Art. 1
Diese Verordnung regelt die Verwaltungstätigkeiten zugunsten der Milizangehörigen der Armee, namentlich die Organisation, das Soldwesen, die Verpflegung, die Unterkunft sowie die Reisen und Transporte.
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Diese Verordnung regelt die Verwaltungstätigkeiten zugunsten der Milizangehörigen der Armee, namentlich die Organisation, das Soldwesen, die Verpflegung, die Unterkunft sowie die Reisen und Transporte.
Die Logistikbasis der Armee (LBA) erlässt die für die Verwaltungstätigkeiten notwendigen fachtechnischen Reglemente, Weisungen und Befehle.
1 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer in Formationen, Schulen und Kursen für die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung, geordnet nach Funktionsstufe, sind: a. Chefin oder Chef Kommissariatsdienst; b. Quartiermeisterin oder Quartiermeister; c. Fourierin oder Fourier; d. Truppenbuchhalterin oder Truppenbuchhalter. 1bis Sie leiten und vollziehen den Kommissariatsdienst der Stäbe und Einheiten der Armee sowie der Schulen und Kurse. 2 Angestellte des Bundes können die Funktion als Rechnungsführerin oder Rechnungsführer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben. 3 In besonderen Fällen bezeichnet die LBA die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Beim Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers müssen Geschäfte, Buchhaltung, Kassen und Warenvorräte sachgemäss übergeben werden. Die Übergabe ist in einem Protokoll festzuhalten, dessen Richtigkeit von der übergebenden und der übernehmenden Person zu bescheinigen ist. Die Kommandantin oder der Kommandant nimmt Kenntnis von der Übergabe und bescheinigt dies mit der Unterschrift. Das Protokoll ist der Buchhaltung beizulegen. 2 Die übergebende Person bleibt für ihre dienstlichen Verrichtungen verantwortlich und kann bei der Erledigung hängiger Geschäfte zur Mithilfe angehalten werden.
Die Kommandantinnen und Kommandanten überwachen den Kommissariatsdienst in ihrem Kommandobereich. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen ist, geordnet nach Funktionsstufe: a. die LBA für die Direktunterstellten der Chefin oder des Chef der Armee und für die Stäbe der grossen Verbände; b. die Chefin oder der Chef des Kommissariatsdienstes des vorgesetzten Stabes für Formationen; c. die Quartiermeisterin oder der Quartiermeister. 2 Die Chefin oder der Chef der LBA kann armeeweit Kontrollen anordnen. 3 Die Kommandantinnen und Kommandanten der Grossen Verbände und der Truppenkörper haben dafür zu sorgen, dass die Chefinnen und Chefs des Kommissariatsdienstes sowie die Quartiermeisterinnen und -meister ihre Kontrollaufgaben erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Kontrollstellen führen während des Dienstes einer Formation bei den administrativ unterstellten Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern unangemeldete Kontrollen durch. 2 Die Kontrollen sind in Diensten von höchstens einem Monat Dauer mindestens einmal, in längeren Diensten mindestens einmal monatlich durchzuführen. 3 Die Kontrollstelle trägt die Kontrolle in die Buchhaltungsunterlagen der administrativ unterstellten Person ein und bescheinigt die Kontrolle sowie die ordnungsgemässe Buchführung. Sie teilt das Ergebnis der Kontrolle der Kommandantin oder dem Kommandanten mit. 4 Bei Unregelmässigkeiten ordnet die Kommandantin oder der Kommandant die notwendigen Massnahmen an und meldet den Sachverhalt auf dem Dienstweg.
1 Die LBA legt die Form der Truppenbuchhaltung, die Grundsätze sowie die zu verwendenden Applikationen und Formulare fest. 2 Der Lehrverband Logistik erstellt die Ausbildungsgrundlagen.
1 Die Einheiten und Stäbe sind administrativ selbständig. 2 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer führt die Truppenbuchhaltung nach dem Grundsatz der Sparsamkeit. Sie oder er sorgt dafür, dass unnötige Ausgaben vermieden werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Die Einnahmen und Ausgaben aller Kassen sind durch Formulare und Originalrechnungen zu belegen.
