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Tierschutzverordnung

Confederation · 455.1 · ordinance

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Contents: 258 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Fütterung
  5. Art. 5 Pflege
  6. Art. 6 Schutz vor Witterung
  7. Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden
  8. Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
  9. Art. 9 Gruppenhaltung
  10. Art. 10 Mindestanforderungen
  11. Art. 11 Raumklima
  12. Art. 12 Lärm
  13. Art. 13 Soziallebende Arten
  14. Art. 14 Abweichungen von Vorschriften
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
  17. Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern
  18. Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen
  19. Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
  20. Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
  21. Art. 21 Verbotene Handlungen bei Equiden
  22. Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Coupierens
  23. Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen
  24. Art. 24 Weitere verbotene Handlungen
  25. Art. 25 Grundsätze
  26. Art. 26 Reproduktionsmethoden
  27. Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden
  28. Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen
  29. Art. 29 Zuchtvorschriften
  30. Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren
  31. Art. 30a Pflichten der beteiligten Personen
  32. Art. 30b Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit
  33. Art. 31 Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen
  34. Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter
  35. Art. 33 Beleuchtung
  36. Art. 34 Böden
  37. Art. 35 Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen
  38. Art. 36 Dauernde Haltung im Freien
  39. Art. 37 Fütterung
  40. Art. 38 Haltung von Kälbern
  41. Art. 39 Liegebereich
  42. Art. 40 Anbindehaltung
  43. Art. 41 Laufställe
  44. Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks
  45. Art. 43 Haltung von Yaks
  46. Art. 44 Beschäftigung
  47. Art. 45 Fütterung
  48. Art. 46 Schutz vor Hitze
  49. Art. 47 Stallböden und Liegeflächen
  50. Art. 48 Haltung
  51. Art. 49 Gruppenhaltung
  52. Art. 50 Abferkelbuchten
  53. Art. 50a Mutterlose Ferkelaufzucht
  54. Art. 51 Ferkelkäfige
  55. Art. 52 Haltung
  56. Art. 53 Fütterung
  57. Art. 54 Schur
  58. Art. 55 Haltung
  59. Art. 56 Fütterung
  60. Art. 57 Haltung
  61. Art. 58 Fütterung
  62. Art. 59 Haltung
  63. Art. 60 Futter und Pflege
  64. Art. 61 Bewegung
  65. Art. 62
  66. Art. 63 Stacheldrahtverbot
  67. Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere
  68. Art. 65 Gehege
  69. Art. 66 Einrichtungen
  70. Art. 67 Beleuchtung
  71. Art. 68
  72. Art. 69 Einsatz von Hunden
  73. Art. 70 Sozialkontakt
  74. Art. 71 Bewegung
  75. Art. 72 Unterkunft, Böden
  76. Art. 73 Umgang mit Hunden
  77. Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst
  78. Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden
  79. Art. 76 Hilfsmittel und Geräte
  80. Art. 76a Einfuhr von Hunden: Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute
  81. Art. 76b Ein- und Durchfuhr von Hunden: Mindestalter
  82. Art. 76c Ein- und Durchfuhr von Hunden: Massnahmen
  83. Art. 76d Anbieten von Hunden
  84. Art. 77
  85. Art. 78 Meldung von Vorfällen
  86. Art. 79 Überprüfung und Massnahmen
  87. Art. 80
  88. Art. 81 Bewilligungspflicht
  89. Art. 82 Bewilligungsverfahren
  90. Art. 83
  91. Art. 84 Bekanntgabe und Veröffentlichung
  92. Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen
  93. Art. 86 Wildtierhybriden
  94. Art. 87 Fütterungsverbot
  95. Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren
  96. Art. 89 Privates Halten von Wildtieren
  97. Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
  98. Art. 91 Beizug von Fachpersonen
  99. Art. 92 Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege
  100. Art. 93 Tierbestandeskontrolle
  101. Art. 94 Bewilligungsverfahren
  102. Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen
  103. Art. 96 Bewilligung
  104. Art. 97 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
  105. Art. 98 Haltung
  106. Art. 99 Umgang
  107. Art. 100 Fang
  108. Art. 101 Bewilligungspflicht
  109. Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen
  110. Art. 101b Gesuch und Bewilligung
  111. Art. 101c Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege
  112. Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
  113. Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung
  114. Art. 104 Bewilligungspflicht
  115. Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen
  116. Art. 106 Bewilligung
  117. Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen
  118. Art. 108 Tierbestandeskontrolle
  119. Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person
  120. Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen
  121. Art. 111 Informationspflicht
  122. Art. 112 Geltungsbereich
  123. Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
  124. Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung
  125. Art. 115 Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen
  126. Art. 115a Tierärztliche Betreuung in Versuchstierhaltungen
  127. Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen
  128. Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege
  129. Art. 118 Herkunft der Versuchstiere
  130. Art. 118a Zulässige Anzahl Versuchstiere
  131. Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren
  132. Art. 120 Markierung von Versuchstieren
  133. Art. 121 Gesundheitsüberwachung
  134. Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen
  135. Art. 123 Gentechnisch veränderte Tiere
  136. Art. 124 Belastungserfassung
  137. Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen und Abbruchkriterien
  138. Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme
  139. Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme
  140. Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien
  141. Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  142. Art. 129a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten
  143. Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte
  144. Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters
  145. Art. 131 Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters
  146. Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter
  147. Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person
  148. Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen
  149. Art. 135 Versuchsdurchführung
  150. Art. 136 Belastende Tierversuche
  151. Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
  152. Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche
  153. Art. 139 Bewilligungsverfahren
  154. Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche
  155. Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche
  156. Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden
  157. Art. 143 Tierbestandeskontrolle
  158. Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch
  159. Art. 145 Meldungen
  160. Art. 145a Information der Öffentlichkeit
  161. Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme
  162. Art. 147 Statistik
  163. Art. 148 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
  164. Art. 149 Kantonale Kommissionen für Tierversuche
  165. Art. 150 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals
  166. Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter
  167. Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer
  168. Art. 152a Zulässige Dauer des Transports
  169. Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger
  170. Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  171. Art. 155 Auswahl der Tiere
  172. Art. 156 Vorbereitung der Tiere
  173. Art. 157 Betreuung der Tiere
  174. Art. 158 Trennen der Tiere
  175. Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere
  176. Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten
  177. Art. 161 Fahrweise
  178. Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit
  179. Art. 163 Reinigung und Desinfektion
  180. Art. 164 Einstreumaterial
  181. Art. 165 Transportmittel
  182. Art. 166 Beigeladene Waren
  183. Art. 167 Transportbehälter
  184. Art. 168 Ausnahmen
  185. Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen
  186. Art. 170 Bewilligung
  187. Art. 171 Meldung von Verstössen
  188. Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch
  189. Art. 173 Besondere Ausrüstung
  190. Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten
  191. Art. 175 Durchfuhr von Tieren
  192. Art. 176 Transport mit Flugzeugen
  193. Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten
  194. Art. 177a
  195. Art. 178 Betäubungspflicht
  196. Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht
  197. Art. 179 Fachgerechte Tötung
  198. Art. 179a Zulässige Betäubungsmethoden
  199. Art. 179b Betäubung
  200. Art. 179c Betäubungsgeräte und ‑anlagen
  201. Art. 179d Entblutung
  202. Art. 179e Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb
  203. Art. 180 Anlieferung
  204. Art. 181 Unterbringung
  205. Art. 182 Treiben
  206. Art. 183–187
  207. Art. 188
  208. Art. 189 Zweck der Aus- und Weiterbildung
  209. Art. 190 Weiterbildungspflicht
  210. Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörde
  211. Art. 192 Ausbildungstypen
  212. Art. 193 Ausbildungsnachweis
  213. Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe
  214. Art. 195 Tierpflegeberufe
  215. Art. 196 Fischereiberufe
  216. Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
  217. Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis
  218. Art. 198a Anforderungen an Ausbildungsorganisationen
  219. Art. 198b Kontrolle der Ausbildungsorganisationen
  220. Art. 198c Anforderungen an Praktikumsbetriebe
  221. Art. 199 Anerkennung: Zuständigkeiten
  222. Art. 199a Anerkennung: Kriterien und Verfahren
  223. Art. 200 Anerkennung: Massnahmen bei Mängeln
  224. Art. 200a Anerkennung ausländischer Qualifikationen
  225. Art. 201 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen
  226. Art. 202 Prüfung
  227. Art. 203 Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern
  228. Art. 203a Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern
  229. Art. 204 Ausbilderinnen und Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung
  230. Art. 205 und 206
  231. Art. 206a
  232. Art. 207 Forschung
  233. Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information
  234. Art. 209 Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem
  235. Art. 209a Formularvorlagen
  236. Art. 210 Kantonale Vollzugsorgane
  237. Art. 211 Kaution
  238. Art. 212 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
  239. Art. 212a Tierhalteverbote
  240. Art. 212b Mitteilung kantonaler Strafentscheide
  241. Art. 213 Landwirtschaftliche Tierhaltungen
  242. Art. 214 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen
  243. Art. 215 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime
  244. Art. 216 Versuchstierhaltungen und Tierversuche
  245. Art. 217 Tiertransporte
  246. Art. 218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter
  247. Art. 219
  248. Art. 220
  249. Art. 221 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2001
  250. Art. 222 Ausnahmebestimmungen
  251. Art. 223 Übergangsbestimmungen für Tierversuche
  252. Art. 224 Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln
  253. Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen
  254. Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013
  255. Art. 225b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2018
  256. Art. 225c Ausnahmebestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2024
  257. Art. 225d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2024
  258. Art. 226

