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Personalverordnung der Stadt Chur (PVO)

Chur · 201 · ordinance

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Contents: 79 provisions
  1. Art. 1 A. Geltungsbereich und Begriffe
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Personalpolitik
  5. Art. 5 A. Rechtsnatur, Stellen- und Einreihungsplan
  6. Art. 6 (
  7. Art. 7
  8. Art. 8 B. Entstehung
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Dauer
  12. Art. 12
  13. Art. 13 D. Beendigung
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 E. Versetzung, vorsorgliche Massnahmen, Verweis und Bewährungsfrist
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 F. Rechtsschutz
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 G. Datenschutz
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 A. Schutz der Persönlichkeit
  36. Art. 36 B. Lohn
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44 C. Besondere Bestimmungen zum Lohn
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47 D. Zusätzlicher Lohn
  48. Art. 48
  49. Art. 49 E. Weitere Rechte
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62 A. Arbeitszeit, Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66 B. Weitere Pflichten
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76 V. Schlussbestimmungen
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79

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79 provisions

Art. 1 A. Geltungsbereich und Begriffe

Geltungsbereich a) Allgemein 1 Diese Verordnung regelt die Anstellung, die Pflichten und die Rechte des städtischen Personals. b) Lehrpersonen 2 Für die städtischen Lehrpersonen gilt diese Personalverordnung, soweit ihr Dienstverhältnis nicht durch besondere städtische Vorschriften geregelt ist. Kantonales Recht ist anwendbar, sofern die Personalverordnung und ihre Ausführungsbestimmungen darauf verweisen oder keine Regelung enthalten. 3 Kann der Verordnung oder ihren Ausführungsbestimmungen keine Vorschrift entnommen werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).

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Art. 2

Begriffe 1 Als städtisches Personal im Sinne dieser Verordnung gelten die Angestellten und die Lehrpersonen. 2 Angestellte sind Personen, die befristet oder unbefristet mit einem vollen oder teilweisen Pensum im Arbeitsverhältnis mit der Stadt stehen. 3 Lehrpersonen unterrichten an der Stadtschule oder an der Gewerblichen Berufsschule (GBC).

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Art. 3

Anstellungsinstanz Anstellungsinstanz ist das gemäss Art. 10 für die Anstellung zuständig bezeichnete Organ. 2 1.1.2025

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Art. 4 B. Personalpolitik

Ziele und Grundsätze 1 Ziel der städtischen Personalpolitik ist es, jederzeit und auf allen Stufen über genügend leistungswilliges und leistungsfähiges Personal mit den erforderlichen Qualifikationen zu verfügen, damit der Leistungsauftrag der Stadtverwaltung wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität erfüllt werden kann. 2 Der Stadtrat bestimmt die Personalpolitik insbesondere nach folgenden Grundsätzen: a) Sie orientiert sich an den Bedürfnissen des städtischen Personals, am Ziel der Bürgerinnen- und Bürgernähe sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes und strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen Stadt und Personal an; b) sie nutzt und entwickelt das Potential der Mitarbeitenden, indem sie diese entsprechend ihren Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und deren Aus- und Weiterbildung zur Erhaltung der Arbeitsplatz- und Arbeitsmarktfähigkeit fördert; c) sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen; d) sie fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben; e) sie fördert flexible Arbeitsmodelle; f) sie verwirklicht die Gleichstellung und fördert die Chancengleichheit; g) sie fördert die Toleranz und Akzeptanz gegenüber Mitarbeitenden, welche aufgrund von Herkunft, politischer Gesinnung, Sprache, Religion, geschlechtlicher Orientierung, Behinderung usw. benachteiligt sein können; h) sie fördert die Gesundheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz; i) sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Personen mit körperlich, intellektuell oder psychisch bedingter geringerer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Der Stadtrat kann dafür geeignete Arbeitsplätze auch ausserhalb des Stellenplans schaffen. II. Arbeitsverhältnis

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Art. 6 (

AB zur PVO) Das Arbeitsverhältnis mit der Stadt ist öffentlich-rechtlich. Art. 6 Stellenplan Der Stadtrat legt den Stellenplan fest. 1.1.2025 3

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Art. 7

Einreihungsplan (Anhang 1) Der Gemeinderat erlässt für die Angestellten und die Lehrpersonen einen Einreihungsplan, aus welchem die Zuordnung der verschiedenen Funktionen zu den entsprechenden Lohnklassen ersichtlich ist (Anhang 1). Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen in verschiedene Funktionskategorien eingereiht. Massgebend sind die nach den Grundsätzen der Arbeitsplatzbewertung erstellten Modellfunktionen.

