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Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule

Fribourg · 411.0.11 · regulation

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Contents: 163 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 36a
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 38a
  41. Art. 39
  42. Art. 39a
  43. Art. 40
  44. Art. 41
  45. Art. 42
  46. Art. 43
  47. Art. 44
  48. Art. 45
  49. Art. 46
  50. Art. 47
  51. Art. 48
  52. Art. 49
  53. Art. 50
  54. Art. 51
  55. Art. 52
  56. Art. 53
  57. Art. 54
  58. Art. 55
  59. Art. 56
  60. Art. 57
  61. Art. 58
  62. Art. 59
  63. Art. 60
  64. Art. 61
  65. Art. 62
  66. Art. 63
  67. Art. 64
  68. Art. 65
  69. Art. 66
  70. Art. 67
  71. Art. 68
  72. Art. 69
  73. Art. 70
  74. Art. 71
  75. Art. 72
  76. Art. 73
  77. Art. 74
  78. Art. 75
  79. Art. 76
  80. Art. 77
  81. Art. 78
  82. Art. 79
  83. Art. 80
  84. Art. 81
  85. Art. 82
  86. Art. 83
  87. Art. 84
  88. Art. 85
  89. Art. 86
  90. Art. 87
  91. Art. 88
  92. Art. 89
  93. Art. 90
  94. Art. 91
  95. Art. 92
  96. Art. 93
  97. Art. 94
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 97
  101. Art. 98
  102. Art. 99
  103. Art. 100
  104. Art. 101
  105. Art. 102
  106. Art. 103
  107. Art. 104
  108. Art. 105
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108
  112. Art. 109
  113. Art. 110
  114. Art. 111
  115. Art. 112
  116. Art. 113
  117. Art. 114
  118. Art. 115
  119. Art. 116
  120. Art. 117
  121. Art. 118
  122. Art. 119
  123. Art. 120
  124. Art. 121 Schulkreise
  125. Art. 122
  126. Art. 123
  127. Art. 124
  128. Art. 125
  129. Art. 126
  130. Art. 127
  131. Art. 128
  132. Art. 129
  133. Art. 130
  134. Art. 131
  135. Art. 132
  136. Art. 133
  137. Art. 134
  138. Art. 135
  139. Art. 136
  140. Art. 137
  141. Art. 138
  142. Art. 139
  143. Art. 140
  144. Art. 141
  145. Art. 142
  146. Art. 143
  147. Art. 144
  148. Art. 145
  149. Art. 146
  150. Art. 147
  151. Art. 148
  152. Art. 149
  153. Art. 150
  154. Art. 151
  155. Art. 152
  156. Art. 153
  157. Art. 154
  158. Art. 155
  159. Art. 156
  160. Art. 157
  161. Art. 158
  162. Art. 159
  163. Art. 160

163 provisions

Art. 118

Dienstverhältnis 1 Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren werden von der Direktion auf Antrag des Amtes angestellt. 2 Sie sind dem Amt unterstellt.

Art. 119

Öffentliches Amt 1 Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren dürfen in ihrem Inspektoratskreis als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das Ressort Schulen übernehmen. 68) SGF 411.0.1

Art. 120

Konferenzen der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren 1 Die Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren jeder Sprachregion wird von der Amtsvorsteherin oder vom Amtsvorsteher oder von der stellvertretenden Amtsvorsteherin oder vom stellvertretenden Amtsvorsteher präsidiert. 2 Die Konferenzen versammeln sich regelmässig und so oft es die oder der Vorsitzende für nötig erachtet. Die Mitglieder können ebenfalls eine Sitzung verlangen. 3 Vertreterinnen und Vertreter der Direktion und der Ämter für obligatorischen Unterricht können an den Konferenzen teilnehmen. 6 Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und Organisation der

Art. 121 Schulkreise

Zusammenlegen von Schulräumen und Schulanlagen (Art. 57 Abs. 2 Bst. b SchG 69)) 1 Die Gemeinden legen nach Möglichkeit die Schulräume und Schulanlagen zusammen, um den Schülerinnen und Schülern Verschiebungen während der Unterrichtszeit zu ersparen.

Art. 122

Schulgelände 1 Die Gemeinden legen in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion im Gemeindeschulreglement das Gelände jeder Schule fest. Das Schulgelände begrenzt den Bereich, in dem die Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit unter der Verantwortung der Schule stehen.

