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Verordnung über die Verwaltung der Armee

Confederation · 510.301 · ordinance

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In force since 2026-06-01, as the publisher states.

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Contents: 134 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Weisungsbefugnisse
  3. Art. 3 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer
  4. Art. 4 Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers
  5. Art. 4a Überwachung des Kommissariatsdienstes
  6. Art. 5 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen
  7. Art. 6 Kontrollen
  8. Art. 7 Grundsätze
  9. Art. 7a Stellung und Aufgaben der Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer
  10. Art. 8 Belege
  11. Art. 8a Inventar
  12. Art. 9 Unterschriften
  13. Art. 10 Buchhaltungsperiode
  14. Art. 11 Besondere Buchhaltung
  15. Art. 12 Kreditbegehren
  16. Art. 13 Grundsätze
  17. Art. 14 Dienstkasse
  18. Art. 15 Depotkasse
  19. Art. 16 Kantinenkasse
  20. Art. 17 Materialverlustkasse
  21. Art. 18 Sponsorenkasse
  22. Art. 19
  23. Art. 20 Vereinskasse
  24. Art. 21 Meldepflicht bei Eröffnung einer Sponsoren- oder Vereinskasse
  25. Art. 22 Prüfungspflicht
  26. Art. 23 Abrechnungspflicht
  27. Art. 24 Revision
  28. Art. 25 Aufgebot von Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführern
  29. Art. 26 Revision im Assistenz- und im Aktivdienst
  30. Art. 27 Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen
  31. Art. 27a Revisionsbemerkungen und Auskunftspflicht
  32. Art. 28 Dauer
  33. Art. 29 Reisetage
  34. Art. 30 Ausserdienstliche Kommandoübergabe
  35. Art. 31 Gradsold
  36. Art. 32 Soldzulage
  37. Art. 33 Funktionssold
  38. Art. 34 Angestellte des Bundes
  39. Art. 35 Truppenbesuche und Erkundungen
  40. Art. 36 Beförderung
  41. Art. 37 Urlaub
  42. Art. 38 Erkrankung: militärmedizinische Versorgung
  43. Art. 39 Erkrankung: zivilmedizinische Versorgung
  44. Art. 40 Verhaftung
  45. Art. 41 Untersuchungshaft
  46. Art. 42 Arrest
  47. Art. 43 Todesfall
  48. Art. 44 Zeitpunkt, Vorschüsse
  49. Art. 45 Soldabzüge
  50. Art. 45a Beschaffung
  51. Art. 46 Verpflegungskredit
  52. Art. 47 Verpflegungsmittel
  53. Art. 48 Benützung des Verpflegungskredits
  54. Art. 49 Notverpflegung und Tagesportion
  55. Art. 50 Verpflegung während der Rekrutierung
  56. Art. 51 Verpflegung bei einer Mobilmachung
  57. Art. 52 Pflichtkonsum
  58. Art. 53 Truppenküche
  59. Art. 54 Überwachung
  60. Art. 55
  61. Art. 56 Abgabe an Dritte
  62. Art. 57 Patientenverpflegung
  63. Art. 58 Naturalverpflegung ausserhalb der Truppenküche
  64. Art. 59
  65. Art. 60 Beschaffungsart
  66. Art. 61 Selbstsorge
  67. Art. 62 Verbrauch von Verpflegungsmitteln
  68. Art. 63 Armeeproviant
  69. Art. 64
  70. Art. 65 Aufgaben der Truppenkommandantinnen und -kommandanten
  71. Art. 65a Aufgaben der Gemeindebehörden
  72. Art. 65b Modalitäten bei der Übernahme und Abgabe
  73. Art. 65c Geeignete Unterkünfte und Ausnahmen
  74. Art. 66 Aussergewöhnlich hohe Kosten
  75. Art. 67 Vorübergehende Abwesenheit
  76. Art. 67a Unterkünfte für Kaderangehörige
  77. Art. 68 Zimmer
  78. Art. 69 Entschädigungen
  79. Art. 70 Pauschalentschädigung
  80. Art. 71 Strohberechtigung in Kantonnementen
  81. Art. 72 Benützung von Zeltplätzen und Sportanlagen
  82. Art. 73 Strohberechtigung bei Biwaks
  83. Art. 74 und 75
  84. Art. 76 Alp- und Berghütten, Schiess- und Übungsplätze
  85. Art. 77 Abgelegene Berghütten touristischer Vereinigungen
  86. Art. 78 Kirchen und vergleichbare Kultstätten
  87. Art. 79 Private Zimmer
  88. Art. 80 Schiessanlagen
  89. Art. 80a Zivile Flugplätze
  90. Art. 81 Unterhalt der Unterkünfte
  91. Art. 82 Beförderung mit Bahn, Bus und Schiff
  92. Art. 83 Beförderung mit anderen Transportmitteln
  93. Art. 84 Vereinbarung
  94. Art. 85 Anrecht
  95. Art. 86 Rückerstattung von Billettkosten
  96. Art. 87 Anspruch auf unentgeltliche Beförderung
  97. Art. 88 Reisevergütung an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
  98. Art. 89 und 90
  99. Art. 91 Mangel an Truppenärztinnen und -ärzten
  100. Art. 92 Epidemien
  101. Art. 93 Leistungen an die Zivilbevölkerung
  102. Art. 94 Vorladen von Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffizieren
  103. Art. 95 Medikamente
  104. Art. 96 Sanitätsmaterial
  105. Art. 97 Einsatz von Sanitätsformationen in Zivilspitälern
  106. Art. 98 Seelsorgerinnen und Seelsorger
  107. Art. 98a Ziviles Lehrpersonal
  108. Art. 98b Zivile Ausbildungsangebote
  109. Art. 99 Modalitäten
  110. Art. 99a Fütterungspflicht
  111. Art. 100 Grundsätze
  112. Art. 101 Begriffe
  113. Art. 102 Miete, Einsatz
  114. Art. 103 Einsatz von Ausnahmefahrzeugen
  115. Art. 104
  116. Art. 105 Grundsätze
  117. Art. 106 Bewilligung
  118. Art. 107 Entschädigung
  119. Art. 108 Haftung
  120. Art. 109 Verwendung ohne Bewilligung
  121. Art. 110 Beschaffung und Kontingentierung
  122. Art. 111 Selbstsorge
  123. Art. 112
  124. Art. 113 Zivile Anschlüsse
  125. Art. 114 Übernahme ziviler Anschlüsse
  126. Art. 115 Militärische Anschlüsse
  127. Art. 116
  128. Art. 117
  129. Art. 118 Zuständigkeit
  130. Art. 119 Verfahren
  131. Art. 120 Verfahren bei Haftung der Formationen
  132. Art. 121 Festlegung der Entschädigungen
  133. Art. 122 Aufhebung anderer Erlasse
  134. Art. 123 Inkrafttreten