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Art. 8 B. Entstehung

Ausschreibung (Art. 4 AB zur PVO) Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.

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Art. 9

Entstehung (Art. 6 AB zur PVO) Das Arbeitsverhältnis wird mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet.

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Art. 10

Anstellungsinstanz (Art. 7–9 AB zur PVO) 1 Die Angestellten und Lehrpersonen werden vom Stadtrat angestellt. Der Berufsschulrat der Gewerblichen Berufsschule Chur (GBC) ist zuständig für die Anstellung der Schulleitung und der Lehrpersonen. 2 Die Zuständigkeiten gemäss Abs. 1 können gestützt auf einen Rechtssatz ganz oder teilweise an nachgeordnete Stellen delegiert werden. Von einer Delegation ausgenommen ist die Anstellung von Dienststellenleitungen sowie der Direktorin oder des Direktors GBC. 3 Der Stadtrat regelt das Verfahren der Anstellung und insbesondere die Mitwirkung der Personaldienste. Er kann den Entscheid der Anstellungsinstanz von der Zustimmung der Personaldienste abhängig machen.

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Art. 11 C. Dauer

Im Allgemeinen (Art. 10 AB zur PVO 1 Das Arbeitsverhältnis wird mit der Möglichkeit der beidseitigen Kündigung und in der Regel unbefristet begründet. 4 1.1.2025 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind für die Dauer von bis zu drei Jahren zulässig. Vorbehalten bleiben zudem besondere Vereinbarungen für die Anstellung, Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder für Anstellungen, die aus anderen Gründen zeitlich begrenzte Aufgaben beinhalten.

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Art. 12

Probezeit (Art. 11 AB zur PVO) 1 Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen von Angestellten gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Sie kann auf maximal sechs Monate verlängert werden. Für Lehrpersonen beträgt die Probezeit ein Semester. 2 Bei befristeten Anstellungen ist die Probezeit der voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses anzupassen. 3 Während den ersten drei Monaten der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem vierten Monat beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage auf einen beliebigen Termin. 4 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder infolge Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert. 5 Für Lernende sind die bundesrechtlichen Bestimmungen massgebend.

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Art. 13 D. Beendigung

Beendigungsgründe (Art. 12 AB zur PVO) Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) Kündigung; b) Ablauf einer befristeten Anstellung; c) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen; d) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen; e) Pensionierung; f) Tod.

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Art. 14

Kündigung, Fristen und Termine 1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen: a) Im ersten Dienstjahr 1 Monat; b) im zweiten Dienstjahr 2 Monate; c) ab dem dritten Dienstjahr 3 Monate. 2 Die Lehrzeit wird nicht angerechnet. 1.1.2025 5 3 In Ausnahmefällen, wie bei Angestellten mit speziellen Fachkenntnissen oder bei bestimmten Kaderfunktionen, kann die Anstellungsinstanz die Kündigungsfrist auf 6 Monate festlegen. 4 Bei Lehrpersonen hat die Kündigung spätestens Ende März auf Ende des Schuljahres zu erfolgen. 5 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Kürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen. 6 Das Arbeitsverhältnis ist jeweils auf Ende eines Monats zu beendigen.

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Art. 15

Kündigungsschutz a) Grundsatz (Art. 12, 13 AB zur PVO) 1 Die Kündigung durch die Stadt setzt einen sachlich ausreichenden Grund voraus und darf nicht missbräuchlich sein. 2 Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitgeteilt.

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Art. 16

b) Weiterbeschäftigung, Entschädigung Erweist sich die Kündigung als nicht ausreichend begründet oder als missbräuchlich, ist der betroffenen Person nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht jedoch nicht. Wird die betroffene Person nicht wieder angestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die missbräuchliche Kündigung. Die gesamte Entschädigung beträgt maximal sechs Monatslöhne.

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Art. 17

d) Kündigung zur Unzeit 1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit liegt keine Kündigung zur Unzeit vor. Vor der Aufhebung des Anstellungsverhältnisses wird eine Versetzung an eine andere Stelle geprüft. 2 Die Kündigung, die während den im Obligationenrecht festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. 6 1.1.2025

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Art. 18

Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen 1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. 3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung sowie des ungerechtfertigten Nichtantrittes bzw. Verlassens der Stelle richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).

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Art. 19

Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Personalverordnung beendet werden.

