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Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule

Fribourg · 411.0.11 · regulation

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Contents: 163 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 36a
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 38a
  41. Art. 39
  42. Art. 39a
  43. Art. 40
  44. Art. 41
  45. Art. 42
  46. Art. 43
  47. Art. 44
  48. Art. 45
  49. Art. 46
  50. Art. 47
  51. Art. 48
  52. Art. 49
  53. Art. 50
  54. Art. 51
  55. Art. 52
  56. Art. 53
  57. Art. 54
  58. Art. 55
  59. Art. 56
  60. Art. 57
  61. Art. 58
  62. Art. 59
  63. Art. 60
  64. Art. 61
  65. Art. 62
  66. Art. 63
  67. Art. 64
  68. Art. 65
  69. Art. 66
  70. Art. 67
  71. Art. 68
  72. Art. 69
  73. Art. 70
  74. Art. 71
  75. Art. 72
  76. Art. 73
  77. Art. 74
  78. Art. 75
  79. Art. 76
  80. Art. 77
  81. Art. 78
  82. Art. 79
  83. Art. 80
  84. Art. 81
  85. Art. 82
  86. Art. 83
  87. Art. 84
  88. Art. 85
  89. Art. 86
  90. Art. 87
  91. Art. 88
  92. Art. 89
  93. Art. 90
  94. Art. 91
  95. Art. 92
  96. Art. 93
  97. Art. 94
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 97
  101. Art. 98
  102. Art. 99
  103. Art. 100
  104. Art. 101
  105. Art. 102
  106. Art. 103
  107. Art. 104
  108. Art. 105
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108
  112. Art. 109
  113. Art. 110
  114. Art. 111
  115. Art. 112
  116. Art. 113
  117. Art. 114
  118. Art. 115
  119. Art. 116
  120. Art. 117
  121. Art. 118
  122. Art. 119
  123. Art. 120
  124. Art. 121 Schulkreise
  125. Art. 122
  126. Art. 123
  127. Art. 124
  128. Art. 125
  129. Art. 126
  130. Art. 127
  131. Art. 128
  132. Art. 129
  133. Art. 130
  134. Art. 131
  135. Art. 132
  136. Art. 133
  137. Art. 134
  138. Art. 135
  139. Art. 136
  140. Art. 137
  141. Art. 138
  142. Art. 139
  143. Art. 140
  144. Art. 141
  145. Art. 142
  146. Art. 143
  147. Art. 144
  148. Art. 145
  149. Art. 146
  150. Art. 147
  151. Art. 148
  152. Art. 149
  153. Art. 150
  154. Art. 151
  155. Art. 152
  156. Art. 153
  157. Art. 154
  158. Art. 155
  159. Art. 156
  160. Art. 157
  161. Art. 158
  162. Art. 159
  163. Art. 160

163 provisions

Art. 1

Beginn der Schulpflicht (Art. 6 Abs. 1 SchG 1)) 1 Die Gemeinden erstellen jährlich die Liste der auf ihrem Gebiet wohnhaften Kinder, welche die obligatorische Schule beginnen sollen, und benachrichtigen die betroffenen Eltern bis zum 31. Januar. 2 Die Schuldirektion stellt zu Schuljahresbeginn sicher, dass die Schulpflicht auf der Grundlage der von den Gemeinden gelieferten Informationen erfüllt wird.

Art. 2

Ausnahme vom Schuleintrittsalter (Art. 6 Abs. 2 SchG 2)) 1 Die Eltern können bis zum 30. März ein schriftliches Gesuch an das Schulinspektorat richten, um das Schuleintrittsalter ihres Kindes aufzuschieben. 1) SGF 411.0.1 2) SGF 411.0.1 2 Das Schulinspektorat bespricht sich mit den Eltern, bevor es die Ausnahme schriftlich bewilligt; eine Kopie der Bewilligung geht an die Schuldirektion und an die Gemeinde, in der das Kind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.

Art. 3

Änderung des Wohnorts oder der Unterrichtsform (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 SchG 3)) 1 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Gemeinde des neuen Wohnsitzes oder des neuen ständigen Aufenthaltsortes. 2 Wollen die Eltern ihr Kind in eine Privatschule einschulen oder es zuhause unterrichten oder aber einen privaten Unterricht beenden, so setzen sie unverzüglich die Gemeinde des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltsortes ihres Kindes davon in Kenntnis. Sie legen der Gemeinde jedes Jahr eine Bestätigung der Privatschule oder die Bewilligung der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) für den Unterricht zuhause vor. 3 Die Gemeinden informieren die betreffenden Schulen über den Zu- oder Wegzug von Schülerinnen und Schülern. 4 Schülerinnen und Schüler, die während der obligatorischen Schulzeit in die Schweiz ziehen oder die nach einem privaten Unterricht in die öffentliche Schule übertreten, werden in der Regel in das Schuljahr und in den Klassentypus aufgenommen, die ihrem Alter und Bildungsstand entsprechen. Bei Bedarf können Evaluationen durchgeführt werden. 5 Die Schuldirektion entscheidet über die Klassenzuteilung.

