Art. 41
Stufenanstieg (Art. 29 AB zur PVO) Für Angestellte und Lehrpersonen mit mindestens guter Leistung und gutem Verhalten, wird der Lohn jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um die nächste Stufe erhöht.
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Stufenanstieg (Art. 29 AB zur PVO) Für Angestellte und Lehrpersonen mit mindestens guter Leistung und gutem Verhalten, wird der Lohn jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um die nächste Stufe erhöht.
Propose a changeBeförderungen, Neueinreihungen (Art. 30, 31 AB zur PVO) 1 Beförderung ist die Einreihung einer oder eines Angestellten oder einer Lehrperson in die nächst höhere Lohnklasse. 2 Sie erfolgt bei der Übertragung einer höher bewerteten Funktion oder wenn die Angestellten oder Lehrpersonen dauernd ausserordentlich gute Leistungen erbringen. Für die Stadtpolizei kann der Stadtrat besondere Bestimmungen erlassen. 3 Die Angestellten und Lehrpersonen werden in die Lohnstufe der neuen Lohnklasse eingestuft, die frankenmässig mindestens der bisherigen Einstufung entspricht. 4 Das Durchlaufen der Anlaufklassen gilt nicht als Beförderung. 5 Für die Neueinreihung von bestehenden Funktionen sowie für die Einreihung von neuen Funktionen ist der Stadtrat zuständig.
Propose a changeGenügende und ungenügende Leistung oder genügendes und ungenügendes Verhalten 1 Die Angestellten und Lehrpersonen erhalten bei einer genügenden Leistung oder genügendem Verhalten nur ausnahmsweise einen Stufenanstieg. 12 1.1.2025 2 Bei ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten erhalten die Angestellten und Lehrpersonen keinen Stufenanstieg. 3 Für die Eröffnung und die Rechtsmittel gelten die Art. 28 ff.
Propose a changeTeuerungsanpassung 1 Der Stadtrat beantragt im Rahmen des Budgets auf Ende Jahr die Höhe des auf dem Grundlohn auszurichtenden Teuerungsausgleichs. Als Grundlage gilt der Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Ende November. 2 Bei angespannter Finanzlage kann vom vollen Teuerungsausgleich abgewichen oder ganz darauf verzichtet werden. Die nicht gewährte Teuerung kann bei veränderten Verhältnissen zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Propose a changeBesondere Beanspruchung, Funktionszulage (Art. 32 AB zur PVO) Besondere Beanspruchungen können durch Zulagen oder Freizeit entschädigt werden, soweit diesen Umständen nicht bereits bei der Einreihung der Stelle Rechnung getragen worden ist.
Propose a changeEinmalzulagen und Anreize (Art. 33 AB zur PVO) Besondere Leistungen können durch einmalige Zulagen oder durch andere Anreize, wie zusätzliche Freitage, belohnt werden.
Propose a changeTreueprämie, Dienstaltersurlaub (Art. 34 AB zur PVO) 1 Angestellten und Lehrpersonen wird in Anerkennung ihrer langjährigen Arbeitsleistung ab dem 5. Dienstjahr alle fünf Jahre eine Treueprämie gewährt. Diese entspricht einem Lohngegenwert von 5 Tagen. 2 Massgebend für die Berechnung des Dienstalters ist die gesamte für die Stadt geleistete Dienstzeit. Die Lehrzeit wird nicht angerechnet. 3 Wenn es die Arbeitssituation erlaubt, können die Angestellten und Lehrpersonen mit Einverständnis des Vorgesetzten anstelle des Barbetrages Urlaub beziehen. 1.1.2025 13
Propose a changeLohnnachzahlung im Todesfall 1 Beim Tod einer oder eines Angestellten oder einer Lehrperson wird der Lohn bis Monatsende weiter ausgerichtet. Den Hinterbliebenen werden weitere drei Monatslöhne inkl. Anteil 13. Monatslohn ausgerichtet. In Härtefällen kann der Stadtrat die Lohnnachzahlung bis auf sechs Monate ausdehnen. 2 Als Hinterbliebene gelten Personen, die nach den Bestimmungen über die Pensionskasse der Stadt auf Rentenleistungen Anspruch haben. 3 Die Lohnnachzahlung darf zusammen mit den monatlichen Leistungen der AHV und der Rentenleistungen anderer Versicherungen, an welche die Stadt Prämien leistete, den Betrag des zuletzt bezogenen Monatslohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn nicht übersteigen.
