Provisorische Deckung: Sonderfall
1 Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer Arbeiten vornimmt, die keine
Baubewilligung erfordern, geniesst sie oder er ebenfalls die provisorische
Deckung, sofern sie oder er die besagten Arbeiten der KGV meldet. Diese
Meldung muss schriftlich erfolgen.
2 Die provisorische Deckung wird erst ab Eingang der Meldung bei der KGV
wirksam.
5.4 Prämien und Zuschlagsprämien
Art. 122
Gebäudeklassen
1 Die Gebäude werden gemäss den Brandrisiken, welche die Art der verwendeten Baustoffe aufweisen, in Versicherungsklassen unterteilt.
2 Zur ersten Prämienklasse gehören die Gebäude, bei denen die Fassaden, die
innere Struktur und die Bedachung vollständig aus feuer- oder hitzebeständigem Material erstellt sind.
3 Zur zweiten Prämienklasse gehören:
a) Gebäude, bei denen die Fassaden und die Bedachung feuerbeständig
sind, aber die innere Struktur nicht vollständig aus feuer- oder hitzebeständigem Material besteht;
b) Gebäude mit gemischten Fassaden und mit Bedachung, die vollständig
aus feuer- oder hitzebeständigem Material gebaut wurde.
4 Zur dritten Prämienklasse gehören:
a) Gebäude mit Fassaden, gleichgültig aus welchem Material, und mit teilweise oder vollständig brennbarer Bedachung;
b) Gebäude mit brennbaren Fassaden, gleich welcher Bedachungsart.
5 Die KGV beschliesst die Einzelheiten dieser Einreihung.
Art. 123
Höhe der Prämie während der Arbeiten
1 Die Versicherungsprämie und der Präventionsbeitrag zur Deckung des Risikos während der Bau- oder Umbauarbeiten berechnen sich anhand der Differenz zwischen dem alten und dem neuen Versicherungswert; sie entsprechen
60 % derjenigen, die für einen Zeitraum, welcher der Dauer der Arbeiten entspricht, geschuldet würden.
Art. 124
Gebäude im Bau oder im Umbau
1 Für Gebäude, die sich im Bau oder in grösserem Umbau befinden, wird die
Prämie beziehungsweise die Zuschlagsprämie ab Beginn der Arbeiten geschuldet.
2 Es obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer, den Beginn der Arbeiten
schriftlich zu melden. Andernfalls wird ihr oder ihm die Prämie ab Zustellung der Baubewilligung abgezogen.
Art. 125
Dauer der Prämienpflicht
1 Die Zuschlagsprämie aufgrund der Erhöhung einer Gefahr ist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Gefahrenerhöhung geschuldet.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer schuldet die Zuschlagsprämie gemäss Artikel 100 Abs. 2 des Gesetzes ab Ende der Mahnfrist gemäss Artikel
88 dieses Reglements.
3 Die Zuschlagsprämie wird bis zur Bestätigung der Wiederinstandsetzung
des Gebäudes geschuldet.
5.5 Schadenfälle
5.5.1 Vorgehen im Schadenfall
Art. 126
Meldepflicht
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, den Schaden der
KGV unverzüglich nach dessen Eintritt zu melden. Falls notwendig informiert die KGV die betroffenen Behörden.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die oder der den Schaden erst später
feststellen konnte, hat diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Jahren nach dem mutmasslichen Zeitpunkt des Schadenereignisses zu
melden.
3 Schäden, die nach ihrer Behebung gemeldet wurden, werden in keiner Form
entschädigt; die Massnahmen nach Artikel 127 dieses Reglements bleiben
vorbehalten.
Art. 127
Massnahmen zur Begrenzung des Schadens
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des beschädigten Gebäudes ergreift
unverzüglich und in eigener Verantwortung sämtliche nützlichen Massnahmen, um den Notruf zu verständigen, den Schaden zu begrenzen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
2 Die KGV erstattet der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes
die Kosten für die Begrenzung des Schadens – sofern sie nicht offensichtlich
unangemessen erscheinen –, selbst wenn die ergriffenen Massnahmen nicht
die erhoffte Wirkung erzielt haben.
Art. 128
Erhaltende Massnahmen
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, der KGV die von ihr
oder ihm vorgesehenen Arbeiten zum Erhalt und zum Schutz zu melden, bevor sie oder er diese ausführt.
2 Die KGV kann Massnahmen, die zum Erhalt der unversehrten Gebäudeteile
notwendig sind, anordnen.
