Inhalt
1 Stimmberechtigte haben das Recht:
a) an den Abstimmungen teilzunehmen,
b) Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentliche Ämter
gewählt zu werden,
c) Initiativen und Referenden einzuleiten und zu unterzeichnen.
§ 42
Ausübung
1 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2 Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegen -
heiten des Kantons und der jeweiligen Einwohnergemeinde.
§ 43
Schutz
1 Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei Abstimmungen und Wahlen der Wille ihrer
Gesamtheit zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangt.
2 Die Stimmberechtigten können wegen Verletzungen des Stimmrechts Beschwerde beim Appellationsgericht führen.
3 Bei Abstimmungen und Wahlen ist das Stimmgeheimnis zu wahren. Vorbehalten bleiben Regelungen über Gemeindeversammlungen.
§ 44 IV.3. Wahlen
Volkswahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen:
a) die Mitglieder des Grossen Rates,
b) die Mitglieder des Regierungsrates,
c) aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin,
d) die Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen,
e) * …
f) * …
g) die baselstädtischen Mitglieder des National- und Ständerates.
2 Die Mitglieder der beiden eidgenössischen Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.
3 An der Wahl des Mitglieds des Ständerates können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt sind. *
§ 45
Wahlkreise
1 Für die Wahl des Grossen Rates ist die Stadt Basel in drei Wahlkreise eingeteilt; die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen bilden je einen Wahlkreis.
2 Das Gesetz regelt die Ausgestaltung der Wahlkreise.
§ 46
Wahlverfahren
1 Der Grosse Rat wird nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Die Einwohnergemeinden Bettingen
und Riehen haben Anspruch auf mindestens je einen Sitz.
2 … *
3 Für die Wahl des Regierungsrates, des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin, der
Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen gilt das Majorzwahlverfahren. *
§ 47 IV.4. Volksinitiative
Volksinitiative
1 3000 Stimmberechtigte können jederzeit eine unformulierte oder formulierte Initiative einreichen auf
Erlass, Aufhebung oder Änderung von Verfassungsbestimmungen, von Gesetzesbestimmungen oder
referendumsfähigen Grossratsbeschlüssen.
2 Die Totalrevision der Verfassung kann nur mit einer unformulierten Initiative verlangt werden.
3 Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlusstext.
Unformulierte Initiativen müssen den Inhalt und den Zweck des Begehrens umschreiben.
4 Initiativen sind innert 18 Monaten seit ihrer Publikation einzureichen.
§ 48
Gültigkeit
1 Die Staatskanzlei stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
a) gegen übergeordnetes Recht verstossen,
b) undurchführbar sind,
c) die Einheit der Materie nicht wahren.
§ 49
Verfahren
1 Initiativen sind innert der vom Gesetz bestimmten Fristen zu behandeln.
2 Formulierte Initiativen sind den Stimmberechtigten unverändert zur Abstimmung vorzulegen.
3 Will der Grosse Rat eine unformulierte Initiative nicht ausformulieren, so ist sie den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen. Haben die Stimmberechtigten die Initiative angenommen oder hat
der Grosse Rat beschlossen, ihr Folge zu geben, so arbeitet er eine Vorlage aus, welche die Anliegen
der Initiative erfüllt.
4 Der Grosse Rat bestimmt endgültig darüber, ob eine unformulierte Initiative auf der Stufe der Verfassung, eines Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses ausgearbeitet werden soll.
§ 50
Gegenvorschlag
1 Der Grosse Rat kann jedem Initiativbegehren sowie einer Vorlage, die er aufgrund einer unformulierten Initiative ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Volksabstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
3 Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welcher sie im Falle der
Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.
§ 51 IV.5. Referendum
Obligatorisches Referendum
1 Den Stimmberechtigten werden obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet:
a) Verfassungsrevisionen,
b) formulierte Initiativen,
c) unformulierte Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt,
d) Vorlagen, die der Grosse Rat aufgrund einer unformulierten Initiative ausgearbeitet hat,
e) Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt,
f) Änderungen des Kantonsgebiets, ausgenommen Grenzbereinigungen.
