§ 81
Unabhängigkeit 1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen. 2 Sie legen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen.
Basel-Stadt · 111.100 · constitution
Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 3e4d884111e2181b2cbdac61e13701685c5daf3b049b73a46bac92ec2edcd4ef
Unabhängigkeit 1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen. 2 Sie legen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen.
Amtszeitbeschränkung 1 Wer dem Grossen Rat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die folgende Amtsperiode nicht wählbar. 2 Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.
Rechtsetzung 1 Der Grosse Rat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes. 2 Grundlegend und wichtig sind Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie insbesondere Bestimmungen über: a) die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen, b) den Gegenstand der Abgaben, den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgaben mit Ausnahme der Gebühren von geringer Höhe, c) Zweck, Art und Rahmen von kantonalen Leistungen, d) die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden.
Dringlichkeit 1 Gesetze und Beschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Grosse Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder be - schliesst. 2 Auch gegen dringliche Gesetze und Beschlüsse kann das Referendum ergriffen werden. Geschieht dies, so werden sie mit Wirkung für die Zukunft hinfällig, wenn a) die Referendumsabstimmung nicht innert eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Beschlusses durchgeführt wird, oder b) die Vorlage in der Volksabstimmung abgelehnt wird.
Verträge 1 Der Grosse Rat genehmigt Verträge, wenn sie Gegenstände enthalten, die in seine Zuständigkeit fallen. 2 Bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, kann er den Re - gierungsrat durch seine Kommissionen begleiten und beraten.
Planung 1 Der Grosse Rat wirkt in der vom Gesetz bezeichneten Weise an der regierungsrätlichen Gesamtplanung mit. 2 Er erlässt, genehmigt und behandelt Pläne, wo es das Gesetz vorsieht.
Wichtige Verwaltungsakte 1 Der Grosse Rat entscheidet über wichtige Verwaltungsakte, wo es das Gesetz vorsieht.
Finanzbeschlüsse 1 Der Grosse Rat beschliesst: a) Ausgaben, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen, b) das Budget, c) über die Genehmigung der Staatsrechnung, d) den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln. 2 Bewilligt der Grosse Rat Mittel als gesamthafte Ausgabe oder in Form eines Globalbudgets, verbin - det er diesen Beschluss mit einem Leistungsauftrag.
Wahlen 1 Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission den Beauftragten oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen sowie die Richter und Richterinnen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. * 2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse übertragen.
Aufsicht 1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung, die Gerichtsbehörden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus, soweit sie dem Kanton obliegende Aufgaben wahrnehmen. 2 Er genehmigt die jährlichen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, der Gerichte, der Ombudsstelle und der selbstständigen Verwaltungsbetriebe.
Weitere Aufgaben 1 Der Grosse Rat a) übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus. Ausgenommen davon sind Vernehmlassungen an Bundesbehörden, b) entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden, c) erwahrt die kantonalen Wahlen, d) beschliesst über Amnestie und Begnadigungen, e) entscheidet über Grenzbereinigungen des Kantons- und Stadtgebietes, f) * … g) entscheidet über die Zulässigkeit von Volksinitiativen oder legt diese Frage direkt dem Appellationsgericht zum Entscheid vor, h) beschliesst über die kantonale Anerkennung und den Entzug der kantonalen Anerkennung von privatrechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften. 2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Befugnisse übertragen.
Vorberatung 1 Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund: a) eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates; b) des Berichts einer Grossratskommission. 2 Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss über die Ergreifung des Kantonsreferendums. § 93 * Aufträge an den Regierungsrat 1 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbe - sondere die Instrumente, mit welchen der Grosse Rat auf den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates einwirken kann.
Präsidium 1 Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten oder seine Präsidentin und seinen Statthalter oder seine Statthalterin für ein Jahr.
Kommissionen 1 Der Grosse Rat bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen. 2 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
Öffentlichkeit 1 Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.
Einberufung 1 Der Grosse Rat wird von seinem Präsidenten oder seiner Präsidentin einberufen. 2 Er tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. 3 Ausserordentlich wird er einberufen, a) wenn ein Viertel der Mitglieder des Grossen Rates, der Regierungsrat oder beide Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen zusammen dies unter Angabe des vom Grossen Rat zu behandelnden in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfts verlangen; b) auf eigenen Beschluss, um das Gemeinwesen betreffende Fragen zu beraten oder sich über solche unterrichten zu lassen.
