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Feuerwehrverordnung der Stadt Thun (FWV)

Thun · 871.2 · ordinance

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44

Proposed changes to this act

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44 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum FWR. 2 Sie regelt Organisation, Einsatz und Mittel der Feuerwehr Thun, Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen sowie die Gebühren für Leistungen zugunsten Dritter. 2. Organisation und Zuständigkeiten

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Art. 2

1 Der Bestand richtet sich nach den kantonalen Feuerwehrweisungen und der Strategie der Feuerwehr Thun. 2 Er darf 90 Feuerwehrangehörige nicht unterschreiten und sollte in der Regel 110 Feuerwehrangehörige nicht überschreiten. 3 Die Bestände der Kompanien sind im Anhang 1 Organigramm aufgeführt. 4 Fachleute im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 FWR, welche die Feuerwehr Thun in einzelnen Fachgebieten unterstützen, werden nicht zum Bestand gezählt, gelten aber als aktive Angehörige der Feuerwehr Thun.

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Art. 3

1 Die Gliederung der Feuerwehr Thun richtet sich nach dem Organigramm in Anhang 1.

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Art. 4

1 Feuerwehrkommandantin oder -kommandant ist eine hauptamtliche Funktion im Stellenplan der Stadt Thun. 2 Die Feuerwehrkommandantin oder der -kommandant führt die 1 Mit Revisionen vom 10.09.2021 (GRB Nr. 556, in Kraft seit 01.01.2022) und 06.11.2024 (GRB Nr. 789, in Kraft seit 01.01.2025) 2 SSG 871.1 Zweck und Geltungsbereich Bestand Gliederung Feuerwehrkommandantin oder -kommandant 2 871.2 Feuerwehr Thun sowie das Regionale Feuerwehrausbildungszentrum RFA unter Einbezug des Kommandos und ist sowohl gegenüber den Angestellten von Schutz und Rettung Thun als auch gegenüber den Angehörigen der Feuerwehr Thun weisungsberechtigt. 3 Sie oder er ist den Behörden gegenüber verantwortlich für die ständige Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Thun sowie die angemessene und zeitgemässe Ausbildung aller Feuerwehrangehörigen. 4 Sie oder er erlässt Weisungen über die Personalplanung und Rekrutierung sowie die Pflichtenhefte der Angestellten von Schutz und Rettung Thun und des Kaders gemäss Anhang 2.

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Art. 5

Die Stellvertretung der Feuerwehrkommandantin oder des -kommandanten wird durch die Kompaniekommandantin oder den -kommandanten Löschzug wahrgenommen.

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Art. 6

1 Das Kommando besteht aus a Feuerwehrkommandantin oder -kommandant, b Feuerwehrkommandantin oder -kommandant StV, c Kompaniekommmandantinnen und -kommandanten, d Chefin oder Chef Ausbildung, e Leiterin oder Leiter zentrale Dienste. 2 Es entscheidet über Versetzungen, ernennt und entlässt Dienstchefs, Unteroffiziere sowie Fachverantwortliche und entlässt aktive Angehörige der Feuerwehr am Ende der Dienstpflicht sowie in Fällen von Artikel 13. 3 Das Kommando unterstützt die Feuerwehrkommandantin oder den -kommandanten in der strategischen, personellen und finanziellen Führung der Feuerwehr Thun.

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Art. 7

1 Der Stab besteht aus a Kommando, b Chefin oder Chef Infrastruktur/Logistik/Einsatzplanung, c Vertreterin oder Vertreter Einsatzleitende sowie d Dienstchefinnen und -chefs. 2 Er kann bei Bedarf weitere Feuerwehrangehörige oder externe Fachleute beiziehen. 3 Der Stab ist verantwortlich für fachliche Themen sowie die Aus- und Weiterbildung. 4 Er definiert insbesondere die Aufgaben der einzelnen Einheiten in Rollenbeschreibungen und sorgt für eine entsprechende Ausrüstung.

