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Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule

Fribourg · 411.0.11 · regulation

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Contents: 163 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 36a
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 38a
  41. Art. 39
  42. Art. 39a
  43. Art. 40
  44. Art. 41
  45. Art. 42
  46. Art. 43
  47. Art. 44
  48. Art. 45
  49. Art. 46
  50. Art. 47
  51. Art. 48
  52. Art. 49
  53. Art. 50
  54. Art. 51
  55. Art. 52
  56. Art. 53
  57. Art. 54
  58. Art. 55
  59. Art. 56
  60. Art. 57
  61. Art. 58
  62. Art. 59
  63. Art. 60
  64. Art. 61
  65. Art. 62
  66. Art. 63
  67. Art. 64
  68. Art. 65
  69. Art. 66
  70. Art. 67
  71. Art. 68
  72. Art. 69
  73. Art. 70
  74. Art. 71
  75. Art. 72
  76. Art. 73
  77. Art. 74
  78. Art. 75
  79. Art. 76
  80. Art. 77
  81. Art. 78
  82. Art. 79
  83. Art. 80
  84. Art. 81
  85. Art. 82
  86. Art. 83
  87. Art. 84
  88. Art. 85
  89. Art. 86
  90. Art. 87
  91. Art. 88
  92. Art. 89
  93. Art. 90
  94. Art. 91
  95. Art. 92
  96. Art. 93
  97. Art. 94
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 97
  101. Art. 98
  102. Art. 99
  103. Art. 100
  104. Art. 101
  105. Art. 102
  106. Art. 103
  107. Art. 104
  108. Art. 105
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108
  112. Art. 109
  113. Art. 110
  114. Art. 111
  115. Art. 112
  116. Art. 113
  117. Art. 114
  118. Art. 115
  119. Art. 116
  120. Art. 117
  121. Art. 118
  122. Art. 119
  123. Art. 120
  124. Art. 121 Schulkreise
  125. Art. 122
  126. Art. 123
  127. Art. 124
  128. Art. 125
  129. Art. 126
  130. Art. 127
  131. Art. 128
  132. Art. 129
  133. Art. 130
  134. Art. 131
  135. Art. 132
  136. Art. 133
  137. Art. 134
  138. Art. 135
  139. Art. 136
  140. Art. 137
  141. Art. 138
  142. Art. 139
  143. Art. 140
  144. Art. 141
  145. Art. 142
  146. Art. 143
  147. Art. 144
  148. Art. 145
  149. Art. 146
  150. Art. 147
  151. Art. 148
  152. Art. 149
  153. Art. 150
  154. Art. 151
  155. Art. 152
  156. Art. 153
  157. Art. 154
  158. Art. 155
  159. Art. 156
  160. Art. 157
  161. Art. 158
  162. Art. 159
  163. Art. 160

163 provisions

Art. 78

Bekanntgabe der Beurteilung – Gespräch mit den Eltern 1 Das Gespräch ist die bevorzugte Mitteilungsform, um die Eltern über die Lernfortschritte ihres Kindes zu informieren. Es findet mindestens einmal jährlich statt. Die Lehrpersonen und die Eltern können jederzeit um weitere Gespräche ersuchen. 60) SGF 411.0.1 2 Die Lehrpersonen und die Eltern tragen dazu bei, dass die Gespräche konstruktiv ablaufen, wobei die Lehrpersonen Beispiele für das Gelernte und ihre Beobachtungen und die Eltern ihrerseits alle nützlichen Informationen einbringen.

Art. 79

Bekanntgabe der Beurteilung – Schulzeugnis 1 Das Schulzeugnis bescheinigt jeder Schülerin und jedem Schüler, dass sie oder er die obligatorische Schule besucht hat. 2 Es ist das offizielle Dokument zur Mitteilung der schulischen Ergebnisse der Schülerin oder des Schülers. 3 Die Direktion bestimmt den Inhalt des Schulzeugnisses und erlässt Richtlinien zur Beurteilung. 4 Das Schulzeugnis wird den Eltern zweimal im Jahr zugestellt, jeweils am Ende des Semesters. Die Eltern bezeugen mit ihrer Unterschrift, dass sie die darin eingetragenen Ergebnisse zur Kenntnis genommen haben. 5 Nur die Lehrpersonen und die Schuldirektionen dürfen im Schulzeugnis Anmerkungen anbringen oder Änderungen vornehmen. Die Schülerin oder der Schüler oder jede andere Person, die das Schulzeugnis beschädigt, verliert oder persönliche Einträge oder Änderungen vornimmt, muss dieses auf eigene Kosten ersetzen. 6 Das Schulzeugnis wird an der Schule aufbewahrt und am Ende der obligatorischen Schulzeit der Schülerin oder dem Schüler ausgehändigt.