3 Die Ausgaben für Massnahmen, die zum Erhalt der unversehrten Gebäudeteile notwendig sind, werden von der KGV übernommen.
Art. 129
Änderungsverbot
1 Vor der Feststellung und endgültigen Bewertung des Schadens oder ohne
die Bewilligung der KGV darf am beschädigten Gebäude keine Änderung
vorgenommen werden; die notwendigen oder angeordneten Massnahmen für
Sicherheit und Erhalt bleiben vorbehalten.
Art. 130
Auskunftspflicht und Beweislast
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, alle für die Schätzung des Schadens und die Ermittlung von dessen Ursache dienlichen Informationen und Unterlagen auszuhändigen.
5.5.2 Schätzung der Schäden
Art. 131
Schätzungsverfahren
1 Nach jedem Schadenereignis nimmt die KGV eine offizielle Schätzung der
Schäden vor.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des beschädigten Gebäudes hat das
Recht, angehört zu werden.
3 Die KGV regelt die Einzelheiten des Verfahrens; namentlich kann sie eine
vereinfachte Behandlung von Bagatell-Schadenfällen vorsehen.
Art. 132
Wert der Überreste
1 Der Wert der Überreste entspricht dem Wert der Gebäudeteile oder Anlagen, die im Rahmen eines Wiederaufbaus verwertet werden können.
Art. 133
Totalzerstörung
1 Der Schaden wird als total im Sinne von Artikel 106 Abs. 1 des Gesetzes erachtet, wenn die Zerstörung allgemein mehr als drei Viertel des Versicherungswerts des Gebäudes umfasst.
Art. 134
Teilzerstörung
1 Die Schätzung des zerstörten Gebäudeteils wird in Prozenten des indexierten Versicherungswerts berechnet, sobald sie mehr als 10 % des Versicherungswerts beträgt.
2 Ein Schaden gilt als geringfügig, wenn er im Allgemeinen weniger als 10 %
des Versicherungswerts beträgt. In diesem Fall wird die Entschädigung auf
der Grundlage von Kostenvoranschlägen festgelegt.
Art. 135
Gebäude im Bau sowie im Umbau oder in Renovation
1 Für im Bau befindliche Gebäude wird der Schaden auf der Grundlage des
aktuellen Stands und der Rechnungen der ausgeführten Arbeiten bewertet.
2 Für im Umbau oder in Renovation befindliche Gebäude erhöht sich der
Schadensbetrag – das heisst der um die vor dem Schadenereignis ausgeführten Abbrucharbeiten bereinigte Versicherungswert – entsprechend dem Schaden, der an den ausgeführten Arbeiten seit Beginn des Umbaus oder der Renovation entstanden ist.
Art. 136
Abbruchreife Gebäude
1 Für abbruchreife Gebäude beschränkt sich die Erstattung auf den Abbruchwert im Fall von Totalschaden, selbst wenn das Gebäude wiederaufgebaut
wird.
2 Im Fall von Teilschäden an solchen Objekten erstattet die KGV die Kosten
einer behelfsmässigen Reparatur zur Verbesserung der Sicherheit. Selbst im
Fall von Mehrfachschäden innerhalb kurzer Zeit kann die Erstattung dieser
Kosten den Abbruchwert nicht übersteigen.
3 Ein Gebäude gilt als abbruchreif, wenn objektive Gründe, wie der Gebäudezustand, oder subjektive Gründe, wie die von der Eigentümerin oder vom
Eigentümer geplante Verwendung, darauf hindeuten, dass es für den Abbruch
bestimmt ist.
Art. 137
Neuer Schadenfall
1 Wenn ein neuer Schadenfall in einem Gebäude eintritt, bevor die Schäden
des vorangehenden repariert wurden, nimmt die KGV eine neue Schätzung
vor, welche den gesamten Schaden umfasst.
Art. 138
Schätzungsprotokoll des Schadens
1 Die KGV erstellt ein Schätzungsprotokoll der festgestellten Schäden.
2 Die KGV stellt das Schätzungsprotokoll der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu.
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer verfügt über eine Frist, um ihre oder
seine allfälligen Bemerkungen einzureichen.
5.5.3 Festlegung der Entschädigung
Art. 139
Meldung an beteiligte Drittperson
1 Die KGV meldet beteiligten Drittpersonen im Sinne von Artikel 89 Abs. 2
dieses Reglements jede wichtige Zerstörung. Diese Meldepflicht beschränkt
sich auf das Zahlungsverfahren der Entschädigung.
Art. 140
Definition des ästhetischen Schadens
1 Der Schaden an einem Gebäude gilt als ästhetisch, wenn er die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes nicht beeinträchtigt.
