Grundsätze der Besteuerung
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
2 Die direkten Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, die
Selbstvorsorge gefördert wird sowie Leistungswille und Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben.
§ 124
Mittelverwendung
1 Jede Verwendung von Staatsmitteln bedarf einer rechtlichen Grundlage sowie der Bewilligung durch
die zuständige Behörde.
§ 125
Finanzkontrolle
1 Die Aufsicht über die staatlichen Finanzen ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Verwendung staatlicher Leistungen an Dritte.
VIII. Kirchen und Religionsgemeinschaften
VIII.1. Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
§ 126
Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Christkatholische Kirche
und die Israelitische Gemeinde sind vom Kanton öffentlichrechtlich anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften können auf dem Weg der Verfassungsänderung öffentlichrechtlich anerkannt werden.
§ 127
Selbstständigkeit
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen ihre Verhältnisse
selbstständig.
2 Sie geben sich eine Verfassung; deren Erlass und Änderung bedürfen der Zustimmung einer Mehr -
heit ihrer stimmenden Mitglieder und der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat erteilt die Genehmigung, wenn weder Bundesrecht noch kantonales Recht entgegenstehen.
4 Innerhalb der vorstehenden Bestimmungen regelt das Gesetz das Verfahren über die Genehmigung
der Verfassungen und der Steuerordnungen sowie die Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung.
§ 128
Zugehörigkeit, Stimm- und Wahlrecht
1 Jede Person, die im Kanton wohnt, gehört der öffentlichrechtlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft ihrer Konfession oder Religion an, wenn sie die in deren Verfassung genannten Voraussetzungen erfüllt.
2 Der Austritt ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung möglich.
3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen
die Voraussetzungen des Stimm- und Wahlrechtes.
§ 129
Untergeordnete Körperschaften und Anstalten
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können in ihren Verfassungen die Gliederung in Kirchgemeinden, Quartiergemeinden oder andere untergeordnete Körperschaften vorsehen.
2 Diese sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmen die Stellung und die Grundzüge der Organisation der untergeordneten Körperschaften.
4 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können für ihre Bedürfnisse öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
§ 130
Rechte und Auflagen
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Vermögen
selbstständig unter der Oberaufsicht des Regierungsrates.
2 Sie können von ihren Mitgliedern Steuern erheben. Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung
des Regierungsrates.
3 Das Gesetz regelt ihre weiteren Rechte und Auflagen, wie namentlich für den Religionsunterricht in
den Schulen, die Spital- und Gefängnisseelsorge sowie für Projekte und Institutionen, die von Staat
und Kirchen oder Religionsgemeinschaften gemeinsam getragen werden.
§ 131
Rechtspflege
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen das Verfahren zur
Beurteilung strittiger Rechtsverhältnisse.
2 Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können durch ihre Mitglieder und ihre eigenen Körperschaften und Anstalten beim
Appellationsgericht angefochten werden.
3 Das Gericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht und mit kantonalem Recht. Es überprüft ferner die Übereinstimmung mit dem Recht der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaft, sofern es deren eigenes Recht vorsieht.
§ 132 VIII.2. Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften
Rechtsstellung
1 Alle nicht öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem
Privatrecht.
§ 133
Kantonale Anerkennung anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Privatrechtlich organisierte Kirchen und Religionsgemeinschaften können mit der Verleihung besonderer Rechte vom Kanton anerkannt werden, sofern sie:
a) gesellschaftliche Bedeutung haben,
b) den Religionsfrieden und die Rechtsordnung respektieren,
c) über eine transparente Finanzverwaltung verfügen und
d) den jederzeitigen Austritt zulassen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kantonale Anerkennung.
3 Die kantonale Anerkennung erfolgt mit Beschluss des Grossen Rates. Dieser bedarf der Zustimmung
von mindestens 51 Mitgliedern des Grossen Rates. Er unterliegt nicht dem Referendum.
4 Der Anerkennungsbeschluss legt die der Kirche oder Religionsgemeinschaft verliehenen Rechte und
die von ihr zu erfüllenden Auflagen fest.
