Law

Verordnung über die Verwaltung der Armee

Confederation · 510.301 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-06-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e1e02709f12a80f06b8706644d81175682b383c8ad9a740ab638d81440763891

Contents: 134 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Weisungsbefugnisse
  3. Art. 3 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer
  4. Art. 4 Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers
  5. Art. 4a Überwachung des Kommissariatsdienstes
  6. Art. 5 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen
  7. Art. 6 Kontrollen
  8. Art. 7 Grundsätze
  9. Art. 7a Stellung und Aufgaben der Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer
  10. Art. 8 Belege
  11. Art. 8a Inventar
  12. Art. 9 Unterschriften
  13. Art. 10 Buchhaltungsperiode
  14. Art. 11 Besondere Buchhaltung
  15. Art. 12 Kreditbegehren
  16. Art. 13 Grundsätze
  17. Art. 14 Dienstkasse
  18. Art. 15 Depotkasse
  19. Art. 16 Kantinenkasse
  20. Art. 17 Materialverlustkasse
  21. Art. 18 Sponsorenkasse
  22. Art. 19
  23. Art. 20 Vereinskasse
  24. Art. 21 Meldepflicht bei Eröffnung einer Sponsoren- oder Vereinskasse
  25. Art. 22 Prüfungspflicht
  26. Art. 23 Abrechnungspflicht
  27. Art. 24 Revision
  28. Art. 25 Aufgebot von Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführern
  29. Art. 26 Revision im Assistenz- und im Aktivdienst
  30. Art. 27 Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen
  31. Art. 27a Revisionsbemerkungen und Auskunftspflicht
  32. Art. 28 Dauer
  33. Art. 29 Reisetage
  34. Art. 30 Ausserdienstliche Kommandoübergabe
  35. Art. 31 Gradsold
  36. Art. 32 Soldzulage
  37. Art. 33 Funktionssold
  38. Art. 34 Angestellte des Bundes
  39. Art. 35 Truppenbesuche und Erkundungen
  40. Art. 36 Beförderung
  41. Art. 37 Urlaub
  42. Art. 38 Erkrankung: militärmedizinische Versorgung
  43. Art. 39 Erkrankung: zivilmedizinische Versorgung
  44. Art. 40 Verhaftung
  45. Art. 41 Untersuchungshaft
  46. Art. 42 Arrest
  47. Art. 43 Todesfall
  48. Art. 44 Zeitpunkt, Vorschüsse
  49. Art. 45 Soldabzüge
  50. Art. 45a Beschaffung
  51. Art. 46 Verpflegungskredit
  52. Art. 47 Verpflegungsmittel
  53. Art. 48 Benützung des Verpflegungskredits
  54. Art. 49 Notverpflegung und Tagesportion
  55. Art. 50 Verpflegung während der Rekrutierung
  56. Art. 51 Verpflegung bei einer Mobilmachung
  57. Art. 52 Pflichtkonsum
  58. Art. 53 Truppenküche
  59. Art. 54 Überwachung
  60. Art. 55
  61. Art. 56 Abgabe an Dritte
  62. Art. 57 Patientenverpflegung
  63. Art. 58 Naturalverpflegung ausserhalb der Truppenküche
  64. Art. 59
  65. Art. 60 Beschaffungsart
  66. Art. 61 Selbstsorge
