Law

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Basel-Stadt · 111.100 · constitution

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 3e4d884111e2181b2cbdac61e13701685c5daf3b049b73a46bac92ec2edcd4ef

Contents: 147 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3 den Nachbarländern ein 2). *
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 II. Grundrechte und Grundrechtsziele
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15 III. Staatsziele und Staatsaufgaben
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39 IV.1. Bürgerrecht 3)
  40. § 40 IV.2. Stimmrecht
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44 IV.3. Wahlen
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47 IV.4. Volksinitiative
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51 IV.5. Referendum
  52. § 52
  53. § 53 IV.6. Mitwirkung
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56 V.1. Gemeinden im Allgemeinen
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59 V.2. Gemeindeautonomie
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64 V.3. Bürgergemeinden
  65. § 65 V.4. Organisation und Stellung im Kanton
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69 VI.1. Grundsätze
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80 VI.2. Grosser Rat
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 94
  94. § 95
  95. § 96
  96. § 97
  97. § 98
  98. § 99
  99. § 100
  100. § 101 VI.3. Regierungsrat und Verwaltung
  101. § 102
  102. § 103
  103. § 104
  104. § 105
  105. § 106
  106. § 107
  107. § 108
  108. § 109
  109. § 110
  110. § 111
  111. § 112 VI.4. Richterliche Behörden
  112. § 113
  113. § 114
  114. § 116
  115. § 117
  116. § 118 VI.5. Ombudsstelle
  117. § 119 VII. Finanzordnung
  118. § 120
  119. § 121
  120. § 122
  121. § 123
  122. § 124
  123. § 125
  124. § 126
  125. § 127
  126. § 128
  127. § 129
  128. § 130
  129. § 131
  130. § 132 VIII.2. Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften
  131. § 133
  132. § 134
  133. § 135 VIII.3. Gemeinsame Bestimmungen
  134. § 136
  135. § 137 IX. Revision der Verfassung
  136. § 138
  137. § 139
  138. § 140
  139. § 141 X. Übergangsbestimmungen
  140. § 142
  141. § 143
  142. § 144
  143. § 145
  144. § 146
  145. § 147
  146. § 148
  147. § 149

147 provisions

§ 123

Grundsätze der Besteuerung 1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. 2 Die direkten Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, die Selbstvorsorge gefördert wird sowie Leistungswille und Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben.

§ 124

Mittelverwendung 1 Jede Verwendung von Staatsmitteln bedarf einer rechtlichen Grundlage sowie der Bewilligung durch die zuständige Behörde.

§ 125

Finanzkontrolle 1 Die Aufsicht über die staatlichen Finanzen ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen. 2 Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Verwendung staatlicher Leistungen an Dritte. VIII. Kirchen und Religionsgemeinschaften VIII.1. Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 126

Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften 1 Die Evangelisch-reformierte Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Israelitische Gemeinde sind vom Kanton öffentlichrechtlich anerkannt. 2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften können auf dem Weg der Verfassungsänderung öffentlichrechtlich anerkannt werden.

§ 127

Selbstständigkeit 1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen ihre Verhältnisse selbstständig. 2 Sie geben sich eine Verfassung; deren Erlass und Änderung bedürfen der Zustimmung einer Mehr - heit ihrer stimmenden Mitglieder und der Genehmigung des Regierungsrates. 3 Der Regierungsrat erteilt die Genehmigung, wenn weder Bundesrecht noch kantonales Recht entgegenstehen. 4 Innerhalb der vorstehenden Bestimmungen regelt das Gesetz das Verfahren über die Genehmigung der Verfassungen und der Steuerordnungen sowie die Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung.

§ 128

Zugehörigkeit, Stimm- und Wahlrecht 1 Jede Person, die im Kanton wohnt, gehört der öffentlichrechtlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft ihrer Konfession oder Religion an, wenn sie die in deren Verfassung genannten Voraussetzungen erfüllt. 2 Der Austritt ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung möglich. 3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen die Voraussetzungen des Stimm- und Wahlrechtes.

§ 129

Untergeordnete Körperschaften und Anstalten 1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können in ihren Verfassungen die Gliederung in Kirchgemeinden, Quartiergemeinden oder andere untergeordnete Körperschaften vorsehen. 2 Diese sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmen die Stellung und die Grundzüge der Organisation der untergeordneten Körperschaften. 4 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können für ihre Bedürfnisse öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.