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Art. 20

Pensionierung (Art. 17 AB zur PVO) 1 Das Arbeitsverhältnis endet auf Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird. Bei Lehrpersonen endet das Arbeitsverhältnis am 31. Juli des Jahres, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird. 2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann nach Vollendung des 65. Altersjahres ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen werden. 3 Die Leistungen beim Altersrücktritt richten sich nach den Bestimmungen über die Pensionskasse der Stadt Chur. 4 Die Beiträge an die Pensionskasse werden zwischen den Mitarbeitenden und der Stadt paritätisch aufgeteilt.

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Art. 21

Sozialplan (Art. 18 AB zur PVO) Kommt es infolge von Stellenabbau auf demselben Beschluss beruhend zu zehn oder mehr Kündigungen, legt der Stadtrat unter Beizug der Personalkommission einen Sozialplan fest. Dieser regelt die finanziellen Leistungen der Stadt. Er kann auch Leistungen anderer Art vorsehen.

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Art. 22 E. Versetzung, vorsorgliche Massnahmen, Verweis und Bewährungsfrist

Versetzung (Art. 9 AB zur PVO) 1 Die Anstellungsinstanz kann, wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordern, im Rahmen der Zumutbarkeit Versetzungen verfü- 1.1.2025 7 gen. Die Anstellungsinstanz ist dabei an die Einhaltung der Kündigungsfrist gebunden. 2 Liegen die Umstände in der betroffenen Person selbst, so kann vor der Versetzung eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt werden.

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Art. 23

Vorsorgliche Massnahmen, Freistellung (Art. 9, 15 AB zur PVO) 1 Angestellte und Lehrpersonen können von der Anstellungsinstanz jederzeit freigestellt werden, wenn: a) genügend Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen, b) wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, oder c) zwingende betriebliche oder öffentliche Interessen dies erfordern. 2 Alle direkten Vorgesetzten sind befugt, unaufschiebbare vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Die Anordnung ist unverzüglich der Anstellungsinstanz zur Genehmigung zu unterbreiten, die auch über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes entscheidet. 3 Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses befunden.

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Art. 24

Mahnung und Verweis (Art. 19, 20 AB zur PVO) Die Vorgesetzten können bei leichten Pflichtverletzungen eine Mahnung, die Anstellungsinstanz bei groben Pflichtverletzungen einen Verweis aussprechen.

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Art. 25

Bewährungsfrist (Art. 9, 21 AB zur PVO) Die Anstellungsinstanz kann bei mangelnder Leistung oder wegen unbefriedigendem Verhalten eine angemessene Bewährungsfrist einräumen.

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Art. 26 F. Rechtsschutz

Schutz vor Angriffen, Kostenersatz (Art. 22 AB zur PVO) 1 Die Stadt schützt ihre Angestellten und Lehrpersonen vor Angriffen und Ansprüchen, die gegen sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes geltend gemacht werden. 2 Dasselbe gilt, wenn sich Schritte zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten als notwendig erweisen. 8 1.1.2025

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Art. 27

Rechtliches Gehör 1 Die Angestellten und Lehrpersonen sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Ihnen ist Akteneinsicht zu gewähren. Die Verfügung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger und dringlicher Entscheid notwendig ist. Die Anhörung ist so bald wie möglich, spätestens jedoch innert 30 Tagen nachzuholen. In der Folge ist eine neue Verfügung zu erlassen.

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Art. 28

Rechtsmittel 1 Personalrechtliche Entscheide können von den Betroffenen innert 30 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlichen Beschwerde beim Stadtrat bzw. beim Berufsschulrat angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten. Der Stadtrat oder der Berufsschulrat kann von Amtes wegen oder auf Antrag hin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). 3 Der Weiterzug und die klageweise Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen richten sich ebenfalls nach dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).

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Art. 29

Verjährung, Verwirkung 1 Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen gemäss dieser Verordnung verjähren nach Ablauf von 5 Jahren. Im Übrigen sind die Vorschriften des Obligationenrechts (OR) über die Verjährung anwendbar. 2 Nach Ablauf von 10 Jahren seit ihrer Entstehung verwirken alle Ansprüche aus dieser Verordnung, soweit sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind. 3 Für Rückerstattungsansprüche der Stadt gelten Abs. 1-2 sinngemäss.

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Art. 30 G. Datenschutz

Bearbeiten von Personendaten 1 Die Stadt bearbeitet nur Personendaten ihrer Angestellten und Lehrpersonen, die für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Zu einem anderen Zweck dürfen Personendaten ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht bearbeitet werden. 2 Die Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person zu beschaffen. 1.1.2025 9 3 Personendaten dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle beschafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Die Daten sind bei einer Nichtanstellung zurückzugeben oder zu vernichten.

