Art. 72 Benützung von Zeltplätzen und Sportanlagen
1 Für die Benützung der Einrichtungen auf Zeltplätzen oder Sportanlagen haben die Kommandantinnen und Kommandanten bei der LBA vorgängig ein Gesuch um Entschädigung einzureichen.
2 Die LBA kann die Entschädigung im Rahmen der Kantonnementsentschädigungen bewilligen.
Art. 73 Strohberechtigung bei Biwaks
Für das Biwak wird der Truppe die gleiche Strohmenge abgegeben wie für das Kantonnement.
Art. 74 und 75
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Art. 76 Alp- und Berghütten, Schiess- und Übungsplätze
1 Erfolgt die Erkundung, Übernahme und Rückgabe von abgelegenen Alp- und Berghütten sowie von Schiess- und Übungsplätzen im Beisein der Besitzerin, des Besitzers oder einer zur Vertretung bestimmten Person, so kann ihr oder ihm als Vergütung der Spesen eine Pauschalentschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
2 Der Besitzerin oder dem Besitzer oder der zur Vertretung bestimmten Person werden für die Teilnahme an der Erkundung, Übernahme und Rückgabe abgelegener Alp- und Berghütten sowie von Schiess- und Übungsplätzen für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahrbare Strecke die effektiven Billettkosten 2. Klasse vergütet. Auf allen übrigen Strecken hat die Truppe den Transport zu organisieren.
Für die Unterkunft in abgelegenen Berghütten touristischer Vereinigungen bezahlt die Truppe höchstens die für Vereinsmitglieder geltende Übernachtungstaxe.
Art. 78 Kirchen und vergleichbare Kultstätten
Für die Benützung von Kirchen und vergleichbaren Kultstätten zur Durchführung von geschlossenen Militärgottesdiensten wird eine Entschädigung nach den ortsüblichen Ansätzen der lokalen Kirchgemeinde ausgerichtet.
Art. 79 Private Zimmer
1 Sind Angehörige der Armee ermächtigt, während der Dienstleistung im eigenen Zimmer zu nächtigen, so wird keine Zimmerentschädigung ausgerichtet.
2 Das militärische Personal hat, sofern es nicht besoldeten Militärdienst leistet, für seine Unterkunft selbst aufzukommen und seine Zimmer der Quartiergeberin oder dem Quartiergeber direkt zu bezahlen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Art. 80 Schiessanlagen
1 Für die Benützung von Schiessanlagen, welche die Gemeinden oder Schiessvereine der Truppe zur Verfügung stellen, richtet der Bund für die Aufsicht während des Schiessens auf elektrischen Transportscheiben- und Duellanlagen sowie elektronischen Trefferanzeigeanlagen auf Verlangen eine Stundenentschädigung von 25 Franken pro Stunde aus.
2 Wird keine Stundenentschädigung verlangt, so richtet der Bund für die Bereitstellung, Übernahme und Übergabe der Anlage eine einmalige Entschädigung von 50 Franken aus.
3 Zusätzlich richtet der Bund für die Benützung der Schiessanlage, des Scheiben- und Zeigermaterials, einschliesslich Aufziehen von neuen Scheibenbildern, sowie für den Material- und Stromverbrauch folgende Entschädigungen pro Schuss aus:
a. bei einfachen Schiessanlagen (Zugscheiben): 17 Rappen;
b. bei elektrischen Transportscheiben- und Duellanlagen: 25 Rappen;
c. bei elektronischen Trefferanzeigeanlagen: 30 Rappen.
4 Der Zeiger- und Sicherungsdienst hat durch die Truppe zu erfolgen.
Art. 80a Zivile Flugplätze
Die Luftwaffe kann im Interesse der Landesverteidigung Übungen und Einsätze auf zivilen Flugplätzen vorsehen. Für die Benutzung kann die LBA mit Gemeinden und Dritten Pauschalentschädigungen vereinbaren. Diese richten sich nach den ortsüblichen Tarifen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Art. 81 Unterhalt der Unterkünfte
In Ausbildungsdiensten der Formationen werden die persönliche Ausrüstung und die Unterkunft des höheren Kaders durch Angehörige der Formation unterhalten.
