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Verordnung über die Verwaltung der Armee

Confederation · 510.301 · ordinance

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Contents: 134 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Weisungsbefugnisse
  3. Art. 3 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer
  4. Art. 4 Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers
  5. Art. 4a Überwachung des Kommissariatsdienstes
  6. Art. 5 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen
  7. Art. 6 Kontrollen
  8. Art. 7 Grundsätze
  9. Art. 7a Stellung und Aufgaben der Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer
  10. Art. 8 Belege
  11. Art. 8a Inventar
  12. Art. 9 Unterschriften
  13. Art. 10 Buchhaltungsperiode
  14. Art. 11 Besondere Buchhaltung
  15. Art. 12 Kreditbegehren
  16. Art. 13 Grundsätze
  17. Art. 14 Dienstkasse
  18. Art. 15 Depotkasse
  19. Art. 16 Kantinenkasse
  20. Art. 17 Materialverlustkasse
  21. Art. 18 Sponsorenkasse
  22. Art. 19
  23. Art. 20 Vereinskasse
  24. Art. 21 Meldepflicht bei Eröffnung einer Sponsoren- oder Vereinskasse
  25. Art. 22 Prüfungspflicht
  26. Art. 23 Abrechnungspflicht
  27. Art. 24 Revision
  28. Art. 25 Aufgebot von Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführern
  29. Art. 26 Revision im Assistenz- und im Aktivdienst
  30. Art. 27 Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen
  31. Art. 27a Revisionsbemerkungen und Auskunftspflicht
  32. Art. 28 Dauer
  33. Art. 29 Reisetage
  34. Art. 30 Ausserdienstliche Kommandoübergabe
  35. Art. 31 Gradsold
  36. Art. 32 Soldzulage
  37. Art. 33 Funktionssold
  38. Art. 34 Angestellte des Bundes
  39. Art. 35 Truppenbesuche und Erkundungen
  40. Art. 36 Beförderung
  41. Art. 37 Urlaub
  42. Art. 38 Erkrankung: militärmedizinische Versorgung
  43. Art. 39 Erkrankung: zivilmedizinische Versorgung
  44. Art. 40 Verhaftung
  45. Art. 41 Untersuchungshaft
  46. Art. 42 Arrest
  47. Art. 43 Todesfall
  48. Art. 44 Zeitpunkt, Vorschüsse
  49. Art. 45 Soldabzüge
  50. Art. 45a Beschaffung
  51. Art. 46 Verpflegungskredit
  52. Art. 47 Verpflegungsmittel
  53. Art. 48 Benützung des Verpflegungskredits
  54. Art. 49 Notverpflegung und Tagesportion
  55. Art. 50 Verpflegung während der Rekrutierung
  56. Art. 51 Verpflegung bei einer Mobilmachung
  57. Art. 52 Pflichtkonsum
  58. Art. 53 Truppenküche
  59. Art. 54 Überwachung
  60. Art. 55
  61. Art. 56 Abgabe an Dritte
  62. Art. 57 Patientenverpflegung
  63. Art. 58 Naturalverpflegung ausserhalb der Truppenküche
  64. Art. 59
  65. Art. 60 Beschaffungsart
  66. Art. 61 Selbstsorge
  67. Art. 62 Verbrauch von Verpflegungsmitteln
  68. Art. 63 Armeeproviant
  69. Art. 64
  70. Art. 65 Aufgaben der Truppenkommandantinnen und -kommandanten
  71. Art. 65a Aufgaben der Gemeindebehörden
  72. Art. 65b Modalitäten bei der Übernahme und Abgabe
  73. Art. 65c Geeignete Unterkünfte und Ausnahmen
  74. Art. 66 Aussergewöhnlich hohe Kosten
  75. Art. 67 Vorübergehende Abwesenheit
  76. Art. 67a Unterkünfte für Kaderangehörige
  77. Art. 68 Zimmer
  78. Art. 69 Entschädigungen
  79. Art. 70 Pauschalentschädigung
  80. Art. 71 Strohberechtigung in Kantonnementen
  81. Art. 72 Benützung von Zeltplätzen und Sportanlagen
  82. Art. 73 Strohberechtigung bei Biwaks
  83. Art. 74 und 75
  84. Art. 76 Alp- und Berghütten, Schiess- und Übungsplätze
  85. Art. 77 Abgelegene Berghütten touristischer Vereinigungen
  86. Art. 78 Kirchen und vergleichbare Kultstätten
  87. Art. 79 Private Zimmer
  88. Art. 80 Schiessanlagen
  89. Art. 80a Zivile Flugplätze
  90. Art. 81 Unterhalt der Unterkünfte
  91. Art. 82 Beförderung mit Bahn, Bus und Schiff
  92. Art. 83 Beförderung mit anderen Transportmitteln
  93. Art. 84 Vereinbarung
  94. Art. 85 Anrecht
  95. Art. 86 Rückerstattung von Billettkosten
  96. Art. 87 Anspruch auf unentgeltliche Beförderung
  97. Art. 88 Reisevergütung an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
  98. Art. 89 und 90
  99. Art. 91 Mangel an Truppenärztinnen und -ärzten
  100. Art. 92 Epidemien
  101. Art. 93 Leistungen an die Zivilbevölkerung
  102. Art. 94 Vorladen von Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffizieren
  103. Art. 95 Medikamente
  104. Art. 96 Sanitätsmaterial
  105. Art. 97 Einsatz von Sanitätsformationen in Zivilspitälern
  106. Art. 98 Seelsorgerinnen und Seelsorger
  107. Art. 98a Ziviles Lehrpersonal
  108. Art. 98b Zivile Ausbildungsangebote
  109. Art. 99 Modalitäten
  110. Art. 99a Fütterungspflicht
  111. Art. 100 Grundsätze
  112. Art. 101 Begriffe
  113. Art. 102 Miete, Einsatz
  114. Art. 103 Einsatz von Ausnahmefahrzeugen
  115. Art. 104
  116. Art. 105 Grundsätze
  117. Art. 106 Bewilligung
  118. Art. 107 Entschädigung
  119. Art. 108 Haftung
  120. Art. 109 Verwendung ohne Bewilligung
  121. Art. 110 Beschaffung und Kontingentierung
  122. Art. 111 Selbstsorge
  123. Art. 112
  124. Art. 113 Zivile Anschlüsse
  125. Art. 114 Übernahme ziviler Anschlüsse
  126. Art. 115 Militärische Anschlüsse
  127. Art. 116
  128. Art. 117
  129. Art. 118 Zuständigkeit
  130. Art. 119 Verfahren
  131. Art. 120 Verfahren bei Haftung der Formationen
  132. Art. 121 Festlegung der Entschädigungen
  133. Art. 122 Aufhebung anderer Erlasse
  134. Art. 123 Inkrafttreten

