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Feuerwehrreglement der Stadt Thun (FWR)

Thun · 871.1 · regulation

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Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 I. Aufgaben der Feuerwehr
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 III. Betriebsfeuerwehren
  16. Art. 16 IV. Finanzierung
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Ersatzabgabe in einer Verordnung fest.1
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 V. Zuständigkeiten
  25. Art. 25
  26. Art. 26 VI. Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
  27. Art. 27

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27 provisions

Art. 1 I. Aufgaben der Feuerwehr

1 Die Feuerwehr bekämpft Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse in der Gemeinde gemäss Art. 13 und 14 FFG. 2 Sie kann vertraglich vereinbarte Aufgaben wie Öl-, Gas-, ABC-Wehr oder Personen- und Unfallrettung auf Strassen und Bahnanlagen als Sonderstützpunktfeuerwehr vom Kanton Bern übernehmen. Die Entschädigung dafür hat grundsätzlich gegen Vollkosten zu erfolgen. 2 Sie ist nicht verpflichtet, weitergehende Aufgaben zu erfüllen. II. Feuerwehrdienstpflicht 1. Dienstdauer, Einteilung, Ernennung, Ausrüstung und Befreiung

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Art. 2

1 Alle in der Gemeinde wohnhaften Männer und Frauen zwischen dem 20. und dem 52. Altersjahr werden der Feuerwehrdienstpflicht unterstellt. 2 Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in welchem die Pflichtigen das 20. Altersjahr erreichen und hört mit Ende des Jahres, in welchem sie das 52. Altersjahr vollenden, auf.

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Art. 3

1 Der aktive Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten. 2 Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. 1 Mit Revision vom 18.11.2021 (StRB Nr. 92, in Kraft seit 1.1.2022) 2 BSG 871.11 3 SSG 101.1 Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten für Männer und Frauen. Aufgaben Feuerwehrdienstpflicht Persönliche Feuerwehrdienstleistung 2 871.1

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Art. 4

1 Niemand hat darauf Anspruch, in die Feuerwehr eingeteilt zu werden. 2 Beim Entscheid über Einteilung oder Leistung einer Ersatzabgabe sind die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie persönliche und berufliche Verhältnisse, Alter, Arbeits- und Wohnort der Pflichtigen gebührend zu berücksichtigen.

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Art. 5

Bestehen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Zweifel über die Diensttauglichkeit, ist ein ärztlicher Befund einzuholen.

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Art. 6

1 Feuerwehrangehörige können zur Weiterausbildung und zur Übernahme von Kaderchargen verpflichtet werden. 2 Sie haben entsprechende Kurse und Übungen zu besuchen und die mit dem Grad oder der Funktion verbundenen Dienste zu leisten.

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Art. 7

1 Offiziere, Unteroffiziere und Fachleute werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Sie bekleiden ihren Grad oder ihre Funktion bis zum Austritt aus der Dienstpflicht, bis ihre Ernennungsbehörde sie enthebt, auf Gesuch hin entlässt, sie befördert oder versetzt. 3 Vor Ablauf der Dienstpflicht von ihrem Grad oder ihrer Funktion enthobene oder aus zwingenden Gründen zurücktretende Offiziere, Unteroffiziere und Fachleute dürfen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht mehr zum aktiven Feuerwehrdienst herangezogen werden.

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Art. 8

1 Die persönliche Ausrüstung sowie die Grad- und Funktionsabzeichen aller Angehörigen der Feuerwehr haben den schweizerischen und kantonalen Normen zu entsprechen. 2 Angehörige der Feuerwehr sind verpflichtet, die gefasste Ausrüstung und Bekleidung in gutem und sauberem Zustand zu halten. 3 Die persönliche Ausrüstung darf nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden.

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Art. 9

Von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sind befreit: a Angehörige von Betriebsfeuerwehren und der eidg. Betriebsfeuerwehr, b Personen, die unabhängig vom Ort der Dienstleistung mindestens 15 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben, c Personen, die eine ganze Invalidenrente beziehen, d auf Gesuch hin Personen, deren Behinderung sie bei der Leistung von Aktiver Feuerwehrdienst oder Ersatzabgabe Ärztlicher Befund Weiterausbildung Kader und Fachleute Persönliche Ausrüstung Befreiung von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht 3 871.1 aktivem Feuerwehrdienst wesentlich beeinträchtigt, e Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuen haben. 2. Übungsdienst und Einsatz

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Art. 10

Der Übungsplan mit den Übungsdaten ist allen Angehörigen der Feuerwehr mindestens 30 Tage vor Beginn der Übungstätigkeit zuzustellen oder im Internet zu publizieren.

