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Tierschutzverordnung

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Contents: 258 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Fütterung
  5. Art. 5 Pflege
  6. Art. 6 Schutz vor Witterung
  7. Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden
  8. Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
  9. Art. 9 Gruppenhaltung
  10. Art. 10 Mindestanforderungen
  11. Art. 11 Raumklima
  12. Art. 12 Lärm
  13. Art. 13 Soziallebende Arten
  14. Art. 14 Abweichungen von Vorschriften
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
  17. Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern
  18. Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen
  19. Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
  20. Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
  21. Art. 21 Verbotene Handlungen bei Equiden
  22. Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Coupierens
  23. Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen
  24. Art. 24 Weitere verbotene Handlungen
  25. Art. 25 Grundsätze
  26. Art. 26 Reproduktionsmethoden
  27. Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden
  28. Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen
  29. Art. 29 Zuchtvorschriften
  30. Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren
  31. Art. 30a Pflichten der beteiligten Personen
  32. Art. 30b Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit
  33. Art. 31 Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen
  34. Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter
  35. Art. 33 Beleuchtung
  36. Art. 34 Böden
  37. Art. 35 Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen
  38. Art. 36 Dauernde Haltung im Freien
  39. Art. 37 Fütterung
  40. Art. 38 Haltung von Kälbern
  41. Art. 39 Liegebereich
  42. Art. 40 Anbindehaltung
  43. Art. 41 Laufställe
  44. Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks
  45. Art. 43 Haltung von Yaks
  46. Art. 44 Beschäftigung
  47. Art. 45 Fütterung
  48. Art. 46 Schutz vor Hitze
  49. Art. 47 Stallböden und Liegeflächen
  50. Art. 48 Haltung
  51. Art. 49 Gruppenhaltung
  52. Art. 50 Abferkelbuchten
  53. Art. 50a Mutterlose Ferkelaufzucht
  54. Art. 51 Ferkelkäfige
  55. Art. 52 Haltung
  56. Art. 53 Fütterung
  57. Art. 54 Schur
  58. Art. 55 Haltung
  59. Art. 56 Fütterung
  60. Art. 57 Haltung
  61. Art. 58 Fütterung
  62. Art. 59 Haltung
  63. Art. 60 Futter und Pflege
  64. Art. 61 Bewegung
  65. Art. 62
  66. Art. 63 Stacheldrahtverbot
  67. Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere
  68. Art. 65 Gehege
  69. Art. 66 Einrichtungen
  70. Art. 67 Beleuchtung
  71. Art. 68
  72. Art. 69 Einsatz von Hunden
  73. Art. 70 Sozialkontakt
  74. Art. 71 Bewegung
  75. Art. 72 Unterkunft, Böden
  76. Art. 73 Umgang mit Hunden
  77. Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst
  78. Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden
  79. Art. 76 Hilfsmittel und Geräte
  80. Art. 76a Einfuhr von Hunden: Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute
  81. Art. 76b Ein- und Durchfuhr von Hunden: Mindestalter
  82. Art. 76c Ein- und Durchfuhr von Hunden: Massnahmen
  83. Art. 76d Anbieten von Hunden
  84. Art. 77
  85. Art. 78 Meldung von Vorfällen
  86. Art. 79 Überprüfung und Massnahmen
  87. Art. 80
  88. Art. 81 Bewilligungspflicht
  89. Art. 82 Bewilligungsverfahren
  90. Art. 83
  91. Art. 84 Bekanntgabe und Veröffentlichung
  92. Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen
  93. Art. 86 Wildtierhybriden
  94. Art. 87 Fütterungsverbot
  95. Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren
  96. Art. 89 Privates Halten von Wildtieren
  97. Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
  98. Art. 91 Beizug von Fachpersonen
  99. Art. 92 Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege
  100. Art. 93 Tierbestandeskontrolle
  101. Art. 94 Bewilligungsverfahren
  102. Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen
  103. Art. 96 Bewilligung
  104. Art. 97 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
  105. Art. 98 Haltung
  106. Art. 99 Umgang
  107. Art. 100 Fang
  108. Art. 101 Bewilligungspflicht
  109. Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen
  110. Art. 101b Gesuch und Bewilligung
  111. Art. 101c Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege
  112. Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
  113. Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung
  114. Art. 104 Bewilligungspflicht
  115. Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen
  116. Art. 106 Bewilligung
  117. Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen
  118. Art. 108 Tierbestandeskontrolle
  119. Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person
  120. Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen
  121. Art. 111 Informationspflicht
  122. Art. 112 Geltungsbereich
  123. Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
  124. Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung
  125. Art. 115 Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen
  126. Art. 115a Tierärztliche Betreuung in Versuchstierhaltungen
  127. Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen
  128. Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege
  129. Art. 118 Herkunft der Versuchstiere
  130. Art. 118a Zulässige Anzahl Versuchstiere
  131. Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren
  132. Art. 120 Markierung von Versuchstieren
  133. Art. 121 Gesundheitsüberwachung
  134. Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen
  135. Art. 123 Gentechnisch veränderte Tiere
  136. Art. 124 Belastungserfassung
  137. Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen und Abbruchkriterien
  138. Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme
  139. Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme
  140. Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien
  141. Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  142. Art. 129a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten
  143. Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte
  144. Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters
  145. Art. 131 Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters
  146. Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter
  147. Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person
  148. Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen
  149. Art. 135 Versuchsdurchführung
  150. Art. 136 Belastende Tierversuche
  151. Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
  152. Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche
  153. Art. 139 Bewilligungsverfahren
  154. Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche
  155. Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche
  156. Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden
  157. Art. 143 Tierbestandeskontrolle
  158. Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch
  159. Art. 145 Meldungen
  160. Art. 145a Information der Öffentlichkeit
  161. Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme
  162. Art. 147 Statistik
  163. Art. 148 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
  164. Art. 149 Kantonale Kommissionen für Tierversuche
  165. Art. 150 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals
  166. Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter
  167. Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer
  168. Art. 152a Zulässige Dauer des Transports
  169. Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger
  170. Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  171. Art. 155 Auswahl der Tiere
  172. Art. 156 Vorbereitung der Tiere
  173. Art. 157 Betreuung der Tiere
  174. Art. 158 Trennen der Tiere
  175. Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere
  176. Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten
  177. Art. 161 Fahrweise
  178. Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit
  179. Art. 163 Reinigung und Desinfektion
  180. Art. 164 Einstreumaterial
  181. Art. 165 Transportmittel
  182. Art. 166 Beigeladene Waren
  183. Art. 167 Transportbehälter
  184. Art. 168 Ausnahmen
  185. Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen
  186. Art. 170 Bewilligung
  187. Art. 171 Meldung von Verstössen
  188. Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch
  189. Art. 173 Besondere Ausrüstung
  190. Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten
  191. Art. 175 Durchfuhr von Tieren
  192. Art. 176 Transport mit Flugzeugen
  193. Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten
  194. Art. 177a
  195. Art. 178 Betäubungspflicht
  196. Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht
  197. Art. 179 Fachgerechte Tötung
  198. Art. 179a Zulässige Betäubungsmethoden
  199. Art. 179b Betäubung
  200. Art. 179c Betäubungsgeräte und ‑anlagen
  201. Art. 179d Entblutung
  202. Art. 179e Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb
  203. Art. 180 Anlieferung
  204. Art. 181 Unterbringung
  205. Art. 182 Treiben
  206. Art. 183–187
  207. Art. 188
  208. Art. 189 Zweck der Aus- und Weiterbildung
  209. Art. 190 Weiterbildungspflicht
  210. Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörde
  211. Art. 192 Ausbildungstypen
  212. Art. 193 Ausbildungsnachweis
  213. Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe
  214. Art. 195 Tierpflegeberufe
  215. Art. 196 Fischereiberufe
  216. Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
  217. Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis
  218. Art. 198a Anforderungen an Ausbildungsorganisationen
  219. Art. 198b Kontrolle der Ausbildungsorganisationen
  220. Art. 198c Anforderungen an Praktikumsbetriebe
  221. Art. 199 Anerkennung: Zuständigkeiten
  222. Art. 199a Anerkennung: Kriterien und Verfahren
  223. Art. 200 Anerkennung: Massnahmen bei Mängeln
  224. Art. 200a Anerkennung ausländischer Qualifikationen
  225. Art. 201 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen
  226. Art. 202 Prüfung
  227. Art. 203 Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern
  228. Art. 203a Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern
  229. Art. 204 Ausbilderinnen und Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung
  230. Art. 205 und 206
  231. Art. 206a
  232. Art. 207 Forschung
  233. Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information
  234. Art. 209 Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem
  235. Art. 209a Formularvorlagen
  236. Art. 210 Kantonale Vollzugsorgane
  237. Art. 211 Kaution
  238. Art. 212 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
  239. Art. 212a Tierhalteverbote
  240. Art. 212b Mitteilung kantonaler Strafentscheide
  241. Art. 213 Landwirtschaftliche Tierhaltungen
  242. Art. 214 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen
  243. Art. 215 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime
  244. Art. 216 Versuchstierhaltungen und Tierversuche
  245. Art. 217 Tiertransporte
  246. Art. 218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter
  247. Art. 219
  248. Art. 220
  249. Art. 221 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2001
  250. Art. 222 Ausnahmebestimmungen
  251. Art. 223 Übergangsbestimmungen für Tierversuche
  252. Art. 224 Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln
  253. Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen
  254. Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013
  255. Art. 225b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2018
  256. Art. 225c Ausnahmebestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2024
  257. Art. 225d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2024
  258. Art. 226

