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Gemeindegesetz

Uri · 1.1111 · statute

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Contents: 79 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17 d) die selbstständigen Kommissionen
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21 und dem Öffentlichkeitsgesetz (RB 2.2711). *
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38 c) einen Zweckverband
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40
  41. Artikel 41 werden
  42. Artikel 42
  43. Artikel 43
  44. Artikel 44 Gemeinden
  45. Artikel 45
  46. Artikel 46
  47. Artikel 47
  48. Artikel 48 c) die umfassenden Informationsrechte der Mitglieder zu gewährleisten
  49. Artikel 49
  50. Artikel 50
  51. Artikel 51
  52. Artikel 52
  53. Artikel 53
  54. Artikel 54
  55. Artikel 55 c) finanzielle Angemessenheit
  56. Artikel 56
  57. Artikel 57
  58. Artikel 58
  59. Artikel 59
  60. Artikel 60
  61. Artikel 61
  62. Artikel 62
  63. Artikel 63
  64. Artikel 64
  65. Artikel 65
  66. Artikel 66
  67. Artikel 67
  68. Artikel 68
  69. Artikel 69
  70. Artikel 70
  71. Artikel 71
  72. Artikel 72
  73. Artikel 73
  74. Artikel 74
  75. Artikel 75
  76. Artikel 76
  77. Artikel 77
  78. Artikel 78
  79. Artikel 79

79 provisions

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Einwohnergemeinden sowie die Aufsicht und die Rechtspflege. 2 Wo dieses Gesetz von der «Gemeinde» handelt und sich nicht ausdrücklich oder sinngemäss etwas anderes ergibt, ist die Einwohnergemeinde gemeint. 3 Für die Ortsbürgergemeinden und die Kirchgemeinden gilt dieses Gesetz sinngemäss, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 4 Für die Korporationsbürgergemeinden gilt das Recht der jeweiligen Korporation.

Artikel 2

Autonomie 1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1.2 Rechtsetzung

Artikel 3

Gemeindeordnung 1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation, die Zuständigkeiten ihrer Organe und die Mitwirkung der Stimmberechtigten in der Gemeindeordnung.

Artikel 4

Weitere Rechtserlasse 1 Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts weitere Vorschriften, um ihre Aufgaben zu erfüllen. 2 Rechtserlasse der Stimmberechtigten heissen «Verordnung», jene der Behörden «Reglement».

Artikel 5

Zuständigkeit 1 Soweit das übergeordnete Recht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Stimmberechtigten zuständig, Recht zu setzen.

Artikel 6

Delegation 1 Die Stimmberechtigten können ihre Rechtsetzungsbefugnisse einer Behörde übertragen. Die Delegation muss in der Verordnung enthalten und auf einen beschränkten Sachbereich begrenzt sein. Zudem muss die Verordnung die Grundzüge des delegierten Sachbereichs selbst regeln. 2 Rechtsetzungsbefugnisse, die kraft besonderer Vorschrift einer Behörde zustehen, dürfen nicht weiter delegiert werden.

Artikel 7

Rechtssammlung 1 Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht in einer systematisch aufgebauten Rechtssammlung. 1.3 Veröffentlichungen

Artikel 8

Gegenstand und Publikationsorgan 1 Rechtserlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse, die die Bevölkerung betreffen, und Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden veröffentlicht. 2 Die Gemeinde bestimmt in einem Rechtserlass das Publikationsorgan. Für Rechtserlasse kann sie die Internetseite der Gemeinde als Publikationsorgan bezeichnen. 2 Organe 2.1 Stimmberechtigte

Artikel 9

Stimmrecht, Wahlfähigkeit 1 Stimmberechtigt und wahlfähig ist, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat. 2 Die gewählte Person kann ihr Behördenamt nur ausüben, wenn und solange sie in der Gemeinde wohnt. 3 Der Regierungsrat kann für eine beschränkte Zeit Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

Artikel 10

Oberstes Organ 1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie üben ihre Rechte an der Urne oder an der Gemeindeversammlung aus.