Art. 82 Beförderung mit Bahn, Bus und Schiff
1 Für die von der Truppe und von Militärbehörden angeordneten Reisen und Transporte gilt der Marschbefehl als Fahrausweis.
2 In Mobilmachungsfällen dient die Uniform als Beförderungsberechtigung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Art. 83 Beförderung mit anderen Transportmitteln
Die Beförderung mit anderen Transportmitteln (Seilbahnen, Skiliften, Bahnverlad und Fähren) ist nur zulässig, wenn der gleiche Zweck innert nützlicher Frist nicht mit truppeneigenen Mitteln erreicht werden kann.
Art. 84 Vereinbarung
Die LBA legt im Einvernehmen mit den Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs das Vertragswerk für die Reisen und Transporte der Truppe, Stellungspflichtigen und Militärbehörden fest.
Art. 85 Anrecht
Bei Reisen zulasten des Bundes haben Offiziere, Offiziersanwärterinnen und -anwärter, höhere Unteroffiziere sowie höhere Unteroffiziersanwärterinnen und -anwärter Anrecht auf die Benützung der 1. Klasse, alle übrigen Angehörigen der Armee sowie Stellungspflichtige auf die Benützung der 2. Klasse.
Fassung gemäss Ziff. III der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
Art. 86 Rückerstattung von Billettkosten
Billettkosten für Fahrten, die zulasten des Bundes gehen, können durch die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer vergütet werden:
a. wenn Angehörige der Armee mangels gültigen Ausweises den Beförderungspreis bezahlen müssen; die oder der Angehörige der Armee hat den Nachweis über den Billettbezug zu erbringen;
b. wenn Angehörige der Armee Transportmittel von Unternehmen benützen müssen, die keinem schweizerischen Tarifverbund angeschlossen sind, und die Billettkosten nicht über den Marschbefehl abgegolten werden.
Art. 87 Anspruch auf unentgeltliche Beförderung
Angehörige der Armee haben bei Reisen während der Dienstdauer Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf Schweizer Territorium mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Art. 88 Reisevergütung an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 Die LBA bezahlt den aufgebotenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern:
a. bei der Rekrutierung und bei Ausbildungsdiensten: die Reisekosten vom ausländischen Wohnort zum Einrückungs- beziehungsweise Entlassungsort;
b. während dem Aktivdienst: die Reisekosten für die Hin- und Rückreise zwischen dem ausländischen Wohnort und der Grenzübergangsstation oder dem Flughafen.
2 Die LBA legt die Einzelheiten der Erstattungsbedingungen fest.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Art. 89 und 90
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Art. 91 Mangel an Truppenärztinnen und -ärzten
Stehen keine Truppenärztinnen oder -ärzte im Dienst, reicht ihre Zahl nicht aus oder können sie nicht rechtzeitig erreicht werden, so erfolgt die Behandlung:
a. auf den Waffenplätzen durch die von der Oberfeldärztin oder dem Oberfeldarzt ernannten Waffenplatzärztinnen und -ärzte;
b. in allen übrigen Fällen durch Zivilärztinnen und -ärzte.
Art. 92 Epidemien
1 Bei Epidemien oder in anderen besonderen Fällen kann die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten die vorübergehende Anstellung von gelerntem Zivilkrankenpflegepersonal bewilligen.
2 Das mit Bewilligung der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes angestellte zivile Krankenpflegepersonal wird nach Anordnungen des Kommandos Operationen entschädigt.
Art. 93 Leistungen an die Zivilbevölkerung
Notfallleistungen durch Truppenärztinnen und -ärzte zugunsten der Zivilbevölkerung sind kostenlos.
Art. 94 Vorladen von Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffizieren
Die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt kann Sanitätsoffizierinnen oder Sanitätsoffiziere, die ihre Pflichten in Bezug auf das sanitätsdienstliche Rapportwesen nicht oder mangelhaft erfüllen, zur Erstellung oder Bereinigung der Rapporte, zur Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten über das Kommando Ausbildung vorladen. Für solche Vorladungen werden keine Kosten erstattet.
