Unvorhergesehene Abwesenheit
1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler unvorhergesehen abwesend, insbesondere bei Krankheit oder Unfall, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die
Schule und geben den Grund der Abwesenheit bekannt.
2 Erhält die Schule keine Nachricht von den Eltern, so nimmt sie unverzüglich Verbindung mit ihnen oder mit den von ihnen bezeichneten Personen
auf, um den Grund der Abwesenheit abzuklären. Ergeben ihre Nachforschungen kein Ergebnis, so leitet die Schule eine Suche ein, gegebenenfalls mit
Hilfe der Gemeinden. Sie ist dabei befugt, alle zweckdienlichen Massnahmen
zu ergreifen, um die Schülerin oder den Schüler aufzufinden. Allfällige
Kosten, die dabei entstehen, gehen zulasten der Eltern.
3 Eine Absenz wegen Krankheit oder Unfall muss mit einem ärztlichen Zeugnis an die Schuldirektion belegt werden, wenn sie länger als vier aufeinanderfolgende Schultage dauert, Wochenenden und Feiertage nicht eingeschlossen,
oder wenn sie wiederholt erfolgt.
4 Wird aus gesundheitlichen Gründen um eine Dispens für ein bestimmtes
Fach oder eine schulische Aktivität ersucht, so muss ein ärztliches Zeugnis
vorgelegt werden.
5 Bei Absenzen aus anderen Gründen können andere schriftliche Bescheinigungen verlangt werden.
6 Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff
und die verpassten Prüfungen nach. Überlagert sich die Abwesenheit mit einer ordentlichen Prüfungsperiode, müssen besondere Massnahmen getroffen
werden.
Art. 39a
Wiederholte oder längere Absenzen
1 Wenn die Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers, unabhängig von
der Begründung, so zahlreich sind, dass man nicht annehmen kann, dass sie
oder er den Unterricht regelmässig besucht hat, insbesondere wenn die Abwesenheit mehr als 60 aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende
Schultage gedauert hat, kann die Schuldirektion nach Rücksprache mit den
betreffenden Lehrpersonen beschliessen, das Schuljahr nicht zu validieren.
Dieses wird nicht angerechnet.
2 Diese Massnahme kann während der obligatorischen Schulzeit nur einmal
verfügt werden.
Art. 40
Absenzen auf Veranlassung der Eltern (Art. 32 SchG 33))
1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler auf Veranlassung der Eltern ungerechtfertigt der Schule fern oder trifft sie oder er wiederholt verspätet zum
Unterricht ein oder wurde ein Urlaub gestützt auf unwahren Angaben
gewährt, so verzeigt die Schuldirektion die Eltern beim Oberamt.
2 Die Direktion setzt die Schuldirektion über den Ausgang einer Anzeige wegen Verletzung der Schulpflicht in Kenntnis.
3 Vorbehalten bleibt eine Meldung an die Kinderschutzbehörde gemäss Artikel 102.
Art. 41
Absenzenkontrolle
1 Die Lehrerinnen und Lehrer kontrollieren die Absenzen der Schülerinnen
und Schüler und tragen diese entsprechend den Vorgaben der Direktion ein.
Art. 42
Konfessioneller Religionsunterricht (Art. 23 SchG 34))
1 Die Direktion setzt die Anzahl Unterrichtslektionen für den Religionsunterricht fest und holt dazu vorab die Stellungnahme der anerkannten Kirchen
und Religionsgemeinschaften ein.
33) SGF 411.0.1
34) SGF 411.0.1
2 Auf Gesuch der zuständigen kirchlichen Behörden gibt die Schuldirektion
den Schülerinnen und Schülern, die sich auf wichtige Kultushandlungen vorbereiten möchten, im gegenseitigen Einvernehmen bis zu zwei Tage pro Ereignis frei.
3 Die Eltern übergeben ihre schriftliche Erklärung, dass ihr Kind den konfessionellen Religionsunterricht nicht besuchen wird, vor Beginn des Schuljahres der Schuldirektion. Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr
vollendet haben, können diese Erklärung selber abgeben.
4 Die dispensierten Schülerinnen und Schüler stehen unter der Verantwortung
und Aufsicht der Schule.
Art. 43
Projekte zur Schulentwicklung (Art. 24 SchG 35))
1 Als Projekt zur Schulentwicklung gilt ein Projekt, dessen Zielsetzung im
Einklang steht mit den Zielen der Lehrpläne und das zu deren Erreichung beiträgt oder in organisatorischer, pädagogisch-didaktischer oder erzieherischer
Hinsicht einen Beitrag zur Schulentwicklung leistet. Das Projekt kann eine
Gruppe von Schülerinnen und Schülern, eine Schule, eine Region oder den
gesamten Kanton betreffen.
2 Das Projekt wird der vorgesetzten Person der Projektplanerin oder des
Projektplaners unterbreitet, und zwar mit Angabe der Ziele, der mitwirkenden Personen, der benötigten Mittel, der Dauer, der erwarteten Auswirkungen
sowie der Modalitäten für die Evaluation und die Bekanntgabe des Projekts.
Die Umsetzung des Projekts darf erst beginnen, wenn die vorgesetzte Person
die Genehmigung erteilt hat.
3 Die Elternräte und/oder die Eltern werden über die durchgeführten Projekte
informiert.
4 Berührt das Projekt die Organisation oder den Betrieb des Schulkreises, so
werden die betreffenden Gemeinden vorab konsultiert.
Art. 44
Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 36)) – Primarschule
a) Klassenbestände der 1H und 2H
1 Die Schülerinnen und Schüler der 1H und 2H werden in einer einzigen
Klasse gemeinsam unterrichtet.
2 Die Anzahl Klassen jedes Schulkreises oder jeder Schule im Sinne von Artikel 50 Abs. 3 des Schulgesetzes 37) wird auf der Grundlage der Gesamtzahl
der Schülerinnen und Schüler der 1H und 2H wie folgt bestimmt:
35) SGF 411.0.1
36) SGF 411.0.1
37) SGF 411.0.1
12 bis 23 Schüler/innen 1 Klasse
24 bis 46 Schüler/innen 2 Klassen
47 bis 67 Schüler/innen 3 Klassen
68 bis 88 Schüler/innen 4 Klassen
89 bis 109 Schüler/innen 5 Klassen
110 bis 130 Schüler/innen 6 Klassen
131 bis 151 Schüler/innen 7 Klassen
152 bis 172 Schüler/innen 8 Klassen
173 bis 193 Schüler/innen 9 Klassen
194 bis 214 Schüler/innen 10 Klassen
3 Jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der in eine Regelklasse integriert
ist und verstärkte sonderpädagogische Massnahmen erhält, wird im Schulkreis oder in der Schule dreifach gezählt.
Art. 45
Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 38)) – Primarschule
b) Klassenbestände der 3H bis 8H
1 Die Anzahl Klassen jedes Schulkreises oder jeder Schule im Sinne von Artikel 50 Abs. 3 des Schulgesetzes 39) wird auf der Grundlage der jeweiligen Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler (3H–8H) festgelegt.
2 Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt:
14 bis 26 Schüler/innen 1 Klasse
27 bis 45 Schüler/innen 2 Klassen
46 bis 65 Schüler/innen 3 Klassen
66 bis 86 Schüler/innen 4 Klassen
87 bis 107 Schüler/innen 5 Klassen
108 bis 128 Schüler/innen 6 Klassen
129 bis 149 Schüler/innen 7 Klassen
150 bis 170 Schüler/innen 8 Klassen
171 bis 191 Schüler/innen 9 Klassen
192 bis 212 Schüler/innen 10 Klassen
38) SGF 411.0.1
39) SGF 411.0.1
213 bis 233 Schüler/innen 11 Klassen
234 bis 254 Schüler/innen 12 Klassen
255 bis 275 Schüler/innen 13 Klassen
276 bis 296 Schüler/innen 14 Klassen
297 bis 317 Schüler/innen 15 Klassen
318 bis 338 Schüler/innen 16 Klassen
339 bis 359 Schüler/innen 17 Klassen
360 bis 380 Schüler/innen 18 Klassen
381 bis 401 Schüler/innen 19 Klassen
402 bis 422 Schüler/innen 20 Klassen
423 bis 443 Schüler/innen 21 Klassen
444 bis 464 Schüler/innen 22 Klassen
465 bis 485 Schüler/innen 23 Klassen
486 bis 506 Schüler/innen 24 Klassen
507 bis 527 Schüler/innen 25 Klassen
528 bis 548 Schüler/innen 26 Klassen
549 bis 569 Schüler/innen 27 Klassen
570 bis 590 Schüler/innen 28 Klassen
591 bis 611 Schüler/innen 29 Klassen
612 bis 632 Schüler/innen 30 Klassen
633 bis 653 Schüler/innen 31 Klassen
654 bis 674 Schüler/innen 32 Klassen
675 bis 695 Schüler/innen 33 Klassen
696 bis 716 Schüler/innen 34 Klassen
717 bis 737 Schüler/innen 35 Klassen
738 bis 758 Schüler/innen 36 Klassen
759 bis 779 Schüler/innen 37 Klassen
780 bis 800 Schüler/innen 38 Klassen
801 bis 821 Schüler/innen 39 Klassen
822 bis 842 Schüler/innen 40 Klassen
3 Jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der in eine Regelklasse integriert
ist und verstärkte sonderpädagogische Massnahmen erhält, wird im Schulkreis oder in der Schule dreifach gezählt.
4 Übertrifft eine Klasse die Grenze von 26 Schülerinnen und Schülern, so
müssen sämtliche Möglichkeiten zur Klassenorganisation innerhalb einer
Schule vom Schulinspektorat geprüft werden. Namentlich kann das Schulinspektorat einer Klasse pädagogischen Stützunterricht gewähren.
5 Eine Förderklasse im Sinne von Artikel 86 Abs. 3 zählt mindestens 6 und
höchstens 11 Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt
bestimmt:
6 bis 11 Schüler/innen 1 Klasse
12 bis 22 Schüler/innen 2 Klassen
Art. 46
Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 40)) – Primarschule
c) Kommission für Schülerbestände in der Primarschule
1 In Anwendung von Artikel 53 Abs. 1 und 2 sowie von Artikel 54 kann von
den Klassenbeständen nach den Artikeln 44 und 45 auf Grundlage von Zielsetzungen, die der Staatsrat festlegt, abgewichen werden. In diesem Fall holt
die Direktion die Stellungnahme der Kommission für Schülerbestände ein.
2 Die Kommission für Schülerbestände ist ein beratendes Organ, dem eine
Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsverbände der Primarlehrpersonen jeder Sprachgemeinschaft, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden
jeder Sprachregion sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern der
Ämter für obligatorischen Unterricht angehören. Das Sekretariat wird von der
Direktion sichergestellt.
3 Die Kommission muss ihre Stellungnahme der Direktion spätestens am
10. Juni zustellen.
4 Können die vom Staatsrat festgelegten Ziele nicht vernünftigerweise erreicht werden, informiert die Direktion den Staatsrat darüber.
40) SGF 411.0.1
Art. 47
Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 41)) – Primarschule
d) Verteilung der Primarklassen
1 Die Schuldirektion organisiert die Klassen gemäss der dem Schulkreis oder
der Schule zugewiesenen Anzahl Klassen. Sie verteilt ebenfalls die Schülerinnen und Schüler auf die Klassen und die Klassen auf die Schulräume. Diese Verteilung wird den Gemeinden und dem Schulinspektorat zur Genehmigung vorgelegt.
2 Die Schuldirektion teilt die Klassen den Lehrerinnen und Lehrern zu.
Art. 48
Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 42)) – Orientierungsschule
a) Bestände nach Klassentypus
1 Eine Progymnasialklasse zählt mindestens 15 und höchstens 29 Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt:
15 bis 29 Schüler/innen 1 Klasse
30 bis 58 Schüler/innen 2 Klassen
59 bis 87 Schüler/innen 3 Klassen
2 Eine Sekundarklasse zählt mindestens 14 und höchstens 27 Schülerinnen
und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt:
14 bis 27 Schüler/innen 1 Klasse
28 bis 54 Schüler/innen 2 Klassen
55 bis 81 Schüler/innen 3 Klassen
3 Eine Realklasse zählt mindestens 11 und höchstens 21 Schülerinnen und
Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt:
11 bis 21 Schüler/innen 1 Klasse
22 bis 42 Schüler/innen 2 Klassen
43 bis 63 Schülere/innen 3 Klassen
41) SGF 411.0.1
42) SGF 411.0.1
4 Eine Förderklasse im Sinne von Artikel 86 Abs. 3 zählt mindestens 6 und
höchstens 11 Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt
bestimmt:
6 bis 11 Schüler/innen 1 Klasse
12 bis 22 Schüler/innen 2 Klassen
5 Jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der in eine Regelklasse integriert
ist und verstärkte sonderpädagogische Massnahmen erhält, wird im Schulkreis oder in der Schule dreifach gezählt.
Art. 49
Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 43)) – Orientierungsschule
b) Wahlfächer und Freifächer an der Orientierungsschule
1 Ein Wahl- oder Freifachkurs umfasst mindestens 8 Schülerinnen und Schüler.
2 Die Direktion kann von dieser Mindestzahl abweichen, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Art. 50
Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG 44)) – Orientierungsschule
c) Verteilung der Klassen an der Orientierungsschule
1 Die Schuldirektion organisiert die Klassen gemäss der ihrer Schule zugewiesenen Anzahl Klassen. Sie verteilt ebenfalls die Schülerinnen und Schüler
auf die Klassen und die Klassen auf die Schulräume. Diese Verteilung wird
den Gemeinden und dem Schulinspektorat zur Genehmigung vorgelegt.
2 Die Schuldirektion teilt die Klassen den Lehrerinnen und Lehrern zu.
Art. 51
Halbklassenunterricht
1 Die Direktion kann bei Klassen ab 16 Schülerinnen und Schüler für den Unterricht in gestalterischen Fächern und in der Hauswirtschaft Stützunterricht
gewähren oder die Klasse aufteilen.
2 …
Art. 52
Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden führen die Schülerstatistik, verfolgen die Entwicklung der
Schülerzahlen und planen in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion entsprechende Klasseneröffnungen und Klassenschliessungen.
43) SGF 411.0.1
44) SGF 411.0.1
Art. 53
Eröffnung und Schliessung von Klassen (Art. 27 SchG 45))
1 Die Eröffnung oder Schliessung einer Klasse wird gemäss den Artikeln 44–
51 gestützt auf die am 15. Mai festgelegten Schülerzahlen beschlossen.
2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann die Direktion anstelle einer Klasseneröffnung Stützunterricht gewähren oder an der Orientierungsschule die Bildung von Unterrichtsgruppen (alle Klassentypen zusammengenommen) beschliessen.
3 Ausnahmsweise kann die Direktion auch nach dem 15. Mai die Eröffnung
einer Klasse bewilligen, vor allem bei einer starken Zuwanderung.
Art. 54
Beibehaltung einer Klasse (Art. 27 SchG 46))
1 Eine Klasse kann beibehalten werden, obwohl ihr Bestand den vorgesehenen Klassenbestand unterschreitet:
a) wenn sie eine besonders hohe Zahl von Schülerinnen und Schülern mit
besonderem Bildungsbedarf aufweist;
b) wenn ihre Aufhebung zu lange und zu kostspielige Schülertransporte
bewirkt;
c) an der Primarschule: wenn ihre Aufhebung die Bildung von Klassen
mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren zur Folge hätte;
d) an der Orientierungsschule: wenn sie die einzige ihres Klassentypus ist.
2 Überdies bleibt Artikel 27 Absatz 3 des Schulgesetzes 47) vorbehalten.
3 Eltern
Art. 55
Information der Eltern (Art. 30 SchG 48))
1 Die Eltern werden in persönlichen Gesprächen und mit Hilfe des Schulzeugnisses regelmässig über die Schullaufbahn ihres Kindes informiert. Für
den Kontakt zwischen Schule und Eltern können weitere Informationsmittel
eingesetzt werden.
2 Die Eltern werden ebenfalls über den allgemeinen Verlauf der schulischen
Ausbildung informiert; dies erfolgt vor allem an Informationsveranstaltungen
oder mit schriftlichen Mitteilungen.
3 Die Eltern sind in den Elternräten vertreten.
45) SGF 411.0.1
46) SGF 411.0.1
47) SGF 411.0.1
48) SGF 411.0.1
Art. 56
Dolmetschen (Art. 30 SchG 49))
1 Erweist sich die Verständigung mit fremdsprachigen Eltern, die in der Regel
seit weniger als zwei Jahren im Kanton niedergelassen sind, oder mit gehörlosen Eltern als erheblich eingeschränkt, so können die Schulen Fachpersonen für interkulturelles Dolmetschen oder Gebärdensprachdolmetschen beiziehen.
