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Taxireglement der Stadt Thun (TaxiR)

Thun · 935.901 · regulation

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Contents: 32 provisions
  1. Art. 1 I. Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 II. Bewilligungen und Prüfungen
  3. Art. 3
  4. Art. 4 III. Halten von Taxis
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 IV. Führen von Taxis
  12. Art. 12
  13. Art. 13 V. Pflichten und Verhalten der Taxiführerinnen und Taxiführer
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 VI. Zulassung und Einsatz von Taxis
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 VII. Sanktionen
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 VIII. Verfahren und Gebühren
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32 IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  32. Art. 33

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32 provisions

Art. 1 I. Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt ergänzend zu den Vorschriften von Bund4 und Kanton5 über den Strassenverkehr sowie der kantonalen Taxiverordnung das Halten und Führen von Strassenfahrzeugen zum gewerbsmässigen Personentransport ohne feste Route und Fahrplan in der Stadt Thun. 2 Das Reglement gilt nicht für den Trampelwurm und ähnliche Fahrzeuge.

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Art. 2 II. Bewilligungen und Prüfungen

1 Das Halten und Führen von Taxis in der Stadt Thun bedarf einer Bewilligung. Diese wird nach bestandener Prüfung erteilt. 2 Die Bewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Namentlich können aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen baulicher Massnahmen vorübergehende oder dauernde Einschränkungen für das Befahren von einzelnen Strassenzügen verfügt werden. 3 Bewilligungen anderer Gemeinden werden auf Gesuch hin ganz oder teilweise anerkannt, sofern Gesuchstellende nachweisen, dass die Bewilligung gleichwertig und nicht älter als drei Jahre ist. 1 BSG 930.1 2 BSG 935.976.1 3 SSG 101.1 4 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). 5 Verordnung vom 22. Dezember 1982 über den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung; BSG 832.521). Zweck und Geltungsbereich Bewilligung 2 935.901

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Art. 3

1 Die Stadt Thun bietet sowohl praktische als auch theoretische Eignungsprüfungen an. Eine Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden ist möglich. 2 Eine nichtbestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 3 Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sich frühestens nach einem Monat wieder zur Prüfung anmelden.

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Art. 4 III. Halten von Taxis

1 Die Taxihalterbewilligung wird einer natürlichen Person auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn sie die in Art. 4 Abs. 2 TaxiV genannten Anforderungen erfüllt und sich an einer schriftlichen Eignungsprüfung über genügende Kenntnisse der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen zum Taxiwesen ausweist, namentlich der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen1. 2 Mit Ausnahme der Ortskenntnisse und der praktischen Prüfung werden an die Prüfung die gleichen Anforderungen gestellt wie bei der Prüfung der Taxiführerinnen und Taxiführer nach Art. 11 und Art. 12. 3 Taxihalterbewilligungen an juristische Personen werden ausgestellt, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 bei einem von ihr bezeichneten Mitglied eines Organs erfüllt sind. 4 Sind die Voraussetzungen für eine Erneuerung der Taxihalterbewilligung nach Art. 4 und Art. 8 TaxiV erfüllt, muss keine Prüfung mehr abgelegt werden.

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Art. 5

Das Polizeiinspektorat2 organisiert mindestens einmal pro Jahr eine Taxihalterkonferenz. Für Taxihalterinnen und –halter ist die Teilnahme obligatorisch.

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Art. 6

1 Taxihalterinnen und Taxihalter sind verpflichtet, ihr Fahrpersonal über dessen Pflichten und Obliegenheiten, die sich aus den Bestimmungen dieses Reglements sowie der übergeordneten Gesetzgebung ergeben, zu instruieren und im Rahmen seines Einsatzes zu überwachen. 2 Das Polizeiinspektorat2 ist berechtigt, Arbeitsrapporte und Einlageblätter der Fahrtenschreiber zur Einsichtnahme und zur Kontrolle zu verlangen. 1 ARV2 (SR 822.222) 2 Anpassung vom 20.8.2015 (StRB Nr. 55) Prüfung Taxihalterinnen und Taxihalter Konferenz Fahrpersonal 3 935.901

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Art. 7

1 Taxihalterinnen und Taxihalter müssen ihre Dienstleistungen unabhängig von der Anzahl zu befördernder Personen in folgender Tarifstruktur anbieten: a. einen Ansatz für eine Grundtaxe; b. einen Ansatz pro gefahrenem Kilometer beziehungsweise angebrochenem Kilometer; c. einen Ansatz für die Wartezeit pro Stunde. 2 Vorbehalten bleiben Pauschalentschädigungen.