Art. 123

Zustand der Schulräume und Schulanlagen (Art. 41 Abs. 3 SchG 70)) 1 Die Gemeinden kontrollieren regelmässig, ob der Zustand der Schulräume und Schulanlagen den Anforderungen von Artikel 41 Abs. 3 des Schulgesetzes 71) entspricht, und informieren die Schuldirektionen darüber. 2 Die Schuldirektionen melden alle Mängel den Gemeinden und wenden sich nach Bedarf an die Direktion, damit diese einschreitet. 69) SGF 411.0.1 70) SGF 411.0.1 71) SGF 411.0.1

Art. 124

Zugang zu den Schulräumen und Schulanlagen (Art. 94 SchG 72)) 1 Während der Schulzeit ist der Zugang zu den Schulräumen und Schulanlagen den Schülerinnen und Schülern, dem Personal der Schule und anderen berechtigten Personen vorbehalten. 2 Die Gemeinden und/oder die Schuldirektion können, unter Androhung einer Strafanzeige, allen Personen, die den Unterricht oder den Schulbetrieb stören, den Zugang zum Schulgelände untersagen.

Art. 125

Bereitstellen von Schulräumen und Schulanlagen 1 Die Schulräume und Schulanlagen dienen in erster Linie dem Unterricht, den schulischen Aktivitäten und den direkt damit verbundenen Dienstleistungen. 2 Für die Nutzung der Schulräume und Schulanlagen ausserhalb der Schulzeit sind die Gemeinden zuständig.

Art. 126

Sicherheitsmassnahmen 1 Im Ernstfall müssen die Schülerinnen und die Schüler und das Personal der Schule in der Lage sein, die Schule unverzüglich und reibungslos zu evakuieren. Zu diesem Zweck erarbeiten die Gemeinden in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion ein Verfahren, das die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals gewährleistet.

Art. 127

Hausaufgabenbetreuung 1 Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, so können die Gemeinden eine Hausaufgabenbetreuung anbieten. 2 Für dieses Angebot kann von den Eltern eine finanzielle Beteiligung verlangt werden. Die Gemeinden legen gegebenenfalls im Gemeindeschulreglement den Höchstbetrag fest, der den Eltern in Rechnung gestellt werden darf.

Art. 128

Administratives und technisches Personal (Art. 57 Abs. 2 Bst. c SchG 73)) 1 Das administrative und technische Personal wird von den Gemeinden angestellt. Diese legen nach Anhörung der Schuldirektion sein Pflichtenheft fest. Die Schuldirektion sowie das administrative und technische Personal arbeiten eng zusammen. 72) SGF 411.0.1 73) SGF 411.0.1 7 Logopädische, psychologische und psychomotorische Dienste

Art. 129

Anerkennung von logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Diensten (Art. 63 und 65 SchG 74)) 1 Die Gewährung eines Beitrags des Staates setzt einen Entscheid der Direktion voraus, der den logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienst anerkennt. 2 Das Gesuch um Anerkennung oder um Änderung der Anerkennung wird der Direktion bis zum 31. Mai für das folgende Kalenderjahr unterbreitet. 3 Die Anerkennung wird gewährt: a) wenn der betreffende Dienst über qualifiziertes Personal, sachliche Mittel und Räume verfügt, welche die ordentliche Ausführung der Aufgaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erfordert; b) und wenn die Einrichtung des betreffenden Dienstes den Anforderungen einer rationellen Aufteilung der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste im Kanton entspricht. 4 Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen ihrer Gewährung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 130

Aufsicht und Koordination 1 Die Direktion übt die folgenden Befugnisse aus: a) Sie beaufsichtigt und koordiniert die Tätigkeiten der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste. b) Sie stellt die Qualitätskontrolle der Dienste sicher. c) Sie erlässt Weisungen und Empfehlungen über die Organisation der Logopädie, der Psychologie und der Psychomotorik sowie gegebenenfalls über den Beizug einer Ärztin oder eines Arztes. d) Sie erstellt Statistiken in den Bereichen der Logopädie, der Psychologie und der Psychomotorik. e) Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Diensten der Gemeinden und den logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Diensten der Sonderschulen. 74) SGF 411.0.1

Art. 131

Inanspruchnahme der Dienste (Art. 64 SchG 75)) 1 Die Inanspruchnahme der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste wird von den Eltern, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Lehrperson, bei der Leitung der besagten Dienste beantragt. Sie können sich gegebenenfalls von den beteiligten Fachpersonen beraten lassen, um ihren Antrag zu stellen. 2 Die Leitung der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste teilt der Schuldirektion ihren Entscheid mit.