Propose a changeDienstliche Auslagen (Art. 63–75 AB zur PVO) Der Stadtrat regelt: a) den Ersatz der dienstlichen Auslagen; b) weitere Vergütungen und Zulagen wie Sitzungsgelder, Schichtzulagen, Zulagen für besondere Unannehmlichkeiten, Vergütung an auswärtiges Personal, Fahrspesen und Spesenvergütungen sowie Entschädigungen für Dienstreisen etc.
Propose a changeFerienanspruch (Art. 35–41 AB zur PVO) 1 Den Angestellten steht ein Ferienanspruch von 28 Tagen und nach dem vollendenten 60. Altersjahr ein solcher von 30 Tagen pro Kalenderjahr zu. 2 Der Ferienanspruch der Lehrpersonen richtet sich nach kantonalem Recht. 3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten, insbesondere auch die Unterbrechung der Ferien wegen Krankheit, Unfall und weiteren unverschuldeten Arbeitsverhinderungen.
Propose a changeUrlaub (Art. 42–45 AB zur PVO) Der Stadtrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären Verpflichtungen, Elternschaft (einschliesslich Adoption), Aus- und Weiterbildung, Umzug sowie mit der Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern. 14 1.1.2025
Propose a changeMutterschaft, Vaterschaft und Adoption (Art. 46–48 AB zur PVO) 1 Die Angestellten oder Lehrpersonen haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub bzw. Vaterschaftsurlaub. Nach dem Mutterschaftsurlaub bzw. Vaterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Angestellten oder Lehrperson unter Wahrung des Anspruchs auf Mutterschaftsurlaub bzw. Vaterschaftsurlaub reduziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. 2 Bei Übernahme eines Kindes bis 12 Jahren zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird ebenfalls ein bezahlter Urlaub gewährt. 3 Die Dauer des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs legt der Stadtrat fest. Es kann zusätzlich unbezahlter Urlaub bewilligt werden.
Propose a changeLeistungen bei Krankheit und Unfall etc. (Art. 49–53 AB zur PVO) Der Stadtrat regelt den Anspruch auf Lohnfortzahlung sowie weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall, im Todesfall, beim Militär- und Zivilschutzdienst, Dienst in zivilen Führungsstäben, humanitären Einsätzen sowie im Zivildienst.
Propose a changeNiederlassungsfreiheit 1 Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten und Lehrpersonen ist gewährleistet, soweit keine Beschränkung gemäss Abs. 2 besteht. 2 Wenn es zur Dienstausübung zwingend erforderlich ist, kann der Stadtrat die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort verpflichten oder ihnen eine Dienstwohnung zuweisen.
Propose a changeJährliches Mitarbeitendengespräch (Art. 54, 55 AB zur PVO) Die Angestellten und Lehrpersonen haben Anspruch auf ein in der Regel jährliches Gespräch mit ihrer vorgesetzten Person über ihre Leistung und ihr Verhalten.
Propose a changeArbeitszeugnis (Art. 56 AB zur PVO) 1 Die Angestellten und Lehrpersonen können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird in jedem Fall ein Zeugnis ausgestellt. 1.1.2025 15 2 Auf besonderes Verlangen der betroffenen Person hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Propose a changeBerufliche Aus- und Weiterbildung (Art. 57–62 AB zur PVO) 1 Die berufliche Aus- und Weiterbildung stellt sicher, dass die Angestellten und Lehrpersonen über das Wissen und Können verfügen, das zur Bewältigung der aktuellen und der zukünftigen Aufgaben erforderlich ist. 2 Der Stadtrat bzw. die Schuldirektion oder der Berufsschulrat regeln die Einzelheiten.