2 Der Grosse Rat kann durch Beschluss weitere Vorlagen den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreiten.
§ 52
Fakultatives Referendum
1 Wenn 2000 Stimmberechtigte es innert 42 Tagen seit der Publikation verlangen, werden folgende Erlasse und Beschlüsse des Grossen Rates den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet:
a) Gesetze,
b) Ausgabenbeschlüsse in den vom Gesetz bestimmten Beträgen,
c) Staatsverträge, soweit sie nicht obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen,
d) alle anderen Beschlüsse, soweit sie nicht durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich vom
Referendum ausgeschlossen werden.
2 Nicht dem Referendum unterliegen folgende Grossratsbeschlüsse:
a) personenbezogene Beschlüsse wie insbesondere Wahlen, Amnestie und Begnadigung sowie Einbürgerungen,
b) Beschlüsse im Zusammenhang mit der Ausübung von Mitwirkungsrechten des Kantons
im Bund,
c) Beschlüsse über das Budget und über die Genehmigung der Staatsrechnung,
d) Beschlüsse über den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln,
e) Beschlüsse im Zusammenhang mit der Oberaufsicht,
f) Beschlüsse betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften,
g) Grenzbereinigungen,
h) Verfahrensbeschlüsse, Beschlüsse betreffend ausführende Bestimmungen zu seiner Organisation und Geschäftsordnung und Beschlüsse betreffend den Geschäftsverkehr mit
anderen Behörden,
i) Resolutionen.
§ 53 IV.6. Mitwirkung
Vernehmlassungen
1 Wenn Behörden Vernehmlassungen zu Vorhaben von allgemeiner Tragweite durchführen, geben sie
der Öffentlichkeit davon Kenntnis und allen interessierten Personen Gelegenheit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen.
§ 54
Parteien
1 Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
§ 55
Quartiere
1 Der Staat bezieht die Quartierbevölkerung in seine Meinungs- und Willensbildung ein, sofern ihre
Belange besonders betroffen sind.
V. Kanton und Gemeinden
§ 56 V.1. Gemeinden im Allgemeinen
Rechtspersönlichkeit
1 Die Gemeinden (Einwohnergemeinden und Bürgergemeinden) sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
§ 57
Gliederung
1 Der Kanton Basel-Stadt gliedert sich in die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und in die
Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen.
2 Der Kanton besorgt die Geschäfte der Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
3 Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht eine Bürgergemeinde.
§ 58
Bestand
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2 Zusammenschluss, Aufteilung und Neueinteilung von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der
Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden sowie des Kantons.
3 Grenzbereinigungen zwischen den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 59 V.2. Gemeindeautonomie
Gewährleistung
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung
und Gesetz befugt, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
3 Die Gewährleistungen gemäss diesem Abschnitt sind Bestandteil der Gemeindeautonomie.
§ 60
Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden sind für die Aufgaben zuständig, für die eine örtliche Regelung geeignet
ist und die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen.
2 Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden richtet sich nach den Grundsätzen
der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit und der Bürgernähe.
§ 61
Steuern, Kausalabgaben, Gemeindevermögen
1 Die Einwohnergemeinden erheben:
a) eine Einkommenssteuer von natürlichen Personen,
b) Grundstückgewinnsteuern.
2 Das Gesetz kann die Einwohnergemeinden ermächtigen, weitere Steuern zu erheben.
3 Die Gemeinden können Kausalabgaben und Gebühren erheben und Anleihen aufnehmen.
4 Die Gemeinden verwalten ihre Vermögen selbstständig.
§ 62
Finanzierung der Aufgaben
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden decken den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben je
mit ihren eigenen Steuereinnahmen und weiteren Einkünften.
2 Der Kanton berücksichtigt bei der Regelung der Finanzierungsverantwortung zwischen Kanton und
Einwohnergemeinden den Grundsatz, wonach Aufgaben von denjenigen Gemeinwesen zu finanzieren
sind, die sie anordnen und denen sie nützen.
3 Er regelt die Finanzierung so, dass Anreize zu Eigeninitiative und wirtschaftlichem Verhalten geschaffen werden, und berücksichtigt die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden für den
Kanton.
4 Er gilt den Gemeinden die Erfüllung übertragener Aufgaben angemessen ab.
§ 63
Finanzausgleich
1 Um zwischen den Einwohnergemeinden strukturell bedingte Sonderlasten und Unterschiede auf
Grund der Finanzkraft auszugleichen, legt der Kanton durch Gesetz einen Finanzausgleich fest.