Art. 132

Beitrag des Staates (Art. 65 SchG 76)) 1 Die anerkannten Dienste erstellen auf den 31. Dezember eine Abrechnung der Logopädie-, Psychologie- und Psychomotorikkosten sowie der diesbezüglichen Leistungen Dritter für das abgelaufene Kalenderjahr. 2 Die Direktion setzt den Beitrag des Staates für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund der jährlichen Abrechnung fest. 3 Die Beiträge des Staates werden gemäss der Subventionsgesetzgebung ausbezahlt. 8 Finanzierung der Schule

Art. 133

Kosten der Lehrmittel und des übrigen Schulmaterials (Art. 22 Abs. 2, 66 Abs. 2 und 71 Abs. 2 SchG 77)) 1 Die Direktion erstellt jährlich für die jeweilige Unterrichtsstufe die Liste der anerkannten Lehrmittel und des Schulmaterials. 2 Die Schulen bestellen das Material bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung und kontrollieren die Lieferungen. Spezifische Materialien für bestimmte gestalterische Aktivitäten oder für den Hauswirtschaftsunterricht können sie in den örtlichen Geschäften beziehen, wenn diese nicht bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung erhältlich sind. 3 Die Direktion überweist der kantonalen Lehrmittelverwaltung den pro Schülerin oder Schüler anerkannten Pauschalbetrag. Die in lokalen Geschäften getätigten und von den Schuldirektionen validierten Einkäufe werden nach den von der Direktion festgelegten Modalitäten übernommen. 4 Auf ein vorab begründetes Gesuch der Schuldirektionen hin können die Gemeinden den Teil, der diesen Pauschalbetrag übersteigt, oder die Kosten der nicht anerkannten Lehrmittel übernehmen. 75) SGF 411.0.1 76) SGF 411.0.1 77) SGF 411.0.1 5 Die Lehrmittel und das Schulmaterial können den Eltern in Rechnung gestellt werden, wenn ihr Kind sie verliert oder nicht mit der üblichen Sorgfalt behandelt.

Art. 134

Lohnkosten der Lehrpersonen und des sozialpädagogischen Personals (Art. 67 Abs. 1 Bst. a, b und c und 72 Abs. 1 Bst. a, b und c SchG 78)) 1 Die Lohnkosten bestehen aus: a) den Grundgehältern; b) den Gehaltserhöhungen; c) den Dienstaltersgeschenken; d) allfälligen Treueprämien; e) den Sozialzulagen; f) AHV-Vorschüssen; g) Entschädigungen für eine Stellenaufhebung. 2 Von den Besoldungskosten werden abgezogen: a) der Erwerbsersatz für diensttuendes Personal; b) die Taggelder der Unfallversicherung; c) der Anteil Dritter an den Gehältern; d) der Erwerbsersatz bei Mutterschaft; e) der Anteil am Ertrag der CO2-Abgabe.

Art. 135

Lohnnebenkosten (Art. 67 Abs. 1 Bst. a, b und c und Art. 72 Abs. 1 Bst. a, b und c SchG 79)) 1 Die Lohnnebenkosten bestehen aus: a) dem Anteil des Staates an den Beiträgen, die an die Pensionskasse des Staatspersonals zu entrichten sind; b) den Beiträgen an die Kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen; c) dem Anteil des Staates an den Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung sowie an den Beiträgen zum Erwerbsersatz für dienstleistendes Personal; d) dem Arbeitgeberbeitrag an die Finanzierung der Berufsschulen; 78) SGF 411.0.1 79) SGF 411.0.1 e) den Prämien der obligatorischen Versicherung gegen Berufsunfälle und gegen Berufskrankheiten sowie dem Anteil des Staates an den Prämien der obligatorischen Versicherung gegen Nichtberufsunfälle; f) dem Anteil des Staates an den Beiträgen für die Arbeitslosenversicherung; g) den Zusatzrentenfondsbeiträgen des Staates; h) dem Beitrag des Staates an familienergänzende Betreuungsangebote; i) den Verwaltungskosten für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung sowie die Erwerbsausfallentschädigungen; j) den Verwaltungskosten für die Bezahlung und Rückforderung der Lohnkosten.

