Art. 1
Administrative Angliederung 1 Die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) ist administrativ der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zugewiesen.
Fribourg · 732.1.11 · regulation
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Administrative Angliederung 1 Die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) ist administrativ der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zugewiesen.
Amtszeit 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt.
Reglement des Verwaltungsrats 1 Funktionsweise und Vergütung des Verwaltungsrats werden in einem Reglement festgelegt, das der Staatsrat genehmigen muss.
Reglemente, die dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet werden 1 Das Reglement des Verwaltungsrats, das Personalreglement und das Reglement über die Subventionen müssen vom Staatsrat zu genehmigt werden.
Übermittlung der Jahresrechnung und des Berichts an den Grossen Rat 1 Die Jahresrechnung und der jährliche Geschäftsbericht werden dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme übermittelt.
Ernennungen innerhalb der Direktion 1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors der KVG wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors ernannt. 2 Der Verwaltungsrat genehmigt die Zusammensetzung des Direktionsrats und die Ernennung dessen Mitglieder.
Kompetenzen des Direktionsrats und der Kader 1 Die Befugnisse und Kompetenzen des Direktionsrats und der übrigen Kader werden im allgemeinen Organisationsreglement der KGV festgelegt.
Übertragung von Kompetenzen 1 Die Übertragung von Kompetenzen und weitere Vertretungsbefugnisse werden im allgemeinen Organisationsreglement der KGV festgelegt. 1.2 Staatsrat
1 Neben den im Gesetz festgelegten Befugnissen hat der Staatsrat folgende Zuständigkeiten: a) allenfalls Festlegung des Betrags des versicherten Kapitals, auf dem eine Gesellschaft, die Brandschutzversicherung im Kanton anbietet, den gesetzmässigen Beitrag entrichten muss; b) Schlichtung in Streitfällen über die Vereinbarung zwischen der KGV und den Privatversicherern. 2 Finanzen 2.1 Allgemeines
Gebühren 1 Die KGV kann für ihre Leistungen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Gebühren und Spesen erheben. 2 Die Höhe der Gebühren und Spesen legt der Verwaltungsrat fest.
Nationalstrassenfonds und andere Beiträge Dritter 1 Die KGV bestimmt und verwaltet ein Spezialkonto, mit dem die Kosten gedeckt werden, die durch den Brandbekämpfungsdienst sowie durch den Umweltschutz- und Ölwehrdienst auf den Nationalstrassen entstehen. 2 Dieses Konto wird gespeist: a) durch die für den Brandbekämpfungsdienst sowie für den Umweltschutz- und Ölwehrdienst auf den Nationalstrassen bestimmten Bundesbeiträge, gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Strassen; b) durch Beiträge des Staates, sofern die vom Bund ausgerichteten Beiträge die Kosten nicht decken. 3 Über dieses Konto beteiligt sich die KGV gemäss der in der Gesetzgebung über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen und in der Gewässergesetzgebung festgelegten Kostenaufteilung an folgenden Kosten: a) Einsatzkosten; b) Kosten der kantonalen Ausbildung; c) Kosten für die Anschaffung von Fahrzeugen und Geräten; d) Betriebskosten für den Umweltschutz und die Ölwehr; e) andere Kosten in Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr auf den Nationalstrassen. 4 Die KGV unterbreitet dem Staatsrat jedes Jahr einen Bericht über die Verwaltung des Spezialkontos.
Zielwert der Reserven 1 Der Zielwert der Reserven muss regelmässig vom Verwaltungsrat überprüft werden, um insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a) die Entwicklung des Kapitals und der versicherten Risiken; b) die Deckung durch die Rückversicherung; c) die Risiken in Zusammenhang mit Vermögens- und Immobilienanlagen.
Anlegen der Reserven 1 Die Strategie zur Anlage der Reserven wird vom Verwaltungsrat so festgelegt, dass gewisse Erträge gewährleistet sind, ohne dadurch die finanzielle Stabilität der KGV zu gefährden.
Präventionsabrechnung 1 Die finanziellen Mittel für die Prävention und die Hilfeleistungen werden buchhalterisch getrennt.