134 provisions

Art. 110 Beschaffung und Kontingentierung

1 Die Truppe beschafft die Betriebsstoffe bei den durch die LBA bezeichneten Tankstellen, von Logistiktruppen oder aus Nachschubtankanlagen. 2 Die Beschaffung der Betriebsstoffe durch die Truppe erfolgt durch Nachschub. 3 Die Gruppe Verteidigung kann eine Kontingentierung der Betriebsstoffe anordnen.

Art. 111 Selbstsorge

1 Im Ausbildungs- und im Assistenzdienst kann die Beschaffung der Betriebsstoffe durch freien Einkauf (Selbstsorge) nur in Ausnahmefällen durch die LBA bewilligt werden. 2 Im Aktivdienst kann das Kommando Operationen im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung für bestimmte Truppen Selbstsorge anordnen.

Art. 112

1 Die Quartiermeisterin oder der Quartiermeister ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Formation verantwortlich. Sie oder er regelt aufgrund der Weisungen für den Postdienst sowie im Einvernehmen mit der Feldpostunteroffizierin oder dem Feldpostunteroffizier und den beteiligten Stellen der Schweizerischen Post den Nachschub und Rückschub der Post in ihrem oder seinem Bereich. 2 Die Fourierin oder der Fourier ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Formation verantwortlich.