  67. Art. 62 Verbrauch von Verpflegungsmitteln
  68. Art. 63 Armeeproviant
  69. Art. 64
  70. Art. 65 Aufgaben der Truppenkommandantinnen und -kommandanten
  71. Art. 65a Aufgaben der Gemeindebehörden
  72. Art. 65b Modalitäten bei der Übernahme und Abgabe
  73. Art. 65c Geeignete Unterkünfte und Ausnahmen
  74. Art. 66 Aussergewöhnlich hohe Kosten
  75. Art. 67 Vorübergehende Abwesenheit
  76. Art. 67a Unterkünfte für Kaderangehörige
  77. Art. 68 Zimmer
  78. Art. 69 Entschädigungen
  79. Art. 70 Pauschalentschädigung
  80. Art. 71 Strohberechtigung in Kantonnementen
  81. Art. 72 Benützung von Zeltplätzen und Sportanlagen
  82. Art. 73 Strohberechtigung bei Biwaks
  83. Art. 74 und 75
  84. Art. 76 Alp- und Berghütten, Schiess- und Übungsplätze
  85. Art. 77 Abgelegene Berghütten touristischer Vereinigungen
  86. Art. 78 Kirchen und vergleichbare Kultstätten
  87. Art. 79 Private Zimmer
  88. Art. 80 Schiessanlagen
  89. Art. 80a Zivile Flugplätze
  90. Art. 81 Unterhalt der Unterkünfte
  91. Art. 82 Beförderung mit Bahn, Bus und Schiff
  92. Art. 83 Beförderung mit anderen Transportmitteln
  93. Art. 84 Vereinbarung
  94. Art. 85 Anrecht
  95. Art. 86 Rückerstattung von Billettkosten
  96. Art. 87 Anspruch auf unentgeltliche Beförderung
  97. Art. 88 Reisevergütung an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
  98. Art. 89 und 90
  99. Art. 91 Mangel an Truppenärztinnen und -ärzten
  100. Art. 92 Epidemien
  101. Art. 93 Leistungen an die Zivilbevölkerung
  102. Art. 94 Vorladen von Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffizieren
  103. Art. 95 Medikamente
  104. Art. 96 Sanitätsmaterial
  105. Art. 97 Einsatz von Sanitätsformationen in Zivilspitälern
  106. Art. 98 Seelsorgerinnen und Seelsorger
  107. Art. 98a Ziviles Lehrpersonal
  108. Art. 98b Zivile Ausbildungsangebote
  109. Art. 99 Modalitäten
  110. Art. 99a Fütterungspflicht
  111. Art. 100 Grundsätze
  112. Art. 101 Begriffe
  113. Art. 102 Miete, Einsatz
  114. Art. 103 Einsatz von Ausnahmefahrzeugen
  115. Art. 104
  116. Art. 105 Grundsätze
  117. Art. 106 Bewilligung
  118. Art. 107 Entschädigung
  119. Art. 108 Haftung
  120. Art. 109 Verwendung ohne Bewilligung
  121. Art. 110 Beschaffung und Kontingentierung
  122. Art. 111 Selbstsorge
  123. Art. 112
  124. Art. 113 Zivile Anschlüsse
  125. Art. 114 Übernahme ziviler Anschlüsse
  126. Art. 115 Militärische Anschlüsse
  127. Art. 116
  128. Art. 117
  129. Art. 118 Zuständigkeit
  130. Art. 119 Verfahren
  131. Art. 120 Verfahren bei Haftung der Formationen
  132. Art. 121 Festlegung der Entschädigungen
  133. Art. 122 Aufhebung anderer Erlasse
  134. Art. 123 Inkrafttreten