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Art. 8

1 Die Taxihalterinnen und Taxihalter haben die Preise für ihre angebotenen Dienstleistungen im Fahrzeuginnern für die Kundschaft gut lesbar und aussen auf beiden Fahrzeugseiten bekannt zu geben. Die Vorschriften der eidgenössischen Preisbekanntgabeverordnung (PBV)1 sind zu beachten. 2 Aussen ist die Schriftgrösse so zu wählen, dass die Höhe der Grossbuchstaben und Ziffern mindestens 24 mm und diejenige der Kleinbuchstaben mindestens 20 mm beträgt. Die Beschriftung muss sich klar erkennbar von der Fahrzeugfarbe abheben.

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Art. 9

Die Taxihalterinnen und Taxihalter haben dem Polizeiinspektorat2 Tarifänderungen, wesentliche Änderungen in der Betriebsstruktur, namentlich Änderungen der Rechtsform, der Verantwortlichkeiten und der Geschäftsführungskompetenz, die Verlegung des Wohn- und Geschäftssitzes, des Geschäftsdomizils sowie Bestand und Wechsel des Fahrpersonals innert 14 Tagen mitzuteilen.

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Art. 10

Die Taxihalterinnen und Taxihalter sind für den korrekten Gang der Tarifuhren verantwortlich. Die Tarifuhr ist so anzubringen, dass die Anzeige von der Kundschaft jederzeit, insbesondere auch bei Dunkelheit, mühelos abgelesen werden kann.

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Art. 11 IV. Führen von Taxis

1 Die Taxiführerbewilligung wird einer natürlichen Person auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn sie die in Art. 5 Abs. 2 TaxiV genannten Anforderungen erfüllt und sich an einer schriftlichen und mündlichen Eignungsprüfung über genügende Kenntnisse der folgenden Bereiche 1 SR 942.211 2 Anpassung vom 20.8.2015 Tarifstruktur Preisbekanntgabe Mitteilung von Änderungen Tarifuhren Theoretische Eignungsprüfung 4 935.901 ausweist: a. Kantonale Taxiverordnung; b. Taxireglement der Stadt Thun; c. ARV2; d. Ortskenntnisse der Agglomeration Thun. 2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn neun Zehntel aller Fragen richtig beantwortet sind. 3 Wer die theoretische Eignungsprüfung besteht, erhält eine Bestätigung, die zum Ablegen der praktischen Eignungsprüfung berechtigt. Die Bestätigung ist während dreier Monate gültig.

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Art. 12

1 Die praktische Prüfung beinhaltet das Ansteuern von fünf Zielen in der Agglomeration Thun, wobei jeweils der kürzeste Weg zu wählen ist. 2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn unter Einhaltung der Verkehrsregeln und ohne Umwege vier Ziele erreicht werden. Die Verwendung eines Plans ist gestattet. Navigationsgeräte sind nicht gestattet.

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Art. 13 V. Pflichten und Verhalten der Taxiführerinnen und Taxiführer

1 Grundsätzlich sind Taxiführerinnen und Taxiführer verpflichtet, jeden Fahrgast zu befördern. Ein Auftrag kann ausgeschlagen werden, wenn die Fahrt der Taxiführerin oder dem Taxiführer aus einem offensichtlich beim Fahrgast liegenden Grund nicht zugemutet werden kann. 2 Die Beförderung von Personen darf nicht aufgrund der Länge der Beförderungsstrecke ausgeschlagen werden, oder wenn a. sich die zu befördernde Person in einer Notsituation befindet; b. Tiere mitbefördert werden sollen, auf welche die zu befördernde Person angewiesen ist; c. Haustiere zu einem Tierarzt gebracht werden sollen.

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Art. 14

Die Taxiführerinnen und Taxiführer sind verpflichtet, den kürzesten Weg zum angegebenen Fahrziel zu fahren, es sei denn, der Fahrgast wünscht ausdrücklich eine andere Route.

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Art. 15

1 Taxiführerinnen und Taxiführer, die ihr Taxi auf einem öffentlichen Standplatz abstellen, müssen sich jederzeit in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeugs aufhalten. 2 Taxiführerinnen und Taxiführer, die einen Standplatz anfahren, auf dem die Taxis in einer Reihe aufzustellen sind, müssen ihr Fahrzeug am Schluss der Reihe aufstellen und in der Reihe so nachrücken, dass jederzeit ein ungehindertes Wegfahren aus der Reihe gewährleistet ist. Praktische Eignungsprüfung Beförderungspflicht Routenwahl Abstellen von Taxis auf Standplätzen und öffentlichen Parkplätzen 5 935.901 3 Bei zusammenhängenden öffentlichen Taxistandplätzen darf höchstens die Hälfte der Felder gleichzeitig mit Fahrzeugen der gleichen Taxihalterin oder des gleichen Taxihalters belegt werden. 4 Die Benützung allgemein zugänglicher öffentlicher Parkfelder als Taxistandplätze ist gestattet. Allfällige Parkzeitbeschränkungen und Parkgebühren gelten auch für Taxis.