Art. 136

Fahrkostenentschädigungen (Art. 67 Abs. 1 Bst. d SchG 80)) 1 Zu den mobilen Lehrpersonen oder zum mobilen sozialpädagogischen Personal gehört das Personal, das von der Direktion in eigenständiger Funktion angestellt wird und an mehreren Schulen tätig ist. 2 Die Fahrkostenentschädigung wird gegen Vorweisung einer Abrechnung ausbezahlt.

Art. 137

Mittlere kantonale Kosten einer Klasse 1 Die mittleren kantonalen Kosten einer Klasse entsprechen dem Total der Lohnkosten und Nebenkosten der Lehrpersonen und des sozialpädagogischen Personals geteilt durch die Anzahl Klassen.

Art. 138

Verfahren (Art. 68 und 69 Abs. 2 SchG 81)) 1 Auf Primarschulstufe wird die Kostenabrechnung für jede Gemeinde auf der Grundlage der gesetzlichen Einwohnerzahl erstellt, die in dem Jahr veröffentlicht worden ist, das dem Abrechnungsjahr vorausgegangen ist. 2 Die Gemeinden bezahlen die Rechnungen innert dreissig Tagen. 80) SGF 411.0.1 81) SGF 411.0.1 9 Privater Unterricht 9.1 Privatschulen (Art. 76–80 SchG 82))

Art. 139

Bewilligung (Art. 76 SchG 83)) 1 Für die Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung einer Privatschule ist bis 31. Dezember für das folgende Schuljahr ein Gesuch einzureichen. Dem Gesuch müssen namentlich folgende Unterlagen beigelegt werden: a) die Liste der Mitglieder der Schuldirektion und der Lehrpersonen mit Lebenslauf und erworbenen Ausbildungsabschlüssen, ein Strafregisterauszug und ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister für jede einzelne Person; b) die Rechtsform und die Bezeichnung der Schule; c) die betreffenden Schuljahre; d) die Beschreibung der Schulräume und Schulanlagen; e) die Zulassungsbedingungen und das Einschreibeformular für die Schülerinnen und Schüler; f) das Unterrichtsprogramm, der wöchentliche Stundenplan und die Unterrichtssprache; g) ein Exemplar des Schulzeugnisses oder des Dokuments, in dem die Schulergebnisse ausgewiesen werden, sowie des von der Schule ausgestellten Zertifikats, Diploms oder Ausweises.

Art. 140

Geltungsbereich der Bewilligung 1 Die Privatschule trägt die Verantwortung für den erteilten Unterricht. Eine Bewilligung ist nicht als eine Zertifizierung der Unterrichtsqualität durch die Direktion zu verstehen. 2 Die Bewilligung erlischt, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber darauf verzichtet oder während zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht davon Gebrauch gemacht hat.

Art. 141

Meldepflicht an die Gemeinden 1 Die Privatschule, die schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufnimmt oder entlässt, muss dies der Gemeinde mitteilen, in der die Schülerin oder der Schüler den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat. 82) SGF 411.0.1 83) SGF 411.0.1

Art. 142

Erreichen der Lernziele (Art. 76 Abs. 2 Bst. c SchG 84)) 1 Die Direktion überprüft mindestens einmal jährlich, ob mit der erteilten Ausbildung die in den Lehrplänen der öffentlichen Schule festgelegten Ziele erreicht werden. 2 Erscheint die Ausbildung als ungenügend, so kann die Direktion verlangen, dass die Schülerinnen und Schüler Prüfungen ablegen. 3 Ist die Ausbildung nachweislich ungenügend, so fordert die Direktion die Leitung der Privatschule auf, die Mängel innert einer bestimmten Frist zu beheben. Bleiben die Mängel bestehen, so kann sie die Einweisung der Schülerinnen und Schüler in die öffentliche Schule anordnen.