134 provisions

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Verwaltungstätigkeiten zugunsten der Milizangehörigen der Armee, namentlich die Organisation, das Soldwesen, die Verpflegung, die Unterkunft sowie die Reisen und Transporte.

Art. 2 Weisungsbefugnisse

Die Logistikbasis der Armee (LBA) erlässt die für die Verwaltungstätigkeiten notwendigen fachtechnischen Reglemente, Weisungen und Befehle.

Art. 3 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer

1 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer in Formationen, Schulen und Kursen für die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung, geordnet nach Funktionsstufe, sind: a. Chefin oder Chef Kommissariatsdienst; b. Quartiermeisterin oder Quartiermeister; c. Fourierin oder Fourier; d. Truppenbuchhalterin oder Truppenbuchhalter. 1bis Sie leiten und vollziehen den Kommissariatsdienst der Stäbe und Einheiten der Armee sowie der Schulen und Kurse. 2 Angestellte des Bundes können die Funktion als Rechnungsführerin oder Rechnungsführer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben. 3 In besonderen Fällen bezeichnet die LBA die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 4 Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers

1 Beim Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers müssen Geschäfte, Buchhaltung, Kassen und Warenvorräte sachgemäss übergeben werden. Die Übergabe ist in einem Protokoll festzuhalten, dessen Richtigkeit von der übergebenden und der übernehmenden Person zu bescheinigen ist. Die Kommandantin oder der Kommandant nimmt Kenntnis von der Übergabe und bescheinigt dies mit der Unterschrift. Das Protokoll ist der Buchhaltung beizulegen. 2 Die übergebende Person bleibt für ihre dienstlichen Verrichtungen verantwortlich und kann bei der Erledigung hängiger Geschäfte zur Mithilfe angehalten werden.