Art. 80

Übertritt von der Primar- zur Orientierungsschule (Art. 9 Abs. 2 SchG 61)) 1 In einem Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Orientierungsschule wird der Klassentypus bestimmt, in dem die pädagogische Betreuung den Kenntnissen und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers am besten entspricht. 2 Die Indikatoren, auf deren Grundlage ein Erstzuweisungsentscheid getroffen wird, sind die Empfehlungen der Primarlehrperson der 8H, die Noten des ersten Semesters der 8H, die Empfehlungen der Eltern und der Schülerin oder des Schülers sowie die Ergebnisse der Zuweisungsprüfung. 3 Stimmen die drei ersten Indikatoren überein, bestätigt die Schuldirektion die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in den entsprechenden Klassentypus. Stimmen sie nicht überein, entscheidet die Schuldirektion unter Berücksichtigung der vier Indikatoren über die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers. 61) SGF 411.0.1 4 Ziel des Verfahrens ist eine Erstzuweisung. Die Durchlässigkeit zwischen den Klassentypen erlaubt es, die Zuweisung laufend anzupassen. 5 Die Direktion legt das Übertrittsverfahren fest. 6 Über die Erstzuweisung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Kantonen, aus dem Ausland oder aus dem privaten Unterricht entscheidet die Schuldirektion.

Art. 81

Wechsel des Klassentypus (Art. 9 Abs. 3 SchG 62)) 1 Ein Wechsel des Klassentypus ist möglich, sofern die schulische Arbeit sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers einen solchen rechtfertigen. 2 Ein Wechsel erfolgt in der Regel jeweils am Ende eines Semesters. In der 9H ist ein solcher Wechsel während des ganzen Schuljahres jederzeit möglich, falls sich der Erstzuweisungsentscheid als nicht zutreffend erweist. 3 Der Wechsel in einen anspruchsvolleren Klassentypus wird durch pädagogische Stützmassnahmen gefördert, die von der Schule zusätzlich zu den wöchentlichen Unterrichtslektionen für eine befristete Zeit organisiert werden. 4 Vor dem Entscheid über einen Wechsel des Klassentypus hört die Schuldirektion die Schülerin oder den Schüler und die Eltern an; sie holt auch die Stellungnahme der betroffenen Lehrpersonen ein. 5 Die Direktion legt die Bedingungen für einen Wechsel des Klassentypus fest.

Art. 82

Wahl des weiteren Bildungswegs (Art. 9 Abs. 3 SchG 63)) 1 Die Wahl des weiteren Bildungswegs der Schülerinnen und Schüler wird unterstützt: a) durch eine regelmässige Absprache unter der Schuldirektion, den Lehrpersonen, den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler; andere beteiligte Fachpersonen können beigezogen werden; b) durch die Information der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern über die Bedingungen für einen Wechsel des Klassentypus sowie über die Ausbildungsmöglichkeiten, die Zulassungsbedingungen und die Berufsaussichten, die sich dadurch eröffnen. 62) SGF 411.0.1 63) SGF 411.0.1 4.3 Unterstützungsmassnahmen(Art. 35 SchG 64))

Art. 83

Verfahren zur Gewährung von niederschwelligen Massnahmen 1 Die Lehrpersonen schenken Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf spezielle Aufmerksamkeit. Sie passen ihre pädagogischen Methoden so an, dass der Unterricht allen Schülerinnen und Schülern zugänglich ist. 2 Bei Bedarf beantragt die Lehrperson in Zusammenarbeit mit den Eltern geeignete Unterstützungsmassnahmen. 3 Wird keine andere Behörde als zuständig bezeichnet, so entscheidet die Schuldirektion über die Gewährung und den Umfang der niederschwelligen Unterstützungsmassnahmen. Dabei stützt sie sich auf die Stellungnahme der für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Fachpersonen. Die Eltern werden in das Verfahren miteinbezogen. 4 Die Direktion bestimmt die Verteilung des Angebots an niederschwelligen Unterstützungsmassnahmen. Das Schulinspektorat sorgt für die Einhaltung dieser Vorschriften.