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Art. 11

1 Der Besuch der Übungen ist obligatorisch. 2 Entschuldigungsgesuche sind rechtzeitig dem zuständigen Feuerwehrkommandanten einzureichen. 3 Als Entschuldigungsgründe gelten: a Krankheit, b schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie, c Schwangerschaft, d begründete Ortsabwesenheit, e Militär- und Zivilschutzdienst, f andere wichtige Gründe. 4 Versäumte Übungen sind grundsätzlich nachzuholen.

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Art. 12

1 Die Feuerwehr ist unter Vorbehalt der Entschädigungspflicht berechtigt, private Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge für ihre Einsätze in Anspruch zu nehmen. 2 Bei Übungen sind die betroffenen Eigentümer oder Eigentümerinnen vorgängig zu orientieren.

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Art. 13

1 Das Kommando auf dem Schadenplatz, in Bezug auf die Feuerwehrbelange, obliegt ausschliesslich dem Feuerwehrkommandanten. Das Kommando kann delegiert werden. 2 Ihm unterstehen auch die auswärtigen Feuerwehren; diese dürfen den Schadenplatz ohne seine Erlaubnis nicht verlassen.

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Art. 14

Sobald bei einem Öl-, Gas-, ABC-Wehrereignis oder bei Hilfeleistungen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels der zuständige Sonderstützpunkt auf dem Platz ist, übernimmt der speziell ausgebildete Einsatzleiter das Kommando. Übungsplan und -daten Obligatorium und Entschuldigungen Inanspruchnahme von Eigentum Dritter Feuerwehrkommando Einsatz des Sonderstützpunktes 4 871.1

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Art. 15 III. Betriebsfeuerwehren

1 Betriebsfeuerwehren erstellen bei Bedarf ein Organisationsreglement. Sie nehmen hierzu mit der Thuner Feuerwehr und dem Feuerwehrinspektorat Rücksprache. 2 Als Grundlage für die Organisation, Ausrüstung und Alarmierung der Betriebsfeuerwehren gelten das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz und die kantonalen Brandschutzvorschriften.

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Art. 16 IV. Finanzierung

1 Die Aufgaben der Feuerwehr sind mittels einer Spezialfinanzierung selbsttragend zu erfüllen. Ersatzabgaben dürfen nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden. 2 Ertragsüberschüsse der Feuerwehr werden in die Spezialfinanzierung eingelegt. Können die Kosten der Feuerwehr nicht durch die Ersatzabgaben und die übrigen Einnahmen sowie aus dem Bestand der Spezialfinanzierung gedeckt werden, wird der Fehlbetrag durch einen Vorschuss aus der ordentlichen Stadtrechnung gedeckt. 3 Vorschüsse sind durch künftige Ertragsüberschüsse der Feuerwehr innert acht Jahren seit erstmaliger Bilanzierung zurückzuerstatten. 4 Der Bestand der Spezialfinanzierung wie auch Vorschüsse für die Spezialfinanzierung werden nicht verzinst.

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Art. 17

1 Personen, die vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sind, zahlen zwischen dem 20. und 52. Altersjahr eine Ersatzabgabe. 2 Die Ersatzabgabe beträgt 8 bis 14 Prozent der einfachen Steuer aus Einkommen und Vermögen.1 3 Der Gemeinderat legt den Abgabesatz sowie den Höchstbetrag der

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Art. 18 Ersatzabgabe in einer Verordnung fest.1

1 Der Feuerwehrdienstpflicht unterstellte, in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare, deren Partner beide feuerwehrpflichtig sind, jedoch keinen Feuerwehrdienst leisten, bezahlen gemeinsam eine Ersatzabgabe; diese Ersatzabgabe wird auf dem gemeinsamen steuerbaren Einkommen und Vermögen berechnet. 2 Wenn ein Ehepartner aus der Feuerwehrdienstpflicht entlassen oder nach Art. 19 befreit ist, bezahlen Ehepaare die Ersatzabgabe auf der Hälfte des gemeinsamen steuerbaren Einkommens und Vermögens. 1 Fassung vom 18.11.2021 Betriebsfeuerwehren Grundsatz Ersatzabgabe Bemessung der Ersatzabgabe 5 871.1 Vorbehalten bleibt Art. 19 lit. c. 3 Bei einem Wohnsitzwechsel ist für das laufende Jahr die ganze Ersatzabgabe in der Gemeinde zu bezahlen, in welcher die steuerpflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat.