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Art. 31

Bekanntgabe von Personendaten Personendaten der Angestellten und Lehrpersonen dürfen nur bekannt gegeben werden: a) wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt; b) wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zwingend notwendig sind; c) wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt; oder d) wenn die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.

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Art. 32

Aufbewahrung nach dem Austritt Nach dem Austritt von Angestellten und Lehrpersonen aus dem städtischen Dienst bewahren die zuständigen Stellen die notwendigen Personendaten während 10 Jahren auf. Danach werden sie vorbehältlich der Archivierung vernichtet.

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Art. 33

Rechte der betroffenen Personen Die Angestellten und Lehrpersonen haben das Recht auf: a) Einsicht in die über sie in einer Datensammlung bearbeiteten Daten; b) Berichtigung unrichtiger Personendaten; c) Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Personendaten; d) Sperrung schutzwürdiger Personendaten.

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Art. 34

Einschränkungen Die Einsicht in Personendaten kann zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder schützenswerter privater Interessen verweigert oder eingeschränkt werden. Die Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. III. Rechte der Angestellten und Lehrpersonen

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Art. 35 A. Schutz der Persönlichkeit

Grundsatz 1 Die Stadt achtet die Persönlichkeit der Angestellten und Lehrpersonen und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. 10 1.1.2025 2 Sie trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit, persönlicher und sexueller Integrität ihrer Angestellten und Lehrpersonen erforderlichen Massnahmen. 3 Die Stadt sorgt insbesondere dafür, dass keine Angestellten oder Lehrpersonen aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen, wie Geschlecht, Herkunft, politische Gesinnung, Sprache, Religion, geschlechtliche Orientierung, Behinderung oder vergleichbaren Persönlichkeitsmerkmalen, diskriminiert werden.

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Art. 36 B. Lohn

Lohn (Art. 24 AB zur PVO) Die Angestellten und Lehrpersonen haben für ihre Dienstleistung Anspruch auf einen monatlich auszuzahlenden Lohn. Der Jahreslohn beinhaltet 13 Monatslöhne.

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Art. 37

13. Monatslohn (Art. 26 AB zur PVO) 1 Die städtischen Angestellten und Lehrpersonen erhalten jährlich einen 13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn wird im November ohne Sozial- und andere Zulagen ausbezahlt. 2 Bei einem Ein- oder Austritt innerhalb des Jahres wird der 13. Monatslohn anteilsmässig ausbezahlt

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Art. 38

Lohntabelle (Anhang 2) 1 Die vom Gemeinderat zu beschliessende Lohntabelle besteht aus 28 Lohnklassen. 2 Für jede Lohnklasse sind ein Minimum und ein Maximum festgesetzt. Das Maximum jeder Klasse beträgt rund 142 % des Minimums. Eine Lohnklasse ist vom Minimum zum Maximum in 22 Lohnstufen aufgeteilt. Das Minimum und Maximum jeder Lohnklasse wird im Anhang 2 geregelt. 3 Der Stadtrat legt die einzelnen Lohnstufen fest.

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Art. 39

Einstufung in die Lohnklassen (Art. 27, 28 AB zur PVO) 1 Massgebende Kriterien für die Festsetzung des Anfangslohnes sind insbesondere funktionsbezogene Berufserfahrung, Ausbildung, besondere Kenntnisse und die Situation auf dem Arbeitsmarkt. 2 Für die Dauer der Einarbeitung können Neuangestellte in tiefere Lohnklassen, als dies gemäss Einreihungsplan vorgesehen ist, eingereiht werden (Anlaufklasse). 1.1.2025 11 3 Für Angestellte und Lehrpersonen mit langjähriger Erfahrung in vergleichbarer Stellung ist ausnahmsweise eine Einstufung in die nächst höhere Lohnklasse als die Einreihungsklasse möglich. 4 Erziehungs-, Betreuungs- und Haushaltsjahre werden beim Anfangslohn entsprechend ihrer Bedeutung für die Stelle berücksichtigt.

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Art. 40

Gemeinsame Bestimmungen für Stufenanstieg und Beförderung (Art. 29 ff. AB zur PVO) 1 Stufenanstieg und Beförderungen erfolgen aufgrund der erbrachten guten Leistung und positivem Verhalten. 2 Stufenanstieg und Beförderungen sind nur im Rahmen des Budgets zulässig. 3 Der Gemeinderat kann insbesondere unter Berücksichtigung der Finanzlage der Stadt den Stufenanstieg einschränken oder aussetzen.

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