§ 134
Entzug der kantonalen Anerkennung
1 Sind die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung nicht mehr gegeben oder erfüllt die Kirche
oder Religionsgemeinschaft die ihr obliegenden Auflagen nicht, so kann der Grosse Rat die Anerkennung nach dem Verfahren von § 133 Abs. 3 entziehen.
§ 135 VIII.3. Gemeinsame Bestimmungen
Kosten des Kultus
1 Alle Kirchen und Religionsgemeinschaften kommen grundsätzlich selbst für die Kosten des Kultus
auf.
§ 136
Staatliche Leistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Der Dienst von Geistlichen in Spitälern, Gefängnissen und anderen öffentlichen Einrichtungen kann
vom Staat unterstützt werden.
2 An die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie an die Erfüllung anderer im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften kann der Staat Beiträge leisten.
§ 137 IX. Revision der Verfassung
Revidierbarkeit
1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
§ 138
Totalrevision
1 Über die Durchführung einer Totalrevision entscheiden die Stimmberechtigten.
2 Wird eine Totalrevision beschlossen, so legt der Gesetzgeber innert zweier Jahre das entsprechende
Verfahren fest.
§ 139
Teilrevision
1 Die Teilrevision kann einzelne Bestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
2 Die Teilrevision erfolgt im Gesetzgebungsverfahren.
3 Beschliesst der Grosse Rat eine Teilrevision oder lässt er sich auf eine unformulierte Initiative auf
Teilrevision ein, so kann er diesen Beschluss den Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen.
§ 140
Schutz der Gemeindeautonomie
1 Änderungen der Bestimmungen des Abschnitts über die Gemeindeautonomie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und von drei Zehnteln der Stimmberechtigten.
§ 141 X. Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt am Heinrichstag, 13. Juli 2006, in Kraft.
2 Auf diesen Tag ist die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 aufgehoben.
3 Aufgehoben sind ferner alle Bestimmungen des bis dahin geltenden kantonalen Rechts, die sich mit
unmittelbar anwendbarem Recht dieser Verfassung nicht vereinbaren lassen.
§ 142
Erlass neuen Rechts
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
§ 143
Volksinitiativen
1 Initiativen, die der Staatskanzlei gemäss § 4 des Gesetzes betreffend Initiativen und Referendum
(IRG) vor Inkrafttreten dieser Verfassung zur Prüfung vorgelegt und publiziert worden sind, aber erst
nach ihrem Inkrafttreten gemäss § 6 IRG eingereicht werden, benötigen für ihr Zustandekommen 3000
gültige Unterschriften. Die Sammelfrist des § 47 Abs. 4 dieser Verfassung läuft vom Inkrafttreten der
neuen Verfassung an.
2 Für Initiativen, die gemäss § 6 IRG vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung eingereicht worden
sind, gelten die Bestimmungen des IRG gemäss der Verfassung vom 2. Dezember 1889.
§ 144
Behörden
1 Mitglieder von Behörden bleiben im Amt bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten
Amtszeit.
§ 145
Grosser Rat
1 Die neuen Bestimmungen dieser Verfassung über die Mitgliederzahl und die Beschlussfähigkeit des
Grossen Rates werden auf die nächste Amtszeit wirksam.
§ 146
Unvereinbarkeit, Ausschluss, Regierungspräsidium
1 Die neuen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 71 Abs. 2), den Ausschluss von Verwandten
und Angehörigen (§ 72), das Präsidium des Regierungsrates und die Schaffung eines Präsidialdepartements (§ 111) sind rechtzeitig auf die nächste Amtszeit zu erlassen.
2 Der Regierungsrat erlässt erforderliche Bestimmungen als Verordnung, sofern diese nicht im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig beschlossen worden sind, dass sie vor
dem Beginn des Wahlverfahrens in Kraft treten können. Solche Verordnungen sind nach den Wahlen
ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
§ 147
Einzelrichter und Einzelrichterinnen in Bettingen und Riehen
1 Das Amt der Einzelrichter und Einzelrichterinnen in den Gemeinden Bettingen und Riehen endet mit
dem Inkrafttreten dieser Verfassung. Zu diesem Zeitpunkt unerledigte Verfahren sind dem Zivilgericht
zu übergeben.