Art. 4a Überwachung des Kommissariatsdienstes

Die Kommandantinnen und Kommandanten überwachen den Kommissariatsdienst in ihrem Kommandobereich. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 5 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen

1 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen ist, geordnet nach Funktionsstufe: a. die LBA für die Direktunterstellten der Chefin oder des Chef der Armee und für die Stäbe der grossen Verbände; b. die Chefin oder der Chef des Kommissariatsdienstes des vorgesetzten Stabes für Formationen; c. die Quartiermeisterin oder der Quartiermeister. 2 Die Chefin oder der Chef der LBA kann armeeweit Kontrollen anordnen. 3 Die Kommandantinnen und Kommandanten der Grossen Verbände und der Truppenkörper haben dafür zu sorgen, dass die Chefinnen und Chefs des Kommissariatsdienstes sowie die Quartiermeisterinnen und -meister ihre Kontrollaufgaben erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 6 Kontrollen

1 Die Kontrollstellen führen während des Dienstes einer Formation bei den administrativ unterstellten Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern unangemeldete Kontrollen durch. 2 Die Kontrollen sind in Diensten von höchstens einem Monat Dauer mindestens einmal, in längeren Diensten mindestens einmal monatlich durchzuführen. 3 Die Kontrollstelle trägt die Kontrolle in die Buchhaltungsunterlagen der administrativ unterstellten Person ein und bescheinigt die Kontrolle sowie die ordnungsgemässe Buchführung. Sie teilt das Ergebnis der Kontrolle der Kommandantin oder dem Kommandanten mit. 4 Bei Unregelmässigkeiten ordnet die Kommandantin oder der Kommandant die notwendigen Massnahmen an und meldet den Sachverhalt auf dem Dienstweg.

Art. 7 Grundsätze

1 Die LBA legt die Form der Truppenbuchhaltung, die Grundsätze sowie die zu verwendenden Applikationen und Formulare fest. 2 Der Lehrverband Logistik erstellt die Ausbildungsgrundlagen.

Art. 7a Stellung und Aufgaben der Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer

1 Die Einheiten und Stäbe sind administrativ selbständig. 2 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer führt die Truppenbuchhaltung nach dem Grundsatz der Sparsamkeit. Sie oder er sorgt dafür, dass unnötige Ausgaben vermieden werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 8 Belege

Die Einnahmen und Ausgaben aller Kassen sind durch Formulare und Originalrechnungen zu belegen.

Art. 8a Inventar

1 Über alle von den Truppen angeschafften Gegenstände von bleibendem Wert (Inventargegenstände) ist eine Inventarkontrolle zu führen. 2 Die Truppenkommandantinnen und -kommandanten haben für die lückenlose Führung und Kontrolle der Inventare zu sorgen. 3 Die Chefinnen und Chefs des Kommissariatsdienstes und die Quartiermeister führen anlässlich der vorgeschriebenen Buchhaltungsrevision auch die Revision der Inventare durch. 4 Der LBA obliegt die Oberleitung des Inventarwesens. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 9 Unterschriften

1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben: a. Die Kommandantinnen und Kommandanten von Formationen, Schulen und Kursen bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie Einsicht in die Kennzahlen der Buchhaltung, die Kassenbücher und den Kontoauszug genommen haben. b. Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer bescheinigt mit der Unterschrift die Richtigkeit aller Abschlüsse, Abrechnungen und der übrigen Belege. c. Kann die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer die materielle Richtigkeit oder die Berechtigung einer Ausgabe oder einer Einnahme ausnahmsweise nicht beurteilen, so ist die Berechtigung durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder das zuständige Fachorgan schriftlich einzuholen. 2 Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstleistungen. 3 Die LBA erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung für Geldempfängerinnen und Geldempfänger.

Art. 10 Buchhaltungsperiode

1 Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalendermonat. 2 Über Ausnahmen entscheidet die LBA.

Art. 11 Besondere Buchhaltung

Ist eine militärische Buchhaltung nach den Artikeln 7–10 nicht möglich, so ordnet die LBA Ergänzungen oder die Führung einer geeigneten Buchhaltung an.