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Art. 16

1 Taxiführerinnen und Taxiführer haben bei der Ausübung des Dienstes jederzeit das Verbot von Art. 10 Abs. 1 TaxiV zu beachten. 2 Das aktive Abwerben oder das Weiterverweisen von Kundschaft ist verboten.

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Art. 17

1 Die Fahrtenkontrolle gemäss Art. 10 Abs. 2 TaxiV hat für jede Auftragsfahrt mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Nummer des amtlichen Kontrollschilds und Matrikelnummer des Taxis; b. Namen der Taxiführerin respektive des Taxiführers; c. Datum; d. Start- und Endzeit der Fahrt; e. Ausgangs- und Zielort der Fahrt; f. Anzahl Fahrgäste; g. Fahrpreis. 2 Die Kontrollblätter sind zwei Jahre aufzubewahren.

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Art. 18

1 Taxiführerinnen und Taxiführer haben die Taxiführerbewilligung den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinde auf erstes Verlangen unverzüglich vorzuweisen. 2 Der Taxiführerausweis ist während des Dienstes am Armaturenbrett so anzubringen, dass die Seite mit Foto und Personalien für die Kundschaft jederzeit gut sichtbar ist.

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Art. 19

Das Rauchen ist während der Beförderung von Fahrgästen zu unterlassen.

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Art. 20 VI. Zulassung und Einsatz von Taxis

1 Als Taxis dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die über die Ausrüstung und das Erscheinungsbild gemäss diesem Reglement verfü- Anbieten von Dienstleistungen Fahrtenkontrolle Ausweispflicht Rauchverbot Zulassung 6 935.901 gen. Sie sind vor der Inbetriebnahme dem Polizeiinspektorat1 zur Kontrolle und Immatrikulation vorzuführen. 2 In begründeten Fällen kann das Polizeiinspektorat1 ausnahmsweise für eine begrenzte Zeitdauer den Einsatz von Fahrzeugen bewilligen, die den Bestimmungen dieses Reglements nicht entsprechen.

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Art. 21

1 Taxis müssen von aussen gut erkennbar als solche gekennzeichnet und mit einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Nummer (Matrikelnummer) versehen sein. Sie müssen über eine gut sichtbare Taxikennlampe auf dem Fahrzeugdach und eine Tarifuhr verfügen. 2 Zum Fahrdienst dürfen nur saubere und betriebssichere Taxis ohne grob beschädigte Karosserie und dergleichen eingesetzt werden. 3 Fremdsprachige Kennzeichnungen sind nicht erlaubt. 4 Der Gemeinderat kann nähere Vorschriften über die Kennzeichnung erlassen.

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Art. 22

1 Immatrikulierte Taxis sind dem Polizeiinspektorat1 alle drei Jahre zur Nachkontrolle vorzuführen. Taxis, die den Bestimmungen dieses Reglements oder der kantonalen Taxiverordnung nicht mehr genügen, dürfen erst dann wieder zum Fahrdienst eingesetzt werden, wenn die entsprechenden Mängel behoben sind. 2 Ebenfalls zur Nachkontrolle sind Taxis vorzuführen, wenn ausserhalb des ordentlichen Kontrollturnus Mängel im Erscheinungsbild und in der Ausrüstung festgestellt werden. Handelt es sich um gravierende Mängel oder widersetzen sich Halterinnen oder Halter von Taxis der Vorführung, verfügt das Polizeiinspektorat1 bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ein Einsatzverbot für die betreffenden Taxis.

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Art. 23 VII. Sanktionen

1 Taxihalterinnen und Taxihalter sowie Taxiführerinnen und Taxiführer, die gegen die Bestimmungen von Art. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 verstossen oder den gestützt darauf ergangenen Anordnungen und Verfügungen zuwiderhandeln, werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung bestraft. 2 Neben den fehlbaren Taxiführerinnen und Taxiführern machen sich auch deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber strafbar, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigen, Widerhandlungen dulden oder dazu anstiften. Handelt es sich bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern um juristische Personen oder Personengesellschaften, ist Art. 6 des Bundes- 1 Anpassung vom 20.8.2015 Ausrüstung und Erscheinungsbild Kontrolle Strafbestimmungen 7 935.901 gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStr)1 anwendbar. 3 In leichten Fällen kann von der Verhängung einer Busse abgesehen werden. 4 Bei Verstössen gegen das Taxireglement richtet sich das Verfahren nach Art. 50 ff. der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV)2.