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Art. 8

1 Dienstchefinnen und -chefs leiten eine Fachgruppe und sind der Feuerwehrkommandantin StV oder dem -kommandanten StV unterstellt. Stellvertretung Feuerwehrkommandantin oder -kommandant Kommando Stab Dienstchefinnen und -chefs 3 871.2 2 Sie sind für die Einhaltung der kantonalen Vorgaben sowie für die Einsatzbereitschaft im Fachbereich zuständig. 3. Personal

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Art. 9

1 Voraussetzungen für den aktiven Feuerwehrdienst sind körperliche Tauglichkeit und ein unbescholtener Leumund. 2 Die körperliche Tauglichkeit wird mittels standardisiertem Leistungstest erhoben. 3 Bestehen Zweifel am Leumund, kann die Feuerwehrkommandantin oder der -kommandant von der oder dem Feuerwehrangehörigen einen Strafregisterauszug oder einen Leumundsbericht verlangen.

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Art. 10

1 Gesuche um Versetzung sind auf dem Dienstweg dem Kommando einzureichen. 2 Es besteht kein Anspruch auf Versetzung. 3 Das Kommando entscheidet endgültig.

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Art. 12

1 Anträge um Ernennung oder Beförderung sind auf dem Dienstweg an das zuständige Organ weiterzuleiten. 2 Jede Ernennung oder Beförderung setzt das Absolvieren der dem Grad und der Funktion entsprechenden Kurse voraus. 3 Wurden die dem Grad und der Funktion entsprechenden Kurse noch nicht oder noch nicht vollständig absolviert, kann die Ernennung oder Beförderung ad interim erfolgen. 4 Es besteht kein Anspruch auf Ernennung oder Beförderung.

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Art. 13

1 Gesuche um Entlassung vor Abschluss der Dienstpflicht sind bis 31. August des Austrittsjahres auf dem Dienstweg dem Kommando einzureichen. 2 Wer die Voraussetzungen für die Leistung von aktivem Feuerwehrdienst nicht erfüllt, Pflichten verletzt oder den Anweisungen von Vorgesetzten nicht Folge leistet, kann vor Erreichen der Altersgrenze entlassen werden. Voraussetzungen Versetzung Dienstgrade Ernennung und Beförderung Entlassung 4 871.2

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Art. 14

1 Angehörige der Feuerwehr Thun können, solange sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 9 erfüllen, nach Abschluss der Dienstpflicht freiwillig bis zur Vollendung des 60. Altersjahrs in der Feuerwehr Thun verbleiben. 2 Das Kommando entscheidet über entsprechende Gesuche nach dem Bedarf der Feuerwehr Thun. 4. Pflichten und Rechte der Feuerwehrangehörigen 4.1 Pflichten der Feuerwehrangehörigen

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Art. 15

1 Die Angehörigen der Feuerwehr Thun sind zur persönlichen und sorgfältigen Dienstleistung verpflichtet. 2 Sie haben ihren Auftrag initiativ, wirtschaftlich, selbstständig und rechtmässig zu erfüllen. 3 Sie verhalten sich bürgerfreundlich, kooperativ und wahren die Interessen der Feuerwehr Thun. 4 Anvertraute Geräte, Maschinen und Materialien sind sorgfältig zu behandeln, Waren, Wertsachen und Gelder wirtschaftlich zu verwalten. 5 Die Instruktionen zur Unfallverhütung sind jederzeit zu beachten und es sind die notwendigen Massnahmen zu treffen.

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Art. 16

1 Die Angehörigen der Feuerwehr Thun sind verpflichtet, dem Feuerwehrsekretariat Adress-, Zivilstands- und ähnliche Änderungen innert 10 Tagen zu melden. 2 Sachverhalte, welche einen Einfluss auf die Tätigkeit in der Feuerwehr Thun haben wie zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen oder Führerausweisentzug, sind umgehend der Feuerwehrkommandantin oder dem -kommandanten zu melden.

