§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Der Kanton Basel-Stadt 1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
Basel-Stadt · 111.100 · constitution
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Der Kanton Basel-Stadt 1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
Stellung im Bund 1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er a) wirkt unter Wahrung seiner Interessen an der Gestaltung des Bundes mit, b) unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben, c) übernimmt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben. 3 Die Behörden wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse in der Agglomeration Basel die Unterstützung des Bundes zu erreichen. 4 Der Kanton setzt sich für gute und stabile Beziehungen der Schweiz mit der Europäischen Union und
Kantons- und länderübergreifende Zusammenarbeit 1 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt streben in der Region eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden der Kantone, insbesondere des Kantons Basel-Landschaft, der Gemeinden der Agglomeration und der Region Oberrhein zusammen. 2 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes in der Agglomeration und Region Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen und den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen. 3 Bei der Zusammenarbeit mit regionalen Gebietskörperschaften suchen sie eine Angleichung der Gesetzgebungen herbeizuführen. 4 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.
Interparlamentarische Zusammenarbeit 1 Der Kanton Basel-Stadt strebt ein kantons- und länderübergreifendes Zusammenwirken der Parlamente an und fördert hierfür die Entstehung gemeinsamer Institutionen.
Grundsätze des staatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben. 1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 30.10.2005 mit 28 484 Ja gegen 8742 Nein; eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Nationalrats vom 27.9.2006 und des Ständerats vom 28.9.2006 2) § 2 Abs. 4 eidgenössische Gewährleistung ausstehend
Grundpflichten und Verantwortung 1 Jede Person ist verpflichtet, die Rechtsordnung zu befolgen. 2 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt. 3 Jede Person trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
Menschenwürde 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar und geht allen Grundrechten vor. Sie zu achten ist die Ver - pflichtung aller.
Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung. 3 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, gewährleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumutbarkeit.
Gleichstellung von Frau und Mann 1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. 2 Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden.
Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben 1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Grundrechtsgarantien 1 Die Grundrechte sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich: a) das Recht auf Leben, b) das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, c) das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, d) das Verbot der Zwangsarbeit und des Menschenhandels, e) das Recht auf Freiheit und Sicherheit, f) das Recht von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, g) der Schutz des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, h) das Recht auf Ehe und Familie, i) das Recht auf ehe- und familienähnliche Formen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens, j) der Schutz personenbezogener Daten sowie des Rechts auf Einsichtnahme und auf Berichtigung falscher Daten, k) die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit, l) die Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit, m) die Versammlungs-, Vereinigungs- und Kundgebungsfreiheit, n) das Recht auf Bildung, o) das Recht, nichtstaatliche Schulen zu errichten, zu führen und zu besuchen, p) die Freiheit der Kunst, q) die Freiheit der Wissenschaft, r) der Schutz des Eigentums, s) das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung, t) das Recht auf Hilfe in Notlagen, u) die Niederlassungsfreiheit, v) das Recht auf freie Wahlen und Abstimmungen. 2 Diese Verfassung gewährleistet überdies: a) das Recht, dass Eltern innert angemessener Frist zu finanziell tragbaren Bedingungen eine staatliche oder private familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder angeboten wird, die den Bedürfnissen der Kinder entspricht, b) das Petitionsrecht unter Einschluss eines Anspruchs auf Beantwortung innerhalb einer angemessenen Frist, c) * dass der Kanton das Recht auf Wohnen anerkennt. Er trifft die zu seiner Sicherung notwendigen Massnahmen, damit Personen, die in Basel-Stadt wohnhaft und angemeldet sind, sich einen ihrem Bedarf entsprechenden Wohnraum beschaffen können, dessen Mietzins oder Kosten ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigt. - Umsetzungsfrist: Diese Verfassungsänderung ist spätestens zwei Jahre nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten umzusetzen.
Verfahrensgarantien 1 Die allgemeinen und gerichtlichen Verfahrensgarantien sowie die Rechte bei Freiheitsentzug und im Strafverfahren sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich: a) der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichten und Verwaltungsinstanzen innert angemessener Frist, b) der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht, c) der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, d) der Anspruch auf das durch Gesetz geschaffene zuständige, unabhängige und unparteiische Gericht, e) das Rechtsmittel der Beschwerde zum Schutz der Grundrechte, f) die Rechte bei Freiheitsentzug und der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, g) die Unschuldsvermutung im Strafverfahren, h) das Verbot doppelter Strafverfolgung.
Grundrechtsschranken 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. 3 Der Kerngehalt der Grundrechte und die zum zwingenden Völkerrecht gehörenden Menschenrechte sind unantastbar.
Grundrechtsziele 1 Kanton und Gemeinden setzen sich über die einklagbaren Grundrechte hinaus zum Ziel, dass: a) die Anliegen von Mädchen und Knaben sowie jugendlichen, betagten und behinderten Frauen und Männern berücksichtigt werden, b) Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel, Pflege und Unterkunft sowie Hilfe zur Selbsthilfe erhalten, c) alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können und gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind.
