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Tierschutzverordnung

Confederation · 455.1 · ordinance

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Contents: 258 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Fütterung
  5. Art. 5 Pflege
  6. Art. 6 Schutz vor Witterung
  7. Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden
  8. Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
  9. Art. 9 Gruppenhaltung
  10. Art. 10 Mindestanforderungen
  11. Art. 11 Raumklima
  12. Art. 12 Lärm
  13. Art. 13 Soziallebende Arten
  14. Art. 14 Abweichungen von Vorschriften
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
  17. Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern
  18. Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen
  19. Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
  20. Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
  21. Art. 21 Verbotene Handlungen bei Equiden
  22. Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Coupierens
  23. Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen
  24. Art. 24 Weitere verbotene Handlungen
  25. Art. 25 Grundsätze
  26. Art. 26 Reproduktionsmethoden
  27. Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden
  28. Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen
  29. Art. 29 Zuchtvorschriften
  30. Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren
  31. Art. 30a Pflichten der beteiligten Personen
  32. Art. 30b Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit
  33. Art. 31 Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen
  34. Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter
  35. Art. 33 Beleuchtung
  36. Art. 34 Böden
  37. Art. 35 Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen
  38. Art. 36 Dauernde Haltung im Freien
  39. Art. 37 Fütterung
  40. Art. 38 Haltung von Kälbern
  41. Art. 39 Liegebereich
  42. Art. 40 Anbindehaltung
  43. Art. 41 Laufställe
  44. Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks
  45. Art. 43 Haltung von Yaks
  46. Art. 44 Beschäftigung
  47. Art. 45 Fütterung
  48. Art. 46 Schutz vor Hitze
  49. Art. 47 Stallböden und Liegeflächen
  50. Art. 48 Haltung
  51. Art. 49 Gruppenhaltung
  52. Art. 50 Abferkelbuchten
  53. Art. 50a Mutterlose Ferkelaufzucht
  54. Art. 51 Ferkelkäfige
  55. Art. 52 Haltung
  56. Art. 53 Fütterung
  57. Art. 54 Schur
  58. Art. 55 Haltung
  59. Art. 56 Fütterung
  60. Art. 57 Haltung
  61. Art. 58 Fütterung
  62. Art. 59 Haltung
  63. Art. 60 Futter und Pflege
  64. Art. 61 Bewegung
  65. Art. 62
  66. Art. 63 Stacheldrahtverbot
  67. Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere
  68. Art. 65 Gehege
  69. Art. 66 Einrichtungen
  70. Art. 67 Beleuchtung
  71. Art. 68
  72. Art. 69 Einsatz von Hunden
  73. Art. 70 Sozialkontakt
  74. Art. 71 Bewegung
  75. Art. 72 Unterkunft, Böden
  76. Art. 73 Umgang mit Hunden
  77. Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst
  78. Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden
  79. Art. 76 Hilfsmittel und Geräte
  80. Art. 76a Einfuhr von Hunden: Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute
  81. Art. 76b Ein- und Durchfuhr von Hunden: Mindestalter
  82. Art. 76c Ein- und Durchfuhr von Hunden: Massnahmen
  83. Art. 76d Anbieten von Hunden
  84. Art. 77
  85. Art. 78 Meldung von Vorfällen
  86. Art. 79 Überprüfung und Massnahmen
  87. Art. 80
  88. Art. 81 Bewilligungspflicht
  89. Art. 82 Bewilligungsverfahren
  90. Art. 83
  91. Art. 84 Bekanntgabe und Veröffentlichung
  92. Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen
  93. Art. 86 Wildtierhybriden
  94. Art. 87 Fütterungsverbot
  95. Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren
  96. Art. 89 Privates Halten von Wildtieren
  97. Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
  98. Art. 91 Beizug von Fachpersonen
  99. Art. 92 Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege
  100. Art. 93 Tierbestandeskontrolle
  101. Art. 94 Bewilligungsverfahren
  102. Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen
  103. Art. 96 Bewilligung
  104. Art. 97 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
  105. Art. 98 Haltung
  106. Art. 99 Umgang
  107. Art. 100 Fang
  108. Art. 101 Bewilligungspflicht
  109. Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen
  110. Art. 101b Gesuch und Bewilligung
  111. Art. 101c Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege
  112. Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
  113. Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung
  114. Art. 104 Bewilligungspflicht
  115. Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen
  116. Art. 106 Bewilligung
  117. Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen
  118. Art. 108 Tierbestandeskontrolle
  119. Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person
  120. Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen
  121. Art. 111 Informationspflicht
  122. Art. 112 Geltungsbereich
  123. Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
  124. Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung
  125. Art. 115 Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen
  126. Art. 115a Tierärztliche Betreuung in Versuchstierhaltungen
  127. Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen
  128. Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege
  129. Art. 118 Herkunft der Versuchstiere
  130. Art. 118a Zulässige Anzahl Versuchstiere
  131. Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren
  132. Art. 120 Markierung von Versuchstieren
  133. Art. 121 Gesundheitsüberwachung
  134. Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen
  135. Art. 123 Gentechnisch veränderte Tiere
  136. Art. 124 Belastungserfassung
  137. Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen und Abbruchkriterien
  138. Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme
  139. Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme
  140. Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien
  141. Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  142. Art. 129a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten
  143. Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte
  144. Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters
  145. Art. 131 Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters
  146. Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter
  147. Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person
  148. Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen
  149. Art. 135 Versuchsdurchführung
  150. Art. 136 Belastende Tierversuche
  151. Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
  152. Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche
  153. Art. 139 Bewilligungsverfahren
  154. Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche
  155. Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche
  156. Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden
  157. Art. 143 Tierbestandeskontrolle
  158. Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch
  159. Art. 145 Meldungen
  160. Art. 145a Information der Öffentlichkeit
  161. Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme
  162. Art. 147 Statistik
  163. Art. 148 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
  164. Art. 149 Kantonale Kommissionen für Tierversuche
  165. Art. 150 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals
  166. Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter
  167. Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer
  168. Art. 152a Zulässige Dauer des Transports
  169. Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger
  170. Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  171. Art. 155 Auswahl der Tiere
  172. Art. 156 Vorbereitung der Tiere
  173. Art. 157 Betreuung der Tiere
  174. Art. 158 Trennen der Tiere
  175. Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere
  176. Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten
  177. Art. 161 Fahrweise
  178. Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit
  179. Art. 163 Reinigung und Desinfektion
  180. Art. 164 Einstreumaterial
  181. Art. 165 Transportmittel
  182. Art. 166 Beigeladene Waren
  183. Art. 167 Transportbehälter
  184. Art. 168 Ausnahmen
  185. Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen
  186. Art. 170 Bewilligung
  187. Art. 171 Meldung von Verstössen
  188. Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch
  189. Art. 173 Besondere Ausrüstung
  190. Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten
  191. Art. 175 Durchfuhr von Tieren
  192. Art. 176 Transport mit Flugzeugen
  193. Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten
  194. Art. 177a
  195. Art. 178 Betäubungspflicht
  196. Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht
  197. Art. 179 Fachgerechte Tötung
  198. Art. 179a Zulässige Betäubungsmethoden
  199. Art. 179b Betäubung
  200. Art. 179c Betäubungsgeräte und ‑anlagen
  201. Art. 179d Entblutung
  202. Art. 179e Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb
  203. Art. 180 Anlieferung
  204. Art. 181 Unterbringung
  205. Art. 182 Treiben
  206. Art. 183–187
  207. Art. 188
  208. Art. 189 Zweck der Aus- und Weiterbildung
  209. Art. 190 Weiterbildungspflicht
  210. Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörde
  211. Art. 192 Ausbildungstypen
  212. Art. 193 Ausbildungsnachweis
  213. Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe
  214. Art. 195 Tierpflegeberufe
  215. Art. 196 Fischereiberufe
  216. Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
  217. Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis
  218. Art. 198a Anforderungen an Ausbildungsorganisationen
  219. Art. 198b Kontrolle der Ausbildungsorganisationen
  220. Art. 198c Anforderungen an Praktikumsbetriebe
  221. Art. 199 Anerkennung: Zuständigkeiten
  222. Art. 199a Anerkennung: Kriterien und Verfahren
  223. Art. 200 Anerkennung: Massnahmen bei Mängeln
  224. Art. 200a Anerkennung ausländischer Qualifikationen
  225. Art. 201 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen
  226. Art. 202 Prüfung
  227. Art. 203 Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern
  228. Art. 203a Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern
  229. Art. 204 Ausbilderinnen und Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung
  230. Art. 205 und 206
  231. Art. 206a
  232. Art. 207 Forschung
  233. Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information
  234. Art. 209 Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem
  235. Art. 209a Formularvorlagen
  236. Art. 210 Kantonale Vollzugsorgane
  237. Art. 211 Kaution
  238. Art. 212 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
  239. Art. 212a Tierhalteverbote
  240. Art. 212b Mitteilung kantonaler Strafentscheide
  241. Art. 213 Landwirtschaftliche Tierhaltungen
  242. Art. 214 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen
  243. Art. 215 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime
  244. Art. 216 Versuchstierhaltungen und Tierversuche
  245. Art. 217 Tiertransporte
  246. Art. 218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter
  247. Art. 219
  248. Art. 220
  249. Art. 221 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2001
  250. Art. 222 Ausnahmebestimmungen
  251. Art. 223 Übergangsbestimmungen für Tierversuche
  252. Art. 224 Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln
  253. Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen
  254. Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013
  255. Art. 225b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2018
  256. Art. 225c Ausnahmebestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2024
  257. Art. 225d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2024
  258. Art. 226

258 provisions

Art. 111 Informationspflicht

1 Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG oder nach Artikel 89 oder 90 dieser Verordnung verfügen. 2 Wer Gehege für Heim- oder Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 112 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für: a. Wirbeltiere; b. Panzerkrebse und Kopffüsser; c. Säugetiere, Vögel und Kriechtiere im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen; d. Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter aufnehmen.

Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung

Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu Tierhaltung, Umgang, Zucht, Raumanforderungen, Transport, Herkunft und Markierung sind bei Versuchstieren zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Sie sind im Einzelfall zu begründen und sollen so kurz wie möglich dauern.

Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung

1 Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu gewährleisten. 2 Die Leiterin oder der Leiter: a. entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen; b. trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel; c. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpflegerinnen und Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten; d. ist für die Meldungen nach den Artikeln 126 und 145 Absatz 1 verantwortlich; e. stellt sicher, dass der verantwortlichen Versuchsleiterin oder dem verantwortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel sofort gemeldet werden; f. stellt sicher, dass bei der Zucht und der Haltung von Versuchstieren, die nicht für einen bestimmten Tierversuch vorgesehen sind, die kleinstmögliche Anzahl Tiere gezüchtet und gehalten wird (Art. 118a Abs. 1). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 115 Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen

1 Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind: a. Personen mit einer Ausbildung als Versuchsleiterin oder -leiter; b. in Versuchstierhaltungen ohne belastete Linien oder Stämme und ohne andere Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen: Tierpflegerinnen und Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen. 2 Die kantonale Behörde verordnet eine zusätzliche Ausbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 115a Tierärztliche Betreuung in Versuchstierhaltungen

1 Für jede Versuchstierhaltung muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu gewährleisten. 2 Die Tierärztin oder der Tierarzt ist zuständig für die tiermedizinische Überwachung und Betreuung der Versuchstiere. 3 Sie oder er muss die für die gehaltenen Tierarten notwendigen Fachkenntnisse nachweisen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 21).

Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen

1 In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein. 2 Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten. SR 814.912 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).

Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege

1 Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein Flimmern wahrnehmbar sein. 2 Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können. 3 Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören. Für Tierarten, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, gelten die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 und 2. 4 Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfügen oder solche nutzen können, damit: a. kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können; b. die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tierhaltung getrennt werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 118 Herkunft der Versuchstiere

1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen. 2 Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen. 3 Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist. 4 Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind.