2 Die Direktion bezeichnet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Partner, die zum Dolmetscherdienst zugelassen werden, und legt mit den
Gemeinden die Modalitäten des Leistungsvertrags fest.
Art. 57
Zusammenarbeit von Eltern und Schule (Art. 30 SchG 50))
1 Die Eltern ermuntern und unterstützen ihr Kind beim Lernen, indem sie ein
günstiges Lernumfeld schaffen und darauf achten, dass die ausserschulischen
Aktivitäten des Kindes die Schularbeit nicht beeinträchtigen.
2 Sie sorgen dafür, dass ihr Kind zweckmässig und angemessen ausgerüstet
ist.
3 Sie vergewissern sich, dass ihr Kind die Schule zu den festgelegten Unterrichtszeiten besucht.
4 Sie erinnern ihr Kind daran, wie wichtig die Einhaltung der Schulregeln ist.
5 Sie sind verantwortlich für die Schäden, die ihr Kind an der Schule vorsätzlich oder fahrlässig verursacht.
6 Sie nehmen an den Informationsveranstaltungen und an den persönlichen
Gesprächen teil, die an der Schule organisiert werden. Sie halten sich an die
von der Schule vorgesehenen Zeiten für Besuche oder Kontakte.
7 Die Schulen können den Eltern und ihren Kindern vorschlagen, eine Charta
zu unterzeichnen, die alle beteiligten Parteien verpflichtet, sich an die vereinbarten Regeln zu halten.
8 Bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit können die Schuldirektion oder
die Eltern ein Gespräch verlangen.
Art. 58
Elternrat (Art. 31 SchG 51)) – Rolle
1 Der Elternrat ermöglicht den Austausch von Informationen und die Diskussion über Vorschläge zwischen Eltern, Schule und Gemeinden. Er vertritt die
Anliegen der Eltern sowie die Interessen der Schülerinnen und Schüler im
Allgemeinen. Der Elternrat wird weder über Einzelfälle informiert noch befasst er sich mit solchen.
49) SGF 411.0.1
50) SGF 411.0.1
51) SGF 411.0.1
2 Der Elternrat kann Aufgaben übernehmen, die das Schulleben betreffen. Er
kann in Absprache mit der Schuldirektion verschiedene Aktionen oder Aktivitäten organisieren, an denen er teilnimmt.
Art. 59
Elternrat (Art. 31 SchG 52)) – Bildung
1 Die Gemeinden bilden in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion den Elternrat. Das Schulreglement der Gemeinde regelt namentlich die Anzahl Mitglieder und die Ernennung der Mitglieder sowie allgemein die Organisation
und die Arbeitsweise.
2 Die Mitglieder werden für mindestens drei Jahre ernannt. Die Gemeinden
können eine Höchstdauer festlegen.
3 Die Gemeinden können eine Person, die der Arbeitsweise oder dem Ansehen des Elternrates oder der Schule schadet, ihres Amtes entheben. Dieser
Verfügung muss, ausser in schweren Fällen, eine Verwarnung vorausgehen.
Art. 60
Elternrat (Art. 31 SchG 53)) – Versammlungen
1 Der Elternrat versammelt sich mindestens zweimal im Schuljahr. Die Versammlungen des Elternrates sind nicht öffentlich.
Art. 61
Elternrat (Art. 31 SchG 54)) – Information der Öffentlichkeit
1 Die oder der Vorsitzende ist Sprecherin oder Sprecher des Rates. Sie oder er
ist dafür zuständig, die Zugangsgesuche zu den Dokumenten des Elternrates
gemäss der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung zu behandeln.
2 Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden können die Mitglieder sowie die
Person, die das Sekretariat führt, zur Verschwiegenheit über die an den Sitzungen behandelten Geschäfte verpflichtet werden.
4 Schülerinnen und Schüler
4.1 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
Art. 62
Rechtsgleichheit zwischen Mädchen und Knaben (Art. 33 Abs. 2
SchG 55))
1 Mädchen und Knaben erhalten den gleichen Unterricht und besuchen dieselben obligatorischen Lektionen in gemischten Klassen.
52) SGF 411.0.1
53) SGF 411.0.1
54) SGF 411.0.1
55) SGF 411.0.1
2 Der Turn- und Sportunterricht kann Mädchen und Knaben separat erteilt
werden.
Art. 63
Rechte (Art. 33 SchG 56))
1 Die Schülerinnen und Schüler werden über das allgemeine Klassen- und
Schulleben informiert und darin einbezogen; sie haben die Möglichkeit, ihre
Meinung zu äussern und Vorschläge zu machen. Die Modalitäten der Mitwirkung am Schulleben werden in der Schulordnung festgelegt.
2 Der Elternrat kann eine Delegation von Schülerinnen und Schülern empfangen und anhören.
3 Damit die Schülerin oder der Schüler in den Lernprozess einbezogen wird,
nimmt sie oder er in der Regel an den Elterngesprächen teil.
Art. 64
Pflichten (Art. 34 SchG 57))
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule zu den festgelegten
Zeiten.
2 Sie arbeiten sorgfältig, aufmerksam und regelmässig und nehmen aktiv am
Schulleben teil.
3 Sie tragen zu einem guten Klassenklima bei.
4 Sie tragen Sorge zum bereitgestellten Material und Mobiliar sowie zu den
Räumlichkeiten, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Bei Diebstahl,
Schaden oder Verlust sind sie für ihre persönlichen Effekten verantwortlich.
Art. 65
Hausaufgaben
1 Ab der 3H können die Lehrpersonen den Schülerinnen und Schülern gemäss
den Empfehlungen des Amtes Hausaufgaben erteilen.
2 Die Schuldirektionen achten auf eine einheitliche Praxis innerhalb ihrer
Schule.
Art. 66
Verbote
1 Während der Schulzeit ist namentlich Folgendes verboten:
a) der Besitz, Konsum, Verkauf oder Vertrieb von Alkohol, Zigaretten
und E-Zigaretten oder anderen Tabakprodukten, Suchtmitteln und illegalen Substanzen;
b) der Besitz, Gebrauch, Verkauf oder Vertrieb von Gegenständen oder
Substanzen, die an der Schule ungeeignet sind oder die eine Gefahr darstellen könnten.
56) SGF 411.0.1
57) SGF 411.0.1
2 Der Gebrauch von elektronischen Geräten ist während der Schulzeit verboten, ausser er wird von der Lehrperson oder der Schule erlaubt. Unter elektronischen Geräten versteht man alle Geräte, mit denen man telefonieren, Ton
oder Bilder empfangen oder wiedergeben oder per Internet kommunizieren
kann.
3 Bei einem Verstoss gegen dieses Verbot kann die Schule diese Gegenstände
und Produkte umgehend einziehen. Der Zugriff auf den Inhalt eines Mobiltelefons ist nur mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers
möglich.
4 Sie werden der Schülerin oder dem Schüler oder den Eltern wieder ausgehändigt, und zwar zu einem von der Schuldirektion bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen nach dem Einziehen des Gegenstands.
5 Vorbehalten bleiben strafrechtliche und kinderschutzrechtliche Bestimmungen.
Art. 67
Erzieherische Massnahmen
1 Bei einem regelwidrigen Verhalten trifft die Lehrperson gegenüber der
Schülerin oder dem Schüler geeignete erzieherische Massnahmen.
2 Insbesondere kann die Lehrerin oder der Lehrer:
a) von ihr oder ihm verlangen, den Schaden zu beheben;
b) ihr oder ihm eine zusätzliche Arbeit zuhause oder in der Schule auferlegen;
c) sie oder ihn Schüler vorübergehend aus dem Schulzimmer weisen;
d) ihr oder ihm eine erzieherische Aufgabe geben, die während oder ausserhalb der Schulzeit zu erledigen ist und pro Verstoss höchstens zwei
Stunden dauert.
3 Die erzieherischen Massnahmen können kumuliert werden.
4 Bussen oder finanzielle Entschädigungen sind nicht erlaubt.
5 Die Schülerin oder der Schüler bleibt unter der Verantwortung und Aufsicht
der Schule.
6 Muss die Schülerin oder der Schüler ausserhalb der Schulzeit nachsitzen, so
wird dies ihren oder seinen Eltern im Voraus mitgeteilt.