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Art. 19

Von der Bezahlung der Ersatzabgabe sind befreit: a Personen, die nach Art. 9 lit. a und b von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht befreit sind; b Personen, die nach Art. 9 lit. c und d von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht befreit sind; c auf Gesuch hin Personen, die nach Art. 9 lit. e von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht befreit sind; d Ehepartner von aktiv Feuerwehrdienst Leistenden. Diese Regelung gilt auch, wenn der Partner während mindestens 15 Jahren in der Gemeinde oder einer andern Gemeinde der Schweiz aktiven Feuerwehrdienst geleistet hat.

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Art. 20

1 Die Höhe der Ersatzabgabe wird den Pflichtigen mit der Kantons- und Gemeindesteuer mitgeteilt. 2 Das Inkasso der Ersatzabgabe wird von der Abteilung Finanzverwaltung besorgt. 3 Wird die Ersatzabgabe nicht bezahlt oder diese bestritten, so erlässt die zuständige Abteilung eine entsprechende Verfügung.

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Art. 21

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Feuerwehr Gebühren von: a Personen, die Feuerwehrdienstleistungen ausserhalb des eigentlichen Aufgabenbereichs gemäss Art. 14 Abs. 2 FFG in Anspruch nehmen; b Eigentümern und Eigentümerinnen von Bauten und Anlagen mit erhöhten Risiken, soweit deren feuerwehrdienstmässige Betreuung besonderen Aufwand verursacht; c Inhabern und Inhaberinnen von Alarmanlagen, die infolge von Fehlalarmen, Täuschungsalarmen oder technischen Defekten zu unnötigen Einsätzen führen.

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Art. 22

1 Die Gemeinde kann die Einsatzkosten vom Verursacher oder der Verursacherin einfordern, wenn das Ereignis schuldhaft herbeigeführt wurde. 2 Bei Sondereinsätzen gemäss Art. 17 FFG sowie insbesondere bei Einsätzen im Zusammenhang mit Unfällen aller Art können die Einsatzkosten auch ohne Nachweis eines Verschuldens eingefordert werden. Befreiung von der Ersatzabgabe Inkasso Gebühren Einsatzkosten 6 871.1 3 Die Bestimmungen des schweizerischen Haftpflichtrechts (Art. 41 ff. OR) sind sinngemäss anwendbar.

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Art. 23

Bei Feuerwehrdienstleistungen in benachbarten Gemeinden kann eine angemessene Entschädigung verlangt werden.

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Art. 24 V. Zuständigkeiten

Der Gemeinderat a übt die Aufsicht über die Feuerwehr aus, b legt im Einvernehmen mit dem zuständigen Feuerwehrinspektor die Organisation der Feuerwehr (Gliederung und Bestand) unter Berücksichtigung der übrigen Einsatzmittel der Gemeinde fest und bestimmt, wie viele Personen im Kriegsfall die Aufgaben der Feuerwehr sicherzustellen haben, c erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement, d ernennt unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsstatthalters bzw. der Regierungsstatthalterin die Kommandanten und deren Stellvertreter sowie die Offiziere, e setzt die Höhe des Soldes und der Entschädigungen fest, f versichert die aktiv Feuerwehr Leistenden gegen die Folgen von Krankheit und Unfall bzw. für die gesetzliche Haftpflicht, g erlässt einen Gebührentarif gemäss Art. 21, h genehmigt Vereinbarungen mit anderen Feuerwehren.

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Art. 25

1 Der Feuerwehrkommandant a bestimmt, ob ein Dienstpflichtiger oder eine Dienstpflichtige aktiven Dienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen hat, b entscheidet über Gesuche um Befreiung von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht und von der Ersatzabgabepflicht. 2 Die zuständige Abteilung a erlässt die erforderlichen Gebührenverfügungen, b verfügt die Ersatzabgabe, wenn sie bestritten oder nicht bezahlt wird, c erlässt eine Verfügung, wenn die Betroffenen Entscheide des Feuerwehrkommandanten gemäss Abs. 1 nicht akzeptieren.

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Art. 26 VI. Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

1 Verfügungen der zuständigen Abteilung können innert 30 Tagen mit Beschwerde an den Gemeinderat weitergezogen werden. 2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsstatthalter oder Kosten für Nachbarhilfe Gemeinderat Zuständigkeit Beschwerden 7 871.1 der Regierungsstatthalterin Beschwerde nach Massgabe von Art. 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege1 geführt werden.

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Art. 27

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 17. November 1995. Thun, 20. August 2009 Namens des Stadtrates Die Stadtratspräsidentin: Begré Der Stadtratssekretär: Berlinger 1 BSG 155.21 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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