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Reglement über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden

Fribourg · 732.1.11 · regulation

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Contents: 156 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Hilfeleistungen
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107 und Dritter
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124
  125. Art. 125
  126. Art. 126
  127. Art. 127
  128. Art. 128
  129. Art. 129
  130. Art. 130
  131. Art. 131
  132. Art. 132
  133. Art. 133
  134. Art. 134
  135. Art. 135
  136. Art. 136
  137. Art. 137
  138. Art. 138
  139. Art. 139
  140. Art. 140
  141. Art. 141
  142. Art. 142
  143. Art. 143
  144. Art. 144
  145. Art. 145
  146. Art. 146
  147. Art. 147
  148. Art. 148
  149. Art. 149
  150. Art. 150
  151. Art. 151
  152. Art. 152
  153. Art. 153
  154. Art. 153a
  155. Art. 154
  156. Art. 155

156 provisions

Art. 41

Zuteilung der Konzession 1 Für die Zuteilung einer Konzession und eines Kaminfegerkreises muss das ersuchende Unternehmen: a) von einer Inhaberin oder einem Inhaber eines eidgenössischen Meisterdiploms oder eines gleichwertigen Diploms geführt werden; b) … c) über das notwendige qualifizierte Personal verfügen und in der Lage sein, Lernende auszubilden; d) die übrigen, von der KGV festgelegten Voraussetzungen erfüllen. 2 Die Konzession wird vom Verwaltungsrat, auf Stellungnahme der Direktion der KGV, die zuvor das Amt für Umwelt anhört, erteilt. 3 Das Verfahren für die Erteilung der Konzession wird von der KGV auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung gemäss dem diesbezüglichen Reglement durchgeführt.

Art. 42

Dauer der Konzession 1 Die Konzession wird jeweils für fünf Jahre erteilt. 2 Ihre Wirkung erlischt vollständig am Ende des Monats, in dem die Inhaberin oder der Inhaber des Unternehmens Anspruch auf eine Altersrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhält.

Art. 43

Verlängerung der Konzession 1 Auf Stellungnahme der Direktion der KGV und des Amts für Umwelt kann die Konzession nach einem erneuten Erteilungsverfahren jeweils um maximal fünf Jahre verlängert werden. 2 Zusätzlich zur Einhaltung der Erteilungskriterien kann die Konzession nur verlängert werden, wenn die Anforderungen zur Qualitätssicherung gemäss dem besonderen Reglement eingehalten werden.

Art. 44

Kosten der Konzession 1 Die Vergabe der Konzession ist kostenlos; die Gebühren, die von der KGV für ihre diesbezügliche Tätigkeit erhoben werden, bleiben vorbehalten.

Art. 45

Kaminfegerkreis 1 Das Kantonsgebiet wird in Kaminfegerkreise aufgeteilt, die geografisch stimmig und für die Kaminreinigungsunternehmen wirtschaftlich tragbar sind. 2 Anzahl und Ausdehnung der Kreise werden vom Verwaltungsrat der KGV unter Berücksichtigung der Anzahl Anlagen, die kontrolliert und gereinigt werden müssen, festgelegt. 3 Nach Rücksprache mit dem Kaminfegermeisterverband des Kantons Freiburg kann die KGV jederzeit beschliessen, die Kaminfegerkreise neu zu organisieren.

Art. 46

Kaminfegertarif 1 Die Kosten der verschiedenen Kaminreinigungsleistungen werden unter Berücksichtigung der technischen Empfehlungen und der branchenüblichen Löhne festgelegt. 2 Stundenansatz (ohne MWST) für die Berechnung der Grundtaxe, der Objekttaxe und des Tarifs nach Zeitaufwand: a) Kaminfegermeister/in, Gesellen Fr. 72.– bis 88.– b) Lernende (nur für die Arbeit nach tatsächlichem Zeitaufwand) Fr. 25.– bis 30.– c) … 2a Die Grundtaxe entspricht 17 Arbeitsminuten gemäss dem Stundenansatz des Kaminfegermeisters. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, entspricht die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Gebäude. 2b Zusätzliche Arbeiten sind fakultativ und nicht tarifiert. Die Mehrkosten für die alkalische Heizkesselreinigung (zeitlicher Mehraufwand, Material) dürfen 50 % der Kosten einer ordentlichen, mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe nicht überschreiten. 3 Der Tarif wird im Spezialreglement festgelegt.

Art. 47

Kaminfegermeisterverband des Kantons Freiburg 1 Der Kaminfegermeisterverband des Kantons Freiburg nimmt eine Informationsfunktion gegenüber der Öffentlichkeit wahr und vermittelt im Streitfall zwischen Eigentümerinnen und Eigentümern und Kaminfegerinnen und Kaminfegern. 2 Der Verband sorgt ferner auch für Vertretung für alle Aufgaben der Kaminfegerinnen und Kaminfeger, falls eine Kaminfegerin oder ein Kaminfeger verhindert ist. 3.3.3 Brandschutztechnische Einrichtungen

Art. 48

Zulassung für technische Brandschutzanlagen – Zugelassene Person oder Unternehmung 1 Die KGV bestimmt die Arten technischer Anlagen, die eine Installationszulassung erfordern, und die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung. 2 Die KGV ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Zulassungen an Personen oder Unternehmungen, die auf dem Gebiet des Kantons Freiburg technische Brandschutzanlagen ganz oder teilweise installieren, umbauen, verändern, reparieren oder warten möchten; die Anerkennung durch die VKF bleibt vorbehalten.

Art. 49

Zulassung für technische Brandschutzanlagen – Zulassungsvoraussetzungen 1 Für eine Installationszulassung muss die Person oder die Unternehmung folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Inhaberin eines Fähigkeitszeugnisses im Baubereich sein oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen; b) erfolgreich eine Ausbildung im Zusammenhang mit der von der KGV anerkannten technischen Anlage absolviert haben; c) die im Kanton geltenden Brandschutzvorschriften kennen; d) über eine Unfall- und Haftpflichtversicherung verfügen, die sie selbst und ihr Personal umfasst.

Art. 50

Zulassung für technische Brandschutzanlagen – Dauer der Zulassung 1 Die Zulassung wird von der KGV gegen Gebühren für die Dauer von vier Jahren erteilt.

Art. 51

Zulassung für technische Brandschutzanlagen – Erneuerung der Zulassung 1 Die Zulassung kann alle vier Jahre erneuert werden. 2 Jede Erneuerung der Zulassung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: a) die Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildung in einem Rhythmus, der in einem besonderen Reglement festgelegt wird; b) die Qualität der Leistungen.

Art. 52

Zulassung für technische Brandschutzanlagen – Entzug der Zulassung 1 Die Zulassung kann von der KGV entzogen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung: a) eine der Voraussetzungen nach Artikel 49 dieses Reglements nicht mehr erfüllt; b) fachliche Unfähigkeit oder schwerwiegende oder wiederholte Nachlässigkeit zeigt; c) sich weigert oder häufig vergisst, die Dokumentation über die technische Brandschutzanlage zu übermitteln; d) ihre oder seine technischen Fachkenntnisse nicht auf dem neusten Stand hält, insbesondere indem er oder sie nicht an den Weiterbildungen teilnimmt; e) die Weisungen der KGV zu ihrer oder seiner Tätigkeit nicht respektiert.

Art. 53

Zulassung für technische Brandschutzanlagen – Folgen einer Installation ohne Zulassung 1 Die KGV subventioniert keine Anlagen, die von einer Person oder einem Unternehmen ohne Zulassung installiert, umgebaut, verändert, repariert und gewartet werden. 2 Wer technische Brandschutzanlagen ohne Zulassung installiert, umbaut, verändert, repariert und wartet, muss der KGV einen Konformitätsnachweis vorweisen, der von einer anerkannten Person ausgestellt worden ist. Andernfalls gilt die Anlage als nicht-konform gemäss Artikel 87 Abs. 1 dieses Reglements und Artikel 100 Abs. 2 des Gesetzes.

Art. 54

Vorprüfung und Kontrollen der technischen Brandschutzanlagen 1 Gemäss den einschlägigen Richtlinien muss die Eigentümerin oder der Eigentümer, ihre oder seine bevollmächtigte Person oder die Installateurin oder der Installateur der KGV jegliches Anlagenprojekt vor dessen Umsetzung unterbreiten. 2 Die KGV kann Kontrollen von Anlagen während oder nach der Installation durchführen oder durchführen lassen. 3 Die Vorprüfung und die Kontrollen beinhalten nicht die Anerkennung der Qualität der Anlage, sondern prüfen die Plausibilität des Konzepts. Dabei bleibt die Verantwortung bei der Installateurin oder beim Installateur sowie bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer.

Art. 55

Kontrolle der Aufzüge 1 Unter dem Aspekt des Brandschutzes kontrolliert die KGV die Aufzüge bei deren Inbetriebnahme oder später. 2 Nach Abschluss von Montage- und Auswechselarbeiten reicht die Installateurin oder der Installateur der Gemeinde und der KGV ein: a) eine Konformitätserklärung gemäss Artikel 166 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008; b) eine Kopie der Konformitätserklärung gemäss Bundesrecht. 3 Wenn die Gemeinde oder die KGV anlässlich einer Kontrolle feststellt, dass die Anlage Gefahren aufweist oder die Sicherheitsvorgaben nicht mehr erfüllt, muss die zuständige Behörde verständigt werden. 3.4 Prävention gegen Elementarschäden

Art. 56

Schutzziele 1 Die KGV legt die Schutzziele für jede einzelne Naturgefahr gemäss deren Schadenspotenzial fest. 2 Aufgrund dieser Schutzziele fordert die KGV die notwendigen Präventionsmassnahmen.