Art. 84

Umsetzung, Kontrolle und Evaluation der Massnahmen 1 In Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachpersonen sorgt die Schuldirektion für die Umsetzung, die Kontrolle und die regelmässige Evaluation der gewährten Massnahmen, wobei sie deren Zweckmässigkeit und deren Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler überprüft. 2 Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen und den Fachpersonen, welche die Unterstützungsmassnahmen erbringen. Namentlich bestimmen Letztere in Absprache mit den Lehrpersonen die pädagogischen und erzieherischen Ziele der gewährten Massnahme.

Art. 85

Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten – Pädagogischer Stützunterricht 1 Pädagogischer Stützunterricht kann für eine befristete Dauer einzeln oder einer kleinen Gruppe von Schülerinnen und Schülern erteilt werden, wenn eine Schülerin, ein Schüler oder mehrere Schülerinnen oder Schüler aufgrund eines Lernrückstands Mühe bekunden, die Grundansprüche des Lehrplans zu erreichen. 2 An der Orientierungsschule kann der pädagogische Stützunterricht zusätzlich zu den wöchentlichen Unterrichtslektionen erteilt werden. 64) SGF 411.0.1

Art. 86

Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten – Niederschwellige sonderpädagogische Massnahme 1 Der Schülerin oder dem Schüler können niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen gewährt werden, wenn ihre oder seine Schwierigkeiten auf besondere, von einer Fachperson, die von der Direktion anerkannt ist, bescheinigte Lern- oder Entwicklungsauffälligkeiten zurückzuführen sind und/ oder sie oder er die Grundansprüche der Lehrpläne nicht oder nur teilweise erreicht. 2 Der Schülerin oder dem Schüler können individuelle Lernziele vorgegeben werden. Diese werden von den in den Lehrplänen festgelegten Zielen abgeleitet. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele. 3 Die niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen können individuell, in kleinen Gruppen oder in einer Förderklasse gewährt werden. Im letztgenannten Fall ist die Zustimmung des Schulinspektorats erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler sind so oft als möglich in den Unterricht und die Aktivitäten der Regelklassen einzubeziehen. 4 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte, die durch das Zusammenziehen von Schülerinnen und Schülern entstehen, übernehmen die Gemeinden des Schulkreises, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

Art. 87

Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten – Verstärkte sonderpädagogische Massnahme 1 Ist die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Behinderung in ihren oder seinen Entwicklungsmöglichkeiten derart eingeschränkt, dass eine Teilnahme am Unterricht der Regelschule nicht möglich ist, so kann ihr oder ihm eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme gewährt werden. 2 Das Verfahren zur Gewährung der Massnahme wird in der Gesetzgebung über die Sonderpädagogik geregelt.

Art. 88

Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten – Verlängerung des Zyklus 1 An der Primarschule kann der Zyklus verlängert werden, wenn dadurch mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Wohle der Schülerin oder des Schülers die Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten überwunden werden können. 2 An der Orientierungsschule wechselt die Schülerin oder der Schüler mit Schwierigkeiten gemäss Artikel 81 den Klassentypus. Ausnahmsweise kann ihr oder ihm gestattet werden, den Zyklus im gleichen Klassentypus zu verlängern. 3 Die Verlängerung des Zyklus kann während der obligatorischen Schulzeit in der Regel nur einmal verfügt werden.

Art. 89

Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder Funktionsstörung – Nachteilsausgleich 1 Einer Schülerin oder einem Schüler mit einer Behinderung oder einer von einer Fachperson, die von der Direktion anerkannt ist, diagnostizierten Funktionsstörung können Massnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden. Es können besondere Anpassungen im Unterricht und/oder besondere Prüfungsmodalitäten vorgesehen werden, sofern die Schülerin oder der Schüler die Lernziele des Lehrplans erfüllt. 2 Die Direktion erlässt Richtlinien über die Massnahmen zum Nachteilsausgleich. 3 Diese Massnahmen zum Nachteilsausgleich müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