134 provisions

Art. 37 Urlaub

1 Angehörige der Armee sind für die Dauer der allgemeinen Urlaube sowie für die Reisetage von persönlichen Urlauben soldberechtigt. 2 Im Urlaub aus dem Dienst Entlassene sind bis zum Tag des Urlaubsantritts soldberechtigt.

Art. 38 Erkrankung: militärmedizinische Versorgung

1 Erkrankte Angehörige der Armee sind soldberechtigt, solange sie sich bei der Truppe in einem Krankenzimmer, einer Krankenabteilung oder einem medizinischen Zentrum einer militärmedizinischen Region befinden. 2 Im Urlaub erkrankte Angehörige der Armee, die der Militärversicherung nicht gemeldet werden und wieder zur Truppe zurückkehren, sind für die Krankheitstage soldberechtigt.

Art. 39 Erkrankung: zivilmedizinische Versorgung

1 Erkrankte Angehörige der Armee sind bei einer Abklärung in einem Zivilspital bis zu drei Tage soldberechtigt. 2 Bei einer länger dauernden Behandlung in einem Zivilspital oder bei der Versetzung in häusliche Behandlung scheidet die betroffene Person direkt aus dem Dienst aus. Vom folgenden Tag an kommen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung.

Art. 40 Verhaftung

Angehörige der Armee im Militärdienst, die von einer militärischen oder zivilen Strafbehörde verhaftet werden, sind bis zum Tag der Verhaftung bei ihrer Formation soldberechtigt.

Art. 41 Untersuchungshaft

1 Angehörige der Armee im Militärdienst, die durch eine militärische Strafbehörde in Untersuchungshaft versetzt werden, sind bis zum Tag der Verhaftung soldberechtigt. Der Sold, welcher der verhafteten Person bis zu diesem Tag zusteht, ist dem Untersuchungsrichter oder der Untersuchungsrichterin zuhanden der Gerichtskasse abzuliefern. 2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die zurückbehaltenen Gelder vollständig ausbezahlt. Die Gerichtskasse vergütet ihr den Sold für die Zeit der Haft, längstens aber bis zur Entlassung der Truppe.

Art. 42 Arrest

Angehörige der Armee haben kein Anrecht auf Sold für nach der Entlassung aus dem Dienst verbüsste Arresttage.

Art. 43 Todesfall

1 Für im Dienst verstorbene Angehörige der Armee ist die Besoldung bis zum Todestag zu berechnen. 2 Für die Bestattung können folgende Kosten zulasten der Dienstkasse übernommen werden: a. Kranz- oder Blumenspende; b. ortsübliche Todesanzeigen der Truppe in drei Tageszeitungen, in begründeten Ausnahmefällen in höchstens sechs Tageszeitungen; c. militärisches Geleit. 3 Die Kommandantin oder der Kommandant bescheinigt die Richtigkeit der Belege.

Art. 44 Zeitpunkt, Vorschüsse

1 Der Sold wird am Schluss jeder Buchhaltungsperiode ausbezahlt. 2 Angehörige der Armee können bei der Kommandantin oder dem Kommandanten um Soldvorschüsse ersuchen. 3 Die Kommandantin oder der Kommandant darf Soldvorschüsse nur im Rahmen der bereits geleisteten Diensttage anordnen.

Art. 45 Soldabzüge

Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und ‑beschädigungen verwendet werden, für die nach Artikel 140 MG die Formation haftet. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Materialverlustkasse verbucht.

Art. 45a Beschaffung

Die Beschaffung der Verpflegung und der Futtermittel erfolgt: a. durch Selbstsorge der Truppe; b. durch Nachschub aus Verpflegungsmagazinen der Armee oder von anderen Truppen; c. durch Selbstsorge der Angehörigen der Armee. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 46 Verpflegungskredit

1 Der Verpflegungskredit für die Naturalverpflegung pro Person und Tag beträgt höchstens 15 Franken. 2 Der Betrag wird periodisch durch die LBA festgelegt.

Art. 47 Verpflegungsmittel

1 Der Verpflegungskredit ist für die Beschaffung aller Lebensmittel für die Verpflegung der Truppe (Verpflegungsmittel) bestimmt. 2 Die LBA bestimmt die produktespezifischen Qualitätsmerkmale und die Herkunft der Verpflegungsmittel.

Art. 48 Benützung des Verpflegungskredits

1 Der nicht beanspruchte Verpflegungskredit aus Schulen und Kursen verfällt am Ende der Dienstleistung. 2 Wird der Verpflegungskredit überschritten, so ist der Fehlbetrag in der Dienstkasse als Einnahme zugunsten des Bundes zu verbuchen. Eine Übertragung auf den nächsten Dienst ist nicht gestattet. Die Kommandantinnen und Kommandanten von Formationen können in begründeten Fällen einen Ausgleich innerhalb ihrer Formation anordnen. 3 In besonderen Fällen entscheidet die LBA, ob Überschreitungen des Verpflegungskredits als Ausgaben zulasten des Bundes übernommen werden.

Art. 49 Notverpflegung und Tagesportion

1 Die LBA legt die Zusammensetzung der Spezialration und Notration (Notverpflegung) fest. 2 Für den Aktivdienst legt die LBA im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung die Tagesportion fest.

Art. 50 Verpflegung während der Rekrutierung

Stellungspflichtige haben während der Teilnahme an der Rekrutierung Anspruch auf die nötige Verpflegung.