Artikel 11

Zuständigkeit 1 Die Stimmberechtigten beschliessen über jene Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht, die Gemeindeordnung oder ein anderer Rechtserlass der Gemeinde zuweist. 2 Im Rahmen des kantonalen Rechts bestimmt die Gemeindeordnung, welche Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzulegen sind und über welche an der Urne zu befinden ist. 3 Abstimmungen und Wahlen, die an der Urne vorzunehmen sind, richten sich nach dem kantonalen Recht. 2.2 Gemeindeversammlung

Artikel 12

Begriff 1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten einer Gemeinde mit dem Zweck, über Geschäfte zu entscheiden und Wahlen zu treffen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Artikel 13

Einberufung 1 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt und die Geschäfte der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleiben besondere Rechte, die die Gesetzgebung den Stimmberechtigten einräumt. 2 Die Gemeindeversammlung ist spätestens acht Tage vor ihrem Zusammentritt öffentlich einzuberufen. Die Einberufung hat den Zeitpunkt, den Ort und die Verhandlungsgegenstände zu bezeichnen. 3 Über Verhandlungsgegenstände, die in der Einberufung nicht enthalten sind, darf die Gemeindeversammlung nicht entscheiden.

Artikel 14

Verfahrensordnung 1 Die Gemeinde erlässt mit der Gemeindeordnung oder als besondere Verordnung eine Verfahrensordnung für die Gemeindeversammlung. 2 Die Verfahrensordnung kann Varianten-, Grundsatz- oder Konsultativabstimmungen vorsehen. Dabei gilt Folgendes: a) bei Variantenabstimmungen dürfen den Stimmberechtigten höchstens zwei Varianten zur Abstimmung unterbreitet werden. Der Gemeinderat hat die Variante zu bezeichnen, der er den Vorzug gibt b) eine Grundsatzfrage, der die Stimmberechtigten zugestimmt haben, ist für den Gemeinderat bindend c) die Konsultativabstimmung richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren. Das Ergebnis ist nicht bindend

Artikel 15

Öffentlichkeit 1 Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. 2 Nicht stimmberechtigte Personen sind von den Stimmberechtigten getrennt zu platzieren. Die Verhandlungsleitung kann sie aus dem Versammlungsraum weisen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es erfordern. 2.3 Behörden 2.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16

Begriff 1 Als Behörden nach diesem Gesetz gelten: a) der Gemeinderat b) der Schulrat c) der Sozialrat

Artikel 17 d) die selbstständigen Kommissionen

Organisation 1 Die Grundzüge der Organisation der Behörden richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und der Gemeindeordnung. 2 Das gilt insbesondere für die Unvereinbarkeit, den Verwandtenausschluss, den Ausstand, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Amtsdauer und den Amtszwang1).

Artikel 18

Verfahrensregeln 1 Im Rahmen des übergeordneten Rechts erlässt die Gemeinde Vorschriften für das Verfahren in den Behörden.

Artikel 19

Ausschluss der Öffentlichkeit 1 Die Verhandlungen der Behörden sind nicht öffentlich. 1) Siehe Artikel 75 bis 86 der Kantonsverfassung.

Artikel 20

Information der Öffentlichkeit 1 Die Pflicht der Behörden, die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse zu informieren, richtet sich nach der Kantonsverfassung

Artikel 21 und dem Öffentlichkeitsgesetz (RB 2.2711). *

Amtsgeheimnis 1 Mitglieder von Behörden und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen Stellung wahrgenommen haben. 2 Die Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, gilt auch, wenn das Amt oder das Mandat beendigt ist. 3 Der Gemeinderat kann die betroffene Person vom Amtsgeheimnis entbinden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Artikel 22

Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortlichkeit der Behörden und ihrer Mitglieder richtet sich nachden Bestimmungen der Kantonsverfassung. 2.3.2 Gemeinderat

Artikel 23

Zusammensetzung 1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. 2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Gemeinderats.

Artikel 24

Aufgaben 1 Der Gemeinderat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung überträgt. Zudem besorgt er alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 2 Er hat insbesondere: a) die Gemeinde zu führen sowie deren Tätigkeiten zu planen und zu steuern b) die Verwaltung zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen c) für die zweckmässige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu sorgen d) dafür zu sorgen, dass die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns eingehalten sind e) die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen f) die Gemeinde gegen aussen zu vertreten 3 Der Gemeinderat kann die Leitung einzelner Verwaltungsbereiche an Gemeindeangestellte delegieren. 2.3.3 Schulrat

Artikel 25

Zusammensetzung 1 Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, gilt Folgendes: a) Der Schulrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern b) Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Schulrats

Artikel 26

Aufgaben 1 Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung. 2 Besteht kein Schulrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes, übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe. 2.3.4 Sozialrat

Artikel 27

Zusammensetzung 1 Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, gilt Folgendes: a) Der Sozialrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern b) Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Sozialrats

Artikel 28

Aufgaben 1 Die Aufgaben des Sozialrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung. 2 Besteht kein Sozialrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes, übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe. 2.3.5 Kommissionen

