Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben
der Einwohnergemeinden sowie die Aufsicht und die Rechtspflege.
2 Wo dieses Gesetz von der «Gemeinde» handelt und sich nicht ausdrücklich oder sinngemäss etwas anderes ergibt, ist die Einwohnergemeinde
gemeint.
3 Für die Ortsbürgergemeinden und die Kirchgemeinden gilt dieses Gesetz
sinngemäss, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
4 Für die Korporationsbürgergemeinden gilt das Recht der jeweiligen Korporation.
Artikel 2
Autonomie
1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1.2 Rechtsetzung
Artikel 3
Gemeindeordnung
1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation, die Zuständigkeiten ihrer Organe und die Mitwirkung der Stimmberechtigten in der Gemeindeordnung.
Artikel 4
Weitere Rechtserlasse
1 Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts weitere
Vorschriften, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
2 Rechtserlasse der Stimmberechtigten heissen «Verordnung», jene der Behörden «Reglement».
Artikel 5
Zuständigkeit
1 Soweit das übergeordnete Recht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Stimmberechtigten zuständig, Recht zu setzen.
Artikel 6
Delegation
1 Die Stimmberechtigten können ihre Rechtsetzungsbefugnisse einer Behörde übertragen. Die Delegation muss in der Verordnung enthalten und auf
einen beschränkten Sachbereich begrenzt sein. Zudem muss die Verordnung die Grundzüge des delegierten Sachbereichs selbst regeln.
2 Rechtsetzungsbefugnisse, die kraft besonderer Vorschrift einer Behörde
zustehen, dürfen nicht weiter delegiert werden.
Artikel 7
Rechtssammlung
1 Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht in einer systematisch aufgebauten Rechtssammlung.
1.3 Veröffentlichungen
Artikel 8
Gegenstand und Publikationsorgan
1 Rechtserlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse, die die Bevölkerung
betreffen, und Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden veröffentlicht.
2 Die Gemeinde bestimmt in einem Rechtserlass das Publikationsorgan. Für
Rechtserlasse kann sie die Internetseite der Gemeinde als Publikationsorgan bezeichnen.
2 Organe
2.1 Stimmberechtigte
Artikel 9
Stimmrecht, Wahlfähigkeit
1 Stimmberechtigt und wahlfähig ist, wer in kantonalen Angelegenheiten
stimmberechtigt ist und in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat.
2 Die gewählte Person kann ihr Behördenamt nur ausüben, wenn und solange sie in der Gemeinde wohnt.
3 Der Regierungsrat kann für eine beschränkte Zeit Ausnahmen von der
Wohnsitzpflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung
der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
Artikel 10
Oberstes Organ
1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie üben ihre
Rechte an der Urne oder an der Gemeindeversammlung aus.
Artikel 11
Zuständigkeit
1 Die Stimmberechtigten beschliessen über jene Geschäfte, die ihnen das
kantonale Recht, die Gemeindeordnung oder ein anderer Rechtserlass der
Gemeinde zuweist.
2 Im Rahmen des kantonalen Rechts bestimmt die Gemeindeordnung, welche Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzulegen sind und über welche
an der Urne zu befinden ist.
3 Abstimmungen und Wahlen, die an der Urne vorzunehmen sind, richten
sich nach dem kantonalen Recht.
2.2 Gemeindeversammlung
Artikel 12
Begriff
1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten
einer Gemeinde mit dem Zweck, über Geschäfte zu entscheiden und
Wahlen zu treffen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Artikel 13
Einberufung
1 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt und die Geschäfte der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleiben besondere Rechte, die die Gesetzgebung den Stimmberechtigten einräumt.
2 Die Gemeindeversammlung ist spätestens acht Tage vor ihrem Zusammentritt öffentlich einzuberufen. Die Einberufung hat den Zeitpunkt, den Ort
und die Verhandlungsgegenstände zu bezeichnen.
3 Über Verhandlungsgegenstände, die in der Einberufung nicht enthalten
sind, darf die Gemeindeversammlung nicht entscheiden.
Artikel 14
Verfahrensordnung
1 Die Gemeinde erlässt mit der Gemeindeordnung oder als besondere Verordnung eine Verfahrensordnung für die Gemeindeversammlung.