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Art. 24

1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber, die - wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt werden, - in leichter Weise aber wiederholt Verkehrsregeln verletzen, - gegen die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen verstossen, - gegen Bestimmungen von Art. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 verstossen, - die Vorschriften der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung, namentlich die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer, nicht einhalten, werden ins Provisorium versetzt. 2 Das Provisorium wird für mindestens ein und längstens drei Jahre festgesetzt. 3 In leichten Fällen kann stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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Art. 25

1 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber währen des Provisoriums erneut Widerhandlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 begehen. 2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber eine oder mehrere Anforderungen nicht mehr erfüllen, die für die Bewilligungserteilung verlangt sind. 3 Ein Bewilligungsentzug wird unter Würdigung der Schwere der begangenen Widerhandlung und bereits früher angeordneter Massnahmen gegen die betroffene Bewilligungsinhaberin oder den betroffenen Bewilligungsinhaber verfügt.

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Art. 26

1 Die Bewilligung wird in der Regel für mindestens ein Jahr entzogen. 2 Beim Vorliegen besonderer Umstände kann ein Bewilligungsentzug bis zu drei Jahren oder ein dauernder Bewilligungsentzug verfügt wer- 1 SR 313.0 2 BSG 170.111 Administrativmassnahmen, Provisorium Bewilligungsentzug Dauer des Bewilligungsentzugs 8 935.901 den. Als besondere Umstände gelten namentlich ein oder mehrere frühere Bewilligungsentzüge sowie zwei oder mehr Einträge ins automatisierte Administrativmassnahme-Register.

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Art. 27

Administrativmassnahmen werden unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Verfahren ergriffen.

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Art. 28 VIII. Verfahren und Gebühren

1 Bewilligungsbehörde nach Art. 2 ist - für Halterbewilligungen der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Soziales - für Führerbewilligungen der Polizeiinspektor1 oder die Polizeiinspektorin1 2 Die Bewilligungsgesuche sind beim Polizeiinspektorat1 einzureichen. 3 Bussen nach Art. 23 verfügt der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Soziales. 4 Für Administrativmassnahmen nach den Artikeln 24 bis 26 richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 1. 5 Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Soziales bestimmt die öffentlichen Standplätze. Der Taxirat hat ein Antragsrecht.

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Art. 30

1 Gegen Bussenverfügungen kann innert 10 Tagen schriftlich Einspruch erhoben werden. Erfolgt Einspruch, werden die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft als Anzeige zur weiteren Folgegebung übermittelt. 2 Gegen alle anderen gestützt auf dieses Reglement erlassene Verfügungen kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden. 3 Beschwerdeentscheide des Gemeinderates können mit Beschwerde beim Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin von Thun angefochten werden.

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Art. 31

1 Es werden folgende Gebühren erhoben: a Halterbewilligung (Gesuchsbehandlung, Neuerteilung und Verlängerung) Fr. 100.00 bis 250.00 b Führerbewilligung (Gesuchsbehandlung, Neuerteilung und Verlängerung) Fr. 100.00 bis 250.00 1 Anpassung vom 20.8.2015 Verhältnis zum strafrechtlichen Verfahren Zuständige Behörde Rechtsmittel Gebühren 9 935.901 c Jährliche Gebühr für Taxihalterinnen und –halter pro Taxi Fr. 200.00 bis 500.00 d Theoretische Eignungsprüfung für Taxihalter oder Taxiführer Fr. 150.00 bis 250.00 e kombinierte Prüfung Taxihalter/ Taxiführer Fr. 200.00 bis 400.00 f Wiederholung theoretische Eignungsprüfung Fr. 100.00 bis 200.00 g Praktische Prüfung Nach Arbeitsaufwand, Verrechnung Stundenansatz h Ausbildungsunterlagen Fr. 80.00 bis 100.00 i Adressänderungen Fr. 20.00 bis 30.00 j Fahrzeugkontrolle/Abnahme (Kosten pro Fahrzeug) Fr. 50.00 bis 100.00 k Nachkontrolle Fr. 50.00 bis 100.00 l Kosten Dritter Nach Arbeitsaufwand, Verrechnung Stundenansatz 2 Der Gemeinderat setzt die Gebühren innerhalb dieses Rahmens in einer Verordnung fest. 3 Weder bei freiwilliger noch bei unfreiwilliger vorzeitiger Geschäfts- oder Berufsaufgabe werden Gebühren zurückerstattet.

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Art. 32 IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Unter altem Recht erteilte Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer in Kraft.

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Art. 33

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Taxireglement vom 28. April 1995 aufgehoben. Thun, 21. November 2013 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Aegerter Der Vizestadtschreiber: Berlinger Bisherige Bewilligungen Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

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