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Art. 17

1 Die Angehörigen der Feuerwehr Thun sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. 2 Die Pflicht bleibt auch nach Entlassung aus der Feuerwehr Thun bestehen. 3 Vorbehalten bleiben gesetzliche und reglementarische Ausnahmen.

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Art. 18

1 Es ist untersagt, im Zusammenhang mit Einsätzen und Übungen persönliche Geräte für Ton- oder Bildaufnahmen zu verwenden oder Aufnahmen von Einsätzen zu verbreiten. Dienst über die Dienstpflicht hinaus Allgemeine Pflichten Informationspflichten Schweigepflicht Schutz der Persönlichkeitsrechte 5 871.2 2 Vorbehalten bleiben ausdrückliche Anordnungen der Einsatzleitung oder Übungsleitung.

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Art. 19

Umfang und Art der zu besuchenden Kurse und Übungen richten sich nach den Richtlinien der Gebäudeversicherung und der Fachorganisationen der Feuerwehren sowie den Bedürfnissen der Feuerwehr Thun.

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Art. 20

Offiziere sowie Unteroffiziere stellen eine zeitgemässe, fachlich und persönlich einwandfreie Führung und Ausbildung der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen sicher. 4.2 Rechte der Feuerwehrangehörigen

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Art. 21

1 Die Sold- und Entschädigungsansätze für alle Dienstgrade sind in Anhang 3 geregelt. 2 Sie werden angepasst, wenn der dem Stadtpersonal gewährte Teuerungsausgleich kumuliert mindestens fünf Prozent beträgt (Basis 2024 = 100 %).1 3 Auf dem Anteil des jährlichen Solds gemäss Art. 22, welcher den Steuerfreibetrag gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g Steuergesetz (StG)2 übersteigt, wird ein Zuschlag von 50 Prozent ausbezahlt.

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Art. 22

1 Die Angehörigen der Feuerwehr Thun haben für die Teilnahme an Übungen und Einsätzen sowie für Pikettdienste und den Besuch von Kursen und Weiterbildungen Anspruch auf Sold. 2 Als Übungen gelten auch Fahrschule, Übungsvorbereitungen, Rapporte in den Kompanien und ähnliches. 3 Es wird immer mindestens eine Stunde abgerechnet. Ab der zweiten Stunde wird jeweils auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.

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Art. 23

1 Die im Anhang 3 aufgeführten Kader haben zusätzlich zum Sold Anspruch auf die ihrer Funktion entsprechende jährliche Funktionsentschädigung. 2 Bei Übernahme oder Abgabe der Funktion während des Kalenderjahres wird die Funktionsentschädigung pro rata temporis ausbezahlt. 3 Die Aufwendungen und Auslagen für Büromaterial, private IT, Telefonspesen und einfache administrative Arbeiten sind mit der Funktionsentschädigung abgegolten. 1 Fassung vom 06.11.2024 2 BSG 661.11 Teilnahme an Kursen und Übungen Pflichten der Vorgesetzten Gemeinsame Bestimmungen Sold Entschädigungen 1. Funktionsentschädigung 6 871.2 4 Für die übrigen Spesen gilt Artikel 25.

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Art. 24

1 Besuchen Angehörige der Feuerwehr Thun während der Arbeitszeit Kurse gemäss Artikel 12 Abs. 2, haben Arbeitgebende respektive Selbständigerwerbende im Sinne eines Erwerbsersatzes Anspruch auf eine pauschale Halbtages- oder Tagesentschädigung. 2 Mit der pauschalen Entschädigung sind sämtliche Forderungen betreffend Erwerbsausfall abgegolten. 3 Die Teilnahme an Kommando- und Stabsrapporten sowie die Mitarbeit in Projekt- und Arbeitsgruppen wird als spezielle Aufwendungen entschädigt. 4 Arbeiten zugunsten Dritter und Öffentlichkeitsarbeit werden zu einem eigenen Ansatz entschädigt.