Art. 90

Hochbegabte Schülerinnen und Schüler – Individueller Förderplan 1 Einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer von der Direktion anerkannten Fachperson als hochbegabt eingestuft wird, kann ein individueller Förderplan mit differenzierten Lernzielen angeboten werden. 2 Die individuellen Lernziele nach Vorgabe der im Lehrplan festgelegten Ziele tragen den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers Rechnung. Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im individuellen Förderplan festgelegten Ziele. 3 Mit Zustimmung des Schulinspektorats können die Schuldirektionen hochbegabte Schülerinnen und Schüler an einem gemeinsamen Unterrichtsort zusammenziehen, jedoch höchstens an einem Halbtag pro Woche. Wer sich für dieses Angebot anmeldet, ist verpflichtet, dieses während des ganzen Schuljahrs zu besuchen. Nur aus zwingenden Gründen ist es einer Schülerin oder einem Schüler gestattet, die Teilnahme abzubrechen. 4 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte, die durch das Zusammenziehen von Schülerinnen und Schüler entstehen, übernehmen die Eltern.

Art. 91

Hochbegabte Schülerinnen und Schüler – Besondere Unterrichtsprogramme 1 Auf Gesuch der Eltern kann einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer von der Direktion anerkannten Fachperson als hochbegabt eingestuft wird, erlaubt werden, an einem von der Direktion anerkannten besonderen Unterrichtsprogramm teilzunehmen, jedoch höchstens an einem Halbtag pro Woche. 2 Diese Massnahme darf die schulische Ausbildung der Schülerin oder des Schülers, die weiterhin vorrangig bleibt, nicht gefährden und das gute Funktionieren der Schule nicht beeinträchtigen. 3 Die Eltern sind für die Teilnahme am besonderen Unterrichtsprogramm verantwortlich und tragen die dadurch entstehenden Kosten. 4 Die Eltern verpflichten sich, dass ihr Kind die von der Schuldirektion festgelegten Regeln einhält, und melden ihr jegliche Umstände, die zu Schwierigkeiten führen könnten. 5 Falls die Schülerin oder der Schüler ungenügende Schulleistungen erbringt oder ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, informiert die Schuldirektion die Eltern. Hat diese Ermahnung keine Wirkung, so kann die Schuldirektion die Massnahme, nach Anhörung der betroffenen Personen, vorübergehend oder endgültig aufheben. 6 Die Schülerin oder der Schüler nimmt soweit als möglich an den schulischen Aktivitäten nach Artikel 33 teil.

Art. 92

Hochbegabte Schülerinnen und Schüler – Verkürzung eines Zyklus 1 Der Schülerin oder dem Schüler, die oder der die Ziele des Lehrplans deutlich übertrifft und über die nötige Reife verfügt, kann erlaubt werden, während oder am Ende des Schuljahres den Zyklus zu verkürzen, wenn anzunehmen ist, dass sie oder er in der höheren Klasse keine grösseren Schwierigkeiten haben wird. 2 Diese Massnahme kann in der Regel während der obligatorischen Schulzeit nur einmal bewilligt werden.

Art. 93

Zum Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» zugelassene Schülerinnen und Schüler – Stundenplananpassungen und - erleichterungen 1 Der Schülerin oder dem Schüler, die oder der gemäss der Gesetzgebung über den Sport und die kulturellen Angelegenheiten ins Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» aufgenommenen wurde, wird eine Anpassung des wöchentlichen Stundenplans oder eine Dispensation gewährt. Die Schuldirektion informiert das Amt für Sport. 2 Nach den Vorgaben des Förderprogramms «Sport-Kunst-Ausbildung» kann die Schülerin oder der Schüler vollständig oder teilweise von bestimmten Fächern, für eine befristete Dauer oder ein Schuljahr, dispensiert werden. Ebenso können ihr oder ihm Sonderurlaube für die Vorbereitung von wichtigen sportlichen oder kulturellen Anlässen und die Teilnahme daran bewilligt werden. 3 Diese Massnahmen dürfen die schulische Ausbildung der Schülerin oder des Schülers, die weiterhin vorrangig bleibt, nicht gefährden und das gute Funktionieren der Schule nicht beeinträchtigen. 4 Die Eltern verpflichten sich, dass ihr Kind die von der Schuldirektion festgelegten Regeln einhält, und melden ihr alle Umstände, die zu Schwierigkeiten führen könnten. 5 Falls die Schülerin oder der Schüler ungenügende Schulleistungen erbringt oder ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, informiert die Schuldirektion die Eltern. Hat diese Ermahnung keinerlei Wirkung, so kann die Schuldirektion, nach Anhörung der betroffenen Personen, die Massnahmen vorübergehend oder endgültig aufheben. 6 Die Schülerin oder der Schüler nimmt soweit als möglich an den schulischen Aktivitäten nach Artikel 33 teil.