Art. 4

Ständiger Aufenthaltsort (Art. 13 Abs. 1 SchG 4)) 1 Der ständige Aufenthaltsort eines Kindes, das nicht bei seinen Eltern wohnt, befindet sich in der Gemeinde, wo sich das Kind mindestens zwischen Montag und Freitag, tagsüber und in der Nacht, üblicherweise und dauerhaft aufhält. 2 Die Eltern ersuchen die Direktion schriftlich um die Anerkennung des ständigen Aufenthaltsortes ihres Kindes. Die Verordnung über die Pflegekinderaufsicht bleibt vorbehalten. 3 Als ständiger Aufenthaltsort, ohne dass zuvor ein Gesuch eingereicht werden muss, gilt die Gemeinde, in der sich das Kind auf Anordnung einer Gerichtsbehörde aufhält. 3) SGF 411.0.1 4) SGF 411.0.1 4 Im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Trennung bestimmen die Eltern eine ihrer Wohnsitzgemeinden als Schulort des Kindes.

Art. 5

Schulkreiswechsel (Art. 14 SchG 5)) – Verfahren 1 Das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulinspektorat entscheidet auf begründetes schriftliches Gesuch der Eltern, der Schuldirektion oder der Kinderschutzbehörde hin über einen Schulkreiswechsel. Geht das Gesuch nicht von den Eltern aus, so werden diese angehört. 2 Vor dem Entscheid über einen Schulkreiswechsel holt das Schulinspektorat die Stellungnahme der betroffenen Gemeinden und Schuldirektionen ein. Zieht der Schulkreiswechsel auch einen Wechsel des Inspektoratskreises nach sich, so wird auch die Stellungnahme des betroffenen Schulinspektorats eingeholt. Erfolgt der Schulkreiswechsel für einen Zeitraum von drei Monaten oder weniger, ist die Stellungnahme der Gemeinden jedoch nicht erforderlich. 3 Wird der Schulkreiswechsel für eine Schülerin oder einen Schüler verlangt, die oder der ins Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» aufgenommen worden ist, so muss vorab ebenfalls die Stellungnahme des Amts für Sport oder des Konservatoriums eingeholt werden. 4 Ein Schulkreiswechsel kann nur dann angeordnet werden, wenn die Mittel und Massnahmen, die der Schule zur Verfügung stehen, ausgeschöpft oder von vornherein unzureichend sind. Er kann für einen Teil oder für das ganze Schuljahr angeordnet werden. Über die Verlängerung für die nachfolgenden Schuljahre kann das Schulinspektorat entscheiden. 5 Bei jedem Entscheid über einen angeordneten Schulkreiswechsel berücksichtigt das Schulinspektorat die Durchführbarkeit und die Kosten des Schülertransports unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Art. 6

Schulkreiswechsel (Art. 14 SchG 6)) – Kosten (Art. 15 und 16 SchG 7)) 1 Die Höchstbeträge, die unter den Gemeinden sowie den Eltern verrechnet werden dürfen, werden per Verordnung festgelegt. 5) SGF 411.0.1 6) SGF 411.0.1 7) SGF 411.0.1

Art. 7

Wechsel des Schulhauses innerhalb eines Schulkreises 1 Das Schulinspektorat kann eine Schülerin oder einen Schüler ermächtigen oder verpflichten, ein anderes Schulhaus des gleichen Schulkreises im Sinne von Artikel 50 Abs. 3 des Schulgesetzes 8) zu besuchen, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder im Interesse der Schule liegt. 2 Artikel 5 gilt sinngemäss. 3 Im Entscheid wird vermerkt, welches Schulhaus die Schülerin oder den Schüler aufnehmen muss. Die Kosten und die Organisation eines allfälligen Schülertransports übernehmen die Eltern, ausser wenn der Wechsel des Schulhauses angeordnet wird. In diesem Fall übernimmt die Gemeinde oder übernehmen die Gemeinden des Schulkreises die Kosten und die Organisation des Schülertransports.