§ 148
Dringliche Grossratsbeschlüsse
1 Nach bisherigem Recht vom Grossen Rat dringlich erklärte Beschlüsse bleiben in Kraft und unterliegen den Bestimmungen von § 84 dieser Verfassung nicht.
§ 149
Ausgabenbeschlüsse (§ 88 Abs. 2)
1 Ausgabenbeschlüsse, die nach bisherigem Recht ohne Leistungsauftrag gefasst wurden, bleiben in
Kraft, auch wenn das neue Recht solche Ausgaben an einen Leistungsauftrag bindet.
§ 150 * Änderung der Kantonsverfassung vom 3. Juni 2015
1 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn
der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspäsidenten
sowie Richterinnen und Richter verlängert.
2 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter
des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wäh -
lenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert.
Erlassgeschichte
- § 11 Abs 2 lit. c eingefügt durch Volksabstimmung vom 10.6.2018 (in Kraft seit 5.7.2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.3.2019 und des Nationalrats
vom 22.3.2019
- § 15 Abs. 2 geändert am 14. September 2022, angenommen in der Volksabstimmung vom
27.11.2022, in Kraft seit 19.1.2023 (KB 17.09.2022); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse
des Ständerats vom 28.02.2024 und des Nationalrats vom 14.03.2024 (KB 12.06.2024)
- § 16a eingefügt am 14. September 2022, angenommen in der Volksabstimmung vom 27.11.2022, in
Kraft seit 19.1.2023 (KB 17.09.2022); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats
vom 28.02.2024 und des Nationalrats vom 14.03.2024 (KB 12.06.2024)
- § 34 Titel und § 34 Abs. 2 geändert durch Volksabstimmung vom 10.6.2018 (in Kraft seit 5.7.2018);
eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.3.2019 und des Nationalrats vom
22.3.2019
- § 34 Abs. 3 – 6 eingefügt durch Volksabstimmung vom 10.6.2018 (in Kraft seit 5.7.2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.3.2019 und des Nationalrats vom
22.3.2019
- § 40 Abs. 1 geändert durch GRB vom 13.11.2013, angenommen in der Volksabstimmung
vom 9.2.2014 (wirksam seit 22.6.2014; Geschäftsnr. 13.0303); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Sänderats vom 5.3.2015 und des Nationalrats vom 11.3.2015.
- § 44 Abs. 1 lit. e und f aufgehoben durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung
vom 15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch
Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016
- § 44 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 13.11.2013, angenommen in der Volksabstimmung vom
9.2.2014 (wirksam seit 15.3.2015; Geschäftsnr. 13.0303); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 5.3.2013 und des Nationalrats vom 11.3.2015
- § 46 Abs. 2 aufgehoben am 13.4.2016, in Kraft seit 1.7.2017 (KB 16.04.2016); eidg. Gewährleistung
erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.3.2019 und des Nationalrats vom 22.3.2019
- § 46 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1 geändert durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der
Volksabstimmung vom 15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016
- § 91 Abs. 1 lit. f aufgehoben durch GRB vom 21.9.2011, angenommen in der Volksabstimmung vom
27.11.2011 (wirksam seit 1.7.2012; Geschäftsnr. 08.2131); eidgenössische Gewährleistung erteilt
durch die Beschlüsse des Ständerats vom 29.2.2016 und des Nationalrats vom 3.3.2016 (publiziert am
23.4.2016).
- § 93 geändert durch GRB vom 9.9.2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 28.2.2016
(wirksam seit 29.2.2016; Geschäftsnr. 15.5240).
- § 99 Abs. 1 geändert durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung vom
15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016.
- § 110 Abs. 1 lit. d geändert durch GRB vom 21.9.2011, angenommen in der Volksabstimmung vom
27.11.2011 (wirksam seit 1.7.2012; Geschäftsnr. 08.2131); eidgenössische Gewährleistung erteilt
durch die Beschlüsse des Ständerats vom 29.2.2016 und des Nationalrats vom 3.3.2016 (publiziert am
23.4.2016).