Art. 94

Neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler – Sprachkurse 1 Einer fremdsprachigen Schülerin oder einem fremdsprachigen Schüler, die oder der neu zugezogen ist, kann der Besuch eines Sprachkurses, der eine möglichst rasche Aneignung der notwendigen sprachlichen und kulturellen Grundlagen für eine schulische und soziale Integration ermöglichen soll, bewilligt werden. 2 Die Sprachkurse, die in der Regel auf zwei Schuljahre beschränkt sind, werden einzeln oder in kleinen Gruppen erteilt. 3 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte, die durch das Zusammenziehen von Schülerinnen und Schülern entstehen, übernehmen die Gemeinden des Schulkreises, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

Art. 95

Neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler – Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur 1 Die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur ermöglichen es den fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in ihrer Muttersprache und ihrer Herkunftskultur zu bewahren und zu vertiefen. 2 Diese Kurse werden von den Landesvertretungen oder den Migrationsgemeinschaften, die dafür die Verantwortung tragen, organisiert, finanziert und erteilt. 3 Die Kurse sind freiwillig und finden ausserhalb der ordentlichen Schulzeit statt. Die Lehrpersonen, welche die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, informieren die Schuldirektion über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler. 4 Die Gemeinden stellen die notwendigen Räume unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten und die Organisation allfälliger Transporte übernehmen die Eltern.

Art. 96

Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten – Mobile Einheit 1 Die Mobile Einheit unterstützt die Schulen bei der Prävention und der Bewältigung von Krisensituationen, die durch das schwierige Verhalten einzelner Schülerinnen und Schüler entstehen. Sie wird auf Begehren der Schuldirektion tätig und koordiniert ihre Einsätze mit ihr sowie falls notwendig mit anderen sozialpädagogischen und -medizinischen Fachstellen. 2 Der Mobilen Einheit gehören auf Verhaltensauffälligkeiten spezialisierte Fachpersonen an, die von der Direktion angestellt werden und der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstehen. Die Mobile Einheit ist den Ämtern für obligatorischen Unterricht unterstellt, die ihre Organisation und Aufgaben festlegen.

Art. 97

Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten – Relaisklasse 1 Eine Schülerin oder ein Schüler mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, die oder der trotz Einsatz der der Schule zur Verfügung stehenden Ressourcen den Unterricht und das Klassen- oder Schulklima erheblich beeinträchtigt oder eine Gefahr für sich selber oder für Dritte darstellt, kann in einer Relais - klasse unterrichtet werden. Die teilweise oder vollzeitliche Beschulung in einer Relaisklasse wird vom Schulinspektorat auf Antrag der Schuldirektion beschlossen. 2 Die Relaisklasse ist eine Tagesstruktur, deren Zweck darin besteht, die Schülerin oder den Schüler dazu zu bringen, ihre oder seine Einstellungen und ihr oder sein Verhalten zu reflektieren und zu ändern, damit eine Reintegration in die Regelklasse gelingt oder sie oder er im letzten obligatorischen Schuljahr eine berufsvorbereitende Ausbildung anstreben kann. Die Beschulung in einer Relaisklasse ist auf vier Monate beschränkt und kann pro Schuljahr einmal verlängert werden. 3 Der individuelle Förderplan stützt sich auf einen pädagogischen und erzieherischen Ansatz, der es der Schülerin oder dem Schüler erlaubt, die grundlegenden Lernziele der Lehrpläne weiterzuverfolgen und gleichzeitig eine Selbstreflexion vorzunehmen. Berufsvorbereitende, dem Alter der Schülerin oder des Schülers angepasste praktische Unterrichtsinhalte ergänzen das Programm der Relaisklasse. 4 Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele. 5 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte übernehmen die Gemeinden des Schulkreises, in dem die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat. Die Verpflegungskosten tragen die Eltern. 6 Die Relaisklassen werden von sozialpädagogischen Fachpersonen geführt, die von der Direktion angestellt werden und der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstehen. Die Relaisklassen sind Bestandteil der obligatorischen Schule und unterstehen den Ämtern für obligatorischen Unterricht, die ihre Organisation und Aufgaben festlegen.