Propose a changeMitsprache a) Personalverbände 1 Der Stadtrat anerkennt Personalverbände, die wesentliche Teile des städtischen Personals vertreten. Als Verhandlungspartner gelten gewählte Vertreterinnen und Vertreter des städtischen Personals. 2 Vor dem Erlass und vor der Änderung von personalrechtlichen Bestimmungen steht den Personalverbänden das Recht zur Vernehmlassung zu. Nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr, werden Konferenzen durchgeführt.
Propose a changeb) Personalkommission 1 Der Stadtrat wählt eine Personalkommission. Ihr obliegen insbesondere die Beratung und Begutachtung allgemeiner und grundsätzlicher Fragen der Personalpolitik und des Personalrechts. 2 Die Personalkommission setzt sich zusammen aus je einer Vertretung der vom Stadtrat anerkannten Personalverbände. Diese nominieren ihre Vertretungen selbst. 3 Das Präsidium, welches von der Kommission gewählt wird, hat den Stichentscheid. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 4 Eine Vertretung der Personaldienste nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Personaldienste führen das Sekretariat. 5 Die Personalkommission ist vor dem Erlass und vor der Änderung von personalrechtlichen Bestimmungen, vor Personalentscheiden von allgemeiner Bedeutung und vor Beschlüssen über die Organisation der Stadtverwaltung sowie bei wichtigen allgemeinen Personalfragen anzuhören. Die Personalkommission stellt ihre Anträge an den Stadtrat. 16 1.1.2025
Propose a changec) Verbot der Benachteiligung Wegen ihrer Mitwirkung in den Personalverbänden oder der Personalkommission und damit verbundenen Äusserungen dürfen die Mitglieder dieser Organisation weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
Propose a changed) Besondere Informations- und Mitwirkungsrechte Die besonderen Mitwirkungsrechte des Personals und der Personalvertretungen in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, bei der Auslagerung oder Schliessung von Dienststellen oder Teilen davon, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben1. IV. Pflichten der Angestellten und Lehrpersonen
Propose a changeArbeitszeit (Art. 76–97 AB zur PVO) 1 Der Stadtrat regelt die Arbeitszeit und insbesondere deren Einteilung sowie die Ruhetage. Die Bildungskommission bzw. der Berufsschulrat erlassen den Schulplan. 2 Die Angestellten und Lehrpersonen können auch ausserhalb der Betriebszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist. 3 Die Bildungskommission bzw. der Berufsschulrat erlassen für die Lehrpersonen Pflichtenhefte und Berufsaufträge. 4 Der Stadtrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Bereitschaftsdienst.
Propose a changeFeiertage 1 Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stephanstag und der Nationalfeiertag gelten als Feiertage. 2 Fallen Feiertage in die Zeit von Krankheit oder Unfall, so besteht dafür kein Anspruch auf Nachbezug.
Propose a changeArbeitsfreie Tage Der 2. Januar, 24. Dezember und 31. Dezember sind arbeitsfrei. 1 SR 822.14 1.1.2025 17
Propose a changeÖffentliche Ämter, Nebenbeschäftigungen und finanzielle Beteiligungen (Art. 98–100 AB zur PVO) 1 Die Ausübung von öffentlichen Ämtern, Nebenbeschäftigungen, die Übernahme leitender Funktionen bei juristischen Personen und Firmen nicht ideeller Natur sowie die massgebliche finanzielle Beteiligung an solchen ist nur zulässig, wenn die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird, dies mit der Stellung vereinbar ist und keine Interessenkollision verursacht. Der Stadtrat kann eine Meldepflicht an die Anstellungsinstanz vorsehen. 2 Die Höchstarbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. 3 Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
Propose a changeGrundsatz, Verantwortlichkeit 1 Die Angestellten und Lehrpersonen haben die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, rechtmässig, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Stadt in guten Treuen zu wahren. 2 Die Angestellten und Lehrpersonen sind der Stadt für Schaden haftbar, den sie bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht widerrechtlich verursachen.