Schwankungsfonds 1 Die KGV äufnet einen Fonds, um die Schwankungen beim Bedarf in den Bereichen Prävention und Hilfeleistungen aufzufangen. Sie kann auch andere Schwankungsfonds für einen oder mehrere spezifische Bereiche der Prävention und der Hilfeleistungen einrichten. 2 Sie bildet auch Wertschwankungsreserven für die Geld- und Immobilienanlagen. 3 Der Verwaltungsrat entscheidet über die Äufnung und Verwendung dieser Fonds.
Kompetenzen und Modalitäten 1 Der Entscheid, einen Teil des Gewinns zur Prämiensenkung zu verwenden, obliegt dem Verwaltungsrat, der die diesbezüglichen Modalitäten bestimmt. 2 Dieser Entscheid erfolgt zum Zeitpunkt der Genehmigung des Jahresbudgets. 3 Die Senkung erfolgt ausschliesslich auf der Grundprämie bei der nächsten jährlichen Prämienrechnung und wird der- oder demjenigen gewährt, die oder der zu jenem Zeitpunkt Eigentümerin oder Eigentümer ist. 2.2 Beitragssatz für Prävention, Brandbekämpfung und
1 Der maximale Beitragssatz für Prävention, Brandbekämpfung und Hilfeleistungen darf nicht dauerhaft mehr als 30 % der Netto-Versicherungsprämie (Grundprämie und Zuschlagsprämien) betragen. 2.3 Finanzierung der Prävention und der Schadensbekämpfung
Finanzierung der Erdbebensicherheit 1 Die KGV leistet auch einen Beitrag an die Kosten in Zusammenhang mit Erdbebensicherheit, indem sie den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern und den betroffenen öffentlichen Körperschaften verschiedene Dienstleistungen oder Beihilfen anbietet.
Direkte Beiträge 1 Neben den spezifischen Massnahmen nach den nachfolgenden Abschnitten 3 und 4 zu Prävention und Hilfeleistungen organisiert die KGV: a) eine Kompetenz- und Beratungsstelle für Gebäudesicherheit bei Brand und Naturgefahren; b) Ausbildungen in diesen Bereichen; c) ein Kompetenzzentrum für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen.
Subventionen an Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer 1 Die Subventionen für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer betreffen die baulichen Massnahmen zur Prävention gegen Brand und Naturgefahren, die das Gebäude und die dazugehörigen technischen Anlagen betreffen. 2 Die KGV kann in ihren Kompetenzbereichen weitere Beihilfen gewähren. 3 Sie regelt die Einzelheiten dieser Subventionierung.
Finanzierung der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen 1 Die Beteiligung der KGV an der Finanzierung der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen wird in der Spezialgesetzgebung geregelt. 2 … 3 …
Weitere Verpflichtungen 1 Ferner kann die KGV bestimmte Studien, Massnahmen und Aktionen in ihren Kompetenzbereichen unterstützen. 3 Prävention 3.1 Allgemeines
Rolle und Zuständigkeiten der KGV 1 Die KGV ist das Kompetenzzentrum im Bereich der Prävention gegen Brand und Naturgefahren, die Gebäude betreffen können. 2 Sie ist die kantonale Behörde für Brandschutz gemäss den eidgenössischen Brandschutzvorschriften und dem interkantonalen Konkordat. Dazu sorgt sie für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und prüft, ob die Konzepte und Nachweise zum Brandschutz vollständig, verständlich und glaubwürdig sind. 3 Ihre Tätigkeit erfasst folgende Bereiche: a) Erstellen von Gutachten in den Bereichen Raumplanung und Bauwesen gemäss der entsprechenden Gesetzgebung; b) Kontrolle der Gebäude, Infrastrukturen und Anlagen gemäss den diesbezüglich festgelegten Regeln; c) Beratungstätigkeit zugunsten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, der Behörden und beteiligter Drittpersonen; d) Ausbildungstätigkeit für Personen, die in ihren Kompetenzbereichen tätig sind; e) Information der spezifischen Zielgruppen oder der Bevölkerung allgemein; f) Untersuchungen von Brandfällen, wenn die Brandursache im Zusammenhang mit ihren Kompetenzbereichen steht; g) Gewährung von verschiedenen Dienstleistungen oder Subventionen an die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer und an die betroffenen öffentlichen Körperschaften. 4 Die KGV ist zuständig für die Organisation des Kaminfegerwesens im Kanton Freiburg. 5 In ihren Kompetenzbereichen ist die KGV die Zertifizierungs- und Akkreditierungsbehörde für Personen und Unternehmen. 6 Die Einzelheiten und die Organisation der Prävention werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Gutachten in den Bereichen Raumplanung und Bauwesen 1 Die KGV ist sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene die zuständige Behörde für Gutachten in ihren Kompetenzbereichen für sämtliche Baubewilligungsverfahren. 2 Gleiches gilt für erforderliche Gutachten im Rahmen von Raumplanungsmassnahmen oder im Fall von Gebäuden oder Anlagen, die gemäss Bundesgesetzgebung nicht den kantonalen Verfahren unterstellt sind.