Art. 51 Verpflegung bei einer Mobilmachung

1 Wird bei einer Mobilmachung eine vollständige Verpflegungsautonomie der Angehörigen der Armee befohlen, so werden diese für den ersten Tag mit 10 Franken und für den zweiten Tag mit 15 Franken entschädigt. 2 Es bestehen für diese Tage keine weiteren Verpflegungsberechtigungen. 3 Bei allen anderen Fällen der Mobilmachung legt die LBA die Beträge fest.

Art. 52 Pflichtkonsum

Zwecks Umsatz der Armeevorräte kann die LBA den Verbrauch bestimmter Verpflegungsmittel und Mengen anordnen.

Art. 53 Truppenküche

1 Die Verpflegung wird grundsätzlich in Truppenküchen zubereitet. 2 Jede Formation betreibt eine eigene Küche. Formationen, für die der Betrieb einer eigenen Küche nicht möglich oder zweckmässig ist, werden durch die Küche einer anderen Formation verpflegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 54 Überwachung

1 Die Kommandantinnen und Kommandanten wachen darüber, dass durch rechtzeitige Vorkehrungen die Verpflegung der Truppe sichergestellt ist und dass die Truppe gesund und ausreichend verpflegt wird. 2 Sie sorgen dafür, dass keine Lebensmittel verschwendet oder missbräuchlich verwendet werden.

Art. 55

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 56 Abgabe an Dritte

1 Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer haben für die Abgabe von Truppenverpflegung an Dritte Entschädigungen zu verlangen. 2 Sie verlangen von Bundesangestellten und auf Waffenplätzen stationierten kantonalen Angestellten höchstens pro Frühstück 10 Franken und pro Mittag- und Abendessen 20 Franken, sofern ein dienstliches Interesse an der Teilnahme der Verpflegung der Truppe besteht. 3 Die LBA legt die Entschädigung fest. 4 Sämtliche Einnahmen sind in der Dienstkasse der Truppe zu verbuchen. Die Einnahmen, die den Verpflegungskredit übersteigen, gehen in die Bundeskasse. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 57 Patientenverpflegung

Die Verpflegung von Patientinnen und Patienten bei der Truppe, im medizinischen Zentrum einer militärmedizinischen Region, in Krankenabteilungen und in Militärspitälern erfolgt nach Anordnung der zuständigen Truppenärztinnen und -ärzte im Rahmen des Verpflegungskredits. Mehrkosten infolge ärztlicher Verordnung sind zu begründen.

Art. 58 Naturalverpflegung ausserhalb der Truppenküche

1 Sofern Formationen nicht von einer Truppenküche verpflegt werden können, sind die Verpflegungsmittel einer Gaststätte oder einer Privatperson zur Zubereitung gegen Entrichtung einer Entschädigung abzugeben. 2 Für die Zubereitung der Verpflegung durch Gaststätten oder Private beträgt die Entschädigung inklusive Küchenbenützung und Brennmaterial: Fr. a. pro Person und Verpflegungstag (bis 20 Personen): (Frühstück Fr. 1.20, Mittag- und Nachtessen je Fr. 2.40) 6.– b. ab 21 Personen, jedoch höchstens pro Tag: (Frühstück Fr. 24.–, Mittag- und Nachtessen je Fr. 48.–) 120.– 3 In begründeten Einzelfällen kann die LBA die Ansätze angemessen erhöhen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 59

1 Ist die Naturalverpflegung nicht möglich, so kann die LBA eine Verpflegung in einer Gaststätte (Pensionsverpflegung) bewilligen. 2 Sie setzt die Pensionsverpflegungsentschädigung fest. Diese beträgt höchstens 60 Franken pro Person und Tag. Nur die tatsächlich abgegebenen Mahlzeiten sind zu vergüten. 3 Bei einzelnen Dienstleistungen kann die Pensionsverpflegungsentschädigung für den Einrückungs- und den Entlassungstag wie folgt verrechnet werden: a. für das Frühstück, wenn der Wohnort vor 6.30 Uhr verlassen wird; b. für das Mittagessen, wenn der Wohnort vor 12.45 Uhr verlassen oder nach 13 Uhr erreicht wird; c. für das Nachtessen, wenn der Wohnort vor 19 Uhr verlassen oder nach 19.30 Uhr erreicht wird.