Art. 8

Interkantonaler Schulbesuch (Art. 13 Abs. 2 SchG 9)) 1 In Übereinstimmung mit den interkantonalen Vereinbarungen kann die Direktion, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, den Besuch einer ausserkantonalen Schule bewilligen und eine Kostengutsprache für die verlangten Schulgeldbeiträge leisten. 2 Sie kann Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons im Rahmen der verfügbaren Plätze den Besuch einer Freiburger Schule bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass der Wohnsitzkanton die Schulgeldbeiträge übernimmt. 3 Die Schulgeldbeiträge für Schülerinnen und Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons richten sich nach den Tarifen der interkantonalen Vereinbarungen. Sie können auf denjenigen Betrag reduziert werden, den der Wohnsitzkanton für die Aufnahme von Freiburger Schülerinnen und Schülern verlangt. 4 Die Direktion verteilt innerhalb des Kantons die bezahlten und eingenommenen Schulgeldbeiträge gemäss den Artikeln 67 und 72 des Schulgesetzes 10). 5 Die Gemeinden dürfen bei den Eltern der ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler neben den Kosten, die üblicherweise den Eltern des Schulkreises in Rechnung gestellt werden, keine weiteren Kosten erheben.

Art. 9

Elternbeiträge (Art. 10 Abs. 3–6 SchG 11)) 1 … 8) SGF 411.0.1 9) SGF 411.0.1 10) SGF 411.0.1 11) SGF 411.0.1 2 … 3 Die Höchstbeiträge, die den Eltern in Rechnung gestellt werden dürfen, werden per Verordnung festgelegt. 1.2 Schülertransporte (Art. 17 SchG 12))

Art. 10

Grundsatz 1 Die Schülerinnen und Schüler haben Anrecht auf unentgeltlichen Transport, soweit dieser anerkannt wird.

Art. 11

Anerkennung – Länge des Schulweges 1 Ein Schülertransport wird anerkannt, wenn Schülerinnen und Schüler von ihrem Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort zur Schule mindestens folgende Distanz zurücklegen müssen: a) 2,5 Kilometer in der Primarschule; b) 4 Kilometer in der Orientierungsschule. 2 Die Länge des Schulweges berechnet sich vom Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort der Schülerinnen und Schüler zu ihrem Hauptschulort auf dem kürzesten Weg zu Fuss.

Art. 12

Anerkennung – Länge des Schulweges a) Besuch der Schule eines anderen Schulkreises oder eines anderen Schulhauses im gleichen Schulkreis 1 Der Schülertransport von Schülerinnen und Schülern, die ein anderes Schulhaus oder die Schule eines anderen Schulkreises besuchen, wird unter den Voraussetzungen nach Artikel 11 anerkannt, soweit sie zu einem Schulhaus- oder Schulkreiswechsel verpflichtet wurden.

Art. 13

Anerkennung – Länge des Schulweges b) Schülerinnen und Schüler mit eingeschränkter Mobilität 1 Der Transport einer Schülerin oder eines Schülers mit eingeschränkter Mobilität wird anerkannt, soweit sie oder er aus bescheinigten medizinischen Gründen den Schulweg dauerhaft nicht eigenständig bewältigen kann.

Art. 14

Anerkennung – Gefährlichkeit des Schulweges 1 Ein Schülertransport wird ohne Rücksicht auf die zurückzulegende Strecke anerkannt, wenn der Weg vom Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort zur Schule für den Fussgängerverkehr besonders gefährlich ist. 12) SGF 411.0.1

Art. 15

Anerkennung – Zuständigkeit 1 Für die Anerkennung eines unentgeltlichen Schülertransports im Sinne von Artikel 17 des Schulgesetzes 13) sind die Gemeinden zuständig.

Art. 16

Modalitäten der Unentgeltlichkeit 1 Ist ein Schülertransport anerkannt, so hat die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf die Rückerstattung des Fahrpreises der öffentlichen Verkehrsmittel. Ausserdem sorgen die Gemeinden bei Schülerinnen und Schülern unter 7 Jahren für eine geeignete Begleitung im Bus. 2 Stehen auf der betreffenden Strecke keine ausreichenden öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung, so erstreckt sich der Anspruch in der Regel auf einen Gruppentransport vom Zentrum der Ortschaft des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltsortes zur Schule oder alternativ auf eine Entschädigung für die Benützung eines privaten Fahrzeuges durch die Eltern. 3 Bieten die Gemeinden während der Mittagspause keinen Schülertransport an, so tragen sie die Kosten der Betreuung der Schülerinnen und Schüler, deren Schülertransport anerkannt wird. Sie können von den Eltern einen Beitrag an die Verpflegungskosten erheben.