Kontrolle der Gebäude und technischen Installationen 1 Die Gebäude und dazugehörigen technischen Brandschutzanlagen werden regelmässig auf die Sicherheit von Menschen, Tieren und Sachgütern kontrolliert. 2 Die Kontrollen der Gebäude erfolgen: a) nach Ausstellung der Baubewilligung, während der Bauarbeiten; b) vor Ausstellung der Bezugsbewilligung gemäss der Spezialgesetzgebung in den Bereichen Raumplanung und Bau; c) in regelmässigen Zeitabständen oder sporadisch, je nach Gebäudetyp, Nutzungsform und Standort des Gebäudes. 3 Die technischen Brandschutzanlagen werden gemäss den geltenden fachlichen Bestimmungen kontrolliert, insbesondere bei Montage, Abnahme, Umbau, Renovation und Ersatz der Anlagen. 4 Die Massnahmen und Installationen zur Prävention gegen Naturgefahren können kontrolliert werden.
Klassifizierung der Gebäude 1 Die KGV teilt die Gebäude und Anlagen je nach den Risiken, die sie für Mensch, Tier oder Sachgüter darstellen, gemäss den einschlägigen Grundsätzen in Kategorien ein.
Zuständige Behörden 1 Die Gemeinde ist die zuständige Behörde für die Sicherheit der Gebäude. Subsidiär kann die Oberamtsperson Massnahmen veranlassen, die in der Baugesetzgebung vorgesehen sind. 2 Die KGV unterstützt die Gemeinden fachlich, indem sie die Kontrolle der Gebäude durchführt, die ein erhöhtes Risiko für Personen darstellen. 3 Für die übrigen Gebäude wird die Gemeinde von einer Fachperson Brandschutz auf kommunaler Ebene unterstützt. 4 Die KGV ist die zuständige Behörde für die Kontrolle der technischen Brandschutzanlagen. 5 Die zuständigen Behörden können die Kontrollaufgaben an Dritte oder Fachstellen delegieren. Die KGV genehmigt vorher die Übertragung von Aufgaben der Gemeinden. 6 Vorschriften für besondere Situationen, insbesondere diejenigen der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen, bleiben vorbehalten. 7 Die KGV regelt die Einzelheiten dieser Kontrollen.
Kommunale Brandschutzfachfrau / kommunaler Brandschutzfachmann 1 Die KGV ist zuständig für die Akkreditierung der Personen, die als kommunale Brandschutzfachfrauen und kommunale Brandschutzfachmänner anerkannt sind. 2 Die KGV legt die Dauer, das Gebiet und die Akkreditierungsvoraussetzungen für die kommunalen Fachpersonen Brandschutz fest, insbesondere auf der Grundlage einer Kompetenzprüfung, einer Grundausbildung und der Teilnahme an Weiterbildungen.