Art. 118a Zulässige Anzahl Versuchstiere

1 Die Zucht und die Haltung von Versuchstieren ist auf die kleinstmögliche Anzahl Tiere zu beschränken, mit der gewährleistet ist, dass für die Durchführung von Tierversuchen ausreichend Tiere zur Verfügung stehen. 2 Für die Zucht und die Haltung von belasteten Linien und Stämmen, bei denen die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen nicht vermieden werden kann, muss vorgängig eine Tierversuchsbewilligung vorliegen, welche die Anzahl der Tiere begründet. 3 Überzählige Versuchstiere sind zu töten, wenn sie keiner weiteren Verwendung zugeführt werden können. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren

1 Mit Versuchstieren muss schonend umgegangen werden. 1bis Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden. 2 Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet. 3 Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet. 4 Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 120 Markierung von Versuchstieren

1 Bei der Markierung von Versuchstieren ist die am wenigsten belastende Markierungsmethode anzuwenden. 2 Primaten sowie Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.

Art. 121 Gesundheitsüberwachung

In Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit, das Wohlergehen und der Hygienestatus der Tiere überwacht werden.

Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen

1 Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung. 2 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden. 3 Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung; b. die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung; c. die personellen Anforderungen; d. die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle. 4 Die Bewilligung wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet. 5 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden insbesondere hinsichtlich: a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit den Tieren; c. Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere; d. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; e. Tierbestandeskontrolle; f. gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten. 6 Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchszwecken gehalten werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 123 Gentechnisch veränderte Tiere

1 Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen. 2 Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken verändert wurde, unterstehen denselben Bestimmungen wie gentechnisch veränderte Tiere, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten Nukleinsäuresequenzen eingefügt wurden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 124 Belastungserfassung

1 Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der belasteten Mutanten ist regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Belastungen nach Artikel 3 TSchG sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und beurteilt werden können (Belastungserfassung). Die Belastungserfassung ist zu dokumentieren; sie ist Teil der Bestandeskontrolle. 2 Das BLV legt die Anforderungen an die Belastungserfassung von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten fest. Die Belastungserfassung ist nach Tierart, Alter der Tiere, bestehenden Kenntnissen zur Linie oder zum Stamm sowie nach dem Umfang der geplanten Verwendung zu differenzieren. 3 Bei der Abgabe von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten an Dritte muss eine Zusammenfassung der Dokumentation zur Belastungserfassung mitgeliefert werden. 4 Bestehen beim Bezug von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten Lücken in der Belastungserfassung, so sind diese unverzüglich zu schliessen.

Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen und Abbruchkriterien

Die Beeinträchtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten ist durch belastungsmindernde Massnahmen und die Anwendung von Abbruchkriterien so gering wie möglich zu halten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme

1 Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies der kantonalen Behörde zu melden. Dies gilt auch, wenn die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen vermieden werden kann. 2 Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten: a. Charakterisierung der Linie oder des Stamms; b. Dokumentation der Belastungsfassung; c. mögliche belastungsmindernde Massnahmen und Abbruchkriterien; d. Nutzen der Linie oder des Stamms für die Forschung, die Therapie oder die Diagnostik an Menschen oder Tieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme

1 Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Artikel 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen. Kann durch die festgelegten belastungsmindernden Massnahmen das Auftreten von Belastungen ausgeschlossen werden, so muss keine Güterabwägung durchgeführt werden. 2 Die Behörde überweist die Meldung über belastete Linien oder Stämme an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission über die Zulässigkeit und den Umfang des Fortbestands der Linie oder des Stamms. 3 Der Entscheid wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 4 Verfügte Bedingungen und Auflagen sind in die Belastungsdokumentation zu integrieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien

1 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchsdurchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nachzuweisen für: a. die Haltung der Tiere; b. die Durchführung von Anästhesien und chirurgischen Eingriffen; c. die Entnahme von Proben und deren Auswertung; d. die besondere Betreuung, Behandlung und Überwachung der Tiere nach belastenden Eingriffen; e. die gleichzeitige Durchführung mehrerer Versuche. 2 Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Versuchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein.

Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen

1 In jedem Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen. Die oder der Tierschutzbeauftragte darf in Bezug auf einen Tierversuch, für den sie oder er als Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter zuständig ist, keine Funktion als Bereichsleiterin oder Bereichsleiter oder als Versuchsleiterin oder Versuchsleiter wahrnehmen. 2 In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen. 3 Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu gewährleisten. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 129a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten

Die oder der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Bewilligungsgesuche für Tierversuche vollständig und kohärent sind, insbesondere hinsichtlich: a. der Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses nach Artikel 137; b. der Angaben zu den festgelegten Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie den belastungsmindernden Massnahmen; c. der Ausführungen zur Güterabwägung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Versuche. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte

1 Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Leitung von Tierversuchen verfügen. 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach Artikel 197 sind die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters

Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist verantwortlich für: a. die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen; b. das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen; c. die Meldungen nach Artikel 145 Absatz 2; d. die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchsbereich.

Art. 131 Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters

Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter: a. trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierversuchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung; b. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchführenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten; c. legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit der Leiterin oder dem Leiter der Versuchstierhaltung.

Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter

1 Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen die Anforderungen nach Artikel 129b erfüllen. 2 Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person

1 Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierversuchs die ihr übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchstieren durch. 2 Sie: a. übernimmt während der Eingriffe und Massnahmen die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere; b. kennt die Tierversuchsbewilligung.

Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen

1 Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Durchführung von Tierversuchen verfügen. 2 Für die Durchführung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen. 3 Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen richtet sich nach der Anzahl und der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen; sie muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere für die Überwachung der Tiere im Versuch sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 135 Versuchsdurchführung

1 Vor Versuchsbeginn sind die Abbruchkriterien festzulegen. 2 Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten. 3 Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist. 4 Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten. 5 Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur geringfügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden. 6 Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden. 7 Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind. 8 Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dauernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird. 9 Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden. Das BLV kann Ausnahmen festlegen für Massnahmen und Eingriffe, die für die Tiere im gleichen Raum keine übermässige Belastung darstellen, wie insbesondere Markieren, Verabreichungen und Probenahmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 136 Belastende Tierversuche

1 Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen: a. das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird; b. an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden; c. erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen; d. Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können; e. pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden; f. Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird; g. Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden; h. Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden; i. Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden; j. mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird; k. Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 Prozent der Individuen ohne die gewünschten Eigenschaften ist oder bei denen die Zucht nur mittels In-vitro-Fertilisation möglich ist. 2 Das BLV legt für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs Belastungskategorien nach der Schwere der Belastung fest.

Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel: a. in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht; b. neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; c. dem Schutz der natürlichen Umwelt dient; oder d. dem Ersatz von Tierversuchen, der Reduktion der Anzahl von Versuchstieren oder der Belastungsminderung in Tierversuchen dient. 2 Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann. 3 Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen. 4 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass: a. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird; b. die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet werden; und c. die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche

1 Unzulässig sind belastende Tierversuche: a. für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen in einem anderen Staat, wenn die Zulassungsanforderungen nicht internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen oder wenn sie Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten; b. für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist; c. für die Lehre an der Hochschule und die Ausbildung von Fachkräften, wenn eine andere Möglichkeit besteht, Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind; d. zu militärischen Zwecken. 2 Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist nur zulässig für Zwecke nach Artikel 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003. SR 814.91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 139 Bewilligungsverfahren

1 Das Gesuch um die Bewilligung eines Tierversuchs ist über das Informationssystem Animex-ch einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen. 1bis Das Gesuch muss für jeden Tierversuch enthalten: a. den Titel und die Fragestellung des Versuchs; b. das Fachgebiet; c. den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung; d. die geplante Anzahl Tiere pro Tierart; und e. den voraussichtlichen Schweregrad der Belastung. 2 … 3 Die kantonale Behörde prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt. 4 Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission. 5 Bei kantonsübergreifenden Versuchen ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet (Primärkanton). Die Behörde des Primärkantons informiert alle betroffenen Behörden der übrigen Kantone (Sekundärkantone) und berücksichtigt deren Beurteilung beim Entscheid. Sie überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission. Die Sekundärkantone können sich für ihre Beurteilung auf den Antrag der Tierversuchskommission des Primärkantons abstützen. Überweisen sie das Gesuch an ihre eigene Tierversuchskommission und berücksichtigen sie deren Antrag in ihrer Beurteilung nicht, so begründen sie dies gegenüber der Kommission. Ausdruck gemäss Ziff. III 1 der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche

1 Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn: a. mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird; b. sich aus der Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt; c. kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird; d. geeignete Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie geeignete belastungsmindernde Massnahmen festgelegt sind; e. die Anforderungen an die Zucht und die Erzeugung, die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind; f. die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden; g. die personellen Anforderungen eingehalten werden; h. die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind. 2 Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e–h die Bewilligungsvoraussetzungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche

1 Die Bewilligung wird auf den Namen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters ausgestellt. 2 Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet. 3 Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten: a. Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung; b. Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche; c. Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung; d. personelle Anforderungen. 4 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: a. Tierart, Linie oder Stamm und Anzahl Tiere; b. Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere; c. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen; d. Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst oder anderen Beeinträchtigungen des Wohlergehens beim einzelnen Tier; e. Durchführung eines Vorversuchs; f. Weiterverwendung der Tiere nach dem Versuch; g. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; h. Aufzeichnung der Versuchsdurchführung.

Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden

1 Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn: a. nur anerkannte gentechnische Methoden eingesetzt werden; b. keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden und die Würde des Tieres geachtet wird; c. die Durchführungsbestimmungen für Tierversuche eingehalten sind; d. die Voraussetzungen, die Institute und Laboratorien für Tierversuche erfüllen müssen, eingehalten sind; e. die Anforderungen an die Tierschutzbeauftragte oder den Tierschutzbeauftragten, die Leiterin oder den Leiter der Versuchstierhaltung, die Versuchsleiterin oder den Versuchsleiter und die versuchsdurchführenden Personen erfüllt sind; und f. Aufzeichnungen nach Artikel 144 geführt werden. 2 Die Laufzeit der Bewilligung ist auf jene der Versuchstierhaltung zu befristen. 3 Die Artikel 136, 137, 139 und 140 finden keine Anwendung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 122. 4 Das BLV bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise, welche gentechnischen Methoden als anerkannt gelten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 143 Tierbestandeskontrolle

1 Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über: a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl); b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt; Anzahl); c. die allfällige Markierung. 2 Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen. 3 Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch

1 Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen: a. Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe; b. versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art); c. tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art); d. Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war; e. unerwünschte Ereignisse; f. Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate; g. Versuchsende (Datum). 2 Die Aufzeichnungen müssen: a. anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein; b. den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden; c. während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.

Art. 145 Meldungen

1 Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch melden: a. Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 innerhalb zweier Wochen nach Feststellung der Belastung; b. pro Kalenderjahr, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres, für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme:1. die Anzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere, 2. die Anzahl der importierten Tiere, 3. die Anzahl Tiere, die nicht in einem Tierversuch eingesetzt, sondern an Dritte abgegeben wurden, getötet wurden oder verendet sind, erstmals Ende Februar 2027. 1bis Das BLV legt fest, für welche Entwicklungsstadien der Tiere die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgen müssen. 2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch für jeden Tierversuch melden: a. den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe, die Angaben über die Versuchstätigkeit im laufenden Kalenderjahr, die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung sowie die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a–c: innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Versuchs oder der Versuchsreihe, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewilligung; b. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr. 3 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen. 4 Die Kantone übermitteln dem BLV über das Informationssystem Animex-ch: a. fortlaufend:1. die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122 und die vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entsprechenden Gesuchsunterlagen, 2. die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tierversuche nach Artikel 141 mit den entsprechenden vollständigen Melde- oder Gesuchsunterlagen sowie dem Antrag der kantonalen Tierversuchskommission nach Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 4, 3. die Meldungen nach Absatz 2 Buchstabe a, 4. weitere Verfügungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltungen; b. jeweils bis Ende April: die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b und nach Absatz 2 Buchstabe b. 5 Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden festlegen, welche Angaben in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).

Art. 145a Information der Öffentlichkeit

Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die folgenden Angaben: a. den Titel des Versuchs; b. das Fachgebiet; c. den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung; d. die Anzahl eingesetzter Tiere pro Tierart; e. den Schweregrad der Belastung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

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