Art. 17

Andere Transporte 1 Ebenfalls unentgeltlich sind für Schülerinnen und Schüler die Transporte von einem Unterrichtsort zum anderen während der Unterrichtszeit, namentlich zum Unterricht in Turnen und Sport, gestalterischen Aktivitäten und Religion. 2 Die Unentgeltlichkeit erstreckt sich nicht auf freiwillige Aktivitäten nach Artikel 10 Abs. 4 des Schulgesetzes 14), auf kostenpflichtige Aktivitäten, die im Rahmen einer Projektwoche mit frei wählbaren Angeboten nach Artikel 10 Abs. 5 des Schulgesetzes 15) angeboten werden, und auf die ausserschulische Betreuung. 3 Die Bestimmungen zur Förderung der Partnersprache sowie über die Unterstützungsmassnahmen bleiben vorbehalten. 13) SGF 411.0.1 14) SGF 411.0.1 15) SGF 411.0.1

Art. 18

Verantwortung 1 Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg zwischen dem Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort und der Schule oder, bei einem organisierten Schülertransport, auf der Strecke zwischen dem Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort und der Haltestelle des Schülertransports unter der Verantwortung der Eltern. 2 Während eines organisierten Schülertransports stehen die Schülerinnen und Schüler unter der Verantwortung der Transportunternehmen und Gemeinden. 3 Ausserhalb der zehnminütigen Aufsichtszeit vor und nach dem Unterricht, die von den Lehrpersonen übernommen wird, sorgen die Gemeinden für die Aufsicht über die Primarschülerinnen und Primarschüler an der Schule während der Wartezeiten für einen organisierten Schülertransport. 1.3 Schulische Strukturen, Angebote und Unterrichtsformen

Art. 19

Schulmediation und Schulsozialarbeit (Art. 4 Abs. 2 SchG 16)) 1 Schulmediation und Schulsozialarbeit gehören zu den Angeboten, welche die Schulen zur Verbesserung und Erhaltung eines guten Schulklimas nutzen können. 2 Die Fachpersonen der Schulmediation fördern eine gute Kommunikationskultur, beraten und begleiten die Schülerinnen und Schüler und/oder die Erwachsenen in Konfliktsituationen. Die Fachpersonen der Schulsozialarbeit fördern die schulische Integration der Schülerinnen und Schüler und leisten damit einen Beitrag zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. 3 Die mit der Mediation oder Schulsozialarbeit betrauten Personen unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal. 4 Sie werden auf Antrag des Schulinspektorats von der Direktion angestellt. 5 Sie sind dem Schulinspektorat unterstellt. 6 Ihre Zuständigkeiten werden in einem von der Direktion genehmigten Pflichtenheft festgelegt. 7 Sie können in einer oder mehreren Schulen tätig sein. 16) SGF 411.0.1

Art. 20

Fachstelle für Gesundheit in der Schule (Art. 41 Abs. 1 SchG 17)) 1 Eine direktionsübergreifende Fachstelle «Gesundheit in der Schule» koordiniert die Gesundheitsförderung und -prävention in den Schulen. Die Fachstelle arbeitet mit Institutionen des Gesundheitswesens zusammen, die über eine entsprechende Genehmigung verfügen. Diese stehen den Schulen zur Verfügung für: a) die Organisation und Koordination der Umsetzung des Konzepts «Gesundheit in der Schule»; b) die Verbreitung von Strategien zur Planung und Organisation des Gesundheitswesens in den Schulen; c) das Anbieten von genehmigten Ressourcen für Schulen (Vorträge, Aktivitäten der Gesundheitsförderung und -prävention, Begleitung bei der Umsetzung); d) das Einreichen und Prüfen von Genehmigungsgesuchen für schulexterne Personen; e) die Koordination der Aktivitäten des Netzwerks Gesundheitsfördernder Schulen Freiburg.

Art. 21

Erster Zyklus (Art. 8 Abs. 2 SchG 18)) 1 Die Gemeinde oder Gemeinden eines Schulkreises können auf Antrag der Schuldirektion beschliessen, die Schülerinnen und Schüler des ersten Zyklus (1–4H) in einer einzigen Klasse gemeinsam zu unterrichten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Eine genügende Anzahl Schülerinnen und Schüler besuchen über einen längeren Zeitraum den gemeinsamen Unterricht. b) Es sind geeignete Räumlichkeiten vorhanden. c) Es werden besondere Unterrichtsformen geschaffen. d) Die pädagogische Qualität ist gewährleistet. e) Es sind genügend personelle Ressourcen vorhanden. 2 Die Einführung einer Basisstufenklasse muss von der Direktion genehmigt werden. 3 Die Klasse wird von zwei Lehrkräften gemeinsam geführt. Eine Klasse umfasst 18 bis 24 Schülerinnen und Schüler. Der Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen wird angepasst, wenn die Klassengrösse nicht mehr dieser Bandbreite entspricht. 17) SGF 411.0.1 18) SGF 411.0.1 4 Die Gemeinde oder die Gemeinden des betreffenden Schulkreises tragen die Mehrkosten des Beschäftigungsgrades für eine solche Klasse im Vergleich zu den mittleren kantonalen Kosten einer regulären Klasse.

Art. 22

Klassentypen an der Orientierungsschule (Art. 9 SchG 19)) 1 Die Orientierungsschule umfasst folgende Klassentypen: a) die Progymnasialklasse; b) die Sekundarklasse; c) die Realklasse. 2 Artikel 86 Abs. 3 über die Förderklassen bleibt vorbehalten. 3 Die Schuldirektion kann für allgemeine Fächer sowie Kunst- und Sportfächer einen gemeinsamen Unterricht organisieren, der unabhängig ist vom Klassentypus. Die Schuldirektion bestimmt die Modalitäten der Unterrichtsgruppen und legt sie dem Schulinspektorat zur Genehmigung vor.

Art. 23

Unterrichtsformen für die Partnersprache (Art. 12 Abs. 2 SchG 20)) – Sprachaustausche 1 Um die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler in der Partnersprache zu verbessern und zu festigen, können die Lehrpersonen Sprachaustausche in unterschiedlicher Form je nach Alter der Schülerinnen und Schüler organisieren. Der Austausch kann mit einer Schule des anderssprachigen Teils des Kantons oder der Schweiz oder aber im Ausland erfolgen. 2 Erfolgt der Sprachaustausch in Form eines Aufenthalts, mit oder ohne Übernachtungen, so darf die Aufenthaltsdauer nicht länger als zehn Schultage pro Schuljahr betragen. 3 Die Schuldirektion genehmigt die Sprachaufenthalte. 4 Finden die Sprachaufenthalte in der Schweiz statt, so sind sie für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch und unentgeltlich. Die Eltern tragen einzig die Verpflegungskosten innerhalb der vom Staatsrat gesetzten Grenzen.

Art. 24

Unterrichtsformen für die Partnersprache (Art. 12 Abs. 2 SchG 21)) – 12. partnersprachliches Schuljahr 1 Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit kann einer Schülerin oder einem Schüler ein 12. partnersprachliches Schuljahr, ausnahmsweise ein 13., in einer Schule des anderssprachigen Kantonsteils bewilligt werden. 19) SGF 411.0.1 20) SGF 411.0.1 21) SGF 411.0.1 2 Die Schülerin oder der Schüler wird in eine Klasse des gleichen Klassentypus im letzten OS-Schuljahr aufgenommen. Ende des Jahres erhalten die betreffenden Schülerinnen und Schüler eine Bestätigung. 3 Die Schülerin oder der Schüler kann zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen auch in einen anspruchsvolleren Klassentypus aufgenommen werden. Für sie oder ihn gelten die gleichen Lernziele und Promotionsbedingungen wie für die übrigen Schülerinnen und Schüler. Ende des Schuljahres erhält sie oder das offizielle Schulzeugnis. 4 Die Schuldirektion entscheidet jeweils bis zum 30. April über die Gewährung eines 12. partnersprachlichen Schuljahres. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Lehrpersonen sowie die Schulergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler, ihr Verhalten, ihr Engagement und ihre schulische Eigenverantwortung. Das Schulinspektorat bestimmt nach Rücksprache mit der betreffenden Schuldirektion die aufnehmende Schule. 5 Die Verpflegungskosten sowie die Kosten und die Organisation des Schülertransports übernehmen die Eltern. 6 Vorbehalten sind die interkantonalen Vereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons (Art. 13 Abs. 2 SchG 22) und Art. 8 SchR).

Art. 25

Unterrichtsformen für die Partnersprache (Art. 12 Abs. 2 SchG 23)) – Unterrichtsaktivitäten oder -sequenzen in der Partnersprache 1 Aktivitäten oder Unterrichtssequenzen können nicht nur im spezifischen Fremdsprachenunterricht, sondern auch in anderen Fächern in der Partnersprache unterrichtet werden. 2 Die Schuldirektion legt die Modalitäten im Rahmen des allgemeinen Konzepts für den Sprachenunterricht fest und unterbreitet ihren Vorschlag dem Schulinspektorat zur Genehmigung. 3 An Schulen, an denen Aktivitäten und Unterrichtssequenzen in der Partnersprache eingeführt wurden, sind diese für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch. 4 Die Evaluation der Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler erfolgt in der Regel in der Hauptunterrichtssprache (L1), kann aber auch in der Partnersprache (L2) durchgeführt werden. 22) SGF 411.0.1 23) SGF 411.0.1

