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Gemeindegesetz

Uri · 1.1111 · statute

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sha256 d951a8a69ece8d92be8b2357fffea0e1fdae302002ae8edfcd478d0ab4ec152d

Contents: 79 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17 d) die selbstständigen Kommissionen
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21 und dem Öffentlichkeitsgesetz (RB 2.2711). *
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38 c) einen Zweckverband
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40
  41. Artikel 41 werden
  42. Artikel 42
  43. Artikel 43
  44. Artikel 44 Gemeinden
  45. Artikel 45
  46. Artikel 46
  47. Artikel 47
  48. Artikel 48 c) die umfassenden Informationsrechte der Mitglieder zu gewährleisten
  49. Artikel 49
  50. Artikel 50
  51. Artikel 51
  52. Artikel 52
  53. Artikel 53
  54. Artikel 54
  55. Artikel 55 c) finanzielle Angemessenheit
  56. Artikel 56
  57. Artikel 57
  58. Artikel 58
  59. Artikel 59
  60. Artikel 60
  61. Artikel 61
  62. Artikel 62
  63. Artikel 63
  64. Artikel 64
  65. Artikel 65
  66. Artikel 66
  67. Artikel 67
  68. Artikel 68
  69. Artikel 69
  70. Artikel 70
  71. Artikel 71
  72. Artikel 72
  73. Artikel 73
  74. Artikel 74
  75. Artikel 75
  76. Artikel 76
  77. Artikel 77
  78. Artikel 78
  79. Artikel 79

79 provisions

Artikel 41 werden

Zusammenarbeitsvertrag 1 Mit dem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren: a) gemeinsames Verwaltungspersonal oder gemeinsame Kommissionen einzusetzen b) eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Dabei gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts2) über die einfache Gesellschaft sinngemäss als gemeindliches öffentliches Recht, sofern der Zusammenarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt c) eine gemeinsame Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts zu schaffen 2 Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt: a) ist der Gemeinderat zuständig, den Zusammenarbeitsvertrag abzuschliessen, wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde b) ist der Zusammenarbeitsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen werden 3.4.3 Zweckverband

Artikel 42

Grundsatz 1 Mehrere Gemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen, um eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. 2 Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Artikel 43

Statuten 1 Die Statuten des Zweckverbands bestimmen mindestens: a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbands b) Wahl, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane c) die Zuständigkeiten des Verbands und seiner Organe d) die Finanzierungsgrundsätze e) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Beitritt und den Austritt 2) Artikel 530 ff. SR 220. f) die Rechte der Mitglieder g) die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten der beteiligten

Artikel 44 Gemeinden

Organe 1 Organe des Zweckverbands sind: a) die Delegiertenversammlung b) der Verwaltungsrat c) die Rechnungsprüfungskommission. Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Rechnungsprüfung sind sinngemäss anzuwenden 2 Der Regierungsrat kann eine andere Organisation genehmigen, wenn sich diese im Einzelfall als sinnvoller erweist.

Artikel 45

Finanzhaushalt 1 Der Zweckverband führt eine eigene Rechnung. Diese richtet sich nach dem kantonalen Recht3).

Artikel 46

Haftung der Mitglieder 1 Die Mitglieder haften für den Zweckverband subsidiär entsprechend ihren Anteilen.

Artikel 47

Rechte der Mitglieder 1 Die Statuten haben insbesondere: a) sicherzustellen, dass jedes Mitglied wenigstens eine Vertretung in der Delegiertenversammlung hat b) die Finanzkompetenzen klar zu regeln, namentlich die Höhe der neuen Ausgaben festzulegen, die die Zustimmung aller Mitglieder erfordern

Artikel 48 c) die umfassenden Informationsrechte der Mitglieder zu gewährleisten

Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Grundsatz 1 Die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürger müssen gewahrt bleiben. 3) Siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Reglements über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden, RB 3.2115. 2 Die Statuten des Zweckverbands bestimmen die Höhe der neuen, einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben sowie weitere wichtige Beschlüsse, die der obligatorischen Volksabstimmung bei den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden unterliegen.