Art. 113 Zivile Anschlüsse

1 Im Ausbildungs- und im Assistenzdienst sind die über das Telefonnetz der Anbieterinnen von Fernmeldediensten geführten militärdienstlichen Telefongespräche kostenpflichtig. 2 Im Aktivdienst geniessen die Kommandostellen für die militärdienstlichen Telefongespräche Kostenfreiheit.

Art. 114 Übernahme ziviler Anschlüsse

1 Die Truppe kann einen zivilen Anschluss mit dem Einverständnis der Abonnentin oder des Abonnenten übernehmen, wenn sie sich länger als 24 Stunden am gleichen Ort aufhält und die gelegentliche Benützung des zivilen Anschlusses nicht ausreicht. 2 Die zuständige Stelle der betroffenen Anbieterin von Fernmeldediensten hält vor der Übernahme den Kostenstand fest und teilt der Abonnentin oder dem Abonnenten sowie der Truppe den Zeitpunkt der Ablesung und den Kostenstand mit.

Art. 115 Militärische Anschlüsse

1 Jede Kommandostelle kann von der zuständigen Stelle einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen eigenen Anschluss einrichten lassen, wenn die Übernahme eines zivilen Anschlusses nicht ausreicht. 2 Die Truppe, die für die Übernahme von Fernmeldeleitungen besonders ausgebildet ist, darf an den von der zuständigen Stelle der betroffenen Anbieterin von Fernmeldediensten bezeichneten Punkten geeignete Militärapparate anschliessen. 3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten legen die Preise für militärische Anschlüsse fest.

Art. 116

1 Für militärische Zwecke können Anschlüsse an die Sprach- und Datennetze der Anbieterinnen von Fernmeldediensten erstellt werden. 2 Ausser den Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder der Führungsunterstützungsbrigade darf nur die dafür besonders ausgebildete Truppe Anschlussleitungen erstellen und geeignete Endgeräte anschliessen. Dabei ist das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Anbieterinnen zu wahren.

Art. 117

1 Die Truppen beziehen ihr allgemeines Büromaterial grundsätzlich beim zuständigen Logistikcenter. 2 Für ausserordentliche oder zusätzliche Bedürfnisse können die Formationen ihr Büromaterial im Privathandel kaufen; die LBA regelt die Voraussetzungen.