Artikel 29

Unselbstständige Kommissionen 1 Die Gemeindeversammlung und die Behörden können bestimmte Bereiche ihrer Aufgaben einer unselbstständigen Kommission übertragen. Der übertragene Aufgabenbereich ist im Einsetzungsbeschluss klar zu umschreiben. Verfügungsbefugnisse dürfen solchen Kommissionen nicht eingeräumt werden. 2 Diese Kommissionen sind der einsetzenden Behörde unterstellt. Werden sie von der Gemeindeversammlung eingesetzt, handelt an deren Stelle der Gemeinderat. 3 Die unselbstständigen Kommissionen unterliegen der Ausstandspflicht und der Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Gemeindeordnung oder der Einsetzungsbeschluss kann weitere Regelungen enthalten.

Artikel 30

Selbstständige Kommissionen 1 Die Gemeinde kann selbstständige Kommissionen wählen, die bestimmte Gemeindeaufgaben erfüllen und damit verbundene Verfügungen treffen. 2 Selbstständige Kommissionen müssen auf einer Verordnung gründen. Diese regelt mindestens die Organisation, den Aufgabenbereich und die Verfügungsbefugnisse der Kommission. 3 Aufgaben 3.1 Aufgaben und Aufgabenträger

Artikel 31

Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das übergeordnete Recht überträgt, und die selbstgewählten Aufgaben. 2 Selbstgewählte Aufgaben können Angelegenheiten sein, für die weder der Bund noch der Kanton oder kraft besonderer Bestimmung eine Dritte oder ein Dritter zuständig ist. 3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Kirchgemeinde, der Ortsbürgergemeinde und der Korporationen.

Artikel 32

Grundlage für selbstgewählte Aufgaben 1 Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Rechtserlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.

Artikel 33

Aufgabenträger 1 Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, können die Gemeinden ihre Aufgaben: a) selbst erfüllen b) einem selbstständigen Gemeindeunternehmen zuweisen c) Dritten übertragen oder d) in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Gemeinden erfüllen 3.2 Selbstständiges Gemeindeunternehmen

Artikel 34

Gründung 1 Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbstständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten.

Artikel 35

Rechtsgrundlage 1 Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage in einer Verordnung. 2 Die Verordnung bestimmt mindestens: a) die Art und den Umfang der übertragenen Leistungen b) die Grundzüge der Organisation des Unternehmens c) die Finanzierung des Unternehmens und d) die Aufsicht über das Unternehmen 3.3 Erfüllung durch Dritte

Artikel 36

Grundsatz 1 Die Gemeinde kann mit einer Leistungsvereinbarung Dritte verpflichten und berechtigen, klar umschriebene öffentliche Aufgaben zu erfüllen, sofern das übergeordnete Recht das nicht verbietet. 2 Überträgt die Gemeinde der oder dem Dritten hoheitliche Befugnisse, erlässt sie hierfür eine Verordnung. Darin regelt sie namentlich die übertragenen Aufgaben und Entscheidbefugnisse sowie die Aufsicht. 3 Werden der oder dem Dritten keine hoheitlichen Befugnisse übertragen, ist der Gemeinderat zuständig, die Erfüllung durch Dritte zu beschliessen, sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde. 3.4 Zusammenarbeit unter den Gemeinden 3.4.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 37

Art der Zusammenarbeit 1 Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfolgt durch: a) einen Leistungsvertrag b) einen Zusammenarbeitsvertrag

Artikel 38 c) einen Zweckverband

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit 1 Die Gemeinden können mit Gemeinden anderer Kantone Verträge über die Zusammenarbeit schliessen. 2 Werden damit hoheitliche Befugnisse übertragen oder soll damit das Recht des anderen Kantons für anwendbar erklärt werden, sind sie erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat.

Artikel 39

Andere Zusammenarbeitsweisen 1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden versuchsweise Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewilligen, die von diesem Gesetz abweichen. 2 Er bewilligt die beantragte Zusammenarbeitsweise, wenn sie im Einzelfall sinnvoller erscheint. 3.4.2 Leistungsvertrag und Zusammenarbeitsvertrag

Artikel 40

Leistungsvertrag 1 Mit dem Leistungsvertrag kann die Gemeinde: a) für eine andere Gemeinde eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben erfüllen b) einer anderen Gemeinde die Benützung von öffentlichen Einrichtungen ermöglichen c) einer anderen Gemeinde Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen d) für eine andere Gemeinde weitere Leistungen im gemeindlichen Aufgabenbereich erbringen 2 Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt: a) ist der Gemeinderat zuständig, den Leistungsvertrag abzuschliessen, wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde b) ist der Leistungsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen

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