1 Über alle von den Truppen angeschafften Gegenstände von bleibendem Wert (Inventargegenstände) ist eine Inventarkontrolle zu führen. 2 Die Truppenkommandantinnen und -kommandanten haben für die lückenlose Führung und Kontrolle der Inventare zu sorgen. 3 Die Chefinnen und Chefs des Kommissariatsdienstes und die Quartiermeister führen anlässlich der vorgeschriebenen Buchhaltungsrevision auch die Revision der Inventare durch. 4 Der LBA obliegt die Oberleitung des Inventarwesens. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben: a. Die Kommandantinnen und Kommandanten von Formationen, Schulen und Kursen bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie Einsicht in die Kennzahlen der Buchhaltung, die Kassenbücher und den Kontoauszug genommen haben. b. Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer bescheinigt mit der Unterschrift die Richtigkeit aller Abschlüsse, Abrechnungen und der übrigen Belege. c. Kann die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer die materielle Richtigkeit oder die Berechtigung einer Ausgabe oder einer Einnahme ausnahmsweise nicht beurteilen, so ist die Berechtigung durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder das zuständige Fachorgan schriftlich einzuholen. 2 Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstleistungen. 3 Die LBA erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung für Geldempfängerinnen und Geldempfänger.
1 Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalendermonat. 2 Über Ausnahmen entscheidet die LBA.
Ist eine militärische Buchhaltung nach den Artikeln 7–10 nicht möglich, so ordnet die LBA Ergänzungen oder die Führung einer geeigneten Buchhaltung an.
1 Will die Kommandantin oder der Kommandant Ausgaben anordnen, die nicht vorgesehen sind, so reicht sie oder er auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren an die LBA ein. 2 Die LBA entscheidet über das Kreditbegehren. 3 Sie führt die Kontrolle über Kreditbegehren und legt das Abrechnungsverfahren fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer hat für die sichere Aufbewahrung der Gelder während des Dienstes zu sorgen. 2 Die Vermengung von eigenem Geld mit Geldern der Kassen ist verboten. 3 Dienstkassen, Depotkassen, Kantinenkassen und Materialverlustkassen dürfen nur während der Dauer eines Dienstes geführt werden.
Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter, und alle Ausgaben zulasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu verbuchen.
Eine Depotkasse muss geführt werden, wenn Angehörige der Formation während des Dienstes Geld hinterlegen wollen.
1 Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen. Bei der Auflösung der Kantine ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen. 2 Die LBA entscheidet über das Sortiment und die Gewinnspanne und regelt die Gewinnverwendung.
1 Eine Materialverlustkasse muss geführt werden, wenn Materialverluste oder ‑beschädigungen durch Soldabzüge nach Artikel 45 oder durch einzelne Angehörige der Armee bezahlt werden. Die Materialverlustkasse muss am Ende des Dienstes aufgelöst werden. 2 Die LBA entscheidet über die Verwendung der Mittel bei Auflösung der Kasse.
1 Für die Verwaltung von Sponsorengeldern ist eine Sponsorenkasse zu führen. 2 Mit Auflagen versehene Sponsorengelder sind ausschliesslich nach ihrer besonderen Bestimmung zu verwenden.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Eine Formation darf über den einzelnen Dienst hinaus eine Vereinskasse führen.
Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer stellt sicher, dass bei der Eröffnung einer Sponsoren- oder Vereinskasse die LBA auf dem Dienstweg informiert wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer übernimmt und kontrolliert alle Lieferungen und Leistungen, die zulasten der Formation gehen, auf ihre Beschaffenheit und Menge und prüft die Richtigkeit der Rechnungen. Werden Lieferungen und Leistungen von Fachdienstoffizierinnen oder Fachdienstoffizieren veranlasst und entgegengenommen, so müssen diese die entsprechenden Kontrollen und Prüfungen vornehmen und mit ihrer Unterschrift bestätigen. 2 Die Rechnungen dürfen erst nach Bestätigung ihrer Richtigkeit bezahlt werden. 3 Lieferungen und Leistungen, die zugunsten der Formation gehen, sind denselben Kontrollen auf Beschaffenheit und Menge und derselben Prüfung auf Richtigkeit der Rechnungen zu unterziehen.
1 Die Formation hat über Lieferungen und Leistungen abzurechnen und die Rechnungsbeträge anzuweisen oder bar zu bezahlen. 2 Vorauszahlungen, Darlehen und Vorschüsse an Lieferantinnen und Lieferanten sind verboten. 3 Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen. 4 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die LBA.
1 Die Kontrollstelle überprüft die Buchhaltung, bevor diese weitergeleitet wird. 2 Jede Kontrollstelle ist gegenüber ihrer übergeordneten Stelle für die Kontrolle verantwortlich.