Beschlussfähigkeit 1 Das Plenum des Grossen Rates und seine Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Organisation und Geschäftsordnung 1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Geschäftsordnung des Grossen Rates sowie den Verkehr mit dem Regierungsrat, den Gerichten und der Ombudsstelle. * 2 Ausführende Bestimmungen zu seiner Organisation und Geschäftsordnung kann der Grosse Rat durch Grossratsbeschluss erlassen.
Verhältnis des Regierungsrates zum Grossen Rat 1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Geschäfte zum Beschluss vorzulegen und Anträge zu stellen. 2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, zu jedem in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.
Stellung und Zusammensetzung 1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons. 2 Er zählt sieben Mitglieder.
Regierungspräsidium 1 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regierungsrat für die Dauer einer Amtsperiode. 2 Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Amtstätigkeit des Regierungsrates als Kollegialbehörde und vertritt ihn nach innen und aussen.
Kollegialbehörde 1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. 2 Das Gesetz kann Aufgaben auf die zuständigen Mitglieder des Regierungsrates und auf die Departemente übertragen.
Regierungsobliegenheiten 1 Der Regierungsrat besorgt die Regierungsobliegenheiten, indem er insbesondere: a) die Entwicklung in Staat und Gesellschaft verfolgt und aufgrund seiner Beurteilung der Lage die Ziele, das Vorgehen und die Umsetzung des kantonalen und kommunalen Handelns bestimmt, b) die kantonalen und kommunalen Tätigkeiten plant und koordiniert, c) regelmässig die künftige Regierungstätigkeit festlegt und über die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele berichtet, d) den Kanton und die Stadt Basel nach innen und aussen vertritt. 2 Der Regierungsrat lässt sich in Fragen der nachhaltigen Entwicklung von unabhängigen Fachleuten beraten.
Rechtsetzung 1 Der Regierungsrat wirkt bei der Vorbereitung der Gesetzgebung und Beschlussfassung des Grossen Rates mit. 2 Der Regierungsrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. 3 Das Gesetz kann vorsehen, dass der Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet. Das Gesetz hat die Delegation auf einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen. 4 Zur Einführung übergeordneten Rechts kann der Regierungsrat in Fällen zeitlicher Dringlichkeit und sofern der Grosse Rat nicht selbst im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren beschliessen kann, Bestimmungen als Verordnung erlassen. Diese sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
Verträge 1 Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates für den Abschluss von Verträgen zuständig.
Finanzbeschlüsse 1 Der Regierungsrat erstellt den Finanzplan. Er verabschiedet das Budget und die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates. 2 Er verfügt über eine eigene Ausgabenkompetenz, deren Umfang das Gesetz festlegt. 3 Er ist befugt, in dem vom Grossen Rat beschlossenen Rahmen Fremdmittel aufzunehmen. 4 Er verwaltet das Finanzvermögen des Kantons und verfügt darüber, soweit seine Befugnisse nicht durch das Gesetz eingeschränkt werden.
Leitung der Verwaltung 1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben in deren Ausübung. 2 Er sorgt für eine rechtmässige, wirksame und bürgernahe Verwaltungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation. 3 Er sorgt für einfache und rasche Verwaltungsabläufe. 4 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsrekurse. 5 Er versagt Bestimmungen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.
Notstand 1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. 2 Notstandsmassnahmen sind unverzüglich vom Grossen Rat genehmigen zu lassen. Sie treten spätes - tens nach einem Jahr ausser Kraft.
Weitere Aufgaben 1 Der Regierungsrat hat die folgenden Aufgaben: a) die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) die Mitwirkung im Bund, soweit sie nicht dem Grossen Rat vorbehalten ist, c) die Wahlen, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind, d) * die Verleihung des Kantonsbürgerrechts, e) die jährliche Rechenschaftsablage über alle Teile der kantonalen Verwaltung zuhanden des Grossen Rates, f) die Erwahrung der kantonalen Volksabstimmungen. 2 Das Gesetz kann dem Regierungsrat weitere Aufgaben übertragen.