Propose a changePflicht zur Dienstleistung 1 Die Angestellten und Lehrpersonen haben die gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden. Sie sind dabei verpflichtet, einander zu unterstützen und zu vertreten. 2 Wenn das Interesse der Stadt es erfordert, können den Angestellten und Lehrpersonen ohne Änderung des Lohnes zumutbare Aufgaben übertragen werden, für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind. 3 Sie sind zur Leistungserbringung ausserhalb der Betriebszeiten sowie zu Pikettdienst verpflichtet, wenn es die Dienst- und Arbeitsverhältnisse erfordern. 4 Angestellte und Lehrpersonen können verpflichtet werden, im Rahmen ihres Dienstverhältnisses in einem untergeordneten Anteil ihres Pensums Leistungen für andere Institutionen zu erbringen. Voraussetzung ist, dass eine vom Stadtrat genehmigte Leistungsvereinbarung vorliegt. 18 1.1.2025
Propose a changeFührungsverantwortung Die Vorgesetzten tragen die Verantwortung für die gründliche Einführung der Angestellten und Lehrpersonen in ihre Aufgaben, für ihre Förderung, ihren zweckmässigen Einsatz, ihre Gleichbehandlung, den Schutz ihrer Persönlichkeit und die Arbeitssicherheit im Rahmen der anerkannten Normen.
Propose a changeVerhaltensregeln, Ausstand 1 Die Angestellten und Lehrpersonen haben sich im dienstlichen Verhältnis mit dem Publikum sowie gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden höflich und taktvoll zu benehmen. 2 Alkohol, Drogenkonsum und dergleichen während der Arbeitszeit sind verboten. Dasselbe Verbot gilt auch ausserhalb der Arbeitszeit, wenn dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird.
Propose a changeAnnahme von Geschenken 1 Die Angestellten und Lehrpersonen dürfen keine Geschenke oder andere Begünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen können, für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen lassen. 2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. 3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Propose a changeDienstgeheimnis 1 Die Angestellten und Lehrpersonen sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die in ihrer Natur oder gemäss besonderen Vorschriften geheim zu halten sind. 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 3 Über allfällige Befreiungen vom Dienstgeheimnis entscheidet der Stadtrat.
Propose a changeVertrauensärztliche Untersuchung (Art. 5, 16, 51 AB zur PVO) Die Angestellten und Lehrpersonen können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Propose a changeSexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz Der Stadtrat erlässt in Absprache mit Fachstellen ein Reglement gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz. 1.1.2025 19
Propose a changeUmgang mit Informatik und mobiler Telefonie Der Stadtrat erlässt einen IT-Kodex und ein Reglement zur mobilen Telefonie.
Propose a changeMobiles Arbeiten Der Stadtrat kann mobiles Arbeiten ermöglichen und dazu entsprechende Regelungen erlassen.
Propose a changeVollzug a) Stadtrat Der Stadtrat ist für den Vollzug der Personalverordnung verantwortlich und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er entscheidet auch über Ausnahmen und in Fällen, welche durch die Verordnung nicht geregelt sind.
Propose a changeb) Personaldienste Die Personaldienste überwachen die einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung dieser Verordnung und unterstützen darin die Departemente und Dienststellen.
Propose a changeÜbergangsbestimmungen (Art. 109, 110 AB zur PVO) 1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Personalverordnung bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt die Personalverordnung und die stadträtlichen Ausführungsbestimmungen. Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse nicht mit dem neuen Personalrecht übereinstimmen, gehen letztere Bestimmungen vor. 2 Für Arbeitsverhältnisse, die am 1. Januar 2025 bestehen, gilt in Bezug auf die Treueprämie und den Dienstaltersurlaub bis zum 31. Dezember 2029 das am 1. August 2014 in Kraft gesetzte Personalrecht. 3 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht beendigt sind, gilt bisheriges Recht. 4 Der Stadtrat erlässt Bestimmungen für weitere Fragen des Übergangs zum neuen Recht. 20 1.1.2025
Propose a changeInkrafttreten (Art. 110 AB zur PVO) 1 Der Stadtrat setzt die Personalverordnung nach Annahme durch den Gemeinderat in Kraft.1 2 Bei Teilrevisionen bestimmt der Stadtrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt; neue Bestimmungen, die ausschliesslich Lehrpersonen betreffen, treten auf den 1. August 2025 in Kraft
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