1 Die LBA kann säumige oder nachlässige Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführer zur Rechnungsabgabe, Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten aufbieten. Für solche Aufgebote werden keine finanziellen Entschädigungen entrichtet. 2 Die LBA kann in besonderen Fällen für die Kontrolle ausserordentlicher Ausgaben Fachleute beiziehen.
1 Bei grösseren Truppenaufgeboten zum Assistenz- oder zum Aktivdienst muss mit der Revision der Buchhaltungen sofort begonnen werden. Die Revision hat laufend zu erfolgen. Fehler und Mängel sind sofort zu beheben. 2 Die LBA trifft die zur Behebung der Fehler und Mängel erforderlichen Massnahmen.
Die LBA sowie die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer bewahren sämtliche Unterlagen der Truppenbuchhaltung der Formationen, Schulen und Kurse während fünf Jahren auf. Die LBA bewahrt die Originale auf. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Werden der Truppe Revisionsbemerkungen der LBA mitgeteilt, so muss die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer ihr innert zwei Monaten eine schriftliche Stellungnahme einreichen. 2 Alle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Aufklärung notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3 Die LBA entscheidet über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstanden sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag und endet mit dem Entlassungstag.
Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die von ihrem Wohnort aus am Vortag abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tag nach der Entlassung den Wohnort ordentlich erreichen können, sind für diese Reisetage soldberechtigt.
1 Bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe besteht Anspruch auf: a. Sold; b. Pensionsverpflegungsentschädigung; c. Reise mit Marschbefehl; d. Transport der Bürokiste. 2 Die vorgesetzte Kommandantin oder der vorgesetzte Kommandant muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.
1 Der Gradsold beträgt pro Tag: Grad Fr. Korpskommandant 43.50 Divisionär 39.— Brigadier 36.50 Oberst 33.50 Oberstleutnant 29.— Major 26.— Hauptmann 23.50 Oberleutnant 19.— Leutnant 17.50 Chefadjutant 16.50 Hauptadjutant 16.50 Stabsadjutant 16.— Adjutantunteroffizier 14.50 Hauptfeldweibel 14.— Fourier 14.— Feldweibel 13.— Oberwachtmeister 12.50 Wachtmeister 11.50 Korporal 10.— Obergefreiter 9.50 Gefreiter 8.50 Soldat 7.50 Rekrut 6.—. 2 Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold. 3 Im Gradsold sind die Vergütungen für den Transport des Militärgepäcks von der Wohnung zur Bahnstation und zurück inbegriffen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 769).
1 Subalternoffiziere, Offiziersaspirantinnen und -aspiranten, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen, die nicht als Wiederholungskurse angerechnet werden und die für die Erreichung eines höheren Grades oder für besondere fachdienstliche Ausbildung erforderlich sind, eine Soldzulage. 1bis Während der Grundausbildungsdienste zum Erlangen eines höheren Grades beträgt die Soldzulage pro Tag höchstens: a. 50 Franken zum Erlangen des Grades eines Unteroffiziers oder eines höheren Unteroffiziers; b. 80 Franken zum Erlangen des Grades eines Offiziers; c. 100 Franken zum Erlangen des Grades eines höheren Unteroffiziers auf der Stufe Truppenkörper oder des Grades eines Hauptmanns. 2 Die Gruppe Verteidigung regelt die Höhe der Soldzulage unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee sowie der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienste. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171). Ursprünglich: Abs. 1
Der Funktionssold für die Fachoffiziere entspricht dem Gradsold der entsprechenden Offiziersfunktion.
Militärisches Personal nach Artikel 47 MG sowie zivile Angestellte der Militärverwaltung beziehen Sold und die damit verbundenen Vergütungen nur für die Diensttage, zu denen sie im Rahmen ihres Milizdienstes aufgeboten sind.
1 Die Kommandantinnen und Kommandanten, ihre Stäbe sowie die sie begleitenden Kader beziehen bei Truppenbesuchen Sold und die damit verbundenen Vergütungen. Den gleichen Anspruch haben die Offizierinnen und Offiziere der Stäbe der grossen Verbände, die auf Befehl die Kurse unterstellter Formationen besuchen, sowie die Kommandantinnen und Kommandanten aller Stufen für die Erkundung mit ihren Unterstellten. Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee nach Artikel 34. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Beförderte beziehen den Sold des neuen Grades ab dem Tag, an welchem die Beförderung in Kraft tritt.