Kantonale Verwaltung 1 Die kantonale Verwaltung gliedert sich in das Präsidialdepartement und sechs weitere Departemente. 2 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin steht dem Präsidialdepartement vor. Diesem sind zusätzlich Verwaltungsaufgaben zugewiesen. 3 Die übrigen Regierungsräte und Regierungsrätinnen stehen je einem Departement vor. 4 Der Regierungsrat regelt die Stellvertretung des Präsidiums und der Departementsleitungen. 5 Durch Gesetz können selbstständige Verwaltungsbetriebe geschaffen werden. 6 Das Gesetz regelt die Anstellung des Personals der kantonalen Verwaltung.
Allgemeines 1 Die Gerichte sind unabhängig und einzig Recht und Gesetz unterworfen. 2 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.
Zivilgerichtsbarkeit 1 Die Zivilgerichtsbarkeit obliegt dem Zivilgericht und dem Appellationsgericht.
Strafgerichtsbarkeit 1 Die Strafgerichtsbarkeit obliegt dem Strafgericht und dem Appellationsgericht. 2 Durch Gesetz können weitere strafrichterliche Behörden eingesetzt werden, wie namentlich für die Jugendstrafgerichtsbarkeit. 3 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch auf die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten. § 115 * Verwaltungsgerichtsbarkeit 1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt dem Sozialversicherungsgericht, den vom Gesetz vorgesehenen Rekurskommissionen, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringung und dem Appellationsgericht.
Verfassungsgerichtsbarkeit 1 Das Appellationsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: a) Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung, soweit diese Rüge nicht mit einem anderen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann, b) auf Beschwerde oder auf Vorlage des Grossen Rates die Zulässigkeit von Volksinitiativen, c) Beschwerden wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer unformulierten Initiative durch den Grossen Rat, d) Streitigkeiten betreffend den Schutz der Autonomie der Gemeinden. 2 Beim Verfassungsgericht können durch Beschwerde nicht angefochten werden: a) Verfassungsbestimmungen, b) Gesetze, ausgenommen im Fall ihrer Anwendung oder bei Anfechtungen gemäss Abs. 1 lit. d), c) vom Gesetz als Ausnahmen bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates und des Regierungsrates, d) die Dringlicherklärung eines Gesetzes, e) Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat die kantonale Anerkennung von privatrechtlich organisierten Kirchen und Religionsgemeinschaften gewährt oder entzieht.
Organisation, Verfahren und Aufsicht 1 Das Appellationsgericht wirkt als oberste kantonale Instanz in zivilrechtlichen, strafrechtlichen, ver - waltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Streitsachen. 2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und speditive Abwicklung der Verfahren und die organisatorische Selbstständigkeit der Gerichte müssen gewährleistet sein. 3 Das Gesetz kann im Rahmen regionaler Vereinbarungen bestimmte Zuständigkeiten in Rechtsstreitigkeiten auf regionale Gerichte übertragen. 4 Das Appellationsgericht übt die Aufsicht über die unteren Gerichte aus. * 5 Die Gerichte erstatten dem Grossen Rat jährlich Bericht.
Ombudsstelle 1 Durch Gesetz wird eine weisungsunabhängige kantonale Ombudsstelle mit dem Beschwerdewesen beauftragt. Sie trifft Abklärungen und vermittelt in Konflikten von Einzelpersonen mit Verwaltungsstellen.
Finanzhaushalt und Finanzplanung 1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen und auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft auszurichten. Er ist mittelfristig im Gleichgewicht zu halten. 2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine umfassende Finanzplanung. 3 Das Budget und die Staatsrechnung berücksichtigen die Grundsätze von Transparenz und Öffentlichkeit. 4 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe sind ihre wirtschaftlichen und finanziellen Folgen zu ermitteln.
Schuldenbremse 1 Der Kanton sorgt dafür, dass seine Verschuldung im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mittelfristig einen vom Gesetzgeber zu definierenden Wert nicht überschreitet. Die nachhaltige Entwicklung des Finanzhaushaltes ist dabei zu gewährleisten. 2 Die jährlichen Ausgaben werden unter Berücksichtigung der Finanzlage und des Grundsatzes einer stabilen Ausgabenentwicklung festgelegt.
Mittelbeschaffung 1 Der Kanton beschafft seine Mittel: a) durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben, b) aus den Erträgen seines Vermögens, c) aus Leistungen des Bundes und Dritter, d) durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Steuern und andere Abgaben 1 Der Kanton erhebt von natürlichen und juristischen Personen direkte Steuern. 2 Das Gesetz bestimmt die Steuern, die der Kanton erhebt sowie die Abgaben, die Kanton, staatliche Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erheben können.