Art. 98

Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Schulleistungen und ohne Anschlusslösung – Berufsvorbereitender Förderplan 1 Der Schülerin oder dem Schüler mit ungenügenden Schulleistungen und ohne Anschlusslösung im letzten obligatorischen Schuljahr kann ein individueller Förderplan angeboten werden, der es ihr oder ihm ermöglicht, nützliche Ziele für eine berufliche Grundausbildung zu erreichen. 2 Die individuellen Lernziele nach Vorgabe der im Lehrplan festgelegten Ziele tragen den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers Rechnung. Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im individuellen Förderplan festgelegten Ziele. 3 Mit Zustimmung des Schulinspektorats können die Schuldirektionen Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Schulleistungen und ohne Anschlusslösung während höchstens eines Halbtags pro Woche zusammenziehen. 4 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte, die durch das Zusammenziehen von Schülerinnen und Schülern entstehen, übernehmen die Gemeinden des Schulkreises, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Fahrkosten für Betriebsbesuche tragen die Eltern.

Art. 99

Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Schulleistungen und ohne Anschlusslösung – Betriebspraktika 1 Die Schuldirektion kann einer Schülerin oder einem Schüler mit ungenügenden Schulleistungen und ohne Anschlusslösung, die oder der das 15. Altersjahr vollendet hat, erlauben, während der Schulzeit ihres oder seines letzten obligatorischen Schuljahres Betriebspraktika zu absolvieren. Das Schulinspektorat wird darüber in Kenntnis gesetzt. 2 In der Regel dürfen die Betriebspraktika zwölf Wochen pro Schuljahr nicht übersteigen. 3 Die Schule und die Eltern sorgen für die Begleitung der Schülerin oder des Schülers. 4 Die Kosten und die Organisation der Transporte zu den Praktikumsorten übernehmen die Eltern.

Art. 100

Hospitalisierte oder rekonvaleszente Schülerinnen und Schüler 1 Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der über eine längere Dauer hospitalisiert oder rekonvaleszent ist, erhält einen den Umständen angepassten Unterricht, der von der Schuldirektion in Zusammenarbeit mit den Eltern und den medizinischen Fachstellen organisiert wird. 2 Die Schule und die Eltern sorgen für die Begleitung der Schülerin oder des Schülers.

Art. 101

Medizinischer Notfall 1 In einem medizinischen Notfall trifft die Schule alle notwendigen Massnahmen, damit kranke oder verletzte Schülerinnen und Schüler angemessen versorgt werden. Zu diesem Zweck kann die Schule Schülerinnen und Schüler in eine Arztpraxis oder ins Spital bringen oder einen Krankenwagen oder einen Rettungsdienst herbeirufen. Die daraus entstehenden Kosten werden von den Eltern oder deren Versicherung übernommen. Die Eltern werden bei medizinischen Notfällen umgehend informiert.

Art. 102

Meldung von Schülerinnen und Schülern an die Kinderschutzbehörde 1 In Anwendung der Gesetzgebung über den Kindesschutz informieren die Lehrpersonen und die sozialpädagogischen Fachpersonen die Schuldirektion, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität der Schülerin oder des Schülers gefährdet ist. Die Schuldirektion meldet den Fall der Kindesschutzbehörde und informiert das Schulinspektorat. 4.4 Bearbeiten von Personendaten der Schülerinnen und Schüler (Art. 43 SchG 65))

Art. 103

Inhalt der Datenbanken oder Schülerdateien 1 Für eine erleichterte Steuerung und Verwaltung des Schulsystems sowie für die Erfassung des schulischen Werdegangs der Schülerinnen und Schüler dürfen namentlich folgende Personendaten bearbeitet werden: a) die vollständigen Personalien der Schülerin oder des Schülers sowie der Eltern, einschliesslich ihrer AHV-Nummer; b) der Wohnsitz und gegebenenfalls der ständige Aufenthaltsort der Schülerin oder des Schülers sowie der Eltern; c) die Kontaktmöglichkeiten, um die Eltern zu erreichen; d) die Namen der Geschwister der Schülerin oder des Schülers; e) die Muttersprache der Schülerin oder des Schülers sowie der Eltern; f) der schulische Ausbildungsweg der Schülerin oder des Schülers, einschliesslich der Schulzeugnisse und Diplome; g) die Beurteilung der Schülerarbeit; h) die Konfession der Schülerin oder des Schülers und der Besuch des Religionsunterrichts; 65) SGF 411.0.1 i) die Absenzen und Verspätungen der Schülerin oder des Schülers; j) die der Schülerin und dem Schüler bewilligten und verweigerten Sonderurlaube oder Dispensen; k) die erzieherischen Massnahmen in Zusammenhang mit dem Verhalten der Schülerin oder des Schülers; l) die gegen die Schülerin und den Schüler verfügten Disziplinarmassnahmen; m) die strafrechtlichen Sanktionen oder Informationen zu hängigen Strafverfahren, sofern sie eine Schülerin oder einen Schüler betreffen, deren oder dessen Verhalten eine Gefahr für die Mitschüler oder das Schulpersonal darstellen oder den Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchtigen könnte; n) die besonderen schulischen Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers, namentlich die Unterstützungsmassnahmen; o) die von der Spezialgesetzgebung vorgesehenen schulärztlichen- und schulzahnärztlichen Kontrollen sowie Informationen zur Berücksichtigung besonderer Betreuungssituationen. 2 Weitere personenbezogene Schülerdaten dürfen, mit Zustimmung der Direktion, für statistische Zwecke oder wissenschaftliche Studien bearbeitet werden. Diese Daten werden anonymisiert. 3 Der Datenkatalog wird der kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 104