- § 115 und § 117 Abs. 4 geändert durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung
vom 15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch
Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016
- § 150 beigefügt durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15.11.2015
(wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des
Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.03.2005 13.07.2006 Erlass Erstfassung KB 02.04.2005
21.09.2011 01.07.2012 § 91 Abs. 1, lit. f) aufgehoben -
21.09.2011 01.07.2012 § 110 Abs. 1, lit. d) geändert -
13.11.2013 22.06.2014 § 40 Abs. 1 geändert -
09.02.2014 15.03.2015 § 44 Abs. 3 eingefügt -
03.06.2015 30.12.2015 § 44 Abs. 1, lit. e) aufgehoben -
03.06.2015 30.12.2015 § 44 Abs. 1, lit. f) aufgehoben -
03.06.2015 30.12.2015 § 46 Abs. 3 geändert -
03.06.2015 01.02.2017 § 71 Abs. 1 geändert -
03.06.2015 01.02.2017 § 71 Abs. 2 geändert -
03.06.2015 30.12.2015 § 89 Abs. 1 geändert -
03.06.2015 01.07.2016 § 99 Abs. 1 geändert -
03.06.2015 01.07.2016 § 115 totalrevidiert -
03.06.2015 01.07.2016 § 117 Abs. 4 geändert -
03.06.2015 30.12.2015 § 150 eingefügt -
09.09.2015 29.02.2016 § 93 totalrevidiert -
13.04.2016 01.07.2017 § 46 Abs. 2 aufgehoben -
10.06.2018 05.07.2018 § 11 Abs. 2, lit. c) eingefügt -
10.06.2018 05.07.2018 § 34 Titel geändert -
10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 2 geändert -
10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 3 eingefügt -
10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 4 eingefügt -
10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 5 eingefügt -
10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 6 eingefügt -
14.09.2022 19.01.2023 § 15 Abs. 2 geändert KB 17.09.2022
14.09.2022 19.01.2023 § 16a eingefügt KB 17.09.2022
28.09.2025 03.11.2025 § 2 Abs. 4 eingefügt KB 01.11.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.03.2005 13.07.2006 Erstfassung KB 02.04.2005
§ 2 Abs. 4 28.09.2025 03.11.2025 eingefügt KB 01.11.2025
§ 11 Abs. 2, lit. c) 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt -
§ 15 Abs. 2 14.09.2022 19.01.2023 geändert KB 17.09.2022
§ 16a 14.09.2022 19.01.2023 eingefügt KB 17.09.2022
§ 34 10.06.2018 05.07.2018 Titel geändert -
§ 34 Abs. 2 10.06.2018 05.07.2018 geändert -
§ 34 Abs. 3 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt -
§ 34 Abs. 4 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt -
§ 34 Abs. 5 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt -
§ 34 Abs. 6 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt -
§ 40 Abs. 1 13.11.2013 22.06.2014 geändert -
§ 44 Abs. 1, lit. e) 03.06.2015 30.12.2015 aufgehoben -
§ 44 Abs. 1, lit. f) 03.06.2015 30.12.2015 aufgehoben -
§ 44 Abs. 3 09.02.2014 15.03.2015 eingefügt -
§ 46 Abs. 2 13.04.2016 01.07.2017 aufgehoben -
§ 46 Abs. 3 03.06.2015 30.12.2015 geändert -
§ 71 Abs. 1 03.06.2015 01.02.2017 geändert -
§ 71 Abs. 2 03.06.2015 01.02.2017 geändert -
§ 89 Abs. 1 03.06.2015 30.12.2015 geändert -
§ 91 Abs. 1, lit. f) 21.09.2011 01.07.2012 aufgehoben -
§ 93 09.09.2015 29.02.2016 totalrevidiert -
§ 99 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert -
§ 110 Abs. 1, lit. d) 21.09.2011 01.07.2012 geändert -
§ 115 03.06.2015 01.07.2016 totalrevidiert -
§ 117 Abs. 4 03.06.2015 01.07.2016 geändert -
§ 150 03.06.2015 30.12.2015 eingefügt -