§ 130

Rechte und Auflagen 1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Vermögen selbstständig unter der Oberaufsicht des Regierungsrates. 2 Sie können von ihren Mitgliedern Steuern erheben. Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. 3 Das Gesetz regelt ihre weiteren Rechte und Auflagen, wie namentlich für den Religionsunterricht in den Schulen, die Spital- und Gefängnisseelsorge sowie für Projekte und Institutionen, die von Staat und Kirchen oder Religionsgemeinschaften gemeinsam getragen werden.

§ 131

Rechtspflege 1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen das Verfahren zur Beurteilung strittiger Rechtsverhältnisse. 2 Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können durch ihre Mitglieder und ihre eigenen Körperschaften und Anstalten beim Appellationsgericht angefochten werden. 3 Das Gericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht und mit kantonalem Recht. Es überprüft ferner die Übereinstimmung mit dem Recht der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaft, sofern es deren eigenes Recht vorsieht.

§ 132 VIII.2. Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften

Rechtsstellung 1 Alle nicht öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

§ 133

Kantonale Anerkennung anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften 1 Privatrechtlich organisierte Kirchen und Religionsgemeinschaften können mit der Verleihung besonderer Rechte vom Kanton anerkannt werden, sofern sie: a) gesellschaftliche Bedeutung haben, b) den Religionsfrieden und die Rechtsordnung respektieren, c) über eine transparente Finanzverwaltung verfügen und d) den jederzeitigen Austritt zulassen. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kantonale Anerkennung. 3 Die kantonale Anerkennung erfolgt mit Beschluss des Grossen Rates. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens 51 Mitgliedern des Grossen Rates. Er unterliegt nicht dem Referendum. 4 Der Anerkennungsbeschluss legt die der Kirche oder Religionsgemeinschaft verliehenen Rechte und die von ihr zu erfüllenden Auflagen fest.

§ 134

Entzug der kantonalen Anerkennung 1 Sind die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung nicht mehr gegeben oder erfüllt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die ihr obliegenden Auflagen nicht, so kann der Grosse Rat die Anerkennung nach dem Verfahren von § 133 Abs. 3 entziehen.

§ 135 VIII.3. Gemeinsame Bestimmungen

Kosten des Kultus 1 Alle Kirchen und Religionsgemeinschaften kommen grundsätzlich selbst für die Kosten des Kultus auf.

§ 136

Staatliche Leistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften 1 Der Dienst von Geistlichen in Spitälern, Gefängnissen und anderen öffentlichen Einrichtungen kann vom Staat unterstützt werden. 2 An die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie an die Erfüllung anderer im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften kann der Staat Beiträge leisten.

§ 137 IX. Revision der Verfassung

Revidierbarkeit 1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

§ 138

Totalrevision 1 Über die Durchführung einer Totalrevision entscheiden die Stimmberechtigten. 2 Wird eine Totalrevision beschlossen, so legt der Gesetzgeber innert zweier Jahre das entsprechende Verfahren fest.

§ 139

Teilrevision 1 Die Teilrevision kann einzelne Bestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen. 2 Die Teilrevision erfolgt im Gesetzgebungsverfahren. 3 Beschliesst der Grosse Rat eine Teilrevision oder lässt er sich auf eine unformulierte Initiative auf Teilrevision ein, so kann er diesen Beschluss den Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen.

§ 140

Schutz der Gemeindeautonomie 1 Änderungen der Bestimmungen des Abschnitts über die Gemeindeautonomie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und von drei Zehnteln der Stimmberechtigten.

§ 141 X. Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten 1 Diese Verfassung tritt am Heinrichstag, 13. Juli 2006, in Kraft. 2 Auf diesen Tag ist die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 aufgehoben. 3 Aufgehoben sind ferner alle Bestimmungen des bis dahin geltenden kantonalen Rechts, die sich mit unmittelbar anwendbarem Recht dieser Verfassung nicht vereinbaren lassen.

§ 142

Erlass neuen Rechts 1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

§ 143

Volksinitiativen 1 Initiativen, die der Staatskanzlei gemäss § 4 des Gesetzes betreffend Initiativen und Referendum (IRG) vor Inkrafttreten dieser Verfassung zur Prüfung vorgelegt und publiziert worden sind, aber erst nach ihrem Inkrafttreten gemäss § 6 IRG eingereicht werden, benötigen für ihr Zustandekommen 3000 gültige Unterschriften. Die Sammelfrist des § 47 Abs. 4 dieser Verfassung läuft vom Inkrafttreten der neuen Verfassung an. 2 Für Initiativen, die gemäss § 6 IRG vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung eingereicht worden sind, gelten die Bestimmungen des IRG gemäss der Verfassung vom 2. Dezember 1889.