§ 64 V.3. Bürgergemeinden
Aufgaben
1 Die Bürgergemeinden verleihen das Gemeindebürgerrecht. Sie führen ihre Betriebe, verwalten ihre
Vermögen und beaufsichtigen die ihnen zugeordneten Anstalten, Stiftungen und Korporationen. Es
können ihnen weitere Aufgaben von öffentlichem Interesse übertragen werden.
§ 65 V.4. Organisation und Stellung im Kanton
Organisation
1 Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
2 In den Einwohnergemeinden sind das fakultative Referendum gegen Beschlüsse des Einwohnerrates
sowie das Initiativrecht gewährleistet.
§ 66
Mitwirkung im Kanton
1 Die Einwohnergemeinden können auf Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates das Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen
stellen. Die Bestimmungen über die Volksabstimmungen gelten dabei sinngemäss.
2 Die Gemeinden sind bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Grossen Rates und des
Regierungsrates, die sie in besonderer Weise betreffen, rechtzeitig anzuhören.
§ 67
Zusammenarbeit
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im öffentlichen Interesse Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des
Kantons sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
§ 68
Aufsicht
1 Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Kantons. Diese wird durch den Regierungsrat ausgeübt.
2 Die Aufsicht beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, ausser wenn das Gesetz eine Überprüfung der
Angemessenheit vorsieht.
VI. Kantonale Behörden
§ 69 VI.1. Grundsätze
Gewaltenteilung
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde
übt staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt aus.
2 Keine Behörde darf ohne verfassungsrechtliche Kompetenz in den durch Verfassung oder Gesetz
festgelegten Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einwirken.
§ 70
Wählbarkeit
1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind in den Grossen Rat, in den Regierungsrat und in die Gerichte
wählbar.
2 Das Gesetz kann die Wählbarkeit in richterliche Behörden an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen
und auf Personen ausdehnen, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind.
3 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder.
§ 71
Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatschreiberin, der Beauftragte oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen, die Richter und Richterinnen aller richterlichen Behörden, die Vorsitzenden und die Mitglieder aller Schlichtungsbehörden, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen des Appellationsgerichtes sowie die Staatsanwälte und
Staatsanwältinnen können nur einer dieser Behörden angehören. *
2 Personen, die in leitender Stellung in der Verwaltung oder als persönliche Mitarbeiter und Mitarbei -
terinnen des Regierungsrates oder von Mitgliedern des Regierungsrates regelmässig und massgeblich
den Regierungsrat bei seinen Beschlüssen und Entscheiden beraten und bei deren Vorbereitung mit -
wirken, können dem Grossen Rat nicht angehören. Das gilt auch für die Verwaltungschefin oder den
Verwaltungschef des Appellationsgerichtes. *
3 Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.
§ 72
Ausschluss von Verwandten und Angehörigen
1 Das Gesetz regelt den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen für die Zugehörigkeit zum Regierungsrat und zu richterlichen Behörden.
§ 73
Amtsperiode
1 Der Grosse Rat und der Regierungsrat werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
2 Für die Gerichte und die Ombudsstelle beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
3 Das Gesetz regelt die Amtsdauer weiterer Behördenmitglieder.
§ 74
Ausstand
1 Behördenmitglieder begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den
Ausstand.
2 Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung.
§ 75
Information und Akteneinsicht
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private
Interessen entgegenstehen.
3 Das Gesetz bestimmt das Nähere, wobei die Vertraulichkeit von Steuerdaten gewährleistet bleibt.
§ 76
Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
2 Behörden und Amtsstellen sind befugt, auch in anderen Sprachen zu verkehren.
§ 77
Verantwortlichkeit
1 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.
§ 78
Haftung
1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe
bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne besonders schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu
tragen.
3 Bei schwerer Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
§ 79
Immunität
1 Wer von seinem Rederecht im Grossen Rat und in seinen Kommissionen Gebrauch macht, kann für
seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
2 Der Grosse Rat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die
Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
§ 80 VI.2. Grosser Rat
Stellung und Zusammensetzung
1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons.
2 Er zählt 100 Mitglieder.