Art. 68
Disziplinarmassnahmen (Art. 39 SchG 58))
1 Die Schuldirektion ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
a) Verweis;
58) SGF 411.0.1
b) erzieherische Aufgabe im Umfang von drei bis achtzehn Stunden pro
Verstoss, die während oder ausserhalb der Schulzeit ausgeführt werden
muss.
c) Wegweisung oder Ausschluss von einer schulischen Aktivität im Sinne
von Artikel 33;
d) teilweiser oder vollständiger Ausschluss vom Unterricht für höchstens
zwei Wochen pro Schuljahr.
2 Das Schulinspektorat ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
a) teilweiser oder vollständiger Ausschluss vom Unterricht für höchstens
vier zusätzliche Wochen pro Schuljahr;
b) endgültiger Ausschluss während der verlängerten Schulzeit.
3 Die Disziplinarmassnahmen können ausnahmsweise kumuliert werden.
4 Der Ausschluss vom Unterricht für mehr als zwei Tage und der endgültige
Schulausschluss können, ausser in einem schweren Fall, nur verhängt werden, wenn vorher eine schriftliche Verwarnung an die Eltern ergangen ist.
Die Verwarnung erfolgt durch die Behörde, die für die Anordnung der Disziplinarmassnahme zuständig ist.
5 Die Schülerin oder der Schüler bleibt unter der Verantwortung und Aufsicht
der Schule, ausser während der Dauer des Ausschlusses vom Unterricht oder
von einer schulischen Aktivität, wo sie oder er unter der Verantwortung der
Eltern steht.
6 Die Schulbehörde, die eine Disziplinarmassnahme anordnen will, klärt den
Sachverhalt ab und hört die Schülerin oder den Schüler sowie die Eltern an.
7 Der Entscheid wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.
8 Strafrechtliche und kinderschutzrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 69
Bestimmung der erzieherischen Massnahme oder der Disziplinarmassnahme
1 Die erzieherische Massnahme oder die Disziplinarmassnahme wird unter
Berücksichtigung der Umstände des Falles, des Alters und Verhaltens der
Schülerin oder des Schülers, des Verschuldens und der Beeinträchtigung des
Schulbetriebs bestimmt.
2 Eine erzieherische Massnahme oder eine Disziplinarmassnahme kann von
der Schulbehörde nur dann angeordnet oder an der Schule ausgeführt werden,
wenn der Verstoss zu einem Zeitpunkt, als die Schülerin oder der Schüler unter der Verantwortung der Schule im Sinne von Artikel 32 stand, sowie während in der Schulzeit organisierter Schülertransporte und der Mittagsmahlzeiten an einer Orientierungsschule begangen wurde.
3 Die Organisation und die Kosten allfälliger Schülertransporte, die durch eine erzieherische Massnahme oder eine Disziplinarmassnahme nötig werden,
übernehmen die Eltern.
Art. 70
Nicht ausgeführte Schularbeit
1 Wurde eine schulische Arbeit oder eine Prüfung nicht ordnungsgemäss ausgeführt, etwa wegen unbegründeten Fernbleibens oder im Falle eines Betrugs
oder Plagiats, so kann dies die Annullierung der Arbeit oder der Prüfung, die
tiefste Bewertung oder Benotung oder die Anordnung einer erzieherischen
Massnahme oder einer Disziplinarmassnahme zur Folge haben.
Art. 71
Dringende Schutzmassnahme
1 Unabhängig von einem allfälligen Disziplinarverstoss kann die Schuldirektion mit sofortiger Wirkung entscheiden, dass eine Schülerin oder ein Schüler
die Schule nicht mehr besucht, wenn ihr oder sein Wohl, das Wohl der anderen Schülerinnen und Schüler und der Schule dies erfordert. Das Schulinspektorat wird darüber in Kenntnis gesetzt.
2 Die Wegweisung, für höchstens zwei Wochen, wird in der Regel mit folgenden Massnahmen verbunden:
a) eine Schularbeit, die zuhause unter der Verantwortung der Eltern oder
allenfalls in einer anderen Schule ausgeführt werden muss;
b) und/oder wenn nötig eine erzieherische Begleitung oder psychologische
Unterstützung mit dem Einverständnis der Eltern.