Häufigkeit der Kontrollen 1 Die Häufigkeit der Kontrollen ausserhalb von Baugenehmigungsverfahren hängt von den Risiken ab, welche die Gebäude und Anlagen aufweisen. 2 Für bestimmte Typen von Gebäuden kann die KGV die Häufigkeit der Kontrollen senken oder sogar darauf verzichten. 3 Die KGV regelt die Einzelheiten.
Festgestellte Mängel 1 Wenn bei den Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt werden, wird die zuständige Behörde sofort benachrichtigt, damit sie unverzüglich die erforderlichen Massnahmen ergreifen kann. 2 Bei anderen Mängeln muss die Eigentümerin oder der Eigentümer sie innerhalb der von der Gemeinde oder subsidiär von der Oberamtsperson gesetzten Frist beheben. Diese wird entsprechend dem Risiko, dem Umfang und der Dringlichkeit der notwendigen Arbeiten festgelegt. 3 Eine erneute Kontrolle findet nach Abschluss der Arbeiten oder nach Ablauf der gesetzten Frist statt. Die Behörde kann ausgehend von einer Konformitätserklärung, die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer umfassend dokumentiert ist, darauf verzichten.
Weitere Pflichten der berechtigten Personen 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die berechtigte Person ist verantwortlich für die Sicherheit des Gebäudes und dessen Bewohnerinnen und Bewohner unter dem Gesichtspunkt der Prävention gegen Brand und Naturgefahren. 2 Sie oder er muss die erforderliche Sorgfalt zugunsten des Gebäudes und dessen technischen Anlagen walten lassen, insbesondere durch das Ergreifen aller geeigneten Massnahmen zur Verhinderung eines Schadenereignisses. 3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die berechtigte Person ist verpflichtet, den inspektions- und kontrollbeauftragten Personen freien Zugang zu gewähren. 3.2 Allgemeine Präventionsmassnahmen
Vorsichtsmassnahmen 1 Jede Person muss mit Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, insbesondere mit Feuer und offenen Flammen, sowie mit feuergefährlichen Stoffen und Waren vorsichtig umgehen. Energieverbrauchende Maschinen, Installationen und Apparate müssen so gelagert, eingerichtet und benützt werden, dass Brände und Explosionen vermieden werden. 2 Heissarbeiten wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und Schneidarbeiten dürfen nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden. 3 Für die Sorgfaltspflicht, die jede Person sowohl privat als auch in ihrer beruflichen Tätigkeit einzuhalten hat, gelten die Brandschutznormen, die von den einschlägigen Stellen in diesem Bereich erlassen werden. 4 Insbesondere sind unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Strafen verboten: a) das Anzünden von Feuer jeglicher Art und Feuerwerk oder beweglicher Feuerstellen in der Nähe von leicht brennbaren Stoffen; b) das Lagern von leicht brennbaren Stoffen und Waren in der Nähe von Gebäuden oder an Fassaden; c) das Lagern von eingebrachtem Heu ohne die vorgeschriebenen Kontrollen; d) das Hantieren mit feuergefährlichen Stoffen und Waren in der Nähe eines Feuers und wärme- oder funkenerzeugender Einrichtungen; e) das Übergiessen von Feuer mit brennbaren Flüssigkeiten; f) das Rauchen und der Umgang mit ungeschützten Flammen in Kellern, Estrichen, Scheunen, Ställen und an anderen Orten, wo feuer- und explosionsgefährliche Stoffe und Waren vorhanden sind; g) das Aufbewahren von Feuerzeugen, Streichhölzern, Feuerwerksartikeln oder anderen ähnlichen Gegenständen ohne Aufsicht oder Verhaltensmassregeln in Reichweite von Kindern oder urteilsunfähigen Personen; h) das Benützen und das Belassen unter Spannung von elektrischen Installationen und Apparaten mit offensichtlichen Mängeln; i) das unbeaufsichtigte Erhitzen von Ölen, Fetten und ähnlichen Stoffen; j) das Auftauen von wasserführenden Leitungen mit offenem Feuer oder mit elektrischem Strom ohne die üblichen Vorsichtsmassnahmen; k) das Abflammen von Vegetation in der Nähe von Gebäuden, wie die Unkrautvernichtung mittels Abflammgerät; l) das Aufbewahren von gefährlichen Stoffen, Asche, Putzlappen, Putzfäden in brennbaren und unverschlossenen Behältern und in brandgefährdeten Räumen. 5 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen müssen alle notwendigen Massnahmen bei der Organisation und beim Personal ergreifen, um einen ausreichenden Brandschutz zu gewährleisten. Sie sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den Brandschutz und die Brandbekämpfung sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. 6 Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen müssen alle Beteiligten geeignete Massnahmen treffen, um gegen die durch den Bauvorgang erhöhte Brand- und Explosionsgefahr wirksam vorzubeugen. 7 Jede Person, die einen Brand oder dessen Vorzeichen entdeckt, muss unverzüglich die gefährdeten Personen warnen, die Notfallnummer (118) wählen und die Feuerwehr verständigen.