Art. 26

Unterrichtsformen für die Partnersprache (Art. 12 Abs. 2 SchG 24)) – Zweisprachige Klassen 1 Es können zweisprachige Klassen gebildet werden, wobei die Sprachkenntnisse der Schülerinnen und Schüler und die lokalen Gegebenheiten, insbesondere die Verfügbarkeit von Lehrpersonen, berücksichtigt werden. 2 Die Schuldirektion legt die Modalitäten im Rahmen des allgemeinen Konzepts für den Sprachenunterricht fest und unterbreitet ihren Vorschlag dem Schulinspektorat zur Genehmigung. Die Gemeinden müssen ebenfalls ihre Zustimmung erteilen. 3 Der Besuch einer zweisprachigen Klasse ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Wer sich jedoch für eine solche Klasse angemeldet hat, ist ver - pflichtet, während des ganzen Schuljahrs zu bleiben. Nur aus zwingenden Gründen ist es einer Schülerin oder einem Schüler gestattet, die Teilnahme abzubrechen. 4 Die Schuldirektion entscheidet darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler in eine zweisprachige Klasse aufgenommen werden kann. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Lehrpersonen sowie die Schulergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler, ihr Verhalten, ihr Engagement und ihre schulische Eigenverantwortung. 5 Übersteigt die Zahl der in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, so entscheidet das Los. 6 Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler werden in den beiden Unterrichtssprachen geprüft, entsprechend der in der L1 oder L2 besuchten Lektionen. 2 Allgemeiner Schulbetrieb

Art. 27

Schulordnung 1 Die Schuldirektion erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen eine Schulordnung, in der der Schulbetrieb und die Schulhausregeln festgelegt werden. 2 Diese Schulordnung wird zur Information dem Elternrat, den Gemeinden und dem Schulinspektorat zugestellt. 3 Die Kohärenz der Schulordnungen innerhalb desselben Schulkreises oder von Schulen mit deutschsprachigen und französischsprachigen Klassen muss gewährleistet sein. 24) SGF 411.0.1 4 Die Schülerinnen und Schüler, das gesamte Personal der Schule sowie die übrigen Personen, die an der Schule tätig sind, sind dieser Schulordnung unterstellt. 5 Die Lehrpersonen sorgen dafür, dass die Schulordnung in ihrer Klasse und in der Schule eingehalten wird. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf sämtliche Schülerinnen und Schüler der Schule.

Art. 28

Mitwirkung von Dritten in der Schule 1 Mit Ausnahme des Schulpersonals und der Studierenden, die ein Praktikum absolvieren, müssen Personen, die für die Schülerinnen und Schülern punktuelle Leistungen erbringen sollen, vorab die Zustimmung der Schuldirektion einholen; diese prüft, ob deren Mitwirkung zweckmässig ist. 2 Die Mitwirkung muss den Aufgaben und Zielen der Schule entsprechen. 3 Bestehen Zweifel hinsichtlich der Zweckmässigkeit oder Qualität einer Mitwirkung oder bei regelmässiger Mitwirkung, leitet die Schuldirektion das Gesuch an das Amt für obligatorischen Unterricht (das Amt) weiter. 4 Die gesetzlich berechtigten oder von der Direktion anerkannten Partner sind von Amtes wegen befugt, in den Schulen mitzuwirken. Vorbehalten bleibt das Genehmigungsverfahren nach Artikel 8 des Reglements vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und Prävention 25).

Art. 29

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor 1 Besondere Aktivitäten oder Projekte können von Dritten unter der Bedingung unterstützt werden, dass diese Unterstützung dem Ansehen der Schule sowie ihren Aufgaben und Zielen nicht schadet. 2 Die Direktion erlässt Richtlinien für die Mittelbeschaffung, das Sponsoring und andere Formen der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor.

Art. 30

Wöchentliche Unterrichtslektionen (Art. 18 Abs. 4 SchG 26)) 1 Der wöchentliche Stundenplan umfasst folgende Anzahl Unterrichtslektionen von jeweils 50 Minuten Dauer: a) 1H: 12 bis 14 Lektionen; b) 2H: 22 bis 24 Lektionen; c) 3H: 24 Lektionen; d) 4H: 26 Lektionen; e) 5H –8H: 28 Lektionen; 25) SGF 821.0.11 26) SGF 411.0.1 f) 9H –11H: 32 bis 34 Lektionen, einschliesslich Wahlfächer. 2 In der 1H und 2H haben die Schülerinnen und Schüler 8 bis 10 gemeinsame Unterrichtslektionen. Diese Regel gilt jedoch nicht für Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler des ersten Zyklus (1–4H) im Sinne von Artikel 21 gemeinsam unterrichtet werden. 3 Halbe Lektionen sind möglich. 4 Eine Lektion kann um die für den Wechsel nötige Zeit verkürzt werden, wenn eine Klasse die Lehrperson oder den Unterrichtsort wechselt.

Art. 31

Unterrichtszeiten der Klassen 1 Die Schuldirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen die Planung der Unterrichtszeiten und legt sie den Gemeinden und dem Schulinspektorat zur Genehmigung sowie dem Elternrat zur Information vor. 2 An der Primarschule müssen die Lektionen in Blockzeiten (volle Halbtage) organisiert werden, die für alle Klassen des Schulkreises identisch sind. Das Schulinspektorat kann ausnahmsweise Abweichungen genehmigen, vor allem wenn dies für die Organisation der Schülertransporte erforderlich ist. 3 An der Orientierungsschule sind die Lektionen nach Möglichkeit so zusammenzulegen, dass Blockzeiten entstehen (volle Halbtage). 4 Jede punktuelle Änderung der Unterrichtszeiten muss von der Schuldirektion genehmigt werden.