3 Die Eltern und die Schülerin oder der Schüler werden möglichst rasch angehört.
4 Die Schuldirektion kann die Kindesschutzbehörde zur Zusammenarbeit beiziehen.
4.2 Beurteilung der Schularbeit (Art. 37 und 38 SchG 59))
Art. 72
Ziele der Beurteilung
1 Die Beurteilung bezweckt:
a) den Unterricht so zu gestalten, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre
Kenntnisse und Fertigkeiten entwickeln können, damit sie die in den
Lehrplänen festgelegten Ziele erreichen;
b) die Schülerin oder den Schüler über den Stand ihres oder seines Lernprozesses zu orientieren;
59) SGF 411.0.1
c) die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über die Lernfortschritte
zu informieren und ihre oder seine Stärken und Schwierigkeiten aufzuzeigen;
d) eine Standortbestimmung im Hinblick auf Promotions- und Laufbahnentscheide durchzuführen.
Art. 73
Inhalt der Beurteilung
1 Die Beurteilung beschreibt die Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler und erfasst den erreichten Stand ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie
stützt sich auf die in den Lehrplänen festgelegten Ziele und beruht auf klaren
Kriterien.
2 Die Beurteilung beschreibt auch den Entwicklungsstand der in den Lehrplänen festgelegten überfachlichen Kompetenzen.
3 Grundsätzlich werden alle Fachbereiche, die durch Mindestansprüche definiert sind, summativ beurteilt.
Art. 74
Beurteilungsmodalitäten
1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt in unterschiedlicher
Form, sowohl mündlich wie auch schriftlich.
2 Je nach Zielsetzung und Zeitpunkt einer Beurteilung erfüllt diese einen unterschiedlichen Zweck:
a) Die in den Unterricht und Lernprozess integrierte formative Beurteilung
erfasst allfällige Lernschwierigkeiten.
b) Die summative, kriteriengeleitete Beurteilung erlaubt eine Standortbestimmung der Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Schülerin oder
der Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben hat.
3 Die Beurteilungsmodalitäten können je nach Entwicklungsstand und Alter
der Schülerin oder des Schülers variieren.
4 Die Arbeiten der Schülerinnen und Schüler werden bis zum Ende des Schuljahres aufbewahrt. Anschliessend werden sie den Schülerinnen und Schülern
zurückgegeben oder vernichtet.
Art. 75
Beurteilungskriterien
1 An der Primarschule werden die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler durch Beurteilungen, anhand einer mehrstelligen Einschätzungsskala oder mit Noten von 6 bis 3 beurteilt. Im Schulzeugnis sind halbe
Noten zulässig.
2 An der Orientierungsschule werden die Kenntnisse und Fertigkeiten der
Schülerinnen und Schüler mit Noten von 6 bis 1 beurteilt. Im Schulzeugnis
sind halbe Noten zulässig.
3 Die Note 4 steht für genügende Leistungen.
4 Die überfachlichen Kompetenzen werden durch Beurteilungen bewertet.
5 Die Bedeutung der Beurteilungen und der Noten wird in Richtlinien der Direktion erläutert.
Art. 76
Referenztests (Art. 37 Abs. 2 SchG 60))
1 Während der obligatorischen Schulzeit werden Referenztests durchgeführt,
die von allen oder einem Teil der Schülerinnen und Schüler gleichzeitig abgelegt werden. Es können kantonale, interkantonale oder internationale Referenztests durchgeführt werden.
2 Die Direktion legt die Ziele der Referenztests sowie die Einzelheiten für die
Durchführung, die Korrektur, die Bekanntgabe und die Anrechnung der Resultate des Referenztests in der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers
fest.
3 Bei einer Schülerin oder einem Schüler mit besonderem Bildungsbedarf entscheidet das Schulinspektorat, ob sie oder er die Referenztests ablegen muss.
Vor dem Entscheid werden die beteiligten Fachpersonen angehört.
Art. 77
Besondere Fälle
1 Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers mit besonderem Bildungsbedarf können nach Modalitäten beurteilt werden, die ihrer
oder seiner Situation angepasst sind.
2 Im Schulzeugnis werden die Fächer, die in angepasster Form beurteilt worden sind, sowie die Fächer, von denen die Schülerin oder der Schüler dispensiert war, angegeben.
3 Bei individuellen Lernzielen wird dem Schulzeugnis ein Lernbericht beigelegt. Dieser Lernbericht beinhaltet eine allgemeine Beurteilung der Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers und des Entwicklungsstands der
überfachlichen Kompetenzen.