Feuerungsverbot 1 Im Falle drohender Gefahr durch defekte Installationen, gefährliche provisorische Installationen, Feuerungsanlagen in Räumen, in denen leicht brennbare Stoffe und Waren gelagert werden, oder Kamine in schlechtem Zustand spricht die Gemeinde ein Feuerungsverbot aus. 2 Besteht eine unmittelbare Gefahr, so kann die Vertreterin oder der Vertreter der Gemeinde oder der KGV vor Ort ein unverzügliches Feuerungsverbot anordnen. Dieses Verbot wird so bald wie möglich gemäss gewohntem Verfahren bestätigt.
Mitteilung des Entscheids 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes wird direkt über den Entscheid und die Folgen der Nichtbeachtung, das heisst einen möglichen Versicherungsausschluss, die Kürzung oder Streichung jeglicher Entschädigung im Schadenfall, informiert. 2 Die Oberamtsperson und die KGV werden umgehend über diesen Entscheid informiert.
Aufhebung des Verbots 1 Das Verbot wird aufgehoben, wenn die angeordneten Reparaturen ausgeführt und die Anlagen als konform anerkannt worden sind. 2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Behörden und die beteiligten Drittpersonen werden darüber informiert. 3.3 Prävention gegen Brände 3.3.1 Bau, Ausstattung und Nutzung der Gebäude
Technische Normen 1 Die geltenden Normen der Fachorgane für Bau und Prävention gegen Brände und Naturgefahren und die Richtlinien und Erläuterungen der KGV gelten für den Bau, die Ausstattung und die Nutzung der Gebäude. 2 Mit ihnen werden insbesondere Anforderungen zu folgenden Punkten festgelegt: a) Personensicherheit; b) Lage und Erreichbarkeit der Gebäude; c) Baustoffe, Bauteile und Tragwerke; d) Brandabschnitte; e) Fluchtwege; f) Anlagen der Gebäudetechnik; g) Anlagen und Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Brand und Blitzschlag; h) Klassifizierung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Transport von gefährlichen Stoffen; i) Sicherheit von Personen- und Warenaufzügen.
Bestimmung und Veröffentlichung 1 Die KGV führt die Liste der geltenden Normen laufend nach und sorgt dafür, dass sie einsehbar sind. 3.3.2 Kaminfegerwesen
Organisation der Kaminreinigung und Aufsicht 1 Die detaillierte Organisation und die Aufsicht über die Kaminreinigung liegen in der Zuständigkeit der KGV; die Vorschriften und Grundsätze der Artikel 39–47 dieses Reglements bleiben vorbehalten. 2 Bei Bedarf konsultiert die KGV die anderen betroffenen Stellen des Staates.
Umfang der Kaminreinigungsdienstleistung 1 Der Umfang der Dienstleistungen zur Kaminreinigung berücksichtigt den Stand der Technik.
Häufigkeit der Kaminreinigung 1 Die Häufigkeit der Kaminreinigung wird gemäss den technischen Empfehlungen festgelegt. Sie richtet sich insbesondere nach der Art der Wärmeanlage und nach dem verwendeten Brennstoff. 2 Die Häufigkeit wird in einem besonderen Reglement festgelegt.