258 provisions

Art. 179d Entblutung

1 Das Entbluten muss durch einen Schnitt in beide Halsschlagadern oder durch einen Schnitt in die Hauptblutgefässe an der Halsbasis mittels Bruststich erfolgen. Das Entbluten muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden. 2 Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäubungspflicht nach Artikel 21 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden. 3 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen. 4 Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist. 5 Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 179e Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb

1 Die Betreiberin des Schlachtbetriebs ist verantwortlich für das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung. Sie erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für: a. den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen; b. das Betäuben der Tiere; c. das Entbluten der Tiere; d. die Instruktion des Personals des Schlachtbetriebs. 2 Sie stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfügung. 3 In Schlachtbetrieben, in denen jährlich mehr als 1500 Schlachteinheiten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Equiden oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden. 4 Die oder der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Sie oder er kontrolliert das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verantwortlich für: a. die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber der Betreiberin des Schlachtbetriebs; b. die Anweisung des Personals des Schlachtbetriebs, Massnahmen zur Sicherstellung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen; c. die Aufzeichnung der im Schlachtbetrieb zur Verbesserung des Tierschutzes getroffenen Massnahmen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 180 Anlieferung

1 Wird die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb durchgeführt, so untersucht die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bei der Anlieferung den Pflege‑ und Gesundheitszustand der Tiere. Dabei sind auch die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung zu kontrollieren. 2 In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel keine amtliche Tierärztin oder kein amtlicher Tierarzt anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle durch die vom Schlachtbetrieb für die Tierannahme beauftragte Person. 3 Die mit der Untersuchung und der Kontrolle betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde. 4 Können die Tiere nach ihrer Ankunft im Schlachtbetrieb nicht ohne Verzug ausgeladen werden, so sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften. 5 Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.

Art. 181 Unterbringung

1 Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist im Schlachtbetrieb für Abkühlung der Tiere zu sorgen. 2 Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen und mit Wasser zu versorgen. 3 Transportmittel können für die kurzfristige Unterbringung von Tieren nach Absatz 2 verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllen. 4 Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen für die Tierhaltung und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie regelmässig mit Wasser zu versorgen und gegebenenfalls zu füttern. 5 Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden. 6 Tiere in Laktation müssen am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie täglich mindestens zweimal zu melken. 7 Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht im Schlachtbetrieb gehalten, so müssen ihr Befinden und ihr Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden. 8 Equiden sind unmittelbar nach der Anlieferung zu schlachten, wenn keine geeigneten Infrastrukturen zur schonenden Unterbringung vorhanden sind.