Artikel 49

Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Verfahren 1 Die Statuten des Zweckverbands bestimmen das Verfahren, in dem die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten zu wahren sind. Sie bezeichnen hierfür das Verfahren an der Gemeindeversammlung oder jenes an der Urne. 2 Die Mitgliedergemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen und Wahlen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.

Artikel 50

Genehmigung 1 Die Statuten des Zweckverbands sind erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat. Dieser prüft, ob die Statuten rechtmässig sind. 2 Das Gleiche gilt für die Änderung und die Aufhebung der Statuten. 4 Finanzhaushalt 4.1 Grundsätze und anwendbares Recht

Artikel 51

Grundsätze des Finanzhaushalts 1 Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder geführt.

Artikel 52

Verweis 1 Die Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts4). 4) Siehe Artikel 1 des Reglements über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden; RB 3.2115. 4.2 Rechnungsprüfung

Artikel 53

Grundsatz 1 Die Gemeinden sorgen für eine dem Finanzhaushalt angepasste Rechnungsprüfung. 2 Zu diesem Zweck setzen sie eine Rechnungsprüfungskommission ein. Deren Aufgaben können sie einer fachlich ausgewiesenen Drittperson übertragen, soweit Fragen der finanzrechtlichen Zulässigkeit oder der fachtechnischen Richtigkeit betroffen sind. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der Rechnungsprüfungskommission. 3 Die Gemeindeordnung regelt das Nähere, namentlich die Wahl und die Zusammensetzung der Rechnungsprüfungskommission sowie die Auswahl der Drittperson und den Aufgabenbereich, der ihr übertragen wird.

Artikel 54

Aufgaben 1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, namentlich jene, über welche die Stimmberechtigten entscheiden. 2 Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten: a) finanzrechtliche Zulässigkeit b) fachtechnische Richtigkeit

Artikel 55 c) finanzielle Angemessenheit

Mittel 1 Die Rechnungsprüfungskommission kann die Akten der Gemeinde einsehen und die Behörden befragen, soweit das notwendig ist, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Mit einer Verordnung kann die Gemeinde die Rechnungsprüfungskommission zudem ermächtigen, das Gemeindepersonal direkt zu befragen. 2 Die Behörden und, soweit ein direktes Befragungsrecht besteht, das Personal sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3 Die Rechnungsprüfungskommission kann der betroffenen Behörde Vorschläge und Anträge unterbreiten. 5 Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden 5.1 Freiwilligkeit

Artikel 56

Grundsatz 1 Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet. Änderungen sind für die Gemeinden freiwillig. 5.2 Änderung im Bestand 5.2.1 Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses

Artikel 57

Art des Zusammenschlusses 1 Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem: a) eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufgenommen werden (Absorptionsfusion) b) sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen (Kombinationsfusion)

Artikel 58

Wirkung des Zusammenschlusses 1 Mit dem Zusammenschluss werden die Gemeinden, die von einer anderen aufgenommen werden, und die Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen, aufgehoben. 2 Die durch den Zusammenschluss erweiterte oder neu entstandene Gemeinde übernimmt ohne Weiteres die bisherigen Rechte und Pflichten der aufgehobenen Gemeinden. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Dritten.

Artikel 59

Fusionsvertrag: Zuständigkeit 1 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden entscheiden über den Zusammenschluss, indem sie an der Urne über den Fusionsvertrag abstimmen. 2 Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.

Artikel 60

Fusionsvertrag: Inhalt 1 Der Fusionsvertrag regelt die Einzelheiten, die für den Vollzug des Zusammenschlusses erforderlich sind. 2 Er regelt insbesondere: a) ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemeinden aufnimmt b) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses, die Grenzen und den Namen der neuen Gemeinde c) die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der neuen Gemeinde d) die Übergangsordnung. Diese regelt namentlich die allfällige Weitergeltung und die Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen der aufgehobenen Gemeinden

Artikel 61

Fusionsvertrag: Genehmigung 1 Gemeindefusionen sind erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Zusammenschluss rechtmässig ist. 2 Will der Regierungsrat den Fusionsvertrag nicht genehmigen, entscheidet der Landrat kantonsintern letztinstanzlich über die Genehmigung. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören. 5.2.2 Unterstützung durch den Kanton

Artikel 62

Kantonsbeiträge 1 Der Kanton leistet den fusionierenden Einwohnergemeinden: a) einen einmaligen Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses b) einen einmaligen Beitrag an die Folgen der Fusion. Dieser Beitrag berücksichtigt insbesondere die Kosten der Neuorganisation und einen angemessenen Entschuldungsbeitrag 2 Im Rahmen von Absatz 1 beschliesst der Landrat die Höhe der Beiträge. Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben abschliessend.

Artikel 63

Personelle Unterstützung 1 Die zuständige Direktion berät die fusionswilligen Einwohnergemeinden. Sie kann für diese Gemeinden Abklärungen treffen und Vorschläge erarbeiten. 5.3 Änderung im Gebiet

Artikel 64

Begriffe 1 Bei Gebietsveränderungen werden die Grenzen zwischen Gemeinden neu verlegt. 2 Grenzbereinigungen verfolgen das Ziel, einen technisch zweckmässigeren, klareren Grenzverlauf zu schaffen.

Artikel 65

Vertrag 1 Die Gemeinden regeln die Änderung im Gebiet mit einem Vertrag. Dieser bestimmt den neuen Grenzverlauf und bei der Gebietsveränderung zudem die Rechtsfolgen der Änderung.

Artikel 66

Zuständigkeit 1 Die Stimmberechtigten beschliessen den Vertrag über die Gebietsveränderung, der Gemeinderat jenen über die Grenzbereinigung. 2 Die Verträge sind vom Regierungsrat zu genehmigen. 6 Aufsicht und Rechtspflege 6.1 Aufsicht

Artikel 67

Pflicht der Gemeinde 1 Treten in der Gemeinde Ordnungswidrigkeiten auf, klärt der Gemeinderat die Angelegenheit ab. Er veranlasst im Rahmen seiner Zuständigkeit die notwendigen Massnahmen, die geeignet sind, den festgestellten Missstand zu beheben; fehlt ihm die Zuständigkeit, wendet er sich an das zuständige Organ. Artikel 68 Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden. 2 Der Gemeinderat kann Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 68

Aufsicht durch den Regierungsrat: Grundsatz 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Gemeinden und deren Behörden. Vorbehalten bleiben die gemeinderätliche Aufsichtspflicht nach Artikel 67 und jene der besonderen Gesetzgebung. 2 Der Regierungsrat beaufsichtigt zudem die selbstständigen Gemeindeunternehmen und die Zweckverbände. 3 Der Regierungsrat greift als Aufsichtsbehörde nur ein, wenn: a) Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder b) die ordnungsgemässe Führungs- und Verwaltungstätigkeit auf andere Weise ernsthaft gefährdet ist

Artikel 69

Aufsicht durch den Regierungsrat: Untersuchung 1 Der Regierungsrat klärt den massgeblichen Sachverhalt ab. Dazu kann er die Akten der Gemeinde einsehen, Behördenmitglieder und Angestellte befragen sowie auf andere geeignete Weise den Sachverhalt klären. 2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 70

Aufsicht durch den Regierungsrat: Massnahmen 1 Ergibt sich aus der aufsichtsrechtlichen Untersuchung Handlungsbedarf, ergreift der Regierungsrat die verhältnismässigen Massnahmen. 2 Er kann insbesondere: a) anstelle der Gemeinde handeln b) Weisungen erteilen c) vorsorgliche Massnahmen treffen d) widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben e) Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen f) Ersatzvorschriften erlassen g) das Budget und den Steuerfuss einer Gemeinde festlegen h) ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend oder endgültig des Amts entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt i) einer Gemeinde das Recht zur Selbstverwaltung entziehen und ein leitendes Organ einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Gemeinde: 1. mangels gehörig bestellter Behörden nicht mehr beschlussfähig ist 2. ihre rechtlichen Verpflichtungen grob verletzt 3. sich den Anordnungen des Regierungsrats als Aufsichtsbehörde widersetzt oder 4. durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet 3 Entscheidungen des Regierungsrats über aufsichtsrechtliche Untersuchungen und Massnahmen sind kantonal letztinstanzlich.

Artikel 71

Aufsicht durch den Regierungsrat: Kosten 1 Trifft der Regierungsrat aufsichtsrechtliche Massnahmen, auferlegt er die Kosten der Untersuchung und der Massnahmen in der Regel der betroffenen Gemeinde. 6.2 Rechtspflege

Artikel 72

Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeversammlung 1 Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeversammlung sowie vorbereitende, nachbereitende und verfahrensmässige Anordnungen dazu können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. 2 Davon ausgenommen sind Rechtserlasse sowie Tatbestände, deren Anfechtbarkeit die besondere Gesetzgebung anders regelt. 3 Nur Rechtsverletzungen können gerügt werden. 4 Beschwerdeberechtigt ist, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist. 5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 7 Zusammenarbeit mit dem Kanton

Artikel 73

Grundsatz 1 Der Kanton achtet die Gemeindeautonomie bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitet er mit den Gemeinden zusammen, um die gemeinsamen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen.

Artikel 74

Ansprechstelle beim Kanton 1 Der Kanton führt eine Ansprechstelle für die Gemeinden. 2 Im Rahmen ihrer personellen und fachlichen Möglichkeiten unterstützt die Ansprechstelle die Gemeinden, wenn sie es verlangen: a) bei der Erfüllung der eigenen, öffentlichen Angelegenheiten b) bei der Zusammenarbeit mit dem Kanton 8 Schlussbestimmungen

Artikel 75

Anpassung und Erlass von Vorschriften 1 Die Gemeinden haben ihre Vorschriften innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis dahin bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeinden in Kraft. Deren Änderungen richten sich nach dem neuen Recht. Gleiches gilt für die selbstständigen Gemeindeunternehmen und für die Zweckverbände. 2 Ebenfalls innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Gemeinden die nach diesem Gesetz verlangten Rechtserlasse zu schaffen. 3 Die Zweckverbände haben innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Statuten diesem Gesetz anzupassen. Insbesondere haben sie die Rechte der Mitglieder und die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten nach diesem Gesetz zu gewährleisten. 4 Der Regierungsrat kann die Frist nach Absatz 1 bis 3 im Einzelfall verlängern, wenn wichtige Gründe vorliegen oder wenn die fristgerechte Anpassung nicht möglich ist. 5 Lässt eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Frist nach Absatz 1 bis 3 unbenützt verstreichen, kann der Regierungsrat Ersatzvorschriften erlassen. Diese bleiben in Kraft, bis die Gemeinde bzw. der Zweckverband eigene, ordnungsgemässe Vorschriften erlässt.

Artikel 76

Redaktionelle Anpassung 1 Der Gemeinderat passt die gemeindlichen Rechtserlasse den Begriffen «Verordnung» und «Reglement» an.

Artikel 77

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 1. Mai 1859 über das Stimmrecht an Dorfgemeinden wird aufgehoben.

Artikel 78

Änderung bisherigen Rechts5)

Artikel 79

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt6). 5) Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt. 6) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom 9. Juni 2017). Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 21.05.2017 01.06.2017 Erlass Erstfassung AB 07.10.2016 30.11.2025 01.01.2026 Artikel 20 Abs. 1 geändert AB 19.12.2025 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 21.05.2017 01.06.2017 Erstfassung AB 07.10.2016 Artikel 20 Abs. 1 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025

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