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Tierschutzverordnung

Confederation · 455.1 · ordinance

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Contents: 258 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Fütterung
  5. Art. 5 Pflege
  6. Art. 6 Schutz vor Witterung
  7. Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden
  8. Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
  9. Art. 9 Gruppenhaltung
  10. Art. 10 Mindestanforderungen
  11. Art. 11 Raumklima
  12. Art. 12 Lärm
  13. Art. 13 Soziallebende Arten
  14. Art. 14 Abweichungen von Vorschriften
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
  17. Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern
  18. Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen
  19. Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
  20. Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
  21. Art. 21 Verbotene Handlungen bei Equiden
  22. Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Coupierens
  23. Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen
  24. Art. 24 Weitere verbotene Handlungen
  25. Art. 25 Grundsätze
  26. Art. 26 Reproduktionsmethoden
  27. Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden
  28. Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen
  29. Art. 29 Zuchtvorschriften
  30. Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren
  31. Art. 30a Pflichten der beteiligten Personen
  32. Art. 30b Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit
  33. Art. 31 Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen
  34. Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter
  35. Art. 33 Beleuchtung
  36. Art. 34 Böden
  37. Art. 35 Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen
  38. Art. 36 Dauernde Haltung im Freien
  39. Art. 37 Fütterung
  40. Art. 38 Haltung von Kälbern
  41. Art. 39 Liegebereich
  42. Art. 40 Anbindehaltung
  43. Art. 41 Laufställe
  44. Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks
  45. Art. 43 Haltung von Yaks
  46. Art. 44 Beschäftigung
  47. Art. 45 Fütterung
  48. Art. 46 Schutz vor Hitze
  49. Art. 47 Stallböden und Liegeflächen
  50. Art. 48 Haltung
  51. Art. 49 Gruppenhaltung
  52. Art. 50 Abferkelbuchten
  53. Art. 50a Mutterlose Ferkelaufzucht
  54. Art. 51 Ferkelkäfige
  55. Art. 52 Haltung
  56. Art. 53 Fütterung
  57. Art. 54 Schur
  58. Art. 55 Haltung
  59. Art. 56 Fütterung
  60. Art. 57 Haltung
  61. Art. 58 Fütterung
  62. Art. 59 Haltung
  63. Art. 60 Futter und Pflege
  64. Art. 61 Bewegung
  65. Art. 62
  66. Art. 63 Stacheldrahtverbot
  67. Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere
  68. Art. 65 Gehege
  69. Art. 66 Einrichtungen
  70. Art. 67 Beleuchtung
  71. Art. 68
  72. Art. 69 Einsatz von Hunden
  73. Art. 70 Sozialkontakt
  74. Art. 71 Bewegung
  75. Art. 72 Unterkunft, Böden
  76. Art. 73 Umgang mit Hunden
  77. Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst
  78. Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden
  79. Art. 76 Hilfsmittel und Geräte
  80. Art. 76a Einfuhr von Hunden: Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute
  81. Art. 76b Ein- und Durchfuhr von Hunden: Mindestalter
  82. Art. 76c Ein- und Durchfuhr von Hunden: Massnahmen
  83. Art. 76d Anbieten von Hunden
  84. Art. 77
  85. Art. 78 Meldung von Vorfällen
  86. Art. 79 Überprüfung und Massnahmen
  87. Art. 80
  88. Art. 81 Bewilligungspflicht
  89. Art. 82 Bewilligungsverfahren
  90. Art. 83
  91. Art. 84 Bekanntgabe und Veröffentlichung
  92. Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen
  93. Art. 86 Wildtierhybriden
  94. Art. 87 Fütterungsverbot
  95. Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren
  96. Art. 89 Privates Halten von Wildtieren
  97. Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
  98. Art. 91 Beizug von Fachpersonen
  99. Art. 92 Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege
  100. Art. 93 Tierbestandeskontrolle
  101. Art. 94 Bewilligungsverfahren
  102. Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen
  103. Art. 96 Bewilligung
  104. Art. 97 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
  105. Art. 98 Haltung
  106. Art. 99 Umgang
  107. Art. 100 Fang
  108. Art. 101 Bewilligungspflicht
  109. Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen
  110. Art. 101b Gesuch und Bewilligung
  111. Art. 101c Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege
  112. Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
  113. Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung
  114. Art. 104 Bewilligungspflicht
  115. Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen
  116. Art. 106 Bewilligung
  117. Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen
  118. Art. 108 Tierbestandeskontrolle
  119. Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person
  120. Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen
  121. Art. 111 Informationspflicht
  122. Art. 112 Geltungsbereich
  123. Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
  124. Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung
  125. Art. 115 Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen
  126. Art. 115a Tierärztliche Betreuung in Versuchstierhaltungen
  127. Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen
  128. Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege
  129. Art. 118 Herkunft der Versuchstiere
  130. Art. 118a Zulässige Anzahl Versuchstiere
  131. Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren
  132. Art. 120 Markierung von Versuchstieren
  133. Art. 121 Gesundheitsüberwachung
  134. Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen
  135. Art. 123 Gentechnisch veränderte Tiere
  136. Art. 124 Belastungserfassung
  137. Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen und Abbruchkriterien
  138. Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme
  139. Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme
  140. Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien
  141. Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  142. Art. 129a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten
  143. Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte
  144. Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters
  145. Art. 131 Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters
  146. Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter
  147. Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person
  148. Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen
  149. Art. 135 Versuchsdurchführung
  150. Art. 136 Belastende Tierversuche
  151. Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
  152. Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche
  153. Art. 139 Bewilligungsverfahren
  154. Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche
  155. Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche
  156. Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden
  157. Art. 143 Tierbestandeskontrolle
  158. Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch
  159. Art. 145 Meldungen
  160. Art. 145a Information der Öffentlichkeit
  161. Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme
  162. Art. 147 Statistik
  163. Art. 148 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
  164. Art. 149 Kantonale Kommissionen für Tierversuche
  165. Art. 150 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals
  166. Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter
  167. Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer
  168. Art. 152a Zulässige Dauer des Transports
  169. Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger
  170. Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  171. Art. 155 Auswahl der Tiere
  172. Art. 156 Vorbereitung der Tiere
  173. Art. 157 Betreuung der Tiere
  174. Art. 158 Trennen der Tiere
  175. Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere
  176. Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten
  177. Art. 161 Fahrweise
  178. Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit
  179. Art. 163 Reinigung und Desinfektion
  180. Art. 164 Einstreumaterial
  181. Art. 165 Transportmittel
  182. Art. 166 Beigeladene Waren
  183. Art. 167 Transportbehälter
  184. Art. 168 Ausnahmen
  185. Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen
  186. Art. 170 Bewilligung
  187. Art. 171 Meldung von Verstössen
  188. Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch
  189. Art. 173 Besondere Ausrüstung
  190. Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten
  191. Art. 175 Durchfuhr von Tieren
  192. Art. 176 Transport mit Flugzeugen
  193. Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten
  194. Art. 177a
  195. Art. 178 Betäubungspflicht
  196. Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht
  197. Art. 179 Fachgerechte Tötung
  198. Art. 179a Zulässige Betäubungsmethoden
  199. Art. 179b Betäubung
  200. Art. 179c Betäubungsgeräte und ‑anlagen
  201. Art. 179d Entblutung
  202. Art. 179e Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb
  203. Art. 180 Anlieferung
  204. Art. 181 Unterbringung
  205. Art. 182 Treiben
  206. Art. 183–187
  207. Art. 188
  208. Art. 189 Zweck der Aus- und Weiterbildung
  209. Art. 190 Weiterbildungspflicht
  210. Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörde
  211. Art. 192 Ausbildungstypen
  212. Art. 193 Ausbildungsnachweis
  213. Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe
  214. Art. 195 Tierpflegeberufe
  215. Art. 196 Fischereiberufe
  216. Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
  217. Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis
  218. Art. 198a Anforderungen an Ausbildungsorganisationen
  219. Art. 198b Kontrolle der Ausbildungsorganisationen
  220. Art. 198c Anforderungen an Praktikumsbetriebe
  221. Art. 199 Anerkennung: Zuständigkeiten
  222. Art. 199a Anerkennung: Kriterien und Verfahren
  223. Art. 200 Anerkennung: Massnahmen bei Mängeln
  224. Art. 200a Anerkennung ausländischer Qualifikationen
  225. Art. 201 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen
  226. Art. 202 Prüfung
  227. Art. 203 Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern
  228. Art. 203a Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern
  229. Art. 204 Ausbilderinnen und Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung
  230. Art. 205 und 206
  231. Art. 206a
  232. Art. 207 Forschung
  233. Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information
  234. Art. 209 Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem
  235. Art. 209a Formularvorlagen
  236. Art. 210 Kantonale Vollzugsorgane
  237. Art. 211 Kaution
  238. Art. 212 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
  239. Art. 212a Tierhalteverbote
  240. Art. 212b Mitteilung kantonaler Strafentscheide
  241. Art. 213 Landwirtschaftliche Tierhaltungen
  242. Art. 214 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen
  243. Art. 215 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime
  244. Art. 216 Versuchstierhaltungen und Tierversuche
  245. Art. 217 Tiertransporte
  246. Art. 218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter
  247. Art. 219
  248. Art. 220
  249. Art. 221 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2001
  250. Art. 222 Ausnahmebestimmungen
  251. Art. 223 Übergangsbestimmungen für Tierversuche
  252. Art. 224 Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln
  253. Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen
  254. Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013
  255. Art. 225b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2018
  256. Art. 225c Ausnahmebestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2024
  257. Art. 225d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2024
  258. Art. 226

258 provisions

Art. 39 Liegebereich

1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden. 2 Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist. 3 Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 40 Anbindehaltung

1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen vom 1. Mai bis zum 31. Oktober und an 30 Tagen vom 1. November bis zum 30. April, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. 2 Für Zuchtstiere kann das BLV Ausnahmen beim Auslauf vorsehen. 3 Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten. 4 Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden. 5 Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 41 Laufställe

1 In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können. 2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein. 3 Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet. 4 Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.

Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks

Bei Hitze müssen Wasserbüffeln und Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Art. 43 Haltung von Yaks

1 Yaks müssen in Gruppen gehalten werden. 2 Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben. 3 Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1.

Art. 44 Beschäftigung

Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können.

Art. 45 Fütterung

1 Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden. 2 Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein. 3 Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen.

Art. 46 Schutz vor Hitze

In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Art. 47 Stallböden und Liegeflächen

1 Für Schweine muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein. 2 Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliegebuchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 48 Haltung

1 Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife. 2 Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden. 3 Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden. 4 Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.

Art. 49 Gruppenhaltung

1 In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden. 2 Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können. 3 In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können.

Art. 50 Abferkelbuchten

1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall, bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, fixiert werden. 2 Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben. 3 Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen.

Art. 50a Mutterlose Ferkelaufzucht

Ferkel dürfen in den ersten zwei Lebenswochen nicht abgesetzt und mutterlos aufgezogen werden. Ausgenommen davon sind Einzelfälle, bei denen die Sau vorzeitig stirbt, aus gesundheitlichen Gründen getötet oder geschlachtet werden muss oder gesundheitliche Probleme hat, die das Säugen verunmöglichen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 51 Ferkelkäfige

Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.

Art. 52 Haltung

1 Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden. 2 Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden. 3 Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. 4 Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

Art. 53 Fütterung

1 Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird. 2 Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.

Art. 54 Schur

1 Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden. 2 Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen.

Art. 55 Haltung

1 Ziegen, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf haben. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf. 2 Standplätze für Ziegen dürfen nicht mehr neu eingerichtet werden. Ausgenommen sind Standplätze in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden. 3 Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein. 4 Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben. 5 Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.