Art. 60 Beschaffungsart

Die Art der Beschaffung der Verpflegung wird im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch die LBA, im Aktivdienst durch das Kommando Operationen im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung bestimmt.

Art. 61 Selbstsorge

1 Die Truppe beschafft die Verpflegungsmittel im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch freien Einkauf (Selbstsorge). 2 Im Aktivdienst erfolgt die Selbstsorge nach den Weisungen des Kommandos Operationen. 3 Durch Selbstsorge beschaffte Verpflegungsmittel, die nicht bis Dienstende aufgebraucht werden können, sind bestmöglich zugunsten der Dienstkasse und unter Gutschrift des vereinnahmten Betrags in der Verpflegungsabrechnung zu verkaufen.

Art. 62 Verbrauch von Verpflegungsmitteln

Die den Truppen gelieferten Verpflegungsmittel sind ausschliesslich für ihren Eigenverbrauch bestimmt.

Art. 63 Armeeproviant

1 Die LBA beschafft und verwaltet die Vorräte an Verpflegungsmitteln der Armee (Armeeproviant). 2 Sie sorgt für den rechtzeitigen Umsatz des Armeeproviants durch Belieferung der Truppen oder Anordnung von Pflichtkonsum. 3 In Ausnahmefällen kann die LBA Armeeproviant zum Verkauf freigeben. 4 Die Truppe hat Armeeproviant von der LBA oder von anderen Truppen zu beziehen.

Art. 64

1 Sofern sich in den Übungsgebieten Unterkünfte befinden, die dem Bund gehören oder für deren Benützung eine vertragliche Regelung besteht, haben die Kommandantinnen und Kommandanten diese zu beanspruchen und zu benützen. Die Zuweisungen des Kommandos Operationen sind für die Truppe verbindlich. 2 Stellungspflichtige haben während der Teilnahme an der Rekrutierung Anspruch auf die nötige Unterkunft.

Art. 65 Aufgaben der Truppenkommandantinnen und -kommandanten

1 Die Truppenkommandantinnen und -kommandanten wenden sich möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörden, um eine Unterkunft in Kantonnementen oder für die Einquartierung sicherzustellen. 2 Sie sind dafür verantwortlich, dass nur Räumlichkeiten belegt werden, die den tatsächlichen Bedürfnissen der Truppe entsprechen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 65a Aufgaben der Gemeindebehörden

1 Die Gemeindebehörden beschaffen das erforderliche Material nach den Angaben der Kommandantin oder des Kommandanten und halten es der Truppe zur Verfügung. 2 Die Einrichtungsarbeiten werden so weit als möglich von der Truppe selbst ausgeführt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 65b Modalitäten bei der Übernahme und Abgabe

1 Vor Bezug und vor Verlassen der Unterkunft muss die Truppe gemeinsam mit der Besitzerin oder dem Besitzer feststellen, in welchem Zustand sich die Unterkunftsräumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften befinden. 2 Mängel und Schäden sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Truppe und der Besitzerin oder dem Besitzer zu unterzeichnen. 3 Beim Verlassen der Unterkunft hat die Truppe die benützten Plätze, Räumlichkeiten und Einrichtungen in geordnetem Zustand gegen Bescheinigung an die Besitzerin oder den Besitzer zu übergeben. 4 Für Beschädigungen, die durch die Truppenbelegung verursacht wurden, finden die Vorschriften über die Entschädigung von Land- und Sachschaden Anwendung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 65c Geeignete Unterkünfte und Ausnahmen

1 Die Truppe hat die von den Gemeindebehörden angewiesenen Räumlichkeiten und Einrichtungen anzunehmen, sofern diese für die Unterkunft geeignet sind. 2 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Truppenkommandantinnen und -kommandanten sowie Gemeindebehörden über die Eignung und Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten und Einrichtungen entscheidet der Kommandantin oder der Kommandant der Territorialdivision. 3 Religiöse und kulturelle Räumlichkeiten sowie Luxusräume und Gebäude, deren Benützung voraussichtlich unverhältnismässige Beschädigungen und Kosten oder sonst schwere Nachteile verursachen würde, dürfen nur im Notfall belegt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 66 Aussergewöhnlich hohe Kosten

Entstehen aussergewöhnlich hohe Kosten für Kantonnementseinrichtungen, für Massnahmen zum Schutz der Räumlichkeiten oder für die Versorgung der Truppe, so ist vor der Ausführung bei der LBA auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren einzureichen und diesem ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.

Art. 67 Vorübergehende Abwesenheit

1 Bei vorübergehender Abwesenheit der Truppe während bis zu sechs Tagen oder fünf Nächten kann die Truppe die Unterkunftsräume mit ihren Einrichtungen belegt lassen. Bei längerer Abwesenheit sind die Unterkunftsräume zurückzugeben. 2 Zimmer sind zu räumen, sofern die Abwesenheit länger als drei Nächte dauert oder an einem andern Ort Zimmerunterkunft bezogen wird. 3 Die LBA kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 67a Unterkünfte für Kaderangehörige

1 Offizieren, höheren Unteroffizieren und einzelnen Angehörigen der Armee, welche aus dienstlichen Gründen nicht bei der Truppe untergebracht werden können, werden wenn möglich Zimmer mit Betten zur Verfügung gestellt. 2 Oberwachtmeistern, Wachtmeistern und Korporalen werden, wenn möglich, eigene Räume zur Verfügung gestellt. 3 Angehörige der Armee, die wegen Mangels an Unteroffizieren, höheren Unteroffizieren oder Offizieren entsprechende Funktionen ausüben, haben den gleichen Anspruch auf Unterkunft wie Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere oder Offiziere. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der nach den Vorschriften über die Organisation der Armee vorgesehene Sollbestand nicht erreicht wird und ein Ausgleich innerhalb des Truppenkörpers nicht möglich ist. 4 Stabsoffizieren sowie Einheitskommandantinnen und -kommandanten werden, wenn möglich, Einzelzimmer zur Verfügung gestellt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 68 Zimmer

1 Sind die Kosten für die Zimmer, welche die Gemeinde den Offizieren, höheren Unteroffizieren und Angehörigen der Armee, welche aus dienstlichen Gründen nicht bei der Truppe untergebracht werden können, als Unterkunft anbietet, höher als die vom Bundesrat festgesetzte Zimmerentschädigung, so trägt die Gemeinde die Mehrkosten. 2 Ist die Unterkunft in Zimmern nicht möglich, so sind besondere Kantonnemente mit Betten oder Matratzen und dem nötigen Mobiliar einzurichten. Den Gemeinden werden dafür die Entschädigungen für Kantonnemente sowie für Matratzen- oder Bettbenützung ausgerichtet. 3 Beziehen die in Absatz 1 genannten Personen mit Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten andere als von der Gemeinde zugewiesene Zimmer oder Unterkünfte, so haben sie die Mehrkosten zu tragen. 4 In besonderen Fällen kann die LBA die Zimmerentschädigung bis auf 275 Franken pro Person und Nacht erhöhen. 5 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 69 Entschädigungen

1 Die Entschädigungen für Räumlichkeiten und Plätze richten sich nach den Ansätzen im Anhang 2 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tag der Übernahme an bis zum Tag der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. 3 In den Entschädigungen ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 70 Pauschalentschädigung

1 Für die Benützung ständig eingerichteter Kantonnemente kann die LBA mit Gemeinden und Privaten Pauschalentschädigungen vereinbaren. Für nicht vom Bund subventionierte, ständig eingerichtete Kantonnemente kann sie eine Erhöhung der Pauschalentschädigung um bis zu 40 Prozent bewilligen. 2 Sie gibt ein Verzeichnis der Gemeinden und Privaten heraus, mit welchen Pauschalentschädigungen vereinbart worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).

Art. 71 Strohberechtigung in Kantonnementen

Die LBA legt die Berechtigung für den Bezug von Stroh fest.

← Find another law