Art. 32

Schulzeit 1 Als Schulzeit gilt für alle Schülerinnen und Schüler die Zeit, die ihrem wöchentlichen Stundenplan, einschliesslich der Pausen und der Zeit für den Wechsel und die Transporte zwischen den Lektionen, entspricht. Dazu gehört auch die benötigte Zeit für die Freifächer, für die schulischen Aktivitäten nach Artikel 33 und für die Unterstützungsmassnahmen. 2 Während der Schulzeit sowie 10 Minuten vor und nach dem Unterricht stehen die Schülerinnen und Schüler unter der Verantwortung und Aufsicht der Schule. 3 Es ist nicht gestattet, eine Schülerin oder einen Schüler während der Schulzeit nach Hause zu schicken. In Fällen von höherer Gewalt, insbesondere infolge Krankheit oder Unfall, werden die Eltern benachrichtigt. Diese treffen die nötigen Vorkehrungen, um ihr Kind abzuholen. 4 Gibt es Vakanzen im Stundenplan, so bleiben die Schülerinnen und Schüler unter der Verantwortung und Aufsicht der Schule.

Art. 33

Schulische Aktivitäten (Art. 10 Abs. 2–6 SchG 27)) 1 Der Unterricht kann namentlich in Form von Schulausflügen, Schulreisen, Landschulwochen, Projektwochen, Studienreisen, Schullagern, Sport- oder Kulturtagen durchgeführt werden, jedoch pro Schuljahr höchstens während 10 Tagen. Diese Aktivitäten müssen Ziele verfolgen, die einen Bezug zu den Lehrplänen aufweisen. 2 Für die schulischen Aktivitäten stellen die Schuldirektionen den Gemeinden im Rahmen der Erstellung der Gemeindevoranschläge vorab ein Finanzierungsgesuch. Die Modalitäten des Gesuchs werden von den Gemeinden festgelegt. 3 Die Lehrperson informiert die Schuldirektion über die Organisation einer Aktivität. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Betreuungsverhältnis und der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler geschenkt. 4 Der Elternrat und/oder die Eltern werden über die schulischen Aktivitäten informiert. Für Aktivitäten, die im Ausland stattfinden, ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. 5 Alle Schülerinnen und Schüler nehmen an den schulischen Aktivitäten teil, ausser eine Schülerin oder ein Schüler verfügt über eine individuelle Dispens der Schuldirektion aus stichhaltigen Gründen. Die dispensierte Schülerin oder der dispensierte Schüler bleibt, ausser im Fall von Krankheit oder Unfall, unter der Verantwortung und Aufsicht der Schule. 6 Die Direktion kann Richtlinien zu den schulischen Aktivitäten erlassen oder Empfehlungen dazu abgeben.

Art. 34

Freifächer an der Orientierungsschule 1 An der Orientierungsschule können zusätzlich zu den wöchentlichen Unterrichtslektionen Freifächer angeboten werden. Wer sich für ein Freifach anmeldet, ist verpflichtet, dieses während der gesamten vorgesehenen Dauer zu besuchen. Nur aus zwingenden Gründen ist es einer Schülerin oder einem Schüler gestattet, die Teilnahme abzubrechen. 2 Die Schuldirektion legt die Liste der Freifächer dem Schulinspektorat zur Genehmigung vor.

Art. 35

Schulfreie Wochenhalbtage in der Primarschule (Art. 20 Abs. 1 SchG 28)) 1 Zusätzlich zum Mittwochnachmittag beträgt die Zahl der schulfreien Wochenhalbtage: a) 1H: 4 bis 5 freie Wochenhalbtage; 27) SGF 411.0.1 28) SGF 411.0.1 b) 2H: 2 bis 3 freie Wochenhalbtage; c) 3H: 1 bis 2 freie Halbtage pro Woche, wobei jeweils ein Teil der Klasse alternierend schulfrei hat; d) 4H: 1 freier Halbtag pro Woche, wobei jeweils ein Teil der Klasse alternierend schulfrei hat. 2 Bei einer Woche mit einem Feiertag oder einem schulfreien Tag wird der wöchentliche Plan für den alternierenden Unterricht unverändert beibehalten. 3 In Klassen mit einem niedrigen Bestand kann der alternierende Unterricht auf Entscheid des Schulinspektorats aufgehoben werden.

