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Tierschutzverordnung

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Contents: 258 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Fütterung
  5. Art. 5 Pflege
  6. Art. 6 Schutz vor Witterung
  7. Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden
  8. Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
  9. Art. 9 Gruppenhaltung
  10. Art. 10 Mindestanforderungen
  11. Art. 11 Raumklima
  12. Art. 12 Lärm
  13. Art. 13 Soziallebende Arten
  14. Art. 14 Abweichungen von Vorschriften
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
  17. Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern
  18. Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen
  19. Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
  20. Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
  21. Art. 21 Verbotene Handlungen bei Equiden
  22. Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Coupierens
  23. Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen
  24. Art. 24 Weitere verbotene Handlungen
  25. Art. 25 Grundsätze
  26. Art. 26 Reproduktionsmethoden
  27. Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden
  28. Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen
  29. Art. 29 Zuchtvorschriften
  30. Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren
  31. Art. 30a Pflichten der beteiligten Personen
  32. Art. 30b Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit
  33. Art. 31 Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen
  34. Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter
  35. Art. 33 Beleuchtung
  36. Art. 34 Böden
  37. Art. 35 Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen
  38. Art. 36 Dauernde Haltung im Freien
  39. Art. 37 Fütterung
  40. Art. 38 Haltung von Kälbern
  41. Art. 39 Liegebereich
  42. Art. 40 Anbindehaltung
  43. Art. 41 Laufställe
  44. Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks
  45. Art. 43 Haltung von Yaks
  46. Art. 44 Beschäftigung
  47. Art. 45 Fütterung
  48. Art. 46 Schutz vor Hitze
  49. Art. 47 Stallböden und Liegeflächen
  50. Art. 48 Haltung
  51. Art. 49 Gruppenhaltung
  52. Art. 50 Abferkelbuchten
  53. Art. 50a Mutterlose Ferkelaufzucht
  54. Art. 51 Ferkelkäfige
  55. Art. 52 Haltung
  56. Art. 53 Fütterung
  57. Art. 54 Schur
  58. Art. 55 Haltung
  59. Art. 56 Fütterung
  60. Art. 57 Haltung
  61. Art. 58 Fütterung
  62. Art. 59 Haltung
  63. Art. 60 Futter und Pflege
  64. Art. 61 Bewegung
  65. Art. 62
  66. Art. 63 Stacheldrahtverbot
  67. Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere
  68. Art. 65 Gehege
  69. Art. 66 Einrichtungen
  70. Art. 67 Beleuchtung
  71. Art. 68
  72. Art. 69 Einsatz von Hunden
  73. Art. 70 Sozialkontakt
  74. Art. 71 Bewegung
  75. Art. 72 Unterkunft, Böden
  76. Art. 73 Umgang mit Hunden
  77. Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst
  78. Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden
  79. Art. 76 Hilfsmittel und Geräte
  80. Art. 76a Einfuhr von Hunden: Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute
  81. Art. 76b Ein- und Durchfuhr von Hunden: Mindestalter
  82. Art. 76c Ein- und Durchfuhr von Hunden: Massnahmen
  83. Art. 76d Anbieten von Hunden
  84. Art. 77
  85. Art. 78 Meldung von Vorfällen
  86. Art. 79 Überprüfung und Massnahmen
  87. Art. 80
  88. Art. 81 Bewilligungspflicht
  89. Art. 82 Bewilligungsverfahren
  90. Art. 83
  91. Art. 84 Bekanntgabe und Veröffentlichung
  92. Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen
  93. Art. 86 Wildtierhybriden
  94. Art. 87 Fütterungsverbot
  95. Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren
  96. Art. 89 Privates Halten von Wildtieren
  97. Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
  98. Art. 91 Beizug von Fachpersonen
  99. Art. 92 Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege
  100. Art. 93 Tierbestandeskontrolle
  101. Art. 94 Bewilligungsverfahren
  102. Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen
  103. Art. 96 Bewilligung
  104. Art. 97 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
  105. Art. 98 Haltung
  106. Art. 99 Umgang
  107. Art. 100 Fang
  108. Art. 101 Bewilligungspflicht
  109. Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen
  110. Art. 101b Gesuch und Bewilligung
  111. Art. 101c Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege
  112. Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
  113. Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung
  114. Art. 104 Bewilligungspflicht
  115. Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen
  116. Art. 106 Bewilligung
  117. Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen
  118. Art. 108 Tierbestandeskontrolle
  119. Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person
  120. Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen
  121. Art. 111 Informationspflicht
  122. Art. 112 Geltungsbereich
  123. Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
  124. Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung
  125. Art. 115 Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen
  126. Art. 115a Tierärztliche Betreuung in Versuchstierhaltungen
  127. Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen
  128. Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege
  129. Art. 118 Herkunft der Versuchstiere
  130. Art. 118a Zulässige Anzahl Versuchstiere
  131. Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren
  132. Art. 120 Markierung von Versuchstieren
  133. Art. 121 Gesundheitsüberwachung
  134. Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen
  135. Art. 123 Gentechnisch veränderte Tiere
  136. Art. 124 Belastungserfassung
  137. Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen und Abbruchkriterien
  138. Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme
  139. Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme
  140. Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien
  141. Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  142. Art. 129a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten
  143. Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte
  144. Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters
  145. Art. 131 Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters
  146. Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter
  147. Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person
  148. Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen
  149. Art. 135 Versuchsdurchführung
  150. Art. 136 Belastende Tierversuche
  151. Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
  152. Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche
  153. Art. 139 Bewilligungsverfahren
  154. Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche
  155. Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche
  156. Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden
  157. Art. 143 Tierbestandeskontrolle
  158. Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch
  159. Art. 145 Meldungen
  160. Art. 145a Information der Öffentlichkeit
  161. Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme
  162. Art. 147 Statistik
  163. Art. 148 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
  164. Art. 149 Kantonale Kommissionen für Tierversuche
  165. Art. 150 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals
  166. Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter
  167. Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer
  168. Art. 152a Zulässige Dauer des Transports
  169. Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger
  170. Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  171. Art. 155 Auswahl der Tiere
  172. Art. 156 Vorbereitung der Tiere
  173. Art. 157 Betreuung der Tiere
  174. Art. 158 Trennen der Tiere
  175. Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere
  176. Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten
  177. Art. 161 Fahrweise
  178. Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit
  179. Art. 163 Reinigung und Desinfektion
  180. Art. 164 Einstreumaterial
  181. Art. 165 Transportmittel
  182. Art. 166 Beigeladene Waren
  183. Art. 167 Transportbehälter
  184. Art. 168 Ausnahmen
  185. Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen
  186. Art. 170 Bewilligung
  187. Art. 171 Meldung von Verstössen
  188. Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch
  189. Art. 173 Besondere Ausrüstung
  190. Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten
  191. Art. 175 Durchfuhr von Tieren
  192. Art. 176 Transport mit Flugzeugen
  193. Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten
  194. Art. 177a
  195. Art. 178 Betäubungspflicht
  196. Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht
  197. Art. 179 Fachgerechte Tötung
  198. Art. 179a Zulässige Betäubungsmethoden
  199. Art. 179b Betäubung
  200. Art. 179c Betäubungsgeräte und ‑anlagen
  201. Art. 179d Entblutung
  202. Art. 179e Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb
  203. Art. 180 Anlieferung
  204. Art. 181 Unterbringung
  205. Art. 182 Treiben
  206. Art. 183–187
  207. Art. 188
  208. Art. 189 Zweck der Aus- und Weiterbildung
  209. Art. 190 Weiterbildungspflicht
  210. Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörde
  211. Art. 192 Ausbildungstypen
  212. Art. 193 Ausbildungsnachweis
  213. Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe
  214. Art. 195 Tierpflegeberufe
  215. Art. 196 Fischereiberufe
  216. Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
  217. Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis
  218. Art. 198a Anforderungen an Ausbildungsorganisationen
  219. Art. 198b Kontrolle der Ausbildungsorganisationen
  220. Art. 198c Anforderungen an Praktikumsbetriebe
  221. Art. 199 Anerkennung: Zuständigkeiten
  222. Art. 199a Anerkennung: Kriterien und Verfahren
  223. Art. 200 Anerkennung: Massnahmen bei Mängeln
  224. Art. 200a Anerkennung ausländischer Qualifikationen
  225. Art. 201 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen
  226. Art. 202 Prüfung
  227. Art. 203 Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern
  228. Art. 203a Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern
  229. Art. 204 Ausbilderinnen und Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung
  230. Art. 205 und 206
  231. Art. 206a
  232. Art. 207 Forschung
  233. Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information
  234. Art. 209 Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem
  235. Art. 209a Formularvorlagen
  236. Art. 210 Kantonale Vollzugsorgane
  237. Art. 211 Kaution
  238. Art. 212 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
  239. Art. 212a Tierhalteverbote
  240. Art. 212b Mitteilung kantonaler Strafentscheide
  241. Art. 213 Landwirtschaftliche Tierhaltungen
  242. Art. 214 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen
  243. Art. 215 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime
  244. Art. 216 Versuchstierhaltungen und Tierversuche
  245. Art. 217 Tiertransporte
  246. Art. 218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter
  247. Art. 219
  248. Art. 220
  249. Art. 221 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2001
  250. Art. 222 Ausnahmebestimmungen
  251. Art. 223 Übergangsbestimmungen für Tierversuche
  252. Art. 224 Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln
  253. Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen
  254. Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013
  255. Art. 225b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2018
  256. Art. 225c Ausnahmebestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2024
  257. Art. 225d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2024
  258. Art. 226