Art. 12 Kreditbegehren

1 Will die Kommandantin oder der Kommandant Ausgaben anordnen, die nicht vorgesehen sind, so reicht sie oder er auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren an die LBA ein. 2 Die LBA entscheidet über das Kreditbegehren. 3 Sie führt die Kontrolle über Kreditbegehren und legt das Abrechnungsverfahren fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 13 Grundsätze

1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer hat für die sichere Aufbewahrung der Gelder während des Dienstes zu sorgen. 2 Die Vermengung von eigenem Geld mit Geldern der Kassen ist verboten. 3 Dienstkassen, Depotkassen, Kantinenkassen und Materialverlustkassen dürfen nur während der Dauer eines Dienstes geführt werden.

Art. 14 Dienstkasse

Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter, und alle Ausgaben zulasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu verbuchen.

Art. 15 Depotkasse

Eine Depotkasse muss geführt werden, wenn Angehörige der Formation während des Dienstes Geld hinterlegen wollen.

Art. 16 Kantinenkasse

1 Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen. Bei der Auflösung der Kantine ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen. 2 Die LBA entscheidet über das Sortiment und die Gewinnspanne und regelt die Gewinnverwendung.

Art. 17 Materialverlustkasse

1 Eine Materialverlustkasse muss geführt werden, wenn Materialverluste oder ‑beschädigungen durch Soldabzüge nach Artikel 45 oder durch einzelne Angehörige der Armee bezahlt werden. Die Materialverlustkasse muss am Ende des Dienstes aufgelöst werden. 2 Die LBA entscheidet über die Verwendung der Mittel bei Auflösung der Kasse.

Art. 18 Sponsorenkasse

1 Für die Verwaltung von Sponsorengeldern ist eine Sponsorenkasse zu führen. 2 Mit Auflagen versehene Sponsorengelder sind ausschliesslich nach ihrer besonderen Bestimmung zu verwenden.

Art. 19

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 20 Vereinskasse

Eine Formation darf über den einzelnen Dienst hinaus eine Vereinskasse führen.

Art. 21 Meldepflicht bei Eröffnung einer Sponsoren- oder Vereinskasse

Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer stellt sicher, dass bei der Eröffnung einer Sponsoren- oder Vereinskasse die LBA auf dem Dienstweg informiert wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 22 Prüfungspflicht

1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer übernimmt und kontrolliert alle Lieferungen und Leistungen, die zulasten der Formation gehen, auf ihre Beschaffenheit und Menge und prüft die Richtigkeit der Rechnungen. Werden Lieferungen und Leistungen von Fachdienstoffizierinnen oder Fachdienstoffizieren veranlasst und entgegengenommen, so müssen diese die entsprechenden Kontrollen und Prüfungen vornehmen und mit ihrer Unterschrift bestätigen. 2 Die Rechnungen dürfen erst nach Bestätigung ihrer Richtigkeit bezahlt werden. 3 Lieferungen und Leistungen, die zugunsten der Formation gehen, sind denselben Kontrollen auf Beschaffenheit und Menge und derselben Prüfung auf Richtigkeit der Rechnungen zu unterziehen.

Art. 23 Abrechnungspflicht

1 Die Formation hat über Lieferungen und Leistungen abzurechnen und die Rechnungsbeträge anzuweisen oder bar zu bezahlen. 2 Vorauszahlungen, Darlehen und Vorschüsse an Lieferantinnen und Lieferanten sind verboten. 3 Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen. 4 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die LBA.

Art. 24 Revision

1 Die Kontrollstelle überprüft die Buchhaltung, bevor diese weitergeleitet wird. 2 Jede Kontrollstelle ist gegenüber ihrer übergeordneten Stelle für die Kontrolle verantwortlich.

Art. 25 Aufgebot von Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführern

1 Die LBA kann säumige oder nachlässige Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführer zur Rechnungsabgabe, Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten aufbieten. Für solche Aufgebote werden keine finanziellen Entschädigungen entrichtet. 2 Die LBA kann in besonderen Fällen für die Kontrolle ausserordentlicher Ausgaben Fachleute beiziehen.

Art. 26 Revision im Assistenz- und im Aktivdienst

1 Bei grösseren Truppenaufgeboten zum Assistenz- oder zum Aktivdienst muss mit der Revision der Buchhaltungen sofort begonnen werden. Die Revision hat laufend zu erfolgen. Fehler und Mängel sind sofort zu beheben. 2 Die LBA trifft die zur Behebung der Fehler und Mängel erforderlichen Massnahmen.