Art. 141
Entschädigung für Wertminderung
1 Die Wertminderungsentschädigung berechnet sich auf der Grundlage folgender Kriterien:
a) Ausmass der Beeinträchtigung;
b) Wahrnehmbarkeit des beschädigten Gebäudeteils;
c) Alter des beschädigten Gebäudeteils;
d) Verhältnismässigkeit der Behebungskosten im Verhältnis zu den vorangehenden Kriterien.
2 Die bezahlte Wertminderungsentschädigung wird von der neuen Entschädigung im Falle eines erneuten Schadenereignisses innerhalb von 10 Jahren abgezogen.
Art. 142
Zusätzliche Leistungen
1 Als Zusatzleistungen im Sinne von Artikel 111 des Gesetzes gelten:
a) die Kosten der Räumung der Überreste des Gebäudes, das heisst die
Kosten, die ihr Abbruch, ihr Abtransport, ihre Lagerung und ihre Beseitigung verursachen;
b) die Kosten für die Dekontaminierung der beschädigten und kontaminierten Gebäudeteile als Folge eines durch die Versicherung gedeckten
Schadens;
c) die Kosten der Beseitigung der Trümmer und des Gerölls in der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes;
d) die Kosten für Verlegung und Schutz, das heisst die Kosten, die aufgrund der Notwendigkeit anfallen, bewegliche Güter zu verlegen, zu
verändern oder zu schützen, um die versicherten Güter zu reparieren
oder zu ersetzen.
2 Nicht als zusätzliche Leistungen gelten die Kosten zur Begrenzung des
Schadens, die Schutzmassnahmen und die Rettungskosten gemäss den Massnahmen in den Artikeln 127 und 128 dieses Reglements; sie werden daher
von der KGV gesondert übernommen, sofern ihre Höhe verhältnismässig und
wirtschaftlich ist.
Art. 143
Beteiligte Drittperson: Besonderheiten
1 Die Definition von Vermögen gemäss Artikel 117 des Gesetzes umfasst alle
beweglichen und unbeweglichen Güter, die der Eigentümerin oder dem
Eigentümer gehören.
2 Um ihren Anteil der Entschädigung zu erhalten, müssen die Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger den erlittenen Schaden beweisen. Der Entschädigungsanteil, der ihnen gemäss Artikel 117 des Gesetzes ausbezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem Pfandwert der von der KGV versicherten
Güter und dem Wert des Gebäudes nach dem Schadenereignis.
Art. 144
Über- und Unterversicherung
1 Im Fall einer Versicherung zum Neuwert, darf die Entschädigung 150 %
des Zeitwerts am Tag des Schadenereignisses nicht übersteigen, und sie
bleibt dabei auf die Versicherungssumme begrenzt.
2 Im Fall einer Unterversicherung, das heisst wenn die Versicherungssumme
gemäss Versicherungspolice unter dem Zeitwert des Gebäudes am Tag des
Schadenereignisses liegt, wird die Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Zeitwert festgelegt.
3 Für geringfügige Schäden wird jedoch keine Überversicherung oder Unterversicherung berechnet.
Art. 145
Andersartiger Wiederaufbau
1 Wird ein Gebäude nicht an demselben Ort mit der gleichen Nutzung und
dem mindestens gleich grossen Gebäudevolumen wiederaufgebaut, so kann
die Entschädigung gekürzt werden.
2 Erfolgt der Wiederaufbau des Gebäudes aufgrund eines öffentlichen Interesses (Sicherheit, Sanität, Stadtplanung usw.), des öffentlichen Rechts oder
zwingender Rationalisierung an einem anderen Ort, so kann die KGV von einer Kürzung der Entschädigung absehen.
Art. 146
Nicht-Wiederaufbau
1 Wird das betroffene Gebäude nicht wiederaufgebaut, so entspricht die Entschädigung dem Zeitwert des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadenereignisses, unter Vorbehalt des Abbruchwerts. Die Entschädigung darf die Versicherungssumme gemäss Versicherungspolice nicht übersteigen.
2 Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sich anders besinnt und innerhalb von zwei Jahren nach dem Schadenereignis beschliesst, wiederaufzubauen, hat sie oder er Anrecht auf Auszahlung der Entschädigung gemäss den
Bestimmungen dieses 5. Abschnitts.
5.5.4 Zahlung der Entschädigung
Art. 147
Franchise
1 Von Naturgefahren verursachte Schäden sind von der Versicherung nur zu
dem Teil abgedeckt, der – pro Fall und pro Gebäude – den Betrag von 200
Franken übersteigt.