§ 144

Behörden 1 Mitglieder von Behörden bleiben im Amt bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit.

§ 145

Grosser Rat 1 Die neuen Bestimmungen dieser Verfassung über die Mitgliederzahl und die Beschlussfähigkeit des Grossen Rates werden auf die nächste Amtszeit wirksam.

§ 146

Unvereinbarkeit, Ausschluss, Regierungspräsidium 1 Die neuen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 71 Abs. 2), den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen (§ 72), das Präsidium des Regierungsrates und die Schaffung eines Präsidialdepartements (§ 111) sind rechtzeitig auf die nächste Amtszeit zu erlassen. 2 Der Regierungsrat erlässt erforderliche Bestimmungen als Verordnung, sofern diese nicht im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig beschlossen worden sind, dass sie vor dem Beginn des Wahlverfahrens in Kraft treten können. Solche Verordnungen sind nach den Wahlen ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

§ 147

Einzelrichter und Einzelrichterinnen in Bettingen und Riehen 1 Das Amt der Einzelrichter und Einzelrichterinnen in den Gemeinden Bettingen und Riehen endet mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung. Zu diesem Zeitpunkt unerledigte Verfahren sind dem Zivilgericht zu übergeben.

§ 148

Dringliche Grossratsbeschlüsse 1 Nach bisherigem Recht vom Grossen Rat dringlich erklärte Beschlüsse bleiben in Kraft und unterliegen den Bestimmungen von § 84 dieser Verfassung nicht.