Art. 56 Fütterung

1 Ziegen müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird. 2 Über zwei Wochen alten Zicklein muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.

Art. 57 Haltung

1 Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben. 2 Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden. 3 Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig ausreichend gegen Kälte isoliert ist. 4 Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vorhanden sein. 5 Entspricht die Fläche des Geheges nur den Mindestvorgaben nach Anhang 1 Tabelle 6, so muss der Boden befestigt sein. 6 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten. Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1023). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 58 Fütterung

1 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben. 2 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Raufutter oder zu einer Weide haben.

Art. 59 Haltung

1 Equiden dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Equiden, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden. 2 Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein. 3 Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem Artgenossen haben. 3bis Als Artgenossen für die einzelnen Equidenarten gelten: a. bei Pferden: Pferde, Maultiere und Maulesel; b. bei Eseln: Esel, Maultiere und Maulesel; c. bei Maultieren und Mauleseln: Maultiere, Maulesel, Pferde und Esel. 4 Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden. 5 Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich‑ und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 60 Futter und Pflege

1 Equiden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs. 2 Hufe sind so zu pflegen, dass die Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.

Art. 61 Bewegung

1 Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf. 2 Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen. 3 Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden. 4 Equiden, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. 5 Genutzte Equiden müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. 6 Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Equiden während dieser Zeit täglich genutzt werden: a. für neu in einem Betrieb eingestallte Equiden; b. bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem 1. November und dem 30. April; c. während dem Einsatz im Militärdienst; d. auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen. 7 Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 62

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 63 Stacheldrahtverbot

1 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten. 2 Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere

1 Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben. 2 Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.

Art. 65 Gehege

1 Gehege müssen: a. eine Grundfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziffer 1 aufweisen oder, wenn die Grundfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können; b. mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können. 2 Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können. 3 Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden. 4 Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können. Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023).

Art. 66 Einrichtungen

1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen. 2 Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden sowie grösstenteils trocken und locker sein. 2bis Dem Hausgeflügel, ausgenommen Mastpoulets, müssen jederzeit geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. 3 Weiter müssen vorhanden sein: a. für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; b. für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt; c. für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; d. für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; e. für Haustauben: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser. 4 Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein. 5 Bei Küken in Volierenhaltungen können während der ersten zwei Lebenswochen die Mindestanforderungen für Flächen, Sitzstangen, Futterangebot und Wasser nach Anhang 1 angemessen unterschritten werden. Vom Zugang zur eingestreuten Fläche kann abgesehen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 67 Beleuchtung

1 In Räumen für Hausgeflügel darf die Beleuchtungsstärke tagsüber 5 Lux nicht unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern. 2 Während der Dunkelphase kann in der Mast- und Mastelterntierhaltung eine Orientierungsbeleuchtung mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden. 3 Bei Auftreten von Kannibalismus darf die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt und auf Tageslicht verzichtet werden. Die Reduktion der Beleuchtungsstärke sowie der Verzicht auf Tageslicht sind umgehend der kantonalen Behörde zu melden.

Art. 68

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4871).

Art. 69 Einsatz von Hunden

1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen: a. Nutzhunden; b. Begleithunden; c. Hunden für Tierversuche. 2 Als Nutzhunde gelten: a. Diensthunde; b. Blindenführhunde; c. Behindertenhunde; d. Rettungshunde; e. Herdenschutzhunde; f. Treibhunde; g. Jagdhunde. 3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind. 4 Herdenschutzhunde sind Hunde, die in der Landwirtschaft entsprechend dem Einsatzzweck nach Artikel 10d Absatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 eingesetzt werden und in der Datenbank nach Artikel 30 TSG als Herdenschutzhunde erfasst sind oder die für einen Einsatz als Herdenschutzhunde vorgesehen sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). SR 922.01 SR 916.40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 70 Sozialkontakt

1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben. 2 Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben. 3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen. 4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden. 5 Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 71 Bewegung