Art. 27 Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen

Die LBA sowie die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer bewahren sämtliche Unterlagen der Truppenbuchhaltung der Formationen, Schulen und Kurse während fünf Jahren auf. Die LBA bewahrt die Originale auf. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 27a Revisionsbemerkungen und Auskunftspflicht

1 Werden der Truppe Revisionsbemerkungen der LBA mitgeteilt, so muss die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer ihr innert zwei Monaten eine schriftliche Stellungnahme einreichen. 2 Alle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Aufklärung notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3 Die LBA entscheidet über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstanden sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 28 Dauer

Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag und endet mit dem Entlassungstag.

Art. 29 Reisetage

Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die von ihrem Wohnort aus am Vortag abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tag nach der Entlassung den Wohnort ordentlich erreichen können, sind für diese Reisetage soldberechtigt.

Art. 30 Ausserdienstliche Kommandoübergabe

1 Bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe besteht Anspruch auf: a. Sold; b. Pensionsverpflegungsentschädigung; c. Reise mit Marschbefehl; d. Transport der Bürokiste. 2 Die vorgesetzte Kommandantin oder der vorgesetzte Kommandant muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.

Art. 31 Gradsold

1 Der Gradsold beträgt pro Tag: Grad Fr. Korpskommandant 43.50 Divisionär 39.— Brigadier 36.50 Oberst 33.50 Oberstleutnant 29.— Major 26.— Hauptmann 23.50 Oberleutnant 19.— Leutnant 17.50 Chefadjutant 16.50 Hauptadjutant 16.50 Stabsadjutant 16.— Adjutantunteroffizier 14.50 Hauptfeldweibel 14.— Fourier 14.— Feldweibel 13.— Oberwachtmeister 12.50 Wachtmeister 11.50 Korporal 10.— Obergefreiter 9.50 Gefreiter 8.50 Soldat 7.50 Rekrut 6.—. 2 Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold. 3 Im Gradsold sind die Vergütungen für den Transport des Militärgepäcks von der Wohnung zur Bahnstation und zurück inbegriffen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 769).

Art. 32 Soldzulage

1 Subalternoffiziere, Offiziersaspirantinnen und -aspiranten, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen, die nicht als Wiederholungskurse angerechnet werden und die für die Erreichung eines höheren Grades oder für besondere fachdienstliche Ausbildung erforderlich sind, eine Soldzulage. 1bis Während der Grundausbildungsdienste zum Erlangen eines höheren Grades beträgt die Soldzulage pro Tag höchstens: a. 50 Franken zum Erlangen des Grades eines Unteroffiziers oder eines höheren Unteroffiziers; b. 80 Franken zum Erlangen des Grades eines Offiziers; c. 100 Franken zum Erlangen des Grades eines höheren Unteroffiziers auf der Stufe Truppenkörper oder des Grades eines Hauptmanns. 2 Die Gruppe Verteidigung regelt die Höhe der Soldzulage unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee sowie der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienste. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171). Ursprünglich: Abs. 1

Art. 33 Funktionssold

Der Funktionssold für die Fachoffiziere entspricht dem Gradsold der entsprechenden Offiziersfunktion.

Art. 34 Angestellte des Bundes

Militärisches Personal nach Artikel 47 MG sowie zivile Angestellte der Militärverwaltung beziehen Sold und die damit verbundenen Vergütungen nur für die Diensttage, zu denen sie im Rahmen ihres Milizdienstes aufgeboten sind.

Art. 35 Truppenbesuche und Erkundungen

1 Die Kommandantinnen und Kommandanten, ihre Stäbe sowie die sie begleitenden Kader beziehen bei Truppenbesuchen Sold und die damit verbundenen Vergütungen. Den gleichen Anspruch haben die Offizierinnen und Offiziere der Stäbe der grossen Verbände, die auf Befehl die Kurse unterstellter Formationen besuchen, sowie die Kommandantinnen und Kommandanten aller Stufen für die Erkundung mit ihren Unterstellten. Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee nach Artikel 34. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 36 Beförderung

Beförderte beziehen den Sold des neuen Grades ab dem Tag, an welchem die Beförderung in Kraft tritt.

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