In Fällen einer amtlichen Schätzung beginnt die Versicherung ab Erstellung des Schätzungsprotokolls, wobei die Eigentümerin oder der Eigentümer kein Recht hat, vorher Bemerkungen einzureichen.