2 Die Verfahrensordnung kann Varianten-, Grundsatz- oder Konsultativabstimmungen vorsehen. Dabei gilt Folgendes:
a) bei Variantenabstimmungen dürfen den Stimmberechtigten höchstens zwei Varianten zur Abstimmung unterbreitet werden. Der
Gemeinderat hat die Variante zu bezeichnen, der er den Vorzug gibt
b) eine Grundsatzfrage, der die Stimmberechtigten zugestimmt haben,
ist für den Gemeinderat bindend
c) die Konsultativabstimmung richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren. Das Ergebnis ist nicht bindend
Artikel 15
Öffentlichkeit
1 Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.
2 Nicht stimmberechtigte Personen sind von den Stimmberechtigten getrennt
zu platzieren. Die Verhandlungsleitung kann sie aus dem Versammlungsraum weisen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es erfordern.
2.3 Behörden
2.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 16
Begriff
1 Als Behörden nach diesem Gesetz gelten:
a) der Gemeinderat
b) der Schulrat
c) der Sozialrat
Artikel 17 d) die selbstständigen Kommissionen
Organisation
1 Die Grundzüge der Organisation der Behörden richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und der Gemeindeordnung.
2 Das gilt insbesondere für die Unvereinbarkeit, den Verwandtenausschluss,
den Ausstand, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Amtsdauer
und den Amtszwang1).
Artikel 18
Verfahrensregeln
1 Im Rahmen des übergeordneten Rechts erlässt die Gemeinde Vorschriften
für das Verfahren in den Behörden.
Artikel 19
Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen der Behörden sind nicht öffentlich.
1) Siehe Artikel 75 bis 86 der Kantonsverfassung.
Artikel 20
Information der Öffentlichkeit
1 Die Pflicht der Behörden, die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse zu informieren, richtet sich nach der Kantonsverfassung
Artikel 21 und dem Öffentlichkeitsgesetz (RB 2.2711). *
Amtsgeheimnis
1 Mitglieder von Behörden und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen,
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die sie in ihrer
amtlichen Stellung wahrgenommen haben.
2 Die Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, gilt auch, wenn das Amt oder
das Mandat beendigt ist.
3 Der Gemeinderat kann die betroffene Person vom Amtsgeheimnis entbinden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Artikel 22
Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeit der Behörden und ihrer Mitglieder richtet sich nachden Bestimmungen der Kantonsverfassung.
2.3.2 Gemeinderat
Artikel 23
Zusammensetzung
1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren
Mitgliedern.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Gemeinderats.
Artikel 24
Aufgaben
1 Der Gemeinderat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde. Er
erfüllt die Aufgaben, die ihm dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung überträgt. Zudem besorgt er alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Er hat insbesondere:
a) die Gemeinde zu führen sowie deren Tätigkeiten zu planen und zu
steuern
b) die Verwaltung zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen
c) für die zweckmässige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu
sorgen
d) dafür zu sorgen, dass die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
eingehalten sind
e) die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen
f) die Gemeinde gegen aussen zu vertreten
3 Der Gemeinderat kann die Leitung einzelner Verwaltungsbereiche an
Gemeindeangestellte delegieren.
2.3.3 Schulrat
Artikel 25
Zusammensetzung
1 Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, gilt Folgendes:
a) Der Schulrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern
b) Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Schulrats
Artikel 26
Aufgaben
1 Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.
2 Besteht kein Schulrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes,
übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.
2.3.4 Sozialrat
Artikel 27
Zusammensetzung
1 Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, gilt Folgendes:
a) Der Sozialrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern
b) Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Sozialrats
Artikel 28
Aufgaben
1 Die Aufgaben des Sozialrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.
2 Besteht kein Sozialrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes,
übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.
2.3.5 Kommissionen
Artikel 29
Unselbstständige Kommissionen
1 Die Gemeindeversammlung und die Behörden können bestimmte Bereiche
ihrer Aufgaben einer unselbstständigen Kommission übertragen. Der übertragene Aufgabenbereich ist im Einsetzungsbeschluss klar zu umschreiben.
Verfügungsbefugnisse dürfen solchen Kommissionen nicht eingeräumt werden.
2 Diese Kommissionen sind der einsetzenden Behörde unterstellt. Werden
sie von der Gemeindeversammlung eingesetzt, handelt an deren Stelle der
Gemeinderat.