Art. 118 Zuständigkeit

1 Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind zuständig: a. das Generalsekretariat VBS betreffend:1. Schadenersatzansprüche Dritter nach den Artikeln 134–136 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist, 2. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Militärfahrzeugen (Motorfahrzeuge und Fahrräder) und Militärschiffen durch Angehörige der Armee nach Artikel 139 Absatz 1 MG, 3. Entschädigung wegen Verlustes oder Beschädigung des Eigentums von Angehörigen der Armee nach Artikel 137 MG, 4. Rückgriffsansprüche auf Angehörige der Armee nach Artikel 138 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist; b. das Kommando Ausbildung betreffend:1. Streitigkeiten in Belangen des Schiesswesens ausser Dienst, der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe und der Entschädigung der Dachverbände, 2. Forderungen der Kantone oder privater Organisationen aus der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung sowie aus der Beitragsleistung des Bundes an private Organisationen und Rückforderungen des Bundes; c. das Kommando Operationen betreffend:1. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Luftfahrzeugen durch Angehörige der Armee, 2. Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund im Zusammenhang mit der Auswahl von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpilotin oder -pilot, Berufspilotin oder -pilot, Fluglehrerin oder ‑lehrer oder Fallschirmaufklärerin oder -aufklärer, 3. Prämien, Entschädigungen und Zulagen an Angehörige der Armee aus dem militärischen Flugdienst; d. die LBA betreffend:1. Sold, Soldabzüge, Reisevergütungen und andere Entschädigungen der dienstleistenden Angehörigen der Armee, 2. Forderungen des Bundes oder gegen den Bund aus Verpflichtungen der Gemeinden und Privaten hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung der Truppe sowie sonstiger Leistungen für die Truppe, 3. Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidriger Rechnungsführung und pflichtwidriger Aufsicht über diese, 4. Kosten für die Bestattung verstorbener Angehöriger der Armee, 5. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes oder Verschwendung von Munition oder Sprengstoffen und deren Verpackungsmaterial, 6. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts der persönlichen Ausrüstung sowie der übrigen Ausrüstung der Armee, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist, 7. Rückgabe oder Kauf von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung, 8 Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Bauten und Einrichtungen sowie Materialverlusten auf kantonalen und eidgenössischen Waffen- und Schiessplätzen, 9. Ansprüche aus der Stellung von Fahrzeugen, 10. Ansprüche aus der Miete von Telematikmitteln, 11. Ansprüche aus der sanitätsdienstlichen Behandlung erkrankter oder verunfallter Angehöriger der Armee, 12. Ansprüche aus Vermietung, Verlust oder Beschädigung von Sanitätsmaterial oder sanitätsdienstlichen Einrichtungen, 13. Ansprüche von Angehörigen der Armee aus dem Verkauf und der Verwendung von Armeetieren sowie der Behandlung kranker oder verletzter Armeetiere, 14. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastrukturanlagen der Luftwaffe, 15. Abgabe von bundeseigenen Armeepferden für Sport, ausserdienstliche Tätigkeiten und besondere Veranstaltungen; e. das Bundesamt für Rüstung betreffend Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Objektmaterial und militärischen Immobilien, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist; f. das Bundesamt für Landestopografie betreffend Rechnungsstellung für Karten, die der Truppe leihweise abgegeben, aber nicht zurückgegeben wurden. 2 Bestehen gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen der Armee aus demselben Schadenereignis verschiedene Ersatzansprüche, so entscheidet eine Stelle gesamthaft. Die beteiligten Stellen einigen sich über die Zuständigkeit. 3 Im Zweifelsfall oder bei Uneinigkeit der beteiligten Stellen bezeichnet das VBS die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständige Stelle. 4 Das Generalsekretariat VBS kann die Erledigung kleinerer Schadenfälle durch besondere Weisungen den Verwaltungseinheiten des VBS oder der Truppe übertragen.

Art. 119 Verfahren

Die zuständige Stelle behandelt die Ansprüche und entscheidet darüber. Sie kann für die Abklärung des Schadens Sachverständige beiziehen und über den betreffenden Sachkredit entschädigen.

Art. 120 Verfahren bei Haftung der Formationen

1 Gegen Ersatzansprüche wegen Verlustes und Beschädigung von Material nach Artikel 140 MG kann die Formation innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erheben. 2 Die Einsprache hat den genauen Sachverhalt sowie die Begründung für die vollständige oder teilweise Ablehnung der Haftung zu enthalten. Die Beweismittel sind anzugeben und, soweit die Formation sie in Händen hat, beizulegen. 3 Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt ab und entscheidet über die Haftung. 4 Zur Anordnung von Soldabzügen wegen Verlustes und Beschädigung von Material ist die Kommandantin oder der Kommandant der Formation oder Schule zuständig.

Art. 121 Festlegung der Entschädigungen

Soweit die Entschädigungen nicht durch diese Verordnung bestimmt sind, werden sie durch die LBA festgelegt.

Art. 122 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee; 2. die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 1995 über die Verwaltung der Armee. [AS 1996 340, 2752; 1997 2622, 2779 Ziff. II 26; 1999 878, 3532; 2000 2976; 2001 2706; 2002 4201; 2003 4007; 2004 3197; 2006 4269; 2008 4871; 2009 4291 Beilage Ziff. 2, 6667 Anhang 36 Ziff. 2; 2011 5227 Ziff. I 4.3; 2014 771 Art. 11] [AS 1996 388; 1997 2623; 1999 882; 2000 67, 2978; 2001 2708; 2002 4203; 2003 4059; 2004 3515, 5295; 2009 5557; 2010 4923; 2011 5015; 2014 775 Art. 47]

Art. 123 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.

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