Art. 182 Treiben

1 Die Tiere sind unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann. 2 Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken. 3 Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen. 4 Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden.

Art. 183–187

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 188

1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben. 2 Die Untersuchungen und Kontrollen sind koordiniert mit der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle durchzuführen. 3 Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben. [AS 2005 5493; 2006 4807, 4809; 2007 561 Anhang 2 Ziff. 2, 2711 Ziff. II 1; 2008 5169; 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 2, 5453 Anhang 2 Ziff. II 2; 2013 3041 Ziff. I 8; 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 6; 2015 3629, 5201 Anhang Ziff. II 3. AS 2017 411 Art. 62 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.190).

Art. 189 Zweck der Aus- und Weiterbildung

1 Die Aus- und Weiterbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind. 2 Die Aus- und Weiterbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 190 Weiterbildungspflicht

1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden: a. Tierpflegerinnen und Tierpfleger; b. Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen; c. Personen, die vom BLV anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten; d. Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel mit einer Ausbildung nach Artikel 197; e. Personen, die in Tierheimen mit mehr als fünf Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von mehr als fünf Tieren pro Tag für die Tierbetreuung verantwortlich sind. 2 An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich weiterbilden: a. in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung; b. das Personal der Schlachtbetriebe, das Umgang mit lebenden Tieren im Schlachtbetrieb hat; c. Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführen. 3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Weiterbildung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Berichtigung vom 20. März 2018 (AS 2018 1171). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörde

1 Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind. 2 Die kantonale Behörde kann Hundehalterinnen und Hundehalter dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn sie Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat. 3 Die Kosten für die zusätzliche Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 192 Ausbildungstypen

1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten: a. eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung; b. eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung; c. eine vom BLV anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten. 2 Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 193 Ausbildungsnachweis

1 Als Nachweis der Ausbildungen gelten: a. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a: Berufs- oder Hochschuldiplom; b. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde; c. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c: Sachkundenachweis. 2 Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis. 3 Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart. 4 Das BLV kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe

1 Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten: a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin oder Landwirt mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG; b. eine höhere Berufsausbildung in den Berufen nach Buchstabe a; c. eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung in den Berufen nach Buchstabe a; d. eine gleichwertige Ausbildung in einem tierbezogenen landwirtschaftlichen Spezialberuf. 2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, ergänzt mit: a. einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Ausbildung; oder b. einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafterin, Bewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Angestellte oder Angestellter auf einem Landwirtschaftsbetrieb. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). SR 412.10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 195 Tierpflegeberufe

Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit: a. einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG; b. einem Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des EDI vom 22. August 1986 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger; c. einem Fähigkeitsausweis des BLV, der vor 1998 ausgestellt wurde. SR 412.10 [AS 1986 1511. AS 2008 4303 Art. 70]. Siehe heute: die V des EDI vom 5. Sept. 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (SR 455.109.1). Art. 75 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (AS 1981 572).

Art. 196 Fischereiberufe

Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten: a. die Ausbildung als Berufsfischerin oder Berufsfischer mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG; b. die Ausbildung als Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG; c. eine gleichwertige, von der zuständigen kantonalen Stelle bestätigte Ausbildung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren. Die Berichtigung vom 4. Sept. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3151). SR 412.10 Die Berichtigung vom 4. Sept. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3151).

Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung

1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind. 2 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten. 3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung. Es kann Praktika vorsehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis

1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind. 2 Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden. 3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.

