1 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden.
2 Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.
3 Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BLV einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die Massnahmen, die sie getroffen hat.
4 und 5 …
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
SR 817.032
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
Art. 214 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen
1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.
2 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Artikel 213.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Art. 215 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime
1 Die kantonale Behörde kontrolliert Betriebe, die mit Tieren handeln, mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.
2 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 216 Versuchstierhaltungen und Tierversuche
1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal.
2 Die Kontrollen umfassen namentlich:
a. die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
b. den Zustand der Tiere und der Infrastruktur;
c. die personellen Voraussetzungen;
d. die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme.
3 Die kantonale Fachstelle kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln.
4 Die Kontrollen umfassen namentlich:
a. die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen;
b. die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen;
c. die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung;
d. den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung;
e. die personellen Voraussetzungen.
Art. 217 Tiertransporte
Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die Tiertransporte stichprobenweise kontrolliert werden.
Art. 218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter
Zieht die kantonale Fachstelle für die Kontrollen private Dritte bei, so überprüft sie deren Kontrolltätigkeit stichprobenweise.
Art. 219
Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben:
Fr.
a. Bewilligungen und Verfügungen, je nach Zeitaufwand
100.– bis 5000.–
b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben
nach Zeitaufwand
c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht
nach Zeitaufwand
Art. 220
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 6 geregelt.
Art. 221 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2001
Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende August 2011 zur Anpassung an die Mindestanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.
AS 2001 2063
Art. 222 Ausnahmebestimmungen
1 Personen, die am 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oder Halter von Tieren nach Artikel 31 Absatz 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbildung nach Artikel 31 Absätze 1 und 4 nicht nachholen.
2 Personen, die am 1. September 2008 nachweislich Leiterinnen oder Leiter eines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Equiden waren, müssen den Ausbildungsnachweis nach Artikel 31 Absatz 5 nicht erbringen.
3 Die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 132 an Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter und nach Artikel 134 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nicht für Personen, die diese Funktion bereits vor dem 1. Juli 1999 ausgeübt haben.
4 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4871).
Art. 223 Übergangsbestimmungen für Tierversuche
1 Für Tierversuche, die vor dem 1. September 2008 bewilligt wurden, gilt das bisherige Recht.
2 Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem 1. Juli 2008 eingereicht wurde, gilt das bisherige Recht.
3 Für Tierversuche, die die kantonale Behörde vor dem 1. September 2008 für nicht bewilligungspflichtig erklärt hat, gilt bis zum 1. September 2011 das bisherige Recht.
Art. 224 Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln
Für das Kastrieren ohne Schmerzausschaltung von männlichen Ferkeln bis zum Alter von 14 Tagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009.
Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen
Die weiteren Übergangsbestimmungen finden sich in Anhang 5.
Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013
1 Für Personen, die nach der bisherigen Fassung von Artikel 101 gemeldet sind, sind Bewilligungen nach dem neuen Artikel 101 ab dem 1. Januar 2017 erforderlich.
2 Bis am 1. Januar 2017 müssen die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sein:
a. vom Betreuungspersonal bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren als in Tierheimen: nach Artikel 102 Absätze 1 und 2 Buchstabe b;
b. bei der Abgabe von Tieren nach Artikel 101 Buchstabe c: nach Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe d;
c. bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Equiden: nach Artikel 102 Absatz 5.
3 Beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bewilligte Haltungen müssen die Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen nach Anhang 2 Tabelle 2 ab dem 1. Januar 2024 erfüllen.
4 Transportabteile in Aufbauten von Tiertransportfahrzeugen, die am 1. September 2010 in Verkehr waren, müssen den Anforderungen bezüglich der Mindesthöhen nach Anhang 4 ab dem 1. September 2020 entsprechen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Art. 225b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2018
1 Für Tierhaltungen mit Haustauben, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9–3 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
2 Für Tierhaltungen mit Fischen zu Zierzwecken, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 2 Tabelle 8 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
3 Anbieterinnen und Anbieter von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden und keine Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durchführen mussten, müssen ab dem 1. März 2019 Abschlussprüfungen durchführen. Die Prüfungspläne sind bis am 31. August 2018 nach dem Verfahren von Artikel 200 beim BLV einzureichen.
4 Die bis zum 28. Februar 2018 begonnenen fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Art. 225c Ausnahmebestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2024
Personen, die beim Inkrafttreten dieser Änderung eine Tätigkeit ausüben, für die nach dieser Verordnung eine landwirtschaftliche Ausbildung notwendig ist, und über eine Ausbildung aus dem Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» nach bisherigem Recht verfügen, müssen die Anforderungen nach Artikel 194 Absatz 1 nicht erfüllen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).
Art. 225d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2024
1 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 2 darf bis zum 31. Januar 2040 durch fachkundige Personen nach Artikel 15 Absatz 3 bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen der Schwanz ohne Schmerzausschaltung mittels Gummiring-Ligatur auf mindestens 15 cm Länge gekürzt werden.
2 In Abweichung von Artikel 59 Absatz 3 dürfen Paarhaltungen von Equiden, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits langjährig bestehen und bei denen ein Equide mit einem anderen Equiden, der nicht als Artgenosse gilt, gehalten wird, bis zum Verkauf oder Tod eines der beiden Tiere bestehen bleiben, sofern eine kantonale Ausnahmebewilligung für diese Haltung vorliegt.
3 Betriebe, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 eine technische Ferkelamme einsetzen, müssen die Anforderungen nach Artikel 50a ab dem 1. Februar 2040 erfüllen.
4 Versuchstierhaltungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen, müssen die Anforderungen betreffend den Unterschlupf nach Anhang 3 ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
5 Versuchstierhaltungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen und die belastete Linien oder Stämme züchten oder halten, bei denen die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen nicht vermieden werden kann, müssen die Anforderung, wonach die Anzahl der Tiere vorgängig durch eine Tierversuchsbewilligung begründet werden muss (Art. 118a Abs. 2), ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
6 Tierschutzbeauftragte, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bei Tierversuchen mit einer gültigen Tierversuchsbewilligung die Funktion der Bereichsleitung oder der Versuchsleitung wahrnehmen, dürfen diese Funktion bis zum Ablauf der entsprechenden Bewilligung ausüben. Für Tierversuche, deren Bewilligung nach Inkrafttreten dieser Änderung erteilt wird, muss das Verbot nach Artikel 129 Absatz 1, als Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter weitere Funktionen wahrzunehmen, ab dem 1. Februar 2027 erfüllt sein.
7 Institute und Laboratorien müssen die Anforderungen betreffend die Zuständigkeit der Tierschutzbeauftragten nach Artikel 129a Buchstaben b und c ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
8 Wer fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen anbietet, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 anerkannt wurden, muss die Anforderungen nach Artikel 198a ab dem 1. Februar 2027 erfüllen.
9 Tierhaltungen mit Schafen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen, müssen die Anforderung betreffend Fressplätze nach Anhang 1 Tabelle 4 Ziffer 23 ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
10 Tierhaltungen mit Haushühnern, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen, müssen die Anforderung der minimalen Grundfläche von 2 m2 nach Anhang 1 Tabelle 9-1 Anmerkung 7 ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).
Art. 226
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2008 in Kraft.
2 Die Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b–d und 2, 97 Absatz 2, 100 Absatz 2, 194 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 3 zweiter Satz, 5b und 5d des Anhangs 6 Ziffer II/4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.