Leitlinien staatlichen Handelns 1 Der Staat orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen der Bevölkerung. Er berücksichtigt dabei die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des einzelnen Menschen. 2 Er wirkt auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und auf eine nachhaltige Entwicklung hin, die den Bedürfnissen der gegenwärtigen Generation entspricht, aber zugleich die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse künftiger Generationen und ihre Möglichkeiten nicht gefährdet, ihre eigene Lebensweise zu wählen. Er trägt nach seinen Möglichkeiten dazu bei, dass die globale Erwärmung gegenüber dem vorindustriellen Niveau 1,5°C nicht übersteigt. * 3 Er sorgt für Chancengleichheit und fördert die kulturelle Vielfalt, die Integration und die Gleichberechtigung in der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche Entfaltung.
Überprüfung der Aufgabenerfüllung 1 Die zuständigen Behörden des Staates überprüfen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Effizienz sowie ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit. § 16a * Klimagerechtigkeit 1 In Anerkennung der Klimakrise als Bedrohung für Mensch, Ökosysteme, Wirtschaft und ein friedvolles Zusammenleben sowie als Chance für gesellschaftliche Innovation trifft der Staat effektive Massnahmen zu Klimaschutz und zum Schutz vor den Folgen der Klimaerhitzung. 2 Er sorgt im Rahmen seiner Kompetenzen dafür, dass der Ausstoss an Treibhausgasemissionen im Kanton Basel-Stadt in allen Sektoren bis 2037 auf Netto-Null sinkt. 3 Dazu legt er verbindliche 5-Jahresziele und Absenkpfade für Treibhausgase fest und handelt im Sinne von Verursacherprinzip und umfassender Klimagerechtigkeit. 4 Er setzt sich im Rahmen seiner Beteiligungen an Anstalten und Unternehmen des Finanz- und Verwaltungsvermögens dafür ein, dass diese in ihren gesamten Tätigkeiten den vorgenannten Zielen entsprechen. 5 Er setzt sich beim Bund für die notwendigen Rahmenbedingungen ein.
Grundsätze der Bildung und Erziehung 1 Der Staat sorgt für ein umfassendes Bildungsangebot. Das Bildungswesen hat zum Ziel, die geistigen und körperlichen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern, das Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der Mitwelt zu stärken sowie das Hineinwachsen in die Gesellschaft vorzubereiten und zu begleiten.
Schulen, Kindergärten, Tagesbetreuungseinrichtungen und Heime 1 Der Staat führt Kindergärten und Schulen. Er führt oder unterstützt Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime. 2 Staatliche Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime werden konfessionell und politisch neutral geführt. 3 Die Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime fördern und fordern alle Kinder und Jugendlichen gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen. Sie fördern die Integration aller Kinder und Jugendlichen in die Gesellschaft und vermitteln zwischen den Kulturen.
Schulbesuch 1 Der Besuch einer Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen obligatorisch. 2 Der Besuch staatlicher Kindergärten und Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittel werden während der obligatorischen Schulzeit unentgeltlich abgegeben.
Aufsicht über nichtstaatliche Schulen 1 Nichtstaatliche Kindergärten und Schulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
Universität und Fachhochschulen 1 Der Kanton betreibt eine Universität und Fachhochschulen. Er strebt dabei kantonsübergreifende Trägerschaften an.
Berufsbildung 1 Der Staat gewährleistet und unterstützt eine vielfältige berufliche Ausbildung. Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus. 2 Der Staat unterstützt die berufsorientierte Weiterbildung und Umschulung.
Erwachsenenbildung 1 Der Staat unterstützt die allgemeine Erwachsenenbildung und erleichtert die Aus- und Weiterbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit.
Öffentliche Sicherheit 1 Der Staat gewährleistet die öffentliche Sicherheit, namentlich den Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch. 2 Er trifft Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und schützt den öffentlichen Frieden durch Gewaltprävention und Konfliktbewältigung.
Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften 1 Der Staat schützt Familien sowie familienähnliche Gemeinschaften und ihre Kinder.
Gesundheit 1 Der Staat schützt und fördert die Gesundheit der Bevölkerung. 2 Er gewährleistet eine allen zugängliche medizinische Versorgung. 3 Er fördert die Selbsthilfe und die Hilfe und Pflege zu Hause und unterstützt Familien und Angehörige in dieser Aufgabe. 4 Er trifft Massnahmen im Bereich der Prävention. 5 Er achtet auf die Wahrung der Patientenrechte.
Spitäler 1 Der Kanton betreibt öffentliche Spitäler und Kliniken; er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an. 2 Er sorgt mit den Gemeinden und privaten Trägerschaften sowie in Absprache mit der Region für die Bereitstellung von weiteren notwendigen öffentlichen Spitälern, Kliniken und Einrichtungen.
Aufsicht über das Gesundheitswesen 1 Das Gesundheitswesen und die Ausübung der Gesundheitsberufe unterstehen der Aufsicht des Kantons.