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Art. 25

Die Vergütung von Spesen richtet sich für alle Angehörigen der Feuerwehr Thun nach der städtischen Spesenverordnung vom 2. Juli 2004.1

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Art. 26

Die Angehörigen der Feuerwehr Thun sind versichert a bei der Stadt Thun für Schäden am Privatfahrzeug, verursacht durch Unfälle auf der direkten Hin- oder Rückfahrt zu einer Dienstleistung (Kasko) sowie für den Rechtsschutz in einem Strafverfahren und b subsidiär zu den betrieblichen oder privaten Versicherungen bei der Feuerwehrkoordination Schweiz für die im Faktenblatt zum Organisationsreglement betreffend Abwicklung von Schadenfällen in der gesamtschweizerischen Versicherungslösung für Angehörige der Feuerwehr aufgeführten Risiken.

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Art. 27

1 Die persönliche Ausrüstung wird den Angehörigen der Feuerwehr Thun leihweise zur Verfügung gestellt. 2 Die Zusammensetzung der persönlichen Ausrüstung richtet sich nach den geltenden Normen und Weisungen. 4.3 Angestellte von Schutz und Rettung Thun

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Art. 28

1 Für Angestellte von Schutz und Rettung Thun, welche in Thun aktiv Feuerwehrdienst leisten, gelten folgende Regeln: a Sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Stellenbeschreibung werden ungeachtet der Tageszeit als Arbeitszeit erfasst. b Ernstfalleinsätze, welche Montag bis Freitag zwischen 6:00 und 18:00 Uhr beginnen, werden als Arbeitszeit erfasst. 1 SSG 153.361 2. Weitere Entschädigungen Spesen Versicherung Persönliche Ausrüstung Zeiterfassung 7 871.2 c Ernstfalleinsätze, welche zwischen 18:00 Uhr und 6:00 Uhr beginnen, oder an Wochenenden und Feiertagen, berechtigen zum Soldbezug. Ausnahmen sind Tätigkeiten, welche die Anwesenheit in der Funktion als Angestellte oder Angestellter Schutz und Rettung Thun erfordern wie zum Beispiel die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach einem grösseren Einsatz durch das Personal Logistik/Infrastruktur von Schutz und Rettung Thun; diese werden als Arbeitszeit erfasst. d Die Teilnahme an Übungen berechtigt zum Soldbezug. e Die Tätigkeit im Rahmen der Heisscrew sowie als Ausbildner im Regionalen Feuerwehr Ausbildungszentrum RFA berechtigt zum Bezug der entsprechenden Entschädigung gemäss Anhang 6. 2 Für Tätigkeiten, die als Arbeitszeit erfasst werden, kann weder Sold noch Entschädigung bezogen werden und umgekehrt. 3 Im Zweifelsfall entscheidet die Feuerwehrkommandantin oder der -kommandant unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots abschliessend über die Art der Zeiterfassung. 4 Angestellte von Schutz und Rettung Thun werden für Pikett an Werktagen (Montag bis Freitag) gemäss Verordnung vom 16. September 2005 über Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen (ZbAV)1 entschädigt. An Ruhetagen (Samstag, Sonntag und Feiertag) wird der Pikettdienst gemäss Anhang 3 Feuerwehrverordnung besoldet. 5. Einsatz und Mittel 5.1. Einsatz

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Art. 29

Grundlage für den Einsatz bilden die geltenden Reglemente und Behelfe der Feuerwehrkoordination Schweiz FKS und der Gebäudeversicherung des Kantons Bern GVB.

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Art. 30

1 Das Kommando stellt die Alarmierung aller Angehörigen der Feuerwehr Thun gemäss ihrer Einteilung sicher. 2 Alle Ersteinsatzformationen sind mit mindestens zwei unabhängigen Alarmierungsmitteln auszurüsten und aufzubieten.