Verantwortliche der Datensammlung 1 Die Schuldirektionen sind für die Datenbearbeitung verantwortlich. 2 Die Lehrpersonen sowie das Verwaltungspersonal der Schuldirektionen und der kantonalen Schulbehörden dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

Art. 105

Zugriffsberechtigungen 1 Der Zugang zu den Datenbanken ist strikte auf das Lehr- und Verwaltungspersonal im Sinne von Artikel 104 Abs. 2, in den Schranken ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, beschränkt. 2 Die Direktion legt die Zugangsrechte und -modalitäten fest.

Art. 106

Systematische Datenbekanntgabe 1 Um die Qualität der Übertrittsentscheide sicherzustellen (Art. 80), können die Schulzeugnisse der Schülerinnen und Schüler am Ende des ersten oder zweiten Semesters an der Orientierungsschule den betroffenen Primarschuldirektionen bekanntgegeben werden. 2 Die Schuldirektionen übermitteln den anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften die Namen der Schülerinnen und Schüler, die am konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, und geben dabei auch die Anschrift der Eltern, die Klasse und die Klassenlehrperson an. 3 Wechseln die Schülerinnen und Schüler von der obligatorischen Schule in die Sekundarstufe 2, so werden die für den Übertritt notwendigen Personendaten von einer Schuldirektion zur anderen übermittelt. 4 Um den Zugang zu den elektronischen Dienstleistungen im Bildungswesen zu erleichtern, dürfen folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals an die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beauftragte Föderation der Identitätsdienste im Bildungsraum Schweiz zur Bearbeitung bekanntgeben werden: a) Vorname und Name; b) Geburtsdatum; c) Unterrichtssprache; d) Rolle oder Funktion; e) Schule, Bildungsgang, Stufe; f) Wohnsitzkanton; g) technischer Identifikator (AHVN13).

Art. 107

Datenbekanntgabe im Einzelfall 1 Die Schuldirektionen dürfen im Einzelfall Personendaten von Schülerinnen und Schülern ohne die Zustimmung der betroffenen Personen bekanntgeben, wenn der Datenempfänger eine öffentliche, dem Kindesinteresse dienende Funktion ausübt. Es werden ausschliesslich diejenigen Daten bekanntgegeben, die nötig sind, damit der Datenempfänger seine Funktion ausüben kann. 2 Die besonderen Schweigepflichten (Art. 42 SchG 66)) sowie die Grundsätze der Datenschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. 66) SGF 411.0.1

Art. 108

Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten 1 Mit Ausnahme der Personen- und Schullaufbahndaten der Schülerin oder des Schülers (Art. 103 Abs. 1 Bst. a und f), die für eine Dauer von fünfzig Jahren aufbewahrt werden, vernichtet die Schuldirektion nach Schulaustritt alle Personendaten, unabhängig davon, ob diese in Datenbanken und Schülerdateien oder in Papierform vorhanden sind. 2 Nach Ablauf der oben genannten Frist werden die aufbewahrten Daten gemäss den ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten. 3 Nicht archivierungswürdige Daten werden so vernichtet, dass ihre Wiederherstellung nicht mehr möglich ist. 4 Bei Bedarf kann die Direktion Richtlinien für die Archivierung erlassen.