Art. 95 Medikamente
1 Medikamente sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu beziehen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.
2 Die LBA regelt die Einzelheiten des Bezugs.
Art. 96 Sanitätsmaterial
Für private Apparate und Instrumente, die eine Truppenärztin, ein Truppenarzt, eine Truppenzahnärztin oder ein Truppenzahnarzt im Rahmen einer militärischen Dienstleistung einsetzt, darf nur mit Bewilligung der LBA eine Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 97 Einsatz von Sanitätsformationen in Zivilspitälern
1 Werden Angehörige der Sanitätstruppen zu Dienstleistungen in Zivilspitälern eingesetzt, so ist für die Leistungen des Spitals eine Entschädigung pro Person und Einsatztag an die Spitalverwaltung auszurichten.
2 Für die Leistungen beim Einsatz von Angehörigen der Sanitätstruppen in Zivilspitälern wird folgende Pauschalentschädigung pro Person und Tag bezahlt:
a. 2 Franken, wenn der fachtechnische Einsatz bei Dienstleistungen im Truppenverband durch das Kommando Operationen angeordnet oder bewilligt wird;
b. 3 Franken bei Fachausbildung zu Spezialistinnen und Spezialisten der Sanitätstruppen und bei Spitalpraktika während den Sanitätsrekrutenschulen.
3 In der Pauschalentschädigung enthalten sind die Kosten für Bereitstellung der Büros, Reinigung der verschiedenen Arbeitsräume, Abgabe, Reinigung und Instandstellung der Spitalwäsche und sonstige Nebenauslagen.
Art. 98 Seelsorgerinnen und Seelsorger
1 Kann für Aufgaben der Armeeseelsorge nicht eine Armeeseelsorgerin oder ein Armeeseelsorger aufgeboten werden, so darf eine zivile Seelsorgerin oder ein ziviler Seelsorger beigezogen werden.
2 Zivile Seelsorgerinnen und Seelsorger, die bei besonderen Militärgottesdiensten mitwirken, werden zu den ortsüblichen Ansätzen zulasten der Dienstkasse entschädigt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Art. 98a Ziviles Lehrpersonal
1 Müssen in Schulen und Kursen aus Mangel an eigenem Lehrpersonal zusätzliche Lehrkräfte beigezogen werden, die nicht Militärdienst leisten, so erfolgt deren Anstellung in einem zivilen Dienstverhältnis.
2 Die LBA setzt die Anstellungsbedingungen fest.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Art. 98b Zivile Ausbildungsangebote
1 Ist eine Ausbildung für die Ausübung der Funktion der Angehörigen der Armee zwingend notwendig und kann auf kein eigenes Ausbildungsangebot zurückgegriffen werden, so dürfen zivile Leistungen beigezogen werden.
2 Die LBA bewilligt die Zivilen Ausbildungen.
3 Die Abrechnung erfolgt zu den ortsüblichen Ansätzen zulasten der Dienstkasse.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Art. 99 Modalitäten
Die LBA bestimmt die Verpflegung der Armeetiere.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Art. 99a Fütterungspflicht
Sämtliche für den Militärdienst eingeschätzten Pferde und Maultiere, die Bundespferde und -maultiere des Nationalen Pferdezentrums sowie die Privatpferde des Berufspersonals sind vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe durch die Truppe zu füttern.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Art. 100 Grundsätze
1 Die Truppe kann zur Bewältigung von Transport- und Arbeitsbedarfsspitzen in allen Lagen zivile Ressourcen anfordern, sofern:
a. die fest zugeteilten eigenen Mittel für den Auftrag nicht ausreichen oder nicht geeignet sind;
b. die über die Zuteilung hinaus benötigten Mittel weder beim eigenen Truppenkörper noch durch die kurzfristige Zuteilung zusätzlicher Mittel aus Bundesbeständen beschafft werden können;
c. der Transport-Service des VBS keine Kapazitäten zur Verfügung stellt; und
d. ein Auftrag nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfüllt werden kann.