Art. 148
Zeitpunkt der Zahlung
1 Gilt das Gebäude als vollständig zerstört, so werden die Zusatzkosten auf
Vorweisen der Rechnungen erstattet.
2 Die Entschädigung abzüglich der Zusatzkosten wird zu folgenden Zeitpunkten ausbezahlt:
a) das erste Drittel, wenn das Fundament und die Grundmauern des Gebäudes erstellt sind;
b) das zweite Drittel, wenn das Gebäude dicht und geschlossen ist;
c) das letzte Drittel, wenn das Gebäude vollständig wiederaufgebaut und
neu geschätzt worden ist.
3 Bei Teilzerstörung wird die Entschädigung in drei Raten bezahlt, die dem
Fortschritt der Arbeiten entsprechen, ausser wenn die Schätzung des Schadens aufgrund von Voranschlägen gemacht worden ist und die Entschädigung demzufolge ratenweise auf Vorweisen der Rechnungen bezahlt wird.
Art. 149
Meldung der Beendigung der Arbeiten und Überprüfung –
Pflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer meldet der KGV schriftlich die Beendigung der Reparaturarbeiten.
Art. 150
Meldung der Beendigung der Arbeiten und Überprüfung – Bei
Schäden, die aufgrund eines Kostenvoranschlags geschätzt wurden
1 Sind die Schäden von geringem Ausmass, so legt die Eigentümerin oder der
Eigentümer der Meldung die Rechnungen der durchgeführten Arbeiten bei.
Die KGV kann die Arbeiten überprüfen lassen.
2 Auf den Rechnungen werden ausschliesslich die Kosten bezahlt, die notwendig sind, um die Räumlichkeiten wieder in einen Qualitätszustand, der
demjenigen vor dem Schadenereignis entspricht, zu versetzen, ohne die
Kosten zur Verbesserung und Anpassung an die geltenden Normen.
Art. 151
Meldung der Beendigung der Arbeiten und Überprüfung – Bei
prozentual geschätzten Schäden
1 Die KGV lässt vor Ort feststellen, ob die Reparaturarbeiten beendet sind
und ob das Gebäude wieder in einen Zustand, der mindestens dem Wert vor
dem Schadenereignis entspricht, versetzt worden ist.
Art. 152
Verjährung der Entschädigung
1 Nach Ablauf der fünfjährigen Frist ab dem Zeitpunkt des Schadenereignisses wird gemäss Artikel 125 des Gesetzes keine Entschädigung mehr bezahlt;
ausserordentliche Umstände bleiben vorbehalten.
6 Schlussbestimmungen
Art. 153
Übergangsrecht
1 Die Gemeinden verfügen über eine Frist von 2 Jahren, um eine Kandidatin
oder einen Kandidaten zur Akkreditierung als kommunale Brandschutzfachfrau oder kommunalen Brandschutzfachmann vorzuschlagen.
2 Die KGV regelt die Einzelheiten.
Art. 153a
Übergangsrecht – Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
1 Die KGV kann zur Finanzierung der nötigen Massnahmen für die Umsetzung der Gesetzgebung über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen
einen besonderen Fonds äufnen.
Art. 154
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei
und den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.11);
b) die Verordnung vom 29. Dezember 1967 betreffend die Richtlinien für
die Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Feuerschutz- und
Feuerbekämpfungsmassnahmen (SGF 731.0.21);
c) der Beschluss vom 29. Dezember 1967 betreffend Beitragsleistungen
der Kantonalen Gebäudeversicherung an die Kosten für die Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen (SGF 731.0.22);
d) die Verordnung vom 28. Juni 2005 zur Festlegung von Anzahl und
Ausdehnung der Kaminfegerkreise (SGF 731.1.41);
e) der Beschluss vom 10. Dezember 1996 über den Kaminfegertarif (SGF
731.1.46);
f) die Ausführungsverordnung vom 14. November 1966 zum Gesetz vom
6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (SGF 732.1.11);
g) die Verordnung vom 5. Dezember 2017 über den Ansatz der Prämien
und der Zuschlagsprämien der Gebäudeversicherung für 2018 (SGF
732.1.21);
h) der Beschluss vom 19. Oktober 1971 betreffend die Ansätze der Zuschlagsprämien der Brandversicherung für Spezialrisiken, für 1971
(SGF 732.1.22);
i) die Verordnung vom 5. Dezember 2017 über den mittleren Baukostenindex der Gebäudeversicherung für 2018 (SGF 732.1.25).