Art. 198a Anforderungen an Ausbildungsorganisationen

1 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen können angeboten werden von: a. einer öffentlich-rechtlichen Institution; b. einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation; c. einem Berufsverband; d. einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 21001:2018 oder eduQua:2021 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt. 2 Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe d muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein. 3 Gibt es für eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung keine oder nur sehr wenige Anbieter, so kann das BLV im Einzelfall die Ausbildung einer Organisation anerkennen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. Dies gilt nicht für Ausbildungen nach Artikel 203a. Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.sunv.ch . Die aufgeführte Norm kann kostenlos abgerufen werden unter: https://alice.ch > Qualität > Qualitätslabel eduQua. SR 946.512

Art. 198b Kontrolle der Ausbildungsorganisationen

1 Das BLV kann die Ausbildungsorganisationen stichprobenweise und bei der Meldung von Mängeln vor Ort kontrollieren. 2 Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, können der Ausbildungsorganisation nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985 nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. SR 916.472

Art. 198c Anforderungen an Praktikumsbetriebe

1 Ein Tierhaltungsbetrieb, der ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung anbietet, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung der Tiere verfügen. 2 Das EDI kann festlegen, dass ein Praktikum teilweise im eigenen Tierhaltungsbetrieb absolviert werden kann. In diesem Fall muss eine externe Person für die Begleitung der Praktikantin oder des Praktikanten beigezogen werden. Die beigezogene Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung der Tiere verfügen. 3 Die Praktikantin oder der Praktikant muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person oder, bei einem Praktikum im eigenen Betrieb, durch die beigezogene externe Person angewiesen werden. 4 Ein Dienstleistungsbetrieb, der ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung anbietet, muss diejenigen Dienstleistungen anbieten, die die Praktikantin oder der Praktikant anzubieten beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zum Anbieten der betreffenden Dienstleistung verfügen.

Art. 199 Anerkennung: Zuständigkeiten

1 Das BLV anerkennt fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen sowie Kurse nach Artikel 198 Absatz 2. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen. 2 Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben. 3 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren. 4 Die kantonale Behörde anerkennt die Weiterbildung im Tierversuchsbereich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 199a Anerkennung: Kriterien und Verfahren

1 Das Gesuch um Anerkennung einer fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden. 2 Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten. 3 Für fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen muss sie zudem Angaben enthalten über: a. die Erfüllung der Anforderungen an Ausbildungsorganisationen (Art. 198a); zertifizierte Organisationen müssen dem BLV den Bericht der Zertifizierungsstelle einreichen; b. die Kontrolle der Praktikumsvorgaben; c. die Prüfung. 4 Hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine eigene Tierhaltung oder werden Teile der Ausbildung in Tierhaltungen absolviert, so ist dem Gesuch ein Kontrollbericht der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde für die Tierhaltungen beizulegen. Dieser muss in den letzten zwölf Monaten erstellt worden sein. Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn eine Tierhaltung wesentliche Mängel aufweist. 5 Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet. 6 Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach den Absätzen 1−4 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung der Lehrkräfte nach Artikel 190 Absatz 1 Buchstabe c nachgewiesen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 200 Anerkennung: Massnahmen bei Mängeln

1 Das BLV kann die Anerkennung von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen oder von Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 widerrufen, wenn: a. die Durchführung der Ausbildung nicht der Tierschutzgesetzgebung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht; oder b. die Tierhaltung der Anbieterin oder des Anbieters oder eine Tierhaltung, in der Teile der Ausbildung absolviert werden, wesentliche Mängel aufweist. 2 Es kann Anbieterinnen und Anbietern von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen oder von Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b und c untersagen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 200a Anerkennung ausländischer Qualifikationen

1 Das BLV bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198. 2 Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation müssen ihren Abschluss vor der Ausübung einer Tätigkeit, für die diese Verordnung eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 oder einen spezifischen Abschluss vorsieht, anerkennen lassen: a. vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für einen eidgenössischen Abschluss gemäss BBG oder einen Abschluss gemäss dem Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz vom 30. September 2011; b. von der zuständigen Behörde für andere Abschlüsse. 3 Für Personen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikation von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vorbehalten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). SR 412.10 SR 414.20 Die Liste der zuständigen Behörden findet sich unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome. SR 0.142.112.681 SR 0.632.31 SR 935.01

Art. 201 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen

1 Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Transport von Tieren. 2 Schlachtbetriebe organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren. 3 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversuchen. 4 Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 202 Prüfung

1 Die fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen sind mit einer Prüfung abzuschliessen. 2 Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 203 Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern

1 Wer Tierhalterinnen und Tierhalter im Rahmen einer fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 ausbildet, muss über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: a. Berufs- oder Hochschulausbildung, die sich auf das unterrichtete Fachgebiet bezieht; b. fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung und mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart; oder c. fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung, die zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 203a erfüllt. 2 Das BLV kann im Einzelfall andere fachspezifische Kenntnisse zulassen, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 203a Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern

Die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nach Artikel 203 Absatz 1 Buchstabe c muss zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln: a. didaktisches und rechtliches Grundwissen; b. Grundlagen der Erwachsenenbildung; c. Kursorganisation. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 204 Ausbilderinnen und Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung

Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 32 zur Vornahme von Eingriffen unter Schmerzausschaltung vermittelt, muss über ein tierärztliches Diplom verfügen.

Art. 205 und 206

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 206a

Nach Artikel 28 Absatz 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. Delfine oder andere Walartige (Cetacea) einführt (Art. 7 Abs. 3 TSchG); b. gegen die Vorschriften über die Schutzdienstausbildung mit Hunden verstösst (Art. 74); c. gegen die Vorschriften über die Ausbildung von Jagdhunden verstösst (Art. 75); d. ohne Bewilligung Geräte, die elektrisieren oder für Hunde sehr unangenehme akustische Signale aussenden, zu therapeutischen Zwecken einsetzt oder die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht einhält (Art. 76 Abs. 3 und 4); dbis. den Informationspflichten nach Artikel 76d Absatz 1 nicht nachkommt; e. gegen seine Meldepflicht bei Vorfällen mit Hunden verstösst (Art. 78); f. ohne Bewilligung serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 81); g. die Tätigkeiten nach Artikel 101 Buchstabe b, c oder e ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt; h. als Betreiberin eines Schlachtbetriebs den Verpflichtungen nach Artikel 179e nicht nachkommt; i. als Ausbildnerin oder Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203–204). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 207 Forschung

Das BLV beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen für die Vorgaben und Empfehlungen zur tiergerechten Haltung und zum schonenden Umgang mit Tieren. Es kann externe Fachleute und Institute damit betrauen.

Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information

1 Das BLV sorgt für eine einheitliche Anwendung des TSchG und dieser Verordnung durch die Kantone. 2 Es fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz. Die Berichtigung vom 14. Juli 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 2905).

Art. 209 Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem

1 Das BLV kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen. 2 Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das ASAN einzugeben. 3 und 4 … 5 … Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 209a Formularvorlagen

1 Das BLV erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare. 2 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen, für Versuchstierhaltungen, für den Handel und die Werbung mit Tieren sowie für die Abgabe einer grösseren als der in Artikel 101 Buchstabe c genannten Anzahl von Tieren sieht folgende Angaben vor: a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b. Adresse und Zweck der Tierhaltung; c. Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels; d. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; e. Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege; f. Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals; g. bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere; h. bei Versuchstierhaltungen: die Haltung von Tieren belasteter Linien oder Stämme sowie anderer Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen. 3 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor: a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b. Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahrzeugen; c. Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen; d. Anzahl und Ausbildung der Personen, welche die Dienstleistungen durchführen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 210 Kantonale Vollzugsorgane

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale Fachstelle. 2 Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl Personen ein. Die Anforderungen richten sich nach der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen. SR 916.402 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).

Art. 211 Kaution

1 Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere. 2 Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 24 TSchG treffen muss.

Art. 212 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen

1 Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist. 2 Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden. 3 Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 TSchG.

Art. 212a Tierhalteverbote

1 Zuständig für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Artikel 23 TSchG ist die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden. 2 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach Artikel 23 TSchG in ASAN eingegeben werden. Eingefügt durch Art. 26 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (AS 2008 5589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).

Art. 212b Mitteilung kantonaler Strafentscheide

Die kantonalen Behörden teilen dem BLV sämtliche Strafentscheide und Einstellungsverfügungen mit, die nach der Tierschutzgesetzgebung ergangen sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5001).

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