Art. 36

Urlaub für eine Klasse, eine Schule oder einen Schulkreis (Art. 21 SchG 29)) 1 Das Schulinspektorat kann in begründeten Ausnahmefällen einer Klasse, einer Schule oder einem Schulkreis höchstens einen Tag Urlaub pro Schuljahr gewähren. 2 Für die Gewährung von mehr als einem Urlaubstag ist die Direktion zuständig, ebenso für die Gewährung eines Urlaubs für mehrere Schulkreise oder für alle Schulen des Kantons. 3 Die Schuldirektion kann während der Schulzeit für sämtliche Lehrpersonen eine pädagogische Weiterbildung von einem Tag oder zwei Halbtagen pro Schuljahr organisieren. Die Schülerinnen und Schüler haben in dieser Zeit schulfrei. Die Schuldirektion legt dem Schulinspektorat die Daten und den Inhalt der Weiterbildung zur Genehmigung vor. Zusätzliche Weiterbildungstage finden ausserhalb der Schulzeit statt. 4 Den Eltern und Gemeinden wird so früh wie möglich mitgeteilt, wann die Schülerinnen und Schüler schulfrei haben.

Art. 36a

Jokertage (Art. 21 Abs. 2 SchG 30)) 1 Jokertage dürfen nicht am ersten Schultag des Schuljahres, während schulischer Aktivitäten im Sinne von Artikel 33 und der Durchführung von kantonalen, interkantonalen oder internationalen Referenztests bezogen werden. 2 Zu Beginn des Schuljahres kann die Schuldirektion andere besondere Anlässe festlegen, an denen Jokertage nicht eingesetzt werden können. 3 Jokertage können kumuliert werden. Nicht bezogene Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. 29) SGF 411.0.1 30) SGF 411.0.1 4 Im Falle von ungerechtfertigten Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers kann die Schuldirektion den Bezug von Jokertagen einschränken oder verweigern. 5 Die Eltern informieren die Schule mindestens eine Woche im Voraus über die Inanspruchnahme eines Jokertages. 6 Die Eltern tragen die Verantwortung für den Urlaub, den sie für ihre Kinder beantragen und sorgen dafür, dass ihre Kinder dem Lernprogramm folgen. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach.

Art. 37

Urlaub für eine Schülerin oder einen Schüler (Art. 21 SchG 31)) – Grundsätze 1 Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Schulpflicht haben können, namentlich: a) ein wichtiges familiäres Ereignis; b) eine wichtige religiöse Feier oder das Ausüben einer wichtigen religiösen Handlung; c) eine wichtige Sportveranstaltung oder künstlerische Veranstaltung, an der die Schülerin oder der Schüler aktiv teilnimmt; d) an der Orientierungsschule ein Praktikum, eine Prüfung oder eine andere Veranstaltung im Zusammenhang mit der Berufswahl, sofern dies nicht ausserhalb der Schulzeit stattfinden kann. 2 …

Art. 38

Urlaub für eine Schülerin oder einen Schüler (Art. 21 SchG 32)) – Verfahren 1 Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus, spätestens, wenn der Grund bekannt ist, in schriftlicher Form bei der Schuldirektion eingereicht werden. Das begründete Gesuch wird gegebenenfalls mit Unterlagen belegt und von den Eltern unterzeichnet. 2 Im Gesuch wird angegeben, wie viele Kinder betroffen sind und in welchem Schuljahr sie sich befinden. Sind von einem Gesuch sowohl Schülerinnen und Schüler der Primarschule als auch der Orientierungsschule betroffen, so ist ein gemeinsamer Entscheid der Schuldirektionen erforderlich. 3 Der Entscheid wird den Eltern schriftlich mitgeteilt. 31) SGF 411.0.1 32) SGF 411.0.1 4 Die Eltern tragen die Verantwortung für die Urlaube, die sie für ihre Kinder beantragen, und sorgen dafür, dass die Lernprogramme weitergeführt werden. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach. Überlagert sich der Urlaub mit einer ordentlichen Prüfungsperiode, so müssen besondere Massnahmen getroffen werden. 5 Die Schuldirektionen sind für Entscheide über einen Urlaub von bis zu vier Wochen oder 20 Tagen pro Schuljahr zuständig. Über längere Urlaube entscheidet die Direktion.

Art. 38a

Vorübergehender Besuch einer Schule im Ausland 1 Der vorübergehende Besuch einer Schule im Ausland wird von der Direktion anerkannt, wenn: a) seine Dauer mindestens ein volles Schulsemester beträgt; b) mit der erteilten Ausbildung die Ziele der geltenden Lehrpläne erfüllt werden können; c) nach der Rückkehr eine Bescheinigung über den regelmässigen Unterrichtsbesuch und ein Zeugnis ausgestellt werden. 2 Teilsemester werden nicht anerkannt. 3 Im Falle einer Nichtanerkennung wird das Schuljahr der Schülerin oder des Schülers weder validiert noch angerechnet.

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