Art. 109

Website der Schulen 1 Schulen, die eine Website betreiben, müssen dies der zuständigen Fachstelle für Informations- und Kommunikationstechnologien im pädagogischen Bereich mitteilen. Die Fachstelle kann Richtlinien erlassen, namentlich über den obligatorischen Inhalt und die Veröffentlichung von Personendaten. 2 Ein öffentlicher Internetauftritt liegt in der Verantwortung der Schule. Die Schuldirektionen müssen die Datenschutzgesetzgebung einhalten. Insbesondere ist es verboten, Bildmaterial ohne Zustimmung der betroffenen Personen zu publizieren oder Kontextdaten zu veröffentlichen, die eine Personenidentifikation erlauben. 3 Die auf dem Internet veröffentlichten Informationen und Diskussionen unterstehen den gesetzlichen Regeln des Persönlichkeits- und Urheberrechtsschutzes. Die Herausgeberinnen und Herausgeber eines Blogs sind für den gesamten veröffentlichten Inhalt verantwortlich, einschliesslich der Kommentare, die Besucherinnen und Besucher hinterlassen. 4 Um die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Internetgebrauch zu informieren und sie für die damit verbundenen Gefahren zu sensibilisieren, können sie von den Schulen zur Unterzeichnung einer Internet- Charta angehalten werden. 5 Im Widerhandlungsfall kann die Schuldirektion der Schülerin oder dem Schüler den Zugang zum Schulnetzwerk vorübergehend oder dauerhaft sperren. Disziplinarische und/oder strafrechtliche Sanktionen bleiben vorbehalten. 5 Schulbehörden 5.1 Leitung der Schule (Art. 50, 51, 54 und 55 SchG 67))

Art. 110

Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Dienstverhältnis 1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren werden von der Direktion auf Antrag des Schulinspektorats und des Amtes angestellt. 2 Vor der Anstellung informiert die Direktion die betreffenden Gemeinden über ihre Wahl. 3 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sind dem Schulinspektorat unterstellt.

Art. 111

Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Beschäftigungsgrad 1 Die Direktion legt den Beschäftigungsgrad der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren im Verhältnis zur Grösse der Schule fest.

Art. 112

Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Öffentliches Amt 1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren dürfen im Schulkreis, in dem sie ihre Funktion ausüben, als Gemeinderätin oder Gemeinderat nicht das Ressort Schulen übernehmen.

Art. 113

Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Konferenzen der Schuldirektionen 1 Die Konferenzen der Schuldirektionen werden von den Schulinspektorinnen und Schulinspektoren geleitet. 2 Sie versammeln sich regelmässig und so oft es die oder der Vorsitzende für nötig erachtet. Die Mitglieder können ebenfalls eine Sitzung verlangen. 3 Vertreterinnen und Vertreter der Direktion und der Ämter für obligatorischen Unterricht können an den Konferenzen teilnehmen.

Art. 114

Stellvertretende Schuldirektorin oder stellvertretender Schuldirektor – Funktion 1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren können auf Entscheid der Direktion in der Leitung der Schule von einer bzw. einem oder mehreren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unterstützt werden. 2 Die Zuständigkeiten der Stellvertreterin oder des Stellvertreters werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das von der Direktion genehmigt wird. Die Schuldirektion kann Entscheidungskompetenzen delegieren. 67) SGF 411.0.1

Art. 115

Stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter / Stellvertretende Schuldirektorin oder stellvertretender Schuldirektor – Dienstverhältnis 1 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit in den Ausführungsbestimmungen keine besonderen oder ergänzenden Vorschriften festgelegt werden. 2 Sie werden von der Direktion auf Antrag der Schuldirektion und des Amtes angestellt. 3 Sie sind der Schuldirektion unterstellt. 4 Sie müssen über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom, über mehrere Jahre Unterrichtserfahrung und über eine angemessene Zusatzausbildung verfügen.

Art. 116

Stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter / Stellvertretende Schuldirektorin oder stellvertretender Schuldirektor – Beschäftigungsgrad 1 Die Direktion legt den Beschäftigungsgrad der Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Verhältnis zur Grösse der Schule fest.

Art. 117

Stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter / Stellvertretende Schuldirektorin oder stellvertretender Schuldirektor – Öffentliches Amt 1 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen im Schulkreis, in dem sie ihre Funktion ausüben, als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das Ressort Schulen übernehmen. 5.2 Schulinspektorinnen und Schulinspektoren (Art. 52–55 SchG 68))

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