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Art. 31

1 Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft wird an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen eine Pikettorganisation geführt. 2 Diese übernimmt während der Pikettzeiten als Ersteinsatzformation die Ortsfeuerwehraufgaben auf dem Einsatzgebiet der Feuerwehr Thun. 3 Die Weisung Pikettdienst der Feuerwehr Thun regelt die Einzelheiten. 1 SSG 153.315 Grundlage Alarmierung Wochenend- und Feiertagspikett 8 871.2 5.2. Mittel

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Art. 32

1 Der Löschzug (LZ) ist in allen Kernaufgaben das Ersteinsatzelement der Feuerwehr Thun. 2 Zudem ist er für die Personenrettung bei Unfällen (PbU) verantwortlich.

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Art. 33

1 Die Einsatzkompanie Stadt (EKS) ist das erste Unterstützungselement des Löschzugs bezüglich der Ortsfeuerwehraufgaben. 2 Weitere Aufgaben sind Wassertransport, Ölwehr, Elementareinsätze, Verkehrsdienst und technische Hilfeleistung.

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Art. 34

1 Die Einsatzkompanie Land (EKL) führt die Ersteinsätze bezüglich der Ortsfeuerwehraufgaben in Goldiwil und Heiligenschwendi bis zum Eintreffen des Löschzugs aus. 2 Sie unterstützt die weitere Ereignisbewältigung personell und materiell.

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Art. 35

1 Die Kompanien rekrutieren ihr Personal selbständig. 2 Bei Bedarf kann das Kommando die Kompanien bei der Rekrutierung unterstützen.

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Art. 36

1 Das Kommando kann für bestimmte Aufgaben Fachgruppen einsetzen. 2 Es definiert die Aufgaben und die fachliche Zusammensetzung der Fachgruppen in Rollenbeschreibungen. 3 Die zuständige Dienstchefin oder der zuständige -chef rekrutiert das Personal für die Fachgruppen in Zusammenarbeit mit dem Kommando.

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Art. 37

1 Material, Geräte und Fahrzeuge sind den jeweiligen Aufgaben anzupassen. 2 Sie entsprechen den geltenden Normen und Weisungen.

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Art. 38

1 Spezialfahrzeuge und -geräte dürfen nur durch Personen gefahren respektive bedient werden, welche über die erforderlichen Ausbildungen und Ausweise verfügen. 2 Im Ereignisfall kann die Einsatzleiterin oder der -leiter Geräte und Fahrzeuge von Unternehmen, Privaten und Angehörigen der Feuerwehr Kompanien 1. Löschzug 2. Einsatzkompanie Stadt 3. Einsatzkompanie Land Rekrutierung Fachgruppen Ausrüstung Fahrzeuge und Geräte 9 871.2 Thun gegen angemessene Entschädigung beziehen, sofern diese Massnahme zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung von Schäden notwendig und verhältnismässig ist. 3 Die daraus entstehenden Kosten gelten als Einsatzkosten. 6. Gebühren

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Art. 39

1 Für die Verwendung von Material und Geräten durch Dritte sowie für Dienstleitungen der Feuerwehr zugunsten Dritter werden Gebühren gemäss Tarif in Anhang 4 verrechnet. 2 Personalkosten werden nach Stundensätzen gemäss Anhang 1 Finanzverordnung vom 19. Oktober 2016 (FVO)1 verrechnet. 3 Für Einsätze als kantonaler Sonderstützpunkt gelten die entsprechenden kantonalen Ansätze.

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Art. 40

1 Verursacht ein Fehlalarm einer automatischen Gefahrenmeldeanlage das Ausrücken der Feuerwehr, wird eine Gebühr gemäss Anhang 4 erhoben. 2 In den ersten drei Monaten ab Inbetriebnahme einer neuen oder erneuerten Anlage wird keine Gebühr erhoben. 6a. Ersatzabgabe2 Art. 40a2 1 Die Ersatzabgabe nach Artikel 17 Absatz 2 des Feuerwehrreglements beträgt 10,3 Prozent. 2 Sie darf 300 Franken pro Person und Jahr nicht übersteigen. 7. Regionales Feuerwehr Ausbildungszentrum

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