3 Die unselbstständigen Kommissionen unterliegen der Ausstandspflicht und
der Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Gemeindeordnung oder der
Einsetzungsbeschluss kann weitere Regelungen enthalten.
Artikel 30
Selbstständige Kommissionen
1 Die Gemeinde kann selbstständige Kommissionen wählen, die bestimmte
Gemeindeaufgaben erfüllen und damit verbundene Verfügungen treffen.
2 Selbstständige Kommissionen müssen auf einer Verordnung gründen. Diese regelt mindestens die Organisation, den Aufgabenbereich und die Verfügungsbefugnisse der Kommission.
3 Aufgaben
3.1 Aufgaben und Aufgabenträger
Artikel 31
Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das übergeordnete Recht
überträgt, und die selbstgewählten Aufgaben.
2 Selbstgewählte Aufgaben können Angelegenheiten sein, für die weder der
Bund noch der Kanton oder kraft besonderer Bestimmung eine Dritte oder
ein Dritter zuständig ist.
3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Kirchgemeinde, der Ortsbürgergemeinde und der Korporationen.
Artikel 32
Grundlage für selbstgewählte Aufgaben
1 Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Rechtserlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.
Artikel 33
Aufgabenträger
1 Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, können die
Gemeinden ihre Aufgaben:
a) selbst erfüllen
b) einem selbstständigen Gemeindeunternehmen zuweisen
c) Dritten übertragen oder
d) in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Gemeinden erfüllen
3.2 Selbstständiges Gemeindeunternehmen
Artikel 34
Gründung
1 Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbstständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten.
Artikel 35
Rechtsgrundlage
1 Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage in einer Verordnung.
2 Die Verordnung bestimmt mindestens:
a) die Art und den Umfang der übertragenen Leistungen
b) die Grundzüge der Organisation des Unternehmens
c) die Finanzierung des Unternehmens und
d) die Aufsicht über das Unternehmen
3.3 Erfüllung durch Dritte
Artikel 36
Grundsatz
1 Die Gemeinde kann mit einer Leistungsvereinbarung Dritte verpflichten und
berechtigen, klar umschriebene öffentliche Aufgaben zu erfüllen, sofern das
übergeordnete Recht das nicht verbietet.
2 Überträgt die Gemeinde der oder dem Dritten hoheitliche Befugnisse, erlässt sie hierfür eine Verordnung. Darin regelt sie namentlich die übertragenen Aufgaben und Entscheidbefugnisse sowie die Aufsicht.
3 Werden der oder dem Dritten keine hoheitlichen Befugnisse übertragen, ist
der Gemeinderat zuständig, die Erfüllung durch Dritte zu beschliessen, sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Vorbehalten
bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde.
3.4 Zusammenarbeit unter den Gemeinden
3.4.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 37
Art der Zusammenarbeit
1 Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfolgt durch:
a) einen Leistungsvertrag
b) einen Zusammenarbeitsvertrag
Artikel 38 c) einen Zweckverband
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden können mit Gemeinden anderer Kantone Verträge über die
Zusammenarbeit schliessen.
2 Werden damit hoheitliche Befugnisse übertragen oder soll damit das Recht
des anderen Kantons für anwendbar erklärt werden, sind sie erst gültig,
wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat.
Artikel 39
Andere Zusammenarbeitsweisen
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden versuchsweise Formen
und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewilligen, die von diesem Gesetz abweichen.
2 Er bewilligt die beantragte Zusammenarbeitsweise, wenn sie im Einzelfall
sinnvoller erscheint.
3.4.2 Leistungsvertrag und Zusammenarbeitsvertrag
Artikel 40
Leistungsvertrag
1 Mit dem Leistungsvertrag kann die Gemeinde:
a) für eine andere Gemeinde eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben
erfüllen
b) einer anderen Gemeinde die Benützung von öffentlichen Einrichtungen ermöglichen
c) einer anderen Gemeinde Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen
d) für eine andere Gemeinde weitere Leistungen im gemeindlichen Aufgabenbereich erbringen
2 Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt:
a) ist der Gemeinderat zuständig, den Leistungsvertrag abzuschliessen,
wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt. Vorbehalten
bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde
b) ist der Leistungsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung
vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen