Zusammenarbeitsvertrag
1 Mit dem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren:
a) gemeinsames Verwaltungspersonal oder gemeinsame Kommissionen einzusetzen
b) eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.
Dabei gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts2) über die
einfache Gesellschaft sinngemäss als gemeindliches öffentliches
Recht, sofern der Zusammenarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt
c) eine gemeinsame Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts
zu schaffen
2 Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt:
a) ist der Gemeinderat zuständig, den Zusammenarbeitsvertrag abzuschliessen, wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt.
Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde
b) ist der Zusammenarbeitsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse
übertragen werden
3.4.3 Zweckverband
Artikel 42
Grundsatz
1 Mehrere Gemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen, um eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.
2 Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
Artikel 43
Statuten
1 Die Statuten des Zweckverbands bestimmen mindestens:
a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbands
b) Wahl, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane
c) die Zuständigkeiten des Verbands und seiner Organe
d) die Finanzierungsgrundsätze
e) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Beitritt und den Austritt
2) Artikel 530 ff. SR 220.
f) die Rechte der Mitglieder
g) die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten der beteiligten
Artikel 44 Gemeinden
Organe
1 Organe des Zweckverbands sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Verwaltungsrat
c) die Rechnungsprüfungskommission. Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Rechnungsprüfung sind sinngemäss anzuwenden
2 Der Regierungsrat kann eine andere Organisation genehmigen, wenn sich
diese im Einzelfall als sinnvoller erweist.
Artikel 45
Finanzhaushalt
1 Der Zweckverband führt eine eigene Rechnung. Diese richtet sich nach
dem kantonalen Recht3).
Artikel 46
Haftung der Mitglieder
1 Die Mitglieder haften für den Zweckverband subsidiär entsprechend ihren
Anteilen.
Artikel 47
Rechte der Mitglieder
1 Die Statuten haben insbesondere:
a) sicherzustellen, dass jedes Mitglied wenigstens eine Vertretung in
der Delegiertenversammlung hat
b) die Finanzkompetenzen klar zu regeln, namentlich die Höhe der neuen Ausgaben festzulegen, die die Zustimmung aller Mitglieder erfordern
Artikel 48 c) die umfassenden Informationsrechte der Mitglieder zu gewährleisten
Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Grundsatz
1 Die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürger müssen gewahrt bleiben.
3) Siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Reglements über das Rechnungswesen
der Einwohnergemeinden, RB 3.2115.
2 Die Statuten des Zweckverbands bestimmen die Höhe der neuen, einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben sowie weitere wichtige Beschlüsse, die
der obligatorischen Volksabstimmung bei den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden unterliegen.
Artikel 49
Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Verfahren
1 Die Statuten des Zweckverbands bestimmen das Verfahren, in dem die
Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten zu wahren sind. Sie bezeichnen hierfür das Verfahren an der Gemeindeversammlung oder jenes an der
Urne.
2 Die Mitgliedergemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen und Wahlen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.
Artikel 50
Genehmigung
1 Die Statuten des Zweckverbands sind erst gültig, wenn der Regierungsrat
sie genehmigt hat. Dieser prüft, ob die Statuten rechtmässig sind.
2 Das Gleiche gilt für die Änderung und die Aufhebung der Statuten.
4 Finanzhaushalt
4.1 Grundsätze und anwendbares Recht
Artikel 51
Grundsätze des Finanzhaushalts
1 Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des
Haushaltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder geführt.
Artikel 52
Verweis
1 Die Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt nach den Vorschriften des
kantonalen Rechts4).
4) Siehe Artikel 1 des Reglements über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden; RB 3.2115.
4.2 Rechnungsprüfung
Artikel 53
Grundsatz
1 Die Gemeinden sorgen für eine dem Finanzhaushalt angepasste Rechnungsprüfung.
2 Zu diesem Zweck setzen sie eine Rechnungsprüfungskommission ein. Deren Aufgaben können sie einer fachlich ausgewiesenen Drittperson übertragen, soweit Fragen der finanzrechtlichen Zulässigkeit oder der fachtechnischen Richtigkeit betroffen sind. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der
Rechnungsprüfungskommission.
3 Die Gemeindeordnung regelt das Nähere, namentlich die Wahl und die Zusammensetzung der Rechnungsprüfungskommission sowie die Auswahl der
Drittperson und den Aufgabenbereich, der ihr übertragen wird.
Artikel 54
Aufgaben
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, namentlich jene, über welche die Stimmberechtigten entscheiden.
2 Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten:
a) finanzrechtliche Zulässigkeit
b) fachtechnische Richtigkeit
Artikel 55 c) finanzielle Angemessenheit
Mittel
1 Die Rechnungsprüfungskommission kann die Akten der Gemeinde einsehen und die Behörden befragen, soweit das notwendig ist, um ihre Aufgabe
zu erfüllen. Mit einer Verordnung kann die Gemeinde die Rechnungsprüfungskommission zudem ermächtigen, das Gemeindepersonal direkt zu befragen.
2 Die Behörden und, soweit ein direktes Befragungsrecht besteht, das Personal sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission die notwendigen
Auskünfte zu erteilen.
3 Die Rechnungsprüfungskommission kann der betroffenen Behörde Vorschläge und Anträge unterbreiten.
5 Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden
5.1 Freiwilligkeit
Artikel 56
Grundsatz
1 Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet. Änderungen sind
für die Gemeinden freiwillig.
5.2 Änderung im Bestand
5.2.1 Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses
Artikel 57
Art des Zusammenschlusses
1 Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem:
a) eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufgenommen werden (Absorptionsfusion)
b) sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen (Kombinationsfusion)
Artikel 58
Wirkung des Zusammenschlusses
1 Mit dem Zusammenschluss werden die Gemeinden, die von einer anderen
aufgenommen werden, und die Gemeinden, die sich zu einer neuen
Gemeinde zusammenschliessen, aufgehoben.
2 Die durch den Zusammenschluss erweiterte oder neu entstandene
Gemeinde übernimmt ohne Weiteres die bisherigen Rechte und Pflichten
der aufgehobenen Gemeinden. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Dritten.
Artikel 59
Fusionsvertrag: Zuständigkeit
1 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden entscheiden über den
Zusammenschluss, indem sie an der Urne über den Fusionsvertrag abstimmen.
2 Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.
Artikel 60
Fusionsvertrag: Inhalt
1 Der Fusionsvertrag regelt die Einzelheiten, die für den Vollzug des Zusammenschlusses erforderlich sind.
2 Er regelt insbesondere:
a) ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere
Gemeinden aufnimmt
b) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses, die Grenzen und den Namen der neuen Gemeinde
c) die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der neuen
Gemeinde
d) die Übergangsordnung. Diese regelt namentlich die allfällige Weitergeltung und die Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen der aufgehobenen Gemeinden
Artikel 61
Fusionsvertrag: Genehmigung
1 Gemeindefusionen sind erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt
hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Zusammenschluss rechtmässig
ist.
2 Will der Regierungsrat den Fusionsvertrag nicht genehmigen, entscheidet
der Landrat kantonsintern letztinstanzlich über die Genehmigung. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.
5.2.2 Unterstützung durch den Kanton
Artikel 62
Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet den fusionierenden Einwohnergemeinden:
a) einen einmaligen Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines
Zusammenschlusses
b) einen einmaligen Beitrag an die Folgen der Fusion. Dieser Beitrag
berücksichtigt insbesondere die Kosten der Neuorganisation und
einen angemessenen Entschuldungsbeitrag
2 Im Rahmen von Absatz 1 beschliesst der Landrat die Höhe der Beiträge.
Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben abschliessend.
Artikel 63
Personelle Unterstützung
1 Die zuständige Direktion berät die fusionswilligen Einwohnergemeinden.
Sie kann für diese Gemeinden Abklärungen treffen und Vorschläge erarbeiten.
5.3 Änderung im Gebiet
Artikel 64
Begriffe
1 Bei Gebietsveränderungen werden die Grenzen zwischen Gemeinden neu
verlegt.
2 Grenzbereinigungen verfolgen das Ziel, einen technisch zweckmässigeren,
klareren Grenzverlauf zu schaffen.
Artikel 65
Vertrag
1 Die Gemeinden regeln die Änderung im Gebiet mit einem Vertrag. Dieser
bestimmt den neuen Grenzverlauf und bei der Gebietsveränderung zudem
die Rechtsfolgen der Änderung.
Artikel 66
Zuständigkeit
1 Die Stimmberechtigten beschliessen den Vertrag über die Gebietsveränderung, der Gemeinderat jenen über die Grenzbereinigung.
2 Die Verträge sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
6 Aufsicht und Rechtspflege
6.1 Aufsicht
Artikel 67
Pflicht der Gemeinde
1 Treten in der Gemeinde Ordnungswidrigkeiten auf, klärt der Gemeinderat
die Angelegenheit ab. Er veranlasst im Rahmen seiner Zuständigkeit die
notwendigen Massnahmen, die geeignet sind, den festgestellten Missstand
zu beheben; fehlt ihm die Zuständigkeit, wendet er sich an das zuständige
Organ. Artikel 68 Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.
2 Der Gemeinderat kann Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 68
Aufsicht durch den Regierungsrat: Grundsatz
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Gemeinden und deren Behörden. Vorbehalten bleiben die gemeinderätliche Aufsichtspflicht nach Artikel 67 und jene der besonderen Gesetzgebung.
2 Der Regierungsrat beaufsichtigt zudem die selbstständigen Gemeindeunternehmen und die Zweckverbände.
3 Der Regierungsrat greift als Aufsichtsbehörde nur ein, wenn:
a) Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder
b) die ordnungsgemässe Führungs- und Verwaltungstätigkeit auf andere Weise ernsthaft gefährdet ist
Artikel 69
Aufsicht durch den Regierungsrat: Untersuchung
1 Der Regierungsrat klärt den massgeblichen Sachverhalt ab. Dazu kann er
die Akten der Gemeinde einsehen, Behördenmitglieder und Angestellte befragen sowie auf andere geeignete Weise den Sachverhalt klären.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 70
Aufsicht durch den Regierungsrat: Massnahmen
1 Ergibt sich aus der aufsichtsrechtlichen Untersuchung Handlungsbedarf,
ergreift der Regierungsrat die verhältnismässigen Massnahmen.
2 Er kann insbesondere:
a) anstelle der Gemeinde handeln
b) Weisungen erteilen
c) vorsorgliche Massnahmen treffen
d) widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben
e) Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen
f) Ersatzvorschriften erlassen
g) das Budget und den Steuerfuss einer Gemeinde festlegen
h) ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend oder endgültig des Amts entheben,
wenn dies im öffentlichen Interesse liegt
i) einer Gemeinde das Recht zur Selbstverwaltung entziehen und ein
leitendes Organ einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann. Dies ist namentlich
der Fall, wenn die Gemeinde:
1. mangels gehörig bestellter Behörden nicht mehr beschlussfähig ist
2. ihre rechtlichen Verpflichtungen grob verletzt
3. sich den Anordnungen des Regierungsrats als Aufsichtsbehörde widersetzt oder
4. durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde
gefährdet
3 Entscheidungen des Regierungsrats über aufsichtsrechtliche Untersuchungen und Massnahmen sind kantonal letztinstanzlich.
Artikel 71
Aufsicht durch den Regierungsrat: Kosten
1 Trifft der Regierungsrat aufsichtsrechtliche Massnahmen, auferlegt er die
Kosten der Untersuchung und der Massnahmen in der Regel der betroffenen Gemeinde.
6.2 Rechtspflege
Artikel 72
Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeversammlung
1 Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeversammlung sowie vorbereitende, nachbereitende und verfahrensmässige Anordnungen dazu können beim
Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
2 Davon ausgenommen sind Rechtserlasse sowie Tatbestände, deren Anfechtbarkeit die besondere Gesetzgebung anders regelt.
3 Nur Rechtsverletzungen können gerügt werden.
4 Beschwerdeberechtigt ist, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
7 Zusammenarbeit mit dem Kanton
Artikel 73
Grundsatz
1 Der Kanton achtet die Gemeindeautonomie bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitet er mit den Gemeinden zusammen, um die gemeinsamen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen.
Artikel 74
Ansprechstelle beim Kanton
1 Der Kanton führt eine Ansprechstelle für die Gemeinden.
2 Im Rahmen ihrer personellen und fachlichen Möglichkeiten unterstützt die
Ansprechstelle die Gemeinden, wenn sie es verlangen:
a) bei der Erfüllung der eigenen, öffentlichen Angelegenheiten
b) bei der Zusammenarbeit mit dem Kanton
8 Schlussbestimmungen
Artikel 75
Anpassung und Erlass von Vorschriften
1 Die Gemeinden haben ihre Vorschriften innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis dahin bleiben die
bisherigen Vorschriften der Gemeinden in Kraft. Deren Änderungen richten
sich nach dem neuen Recht. Gleiches gilt für die selbstständigen Gemeindeunternehmen und für die Zweckverbände.
2 Ebenfalls innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben
die Gemeinden die nach diesem Gesetz verlangten Rechtserlasse zu schaffen.
3 Die Zweckverbände haben innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ihre Statuten diesem Gesetz anzupassen. Insbesondere haben
sie die Rechte der Mitglieder und die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten nach diesem Gesetz zu gewährleisten.
4 Der Regierungsrat kann die Frist nach Absatz 1 bis 3 im Einzelfall verlängern, wenn wichtige Gründe vorliegen oder wenn die fristgerechte Anpassung nicht möglich ist.
5 Lässt eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Frist nach Absatz 1 bis 3
unbenützt verstreichen, kann der Regierungsrat Ersatzvorschriften erlassen.
Diese bleiben in Kraft, bis die Gemeinde bzw. der Zweckverband eigene,
ordnungsgemässe Vorschriften erlässt.
Artikel 76
Redaktionelle Anpassung
1 Der Gemeinderat passt die gemeindlichen Rechtserlasse den Begriffen
«Verordnung» und «Reglement» an.
Artikel 77
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 1. Mai 1859 über das Stimmrecht an Dorfgemeinden wird
aufgehoben.
Artikel 78
Änderung bisherigen Rechts5)
Artikel 79
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt6).
5) Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
6) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom 9. Juni 2017).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
21.05.2017 01.06.2017 Erlass Erstfassung AB 07.10.2016
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 20 Abs. 1 geändert AB 19.12.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 21.05.2017 01.06.2017 Erstfassung AB 07.10.2016
Artikel 20 Abs. 1 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025