258 provisions

Art. 213 Landwirtschaftliche Tierhaltungen

1 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden. 2 Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. 3 Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BLV einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die Massnahmen, die sie getroffen hat. 4 und 5 … Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297). SR 817.032 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).

Art. 214 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen

1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden. 2 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Artikel 213. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 215 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime

1 Die kantonale Behörde kontrolliert Betriebe, die mit Tieren handeln, mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren. 2 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 216 Versuchstierhaltungen und Tierversuche

1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal. 2 Die Kontrollen umfassen namentlich: a. die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen; b. den Zustand der Tiere und der Infrastruktur; c. die personellen Voraussetzungen; d. die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme. 3 Die kantonale Fachstelle kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln. 4 Die Kontrollen umfassen namentlich: a. die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen; b. die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; c. die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung; d. den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung; e. die personellen Voraussetzungen.

Art. 217 Tiertransporte

Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die Tiertransporte stichprobenweise kontrolliert werden.

Art. 218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter

Zieht die kantonale Fachstelle für die Kontrollen private Dritte bei, so überprüft sie deren Kontrolltätigkeit stichprobenweise.

Art. 219

Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben: Fr. a. Bewilligungen und Verfügungen, je nach Zeitaufwand 100.– bis 5000.– b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben nach Zeitaufwand c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht nach Zeitaufwand

Art. 220

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 6 geregelt.

Art. 221 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2001

Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende August 2011 zur Anpassung an die Mindestanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen. AS 2001 2063

Art. 222 Ausnahmebestimmungen

1 Personen, die am 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oder Halter von Tieren nach Artikel 31 Absatz 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbildung nach Artikel 31 Absätze 1 und 4 nicht nachholen. 2 Personen, die am 1. September 2008 nachweislich Leiterinnen oder Leiter eines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Equiden waren, müssen den Ausbildungsnachweis nach Artikel 31 Absatz 5 nicht erbringen. 3 Die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 132 an Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter und nach Artikel 134 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nicht für Personen, die diese Funktion bereits vor dem 1. Juli 1999 ausgeübt haben. 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4871).

Art. 223 Übergangsbestimmungen für Tierversuche

1 Für Tierversuche, die vor dem 1. September 2008 bewilligt wurden, gilt das bisherige Recht. 2 Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem 1. Juli 2008 eingereicht wurde, gilt das bisherige Recht. 3 Für Tierversuche, die die kantonale Behörde vor dem 1. September 2008 für nicht bewilligungspflichtig erklärt hat, gilt bis zum 1. September 2011 das bisherige Recht.

Art. 224 Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln

Für das Kastrieren ohne Schmerzausschaltung von männlichen Ferkeln bis zum Alter von 14 Tagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009.

Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen

Die weiteren Übergangsbestimmungen finden sich in Anhang 5.

Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013

1 Für Personen, die nach der bisherigen Fassung von Artikel 101 gemeldet sind, sind Bewilligungen nach dem neuen Artikel 101 ab dem 1. Januar 2017 erforderlich. 2 Bis am 1. Januar 2017 müssen die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sein: a. vom Betreuungspersonal bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren als in Tierheimen: nach Artikel 102 Absätze 1 und 2 Buchstabe b; b. bei der Abgabe von Tieren nach Artikel 101 Buchstabe c: nach Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe d; c. bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Equiden: nach Artikel 102 Absatz 5. 3 Beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bewilligte Haltungen müssen die Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen nach Anhang 2 Tabelle 2 ab dem 1. Januar 2024 erfüllen. 4 Transportabteile in Aufbauten von Tiertransportfahrzeugen, die am 1. September 2010 in Verkehr waren, müssen den Anforderungen bezüglich der Mindesthöhen nach Anhang 4 ab dem 1. September 2020 entsprechen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 225b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2018

1 Für Tierhaltungen mit Haustauben, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9–3 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht. 2 Für Tierhaltungen mit Fischen zu Zierzwecken, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 2 Tabelle 8 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht. 3 Anbieterinnen und Anbieter von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden und keine Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durchführen mussten, müssen ab dem 1. März 2019 Abschlussprüfungen durchführen. Die Prüfungspläne sind bis am 31. August 2018 nach dem Verfahren von Artikel 200 beim BLV einzureichen. 4 Die bis zum 28. Februar 2018 begonnenen fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 225c Ausnahmebestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2024

Personen, die beim Inkrafttreten dieser Änderung eine Tätigkeit ausüben, für die nach dieser Verordnung eine landwirtschaftliche Ausbildung notwendig ist, und über eine Ausbildung aus dem Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» nach bisherigem Recht verfügen, müssen die Anforderungen nach Artikel 194 Absatz 1 nicht erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 225d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2024

1 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 2 darf bis zum 31. Januar 2040 durch fachkundige Personen nach Artikel 15 Absatz 3 bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen der Schwanz ohne Schmerzausschaltung mittels Gummiring-Ligatur auf mindestens 15 cm Länge gekürzt werden. 2 In Abweichung von Artikel 59 Absatz 3 dürfen Paarhaltungen von Equiden, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits langjährig bestehen und bei denen ein Equide mit einem anderen Equiden, der nicht als Artgenosse gilt, gehalten wird, bis zum Verkauf oder Tod eines der beiden Tiere bestehen bleiben, sofern eine kantonale Ausnahmebewilligung für diese Haltung vorliegt. 3 Betriebe, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 eine technische Ferkelamme einsetzen, müssen die Anforderungen nach Artikel 50a ab dem 1. Februar 2040 erfüllen. 4 Versuchstierhaltungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen, müssen die Anforderungen betreffend den Unterschlupf nach Anhang 3 ab dem 1. Februar 2026 erfüllen. 5 Versuchstierhaltungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen und die belastete Linien oder Stämme züchten oder halten, bei denen die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen nicht vermieden werden kann, müssen die Anforderung, wonach die Anzahl der Tiere vorgängig durch eine Tierversuchsbewilligung begründet werden muss (Art. 118a Abs. 2), ab dem 1. Februar 2026 erfüllen. 6 Tierschutzbeauftragte, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bei Tierversuchen mit einer gültigen Tierversuchsbewilligung die Funktion der Bereichsleitung oder der Versuchsleitung wahrnehmen, dürfen diese Funktion bis zum Ablauf der entsprechenden Bewilligung ausüben. Für Tierversuche, deren Bewilligung nach Inkrafttreten dieser Änderung erteilt wird, muss das Verbot nach Artikel 129 Absatz 1, als Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter weitere Funktionen wahrzunehmen, ab dem 1. Februar 2027 erfüllt sein. 7 Institute und Laboratorien müssen die Anforderungen betreffend die Zuständigkeit der Tierschutzbeauftragten nach Artikel 129a Buchstaben b und c ab dem 1. Februar 2026 erfüllen. 8 Wer fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen anbietet, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 anerkannt wurden, muss die Anforderungen nach Artikel 198a ab dem 1. Februar 2027 erfüllen. 9 Tierhaltungen mit Schafen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen, müssen die Anforderung betreffend Fressplätze nach Anhang 1 Tabelle 4 Ziffer 23 ab dem 1. Februar 2026 erfüllen. 10 Tierhaltungen mit Haushühnern, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen, müssen die Anforderung der minimalen Grundfläche von 2 m2 nach Anhang 1 Tabelle 9-1 Anmerkung 7 ab dem 1. Februar 2026 erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 226

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2008 in Kraft. 2 Die Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b–d und 2, 97 Absatz 2, 100 Absatz 2, 194 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 3 zweiter Satz, 5b und 5d des Anhangs 6 Ziffer II/4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

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