258 provisions

Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme

Das BLV führt zuhanden der Bewilligungsbehörden ein Register der Entscheide zu den belasteten Linien und Stämmen, einschliesslich der verfügten Bedingungen und Auflagen.

Art. 147 Statistik

1 Das BLV führt die Statistik nach Artikel 36 TSchG. Diese muss die notwendigen Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere beurteilt werden kann. 2 Das BLV berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen. 3 Es veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren Auskunft gibt.

Art. 148 Eidgenössische Kommission für Tierversuche

1 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder. Sie setzt sich aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen. 2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BLV führt das Sekretariat. 3 Das BLV kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 25 TSchG, beiziehen. 4 Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen und tauscht mindestens einmal jährlich den Stand der Arbeiten betreffend gentechnisch veränderter Tiere mit ihr aus. 5 Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.

Art. 149 Kantonale Kommissionen für Tierversuche

1 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sein. Die kantonale Bewilligungsbehörde kann das Sekretariat der Kommission führen. 2 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche müssen nach der Wahl einen eintägigen, durch das BLV veranstalteten Einführungskurs absolvieren. 3 Die Mitglieder müssen innerhalb von vier Jahren vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich der theoretischen Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 nachweisen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 150 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals

1 In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen. 2 Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter

1 Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss: a. die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können; b. allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten, bei Klauentieren im Begleitdokument. 2 Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer

1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss: a. sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind; b. nach dem Einladen den Transport schonend und ohne unnötige Verzögerungen durchführen; c. die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten, bei Klauentieren im Begleitdokument; d. der Empfängerin oder dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden; e. bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten, bei Klauentieren im Begleitdokument. 1bis Die Dauer des Transports nach Absatz 1 Buchstabe e wird mit dem Eintragen der Belade- und der Entladezeit festgehalten, wobei die Beladezeit vor der Abfahrt eingetragen werden muss. 2 Die Fahrerin oder der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an die Empfängerin oder den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 152a Zulässige Dauer des Transports

1 Die zulässige Dauer des Transports, einschliesslich Fahrzeit, beträgt acht Stunden. 2 Die Berechnung der Fahrzeit und der Dauer des Transports beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn: a. der Unterbruch über zwei Stunden dauert; b. die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und c. die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).

Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger

1 Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen. 2 Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.

Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen

1 Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist. 2 Die verantwortliche Person muss den Vollzugsorganen jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports geben können.

Art. 155 Auswahl der Tiere

1 Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. 2 Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.

Art. 156 Vorbereitung der Tiere

1 Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern. 2 Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.

Art. 157 Betreuung der Tiere

1 Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein‑ und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln. 2 Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen. 3 Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden. 4 Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.

Art. 158 Trennen der Tiere

1 Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden. 2 Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.

Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere

1 Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden, wenn der Abstand vom Boden zur Oberkante der Ladebrücke 25 cm oder mehr misst. Misst der Abstand weniger als 25 cm, so müssen keine Rampen verwendet werden, wenn die Tiere vorwärts ein- und aussteigen können. 1bis Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. 1ter Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt. 2 Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden. 3 Absatz 2 gilt nicht für das Ein- und Ausladen von Geflügel und Kaninchen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten

1 Equiden müssen während des Transports angebunden werden; davon ausgenommen sind Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten. 2 Rinder dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden. 3 Rinder, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, dürfen nicht quer gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt. 4 Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung: a. die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und b. spezielle Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein‑ und Auslad getroffen worden sind. 5 Gehegewild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist. 6 Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten. 7 Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden. Kann die Haufenbildung während des Transports nicht verhindert werden, so sind die Tiere am Bestimmungsort unverzüglich aus den Transportbehältern herauszunehmen und in eine geeignete Umgebung zu verbringen. 8 Werden Tiere während eines Versuchs oder belastete Mutanten transportiert, so sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Wohlergehen möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Die Transportzeit ist kurz zu halten. 9 Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch austreten können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 161 Fahrweise

1 Die Fahrweise muss die Tiere schonen. 2 Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei zu verschieben.

Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit

1 Die maximale Fahrzeit nach Artikel 15 Absatz 1 TSchG gilt nicht für Küken, sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind. 2 Bei internationalen Transporten darf die maximale Fahrzeit überschritten werden.

Art. 163 Reinigung und Desinfektion

Laderäume und Transportbehälter sind nach dem Transport zu reinigen und auf Anordnung der amtlichen Kontrollorgane zu desinfizieren.

Art. 164 Einstreumaterial

Der Boden der Transportmittel und -behälter muss, ausser beim gewerblichen Transport von Geflügel und Kaninchen in Standardbehältern, mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist.

Art. 165 Transportmittel

1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. b. Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können. c. Gleitsichere Böden sowie Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen nach Artikel 159 Absatz 1 genügen. d. Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen können. e. Die Transportmittel müssen mit fest angebrachten oder tragbaren Beleuchtungsquellen ausgestattet sein, die genügend hell sind, um die Tiere zu kontrollieren. f. Die Tiere müssen genügend Raum haben. Für Nutztiere müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein. Wenn die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Den je nach Tierart unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen. g. Die Transportmittel müssen geeignet platzierte Öffnungen aufweisen, die eine genügende Frischluftzufuhr für alle Tiere gewährleisten. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen auf drei Stöcken müssen mit einer Ventilation versehen sein. Der Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und den Abgasen des Transportmittels muss gesichert sein. h. Am Heck von für den Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein. i. Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere, ausgenommen Geflügel, gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie von Anhang 4 mitgeführt werden. j. An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» oder eine Angabe mit gleicher Bedeutung gut sichtbar angebracht sein. 2 Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein. 3 Das BLV kann für die gelegentliche Nutzung von Transportmitteln als temporäre Unterkunft Ausnahmen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestmassen vorsehen, insbesondere für Diensteinsätze, Sport- oder Showanlässe und Ausstellungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 166 Beigeladene Waren

1 Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen. 2 Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.

Art. 167 Transportbehälter

1 Transportbehälter müssen: a. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist; b. so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können; c. so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; d. so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können; e. genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen; f. so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen. 2 Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden. 3 Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind: a. allseitig einsehbare Behälter; b. Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden. 4 Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine oder nur wenig Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 168 Ausnahmen

Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.

Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen

1 Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln. 2 Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist. 3 Kontrollstellen, an denen Ein‑ und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.

Art. 170 Bewilligung

1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine kantonale Bewilligung. 2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt sind. 3 Die Bewilligung wird auf maximal fünf Jahre befristet. 4 Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vorweisen. 5 Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.

Art. 171 Meldung von Verstössen

Das BLV übermittelt dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vorschriften oder Widerhandlungen, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist. SR 0.452

Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch

1 Für den gewerbsmässigen Transport von Rindern, Equiden, Schafen, Ziegen und Schweinen ins oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des BLV zu erstellen, sofern der Transport vom Verladen bis zum Ausladen am Bestimmungsort der Tiere länger als acht Stunden dauert. 2 Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in das Fahrtenbuch die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 173 Besondere Ausrüstung

Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen.

Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten

1 Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren. 2 Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist. 3 Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Equiden mit Pferdepass, die vorübergehend ins Ausland transportiert werden. 4 Für Tiertransporte im Verkehr mit Sömmerungsbetrieben im angrenzenden Ausland gilt Absatz 1 nicht.

Art. 175 Durchfuhr von Tieren

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1071).

Art. 176 Transport mit Flugzeugen

Für den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in der Norm der IATA festgehalten sind, zu berücksichtigen. Die Informationen können bezogen werden beim grenztierärztlichen Dienst an den Flughäfen Genf und Zürich oder beim BLV.

Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten

1 Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden. 1bis Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten. 2 Das Personal der Schlachtbetriebe muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für: a. das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren in Schlachtbetrieben; b. die Betäubung und das Entbluten der Tiere in Schlachtbetrieben. 3 Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG als Metzgerin oder Metzger sowie als Fleischfachfrau oder Fleischfachmann mit Wahlbereich Gewinnung sind von der Ausbildung nach Absatz 2 befreit. 4 Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach Artikel 194 sind von der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe a befreit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. SR 412.10

Art. 177a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 178 Betäubungspflicht

Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht

1 Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig: a. bei der Jagd; b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen; c. wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt. 2 Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird. 3 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3355).

Art. 179 Fachgerechte Tötung

1 Die ausführende Person muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen. Sie muss den Vorgang des Tötens bis zum Eintritt des Todes überwachen. 2 Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen. 3 Das BLV kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 179a Zulässige Betäubungsmethoden

1 Folgende Betäubungsmethoden sind zulässig für: a. Equiden: – Bolzen‑ oder Kugelschuss ins Gehirn; b. Rinder: – Bolzen‑ oder Kugelschuss ins Gehirn, – pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt, – Elektrizität; c. Schweine: – Bolzen‑ oder Kugelschuss ins Gehirn, – Elektrizität, – geeignete Gasmischung; d. Schafe und Ziegen: – Bolzen‑ oder Kugelschuss ins Gehirn, – Elektrizität; [tab]dbis. Lamas und Alpakas: – Bolzen‑ oder Kugelschuss ins Gehirn, – Elektrizität; e. Kaninchen: – Bolzen‑ oder Kugelschuss ins Gehirn, – stumpfe Schussschlagbetäubung; f. Geflügel: – Elektrizität, – stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, – stumpfe Schussschlagbetäubung, – Bolzenschuss ins Gehirn, – geeignete Gasmischung, – Betäubung durch niedrigen Atmosphärendruck; g. Laufvögel: – Bolzenschuss ins Gehirn, – Elektrizität; h. Zuchtschalenwild: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; i. Fische: – stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, – Genickbruch, – Elektrizität, – mechanische Zerstörung des Gehirns; j. Panzerkrebse: – Elektrizität. 2 Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden weitere zulässige Betäubungsmethoden vorsehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 179b Betäubung

1 Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs‑ und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. 2 Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. 3 Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere, ausgenommen Geflügel, im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden. 4 Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten. 5 Bei der Betäubung von Geflügel mit einer Gasmischung dürfen lebende Küken nicht aufeinandergeschichtet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Die Berichtigung vom 27. Nov. 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 4283). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 179c Betäubungsgeräte und ‑anlagen

1 Betäubungsgeräte und ‑anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten. 2 Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und ‑anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, sodass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden. 3 Die Wartung der Betäubungsgeräte und ‑anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

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