§ 149

Ausgabenbeschlüsse (§ 88 Abs. 2) 1 Ausgabenbeschlüsse, die nach bisherigem Recht ohne Leistungsauftrag gefasst wurden, bleiben in Kraft, auch wenn das neue Recht solche Ausgaben an einen Leistungsauftrag bindet. § 150 * Änderung der Kantonsverfassung vom 3. Juni 2015 1 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspäsidenten sowie Richterinnen und Richter verlängert. 2 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wäh - lenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert. Erlassgeschichte - § 11 Abs 2 lit. c eingefügt durch Volksabstimmung vom 10.6.2018 (in Kraft seit 5.7.2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.3.2019 und des Nationalrats vom 22.3.2019 - § 15 Abs. 2 geändert am 14. September 2022, angenommen in der Volksabstimmung vom 27.11.2022, in Kraft seit 19.1.2023 (KB 17.09.2022); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 28.02.2024 und des Nationalrats vom 14.03.2024 (KB 12.06.2024) - § 16a eingefügt am 14. September 2022, angenommen in der Volksabstimmung vom 27.11.2022, in Kraft seit 19.1.2023 (KB 17.09.2022); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 28.02.2024 und des Nationalrats vom 14.03.2024 (KB 12.06.2024) - § 34 Titel und § 34 Abs. 2 geändert durch Volksabstimmung vom 10.6.2018 (in Kraft seit 5.7.2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.3.2019 und des Nationalrats vom 22.3.2019 - § 34 Abs. 3 – 6 eingefügt durch Volksabstimmung vom 10.6.2018 (in Kraft seit 5.7.2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.3.2019 und des Nationalrats vom 22.3.2019 - § 40 Abs. 1 geändert durch GRB vom 13.11.2013, angenommen in der Volksabstimmung vom 9.2.2014 (wirksam seit 22.6.2014; Geschäftsnr. 13.0303); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Sänderats vom 5.3.2015 und des Nationalrats vom 11.3.2015. - § 44 Abs. 1 lit. e und f aufgehoben durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016 - § 44 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 13.11.2013, angenommen in der Volksabstimmung vom 9.2.2014 (wirksam seit 15.3.2015; Geschäftsnr. 13.0303); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 5.3.2013 und des Nationalrats vom 11.3.2015 - § 46 Abs. 2 aufgehoben am 13.4.2016, in Kraft seit 1.7.2017 (KB 16.04.2016); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.3.2019 und des Nationalrats vom 22.3.2019 - § 46 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1 geändert durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016 - § 91 Abs. 1 lit. f aufgehoben durch GRB vom 21.9.2011, angenommen in der Volksabstimmung vom 27.11.2011 (wirksam seit 1.7.2012; Geschäftsnr. 08.2131); eidgenössische Gewährleistung erteilt durch die Beschlüsse des Ständerats vom 29.2.2016 und des Nationalrats vom 3.3.2016 (publiziert am 23.4.2016). - § 93 geändert durch GRB vom 9.9.2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 28.2.2016 (wirksam seit 29.2.2016; Geschäftsnr. 15.5240). - § 99 Abs. 1 geändert durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016. - § 110 Abs. 1 lit. d geändert durch GRB vom 21.9.2011, angenommen in der Volksabstimmung vom 27.11.2011 (wirksam seit 1.7.2012; Geschäftsnr. 08.2131); eidgenössische Gewährleistung erteilt durch die Beschlüsse des Ständerats vom 29.2.2016 und des Nationalrats vom 3.3.2016 (publiziert am 23.4.2016). - § 115 und § 117 Abs. 4 geändert durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016 - § 150 beigefügt durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.03.2005 13.07.2006 Erlass Erstfassung KB 02.04.2005 21.09.2011 01.07.2012 § 91 Abs. 1, lit. f) aufgehoben - 21.09.2011 01.07.2012 § 110 Abs. 1, lit. d) geändert - 13.11.2013 22.06.2014 § 40 Abs. 1 geändert - 09.02.2014 15.03.2015 § 44 Abs. 3 eingefügt - 03.06.2015 30.12.2015 § 44 Abs. 1, lit. e) aufgehoben - 03.06.2015 30.12.2015 § 44 Abs. 1, lit. f) aufgehoben - 03.06.2015 30.12.2015 § 46 Abs. 3 geändert - 03.06.2015 01.02.2017 § 71 Abs. 1 geändert - 03.06.2015 01.02.2017 § 71 Abs. 2 geändert - 03.06.2015 30.12.2015 § 89 Abs. 1 geändert - 03.06.2015 01.07.2016 § 99 Abs. 1 geändert - 03.06.2015 01.07.2016 § 115 totalrevidiert - 03.06.2015 01.07.2016 § 117 Abs. 4 geändert - 03.06.2015 30.12.2015 § 150 eingefügt - 09.09.2015 29.02.2016 § 93 totalrevidiert - 13.04.2016 01.07.2017 § 46 Abs. 2 aufgehoben - 10.06.2018 05.07.2018 § 11 Abs. 2, lit. c) eingefügt - 10.06.2018 05.07.2018 § 34 Titel geändert - 10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 2 geändert - 10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 3 eingefügt - 10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 4 eingefügt - 10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 5 eingefügt - 10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 6 eingefügt - 14.09.2022 19.01.2023 § 15 Abs. 2 geändert KB 17.09.2022 14.09.2022 19.01.2023 § 16a eingefügt KB 17.09.2022 28.09.2025 03.11.2025 § 2 Abs. 4 eingefügt KB 01.11.2025 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.03.2005 13.07.2006 Erstfassung KB 02.04.2005 § 2 Abs. 4 28.09.2025 03.11.2025 eingefügt KB 01.11.2025 § 11 Abs. 2, lit. c) 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt - § 15 Abs. 2 14.09.2022 19.01.2023 geändert KB 17.09.2022 § 16a 14.09.2022 19.01.2023 eingefügt KB 17.09.2022 § 34 10.06.2018 05.07.2018 Titel geändert - § 34 Abs. 2 10.06.2018 05.07.2018 geändert - § 34 Abs. 3 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt - § 34 Abs. 4 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt - § 34 Abs. 5 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt - § 34 Abs. 6 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt - § 40 Abs. 1 13.11.2013 22.06.2014 geändert - § 44 Abs. 1, lit. e) 03.06.2015 30.12.2015 aufgehoben - § 44 Abs. 1, lit. f) 03.06.2015 30.12.2015 aufgehoben - § 44 Abs. 3 09.02.2014 15.03.2015 eingefügt - § 46 Abs. 2 13.04.2016 01.07.2017 aufgehoben - § 46 Abs. 3 03.06.2015 30.12.2015 geändert - § 71 Abs. 1 03.06.2015 01.02.2017 geändert - § 71 Abs. 2 03.06.2015 01.02.2017 geändert - § 89 Abs. 1 03.06.2015 30.12.2015 geändert - § 91 Abs. 1, lit. f) 21.09.2011 01.07.2012 aufgehoben - § 93 09.09.2015 29.02.2016 totalrevidiert - § 99 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert - § 110 Abs. 1, lit. d) 21.09.2011 01.07.2012 geändert - § 115 03.06.2015 01.07.2016 totalrevidiert - § 117 Abs. 4 03.06.2015 01.07.2016 geändert - § 150 03.06.2015 30.12.2015 eingefügt -

← Find another law