Wirtschaft und Arbeit 1 Der Staat sorgt mit günstigen Rahmenbedingungen für die Entwicklung einer leistungsfähigen und strukturell ausgewogenen Wirtschaft. 2 Er trifft in Ergänzung zum Bundesrecht Vorkehrungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Er betreibt eine aktive Beschäftigungspolitik. 3 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.
Verkehrspolitik 1 Der Staat ermöglicht und koordiniert eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Mobilität. Der öffentliche Verkehr geniesst Vorrang. 2 Der Staat setzt sich für einen attraktiven Agglomerationsverkehr, für rasche Verbindungen zu den schweizerischen Zentren und für den Anschluss an die internationalen Verkehrsachsen auf Schiene, Strasse sowie auf Luft- und Wasserwegen ein.
Energie 1 Der Staat sorgt für eine sichere, der Volkswirtschaft förderliche und umweltgerechte Energieversorgung. 2 Er fördert die Nutzung von erneuerbaren Energien, die Nutzung neuer Technologien und die dezentrale Energieversorgung sowie den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. 3 Er wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie und hält keine Beteiligungen an Kernkraftwerken.
Wasser 1 Der Staat gewährleistet die Versorgung mit gutem Trinkwasser und achtet auf eine sparsame Verwendung des Brauchwassers. 2 Die Versorgung mit Wasser kann nicht an Unternehmen übertragen werden, an denen Private gewinnbeteiligt sind.
Umweltschutz 1 Der Staat trifft Massnahmen zur Reinhaltung von Erde, Luft und Wasser. 2 Er ist für die Erhaltung der Vielfalt von Tieren und Pflanzen besorgt. 3 Er fördert die Wiederverwertung von Abfällen und Altstoffen und sichert die umweltgerechte Entsorgung nicht wieder verwendbarer Abfälle und die Reinigung der Abwässer. 4 Er schützt den Menschen und seine Umwelt vor Lärm und sonstigen lästigen und schädlichen Ein - flüssen und trifft Massnahmen zur Vermeidung und Minderung von Risiken.
Raumplanung, Wohnschutz und Wohnumfeld * 1 Der Staat sorgt für die zweckmässige und umweltschonende Nutzung des Bodens im Rahmen einer auf die grenzüberschreitende Agglomeration abgestimmten Siedlungsentwicklung. Er wahrt und fördert die Wohnlichkeit wie auch die städtebauliche Qualität. 2 Er fördert im Interesse eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes den Wohnungsbau. Er achtet dabei auf ein angemessenes Angebot vor allem an familiengerechten Wohnungen. In gleicher Weise fördert er den Erhalt bestehenden bezahlbaren Wohnraums in allen Quartieren. * 3 In Zeiten von Wohnungsnot sorgt er, entsprechend den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung, dafür, dass diese vor Verdrängung durch Kündigungen und Mietzinserhöhungen wirksam geschützt wird. Dies gilt insbesondere für die älteren und langjährigen Mietparteien. * 4 Um bestehenden bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, ergreift er, ergänzend zum bundesrechtlichen Mieterschutz, alle notwendigen wohnpolitischen Massnahmen, die den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse bewahren. * 5 Diese Massnahmen umfassen auch die befristete Einführung einer Bewilligungspflicht verbunden mit Mietzinskontrolle bei Renovation und Umbau sowie Abbruch von bezahlbaren Mietwohnungen. * 6 Wohnungsnot besteht bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger. *
Kultur 1 Der Staat fördert das kulturelle Schaffen, die kulturelle Vermittlung und den kulturellen Austausch. 2 Er sorgt für die Erhaltung der Ortsbilder, Denkmäler und seiner eigenen oder der ihm anvertrauten Kulturgüter.
Sport 1 Der Staat fördert die sportliche Betätigung.
Medien 1 Der Staat unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Information. 2 Er fördert den allgemeinen Zugang zu den Medien und Informationsquellen.
Öffentliche Sachen und Regale 1 Der Staat übt die Hoheit über den öffentlichen Boden, die öffentlichen Gewässer und den Luftraum aus. 2 Dem Kanton steht die ausschliessliche Nutzung der Bodenschätze, der Erdwärme und des Salzverkaufs zu. 3 Der Kanton kann diese Befugnisse selbst ausnützen oder auf die Gemeinden oder Dritte übertragen. 4 Den Gemeinden stehen das Jagd- und Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten. 5 Der Kanton kann durch Gesetz im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit weitere Monopole errichten. IV. Bürgerrecht und Volksrechte
Einbürgerung 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Aufnahme neuer Bürger und Bürgerinnen. Der Kanton und die Bürgergemeinden regeln die Einzelheiten in ihrer Gesetzgebung. 3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
Voraussetzungen 1 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Stadt politischen Wohnsitz hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird. * 2 Die Einwohnergemeinden können das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten auf weitere Einwohner und Einwohnerinnen ausdehnen.