1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Bei Herdenschutzhunden erfüllt der Weidegang zusammen mit den Nutztieren, für deren Schutz sie vorgesehen sind, diese Anforderungen. 2 Können die Hunde nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette sowie die Stallhaltung von Herdenschutzhunden gelten nicht als Auslauf. 3 Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 72 Unterkunft, Böden

1 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen. 2 Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen. 3 Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden. 4 Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. 4bis Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden. 5 Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 73 Umgang mit Hunden

1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen. Bei Herdenschutzhunden muss zusätzlich eine Sozialisierung gegenüber den Nutztieren, für deren Schutz sie vorgesehen sind, gewährleistet sein. 2 Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind: a. Strafschüsse; b. das Verwenden von:1. Zughalsbändern ohne Stopp, 2. Stachelhalsbändern, 3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen; c. übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen. 3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst

1 Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit: a. Diensthunden; b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind; c. Hunden, die bei nach kantonalem Recht zugelassenen privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind. 2 Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass: a. die Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sind; b. nur Hunde mit genügender Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden; und c. die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen. 3 In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden. 4 Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BLV dafür anerkannt sind. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BLV zu genehmigen. 5 Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss der zuständigen Stelle nach Artikel 16 Absatz 1 TSV den Beginn der Schutzdienstausbildung melden. 6 Die zuständige Stelle erfasst den Beginn der Schutzdienstausbildung in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). SR 916.401 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). SR 916.40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden

1 Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden: a. am Kunstbau für den Einsatz bei der Baujagd; b. in Schwarzwildgattern für die Schwarzwildjagd; c. im Bereich des Vorstehens und des Apportierens. 2 Der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier ist verboten, ausser wenn er zum Erreichen des Ausbildungs- oder Prüfungsziels unerlässlich ist. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können. 3 Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde. 4 Ein Kunstbau wird bewilligt, wenn: a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und c. das Schiebersystem so angelegt ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen werden kann. 5 Ein Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn: a. es ausreichend gross und so gestaltet ist, dass sich das Schwarzwild sowohl in natürliche Deckung zurückziehen kann als auch bei Bedarf abgesondert gehalten werden kann; b. das Schwarzwild nur in Gruppen eingesetzt wird; und c. die Jagdhunde einzeln ausgebildet und geprüft werden. 6 Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 76 Hilfsmittel und Geräte

1 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird. 2 Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten. 3 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde oder durch eine von ihr beauftragte Organisation zu prüfen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Kantone Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung fest. 4 Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind: a. Datum jedes Einsatzes; b. Grund des Einsatzes; c. Auftraggeberin oder Auftraggeber; d. Signalement und Kennzeichnung des Hundes; e. Ergebnis des Geräteeinsatzes. 5 Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen. 6 Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013(AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 76a Einfuhr von Hunden: Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute

1 Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder coupierter Rute ist verboten. Ausgenommen davon ist die Einfuhr von Hunden, deren Ohren oder Rute aus medizinischen Gründen coupiert wurden, sowie die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder coupierter Rute als Übersiedlungsgut. 2 Wollen in der Schweiz wohnhafte Halterinnen und Halter Hunde mit verkürzten Ohren oder verkürzter Rute einführen, so müssen sie dem BLV vor der Einfuhr den Nachweis erbringen, dass das Coupieren der Ohren oder der Rute aus medizinischen Gründen erfolgt ist oder dass der Hund von Geburt an eine verkürzte Rute hat. Das BLV stellt eine entsprechende Bestätigung aus. 3 Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden, dürfen in der Schweiz nicht angepriesen oder an Ausstellungen gezeigt werden. Sie dürfen verkauft oder verschenkt werden, wenn sie von der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter nicht mehr gehalten werden können. 4 Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute dürfen von im Ausland wohnhaften Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden. 5 Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle verkürzte Ohren oder eine verkürzte Rute bei Hunden, die eingeführt wurden, melden. Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). SR 916.40

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