2 Die Budgetierung, Kreditzuteilung und Disposition für den Einsatz ziviler Fahrzeuge erfolgt in Absprache mit der LBA.
Art. 101 Begriffe
1 Als Fahrzeuge gelten alle Motorfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.
2 Als Ausnahmefahrzeuge gelten Kranwagen, Baumaschinen und Baugeräte.
Art. 102 Miete, Einsatz
1 Die LBA schliesst mit der Halterin oder dem Halter eines zu mietenden zivilen Fahrzeugs einen privatrechtlichen Mietvertrag ab.
2 Die gemieteten Fahrzeuge werden von Angehörigen der Armee bedient.
3 Sie verkehren mit ihren kantonalen Kontrollschildern. Ausnahmefahrzeuge, die nicht auf öffentlichen Strassen verkehren, müssen nicht immatrikuliert sein.
Art. 103 Einsatz von Ausnahmefahrzeugen
1 Für die Bedienung von Ausnahmefahrzeugen werden Armeeangehörige eingesetzt, die in ihrem zivilen Beruf solche Fahrzeuge führen und eine entsprechende militärische Fahrberechtigung besitzen.
2 Zuständig für den Einsatz ist die LBA in Zusammenarbeit mit dem Kommando Operationen und den Kantonen.
Art. 104
1 Die LBA kann zugunsten der Truppe Transport- oder Arbeitsaufträge an Transportunternehmen oder Garagenbetriebe erteilen.
2 Die zivilen Fahrzeuge werden von zivilem Personal bedient.
3 Für die Benützung von privaten Garagenbetrieben werden bezahlt:
Motorrad oder Anhänger der Geländepersonenwagen
Fr.
Motorfahrzeug bis 3,5 t Gesamtgewicht
Fr.
Motorfahrzeug über 3,5 t Gesamtgewicht
Fr.
a. einmalige Benützung von Waschplatz inkl. Schlauchmaterial und Wasser
2.—
4.—
5.—
b. Zuschlag für:
– Benützung des Liftes
–
2.50
3.—
– Verwendung einer Hochdruckwasserpumpe
–
2.50
3.—
4 Hochdruckschmieranlagen und Abdampfgeräte privater Garagenbetriebe dürfen von der Truppe nicht benützt werden.
Art. 105 Grundsätze
1 Zivile Fahrzeuge können vorübergehend dienstlich verwendet werden.
2 Eine dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge darf nicht befohlen werden.
3 Der Halterin oder dem Halter sind vor der Verwendung die Bedingungen nach den Artikeln 106–109 bekanntzugeben.
4 Dienstlich verwendete Fahrzeuge sind von der Halterin, dem Halter oder der von ihr oder ihm beauftragten Person zu führen.
Art. 106 Bewilligung
1 Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge wird für höchstens acht Tage erteilt, wenn der gleiche Zweck nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigneten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind:
a. im Ausbildungs- und im Assistenzdienst:1. für Fristen bis zu vier Tagen: die Kommandantinnen oder Kommandanten der grossen Verbände,
2. für längere Fristen: die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee;
b. im Aktivdienst:1. die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee,
2. die Chefin oder der Chef Transport der grossen Verbände für die ihr oder ihm fachtechnisch unterstellten Formationen.
Art. 107 Entschädigung
1 Die Entschädigung deckt die durch die dienstliche Verwendung entstehenden Betriebs- und Unterhaltskosten, inklusive Steuern und Versicherung.
2 Die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung privater Fahrzeuge beträgt:
a. 70 Rappen für Personenwagen;
b. 30 Rappen für Motorräder und Roller.
Art. 108 Haftung
1 Der Bund übernimmt Schäden an dienstlich verwendeten zivilen Fahrzeugen, sofern nicht Dritte dafür haftbar gemacht werden können.
2 Wird der Schaden von der Kaskoversicherung der Halterin oder des Halters übernommen, so ersetzt der Bund den Selbstbehalt oder den Bonusverlust.
3 Der Bund haftet nicht für Schäden, die die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt.
Art. 109 Verwendung ohne Bewilligung
1 Die Verwendung ziviler Fahrzeuge ohne Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Vergütung.
2 Für Schäden bei Verwendung ohne Bewilligung besteht keine Haftung des Bundes.