Art. 57

Präventionsmassnahmen 1 Die KGV kann Schutzmassnahmen verlangen beim Bau, beim Umbau und bei der Erweiterung eines Gebäudes, das einer Naturgefahr ausgesetzt ist, wenn das Risiko erwiesen ist. 2 Wenn ein bereits erbautes Gebäude renoviert, umgebaut oder erweitert wird, müssen die von der KGV geforderten Präventionsmassnahmen verhältnismässig sein.

Art. 58

Erdbebensicherheit 1 Für alle neuen Bauten und Anlagen, erheblichen Um- und Ausbauarbeiten und Nutzungsänderungen muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Nachweis einer befähigten Person vorlegen, der bestätigt, dass das Werk die Tragwerksnormen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) einhält. 2 Baugesuche für Werke, die einen erhöhten Schutz erfordern, müssen ein Erdbebenkonzept enthalten; bei Baugesuchen, die einen wesentlichen Umbau eines solchen Werks zum Gegenstand haben, ist eine Evaluation der Erdbebensicherheit erforderlich. 3 Nach Abschluss der Bauarbeiten eines Werks, das einen erhöhten Schutz erfordert, muss der KGV ein Konformitätsnachweis für Erdbebensicherheit eingereicht werden. 4 Die KGV legt das Verfahren und die erforderlichen Dokumente fest. 4 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen

Art. 59

Rollen und Zuständigkeiten – Kantonale Gebäudeversicherung 1 Die Gebäudeversicherung hat namentlich folgende Befugnisse: a) Sie legt die Feuerwehr-Einsatzregeln und die technischen Normen fest. b) Sie ernennt die kantonale Feuerwehrinspektorin oder den kantonalen Feuerwehrinspektor. c) Sie bildet die für ihre Aufgaben erforderlichen Fachkommissionen und achtet dabei auf die Vertretung der Regionen und Bataillone. d) Sie legt die Standards für die Ausstattung der Feuerwehr mit Material, Geräten und Fahrzeugen fest. e) Sie beteiligt sich gemäss der Spezialgesetzgebung an der Finanzierung der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen. f) Sie stellt die Koordination auf kantonaler und interkantonaler Ebene sicher. 2 …

Art. 60

Rollen und Zuständigkeiten – Kompetenzzentrum für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen (Heute: Kompetenzzentrum Intervention) 1 Die Tätigkeit des Kompetenzzentrums für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen umfasst namentlich: a) die kantonale Feuerwehrausbildung; b) das Beschaffungsmanagement für Feuerwehrmaterial, -geräte und -fahrzeuge; c) das Beschaffungsmanagement für die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute; d) Beratung und Expertise; e) die Einsatz- und Alarmzentrale. 2 Es stützt sich bei seiner Arbeit auf eine kantonale Feuerwehrkommission und einen kantonalen Feuerwehrstab.

Art. 61

Rollen und Zuständigkeiten – Kantonale Feuerwehrkommission 1 Der kantonalen Feuerwehrkommission gehören namentlich an: a) die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der kantonale Feuerwehrinspektor; b) eine Bataillonskommandantin oder ein Bataillonskommandant pro Einsatzgebiet; c) Vertreterinnen und Vertreter der KGV; d) allfällige Fachpersonen. 2 Sie verfügt über folgende Zuständigkeiten: a) Sie übersetzt die Konzepte, Grundsätze und Entscheide im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen gemäss der Gesetzgebung und den Anweisungen der höheren Instanzen in Einsatzregeln. b) Sie macht Vorschläge zur Aufteilung der kantonalen und besonderen Aufgaben unter den Bataillonen und zur Zuteilung der entsprechenden Einsatzmittel. c) Sie begleitet und beaufsichtigt die Bataillone bei ihren Aufgaben, namentlich in den Bereichen Ausbildung und Einsätze. 3 Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Sie schlägt die Unterstützungsoffizierinnen und -offiziere und die übrigen Mitglieder des kantonalen Feuerwehrstabs für die Ernennung vor. b) Sie übt die allgemeine Aufsicht über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen aus, namentlich indem sie die nötigen Inspektionen durchführt.

Art. 62

Rollen und Zuständigkeiten – Kantonaler Feuerwehrstab 1 Zusätzlich zu den Befugnissen, die in der Gesetzgebung über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen vorgesehen sind, ist der kantonale Feuerwehrstab zuständig für: a) die Unterstützung und Beratung im Schadenfall; b) die Gewährleistung des Erstkontakts zwischen der geschädigten Eigentümerschaft und der Versicherung; c) die Anordnung von dringenden erhaltenden Massnahmen; d) die Gewährleistung der Koordination bei grossen oder komplizierten Schadenfällen und für Entscheide über den Einsatz besonderer Mittel oder interkantonaler Hilfe; e) die Erfüllung der Aufgaben, die ihm von der KGV übertragen werden. 2 …

Art. 63

…

Art. 64

…

Art. 65

…

Art. 66

…

Art. 67

…

Art. 68

…

Art. 69

…

Art. 70

…

Art. 71

…

Art. 72

…

Art. 73

…

Art. 74

…

Art. 75

…

Art. 76

…

Art. 77

…

Art. 78

…

Art. 79

…

Art. 80

…

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