Art. 143

Sicherheitsmassnahmen 1 Für die Privatschulen gilt Artikel 126 über die Sicherheitsmassnahmen. Die darin erwähnten Verpflichtungen fallen in die Verantwortung der Privatschule. 9.2 Unterricht zu Hause (Art. 81–85 SchG 85))

Art. 144

Bewilligung (Art. 81 SchG 86)) 1 Für die Erteilung der Bewilligung für den Unterricht zu Hause ist ein Gesuch mit namentlich folgenden Unterlagen einzureichen: a) der Name und das Geburtsdatum des betreffenden Kindes oder der betreffenden Kinder; b) der Name der Person oder der Personen, die den Unterricht erteilen, jeweils mit Lebenslauf und erworbenen Ausbildungsabschlüssen; c) das Unterrichtsprogramm, der wöchentliche Stundenplan und die Unterrichtssprache; d) die Massnahmen, die zur Sozialisierung des Kindes oder der Kinder getroffen werden. 2 Das Gesuch muss jährlich erneuert werden. 3 Der Unterricht zu Hause bleibt Geschwistern sowie Kindern von Patchwork-Familien vorbehalten. 4 Die Eltern tragen die Verantwortung für die Ausbildung ihres Kindes oder ihrer Kinder. 84) SGF 411.0.1 85) SGF 411.0.1 86) SGF 411.0.1

Art. 145

Erreichen der Lernziele (Art. 81 Abs. 4 SchG 87)) 1 Artikel 142 gilt sinngemäss. 10 Rechtsmittel

Art. 146

Entscheide ohne Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit 1 Namentlich folgende Entscheide betreffen die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers grundsätzlich nicht, weshalb gegen diese keine Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit besteht: a) die Verweigerung einer Vorverlegung des Schuleintrittsalters (Art. 2); b) die Verweigerung eines Urlaubs (Art. 37); c) die erzieherischen Massnahmen (Art. 67); d) das Ergebnis einer Beurteilung, darunter auch die Benotung mit der tiefsten Note, sofern dieses nicht als direkte Grundlage für eine Promotion oder einen Schullaufbahnentscheid dient (Art. 70 und 75); e) die Zuweisung in eine Klasse oder der Wechsel einer Klasse innerhalb einer Schule.

Art. 147

Einspracheverfahren (Art. 86 SchG 88)) 1 Die Einsprache enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie ein Rechtsbegehren. 2 Die Schuldirektion lädt die Lehrperson dazu ein, innert kurzer Frist zur Einsprache schriftlich Stellung zu nehmen. 3 Die Schuldirektion behandelt das Verfahren zügig. Sie stellt den Sachverhalt fest, wobei sie nicht an den Inhalt der Einsprache gebunden ist. Sie kann die Eltern und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler anhören. 4 Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

Art. 148

In Vertretung getroffene Entscheide (Art. 87 SchG 89)) 1 Die Entscheide von Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Schuldirektion, welche die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen vermögen, können nach Artikel 87 des Schulgesetzes 90) bei der Direktion angefochten werden. 87) SGF 411.0.1 88) SGF 411.0.1 89) SGF 411.0.1 90) SGF 411.0.1

Art. 149

Aufsichtsbeschwerde der Eltern (Art. 88 SchG 91)) – Zuständige Beschwerdeinstanzen 1 Aufsichtsbeschwerdebehörden sind: a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson oder einer stellvertretenden Schuldirektorin oder eines stellvertretenden Schuldirektors; b) die Schulinspektorin oder der Schulinspektor bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors; c) das Amt bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors. 2 Die Direktion ist zuständig für die Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entscheid der Schulbehörde, mit dem die Aufsichtsbeschwerde für unzulässig oder unbegründet erklärt wird oder der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt werden.

Art. 150

Aufsichtsbeschwerde der Eltern (Art. 88 SchG 92)) – Verfahren 1 Die Aufsichtsbeschwerde wird in schriftlicher Form, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sie enthält eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der Gründe. 2 Die Beschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest; sie verlangt von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, innert kurzer Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Sie kann die Eltern und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler anhören. 3 Der Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

Art. 151

Aufsichtsbeschwerde der Eltern (Art. 88 SchG 93)) – Verfahrenskosten 1 Verfahrenskosten sind die aus der Instruktion hervorgegangenen Auslagen, insbesondere die Kosten für die Beweiserhebung, die Reiseentschädigungen und die Honorare Dritter. 91) SGF 411.0.1 92) SGF 411.0.1 93) SGF 411.0.1

Art. 152

Einsprache gegen Finanzierungsentscheide (Art. 91 SchG 94)) 1 Die Einsprache gegen einen Entscheid in finanziellen Angelegenheiten enthält eine Darlegung der Tatsachen, der Gründe und der Beweismittel sowie ein Rechtsbegehren. 2 Die Direktion behandelt das Verfahren zügig und stellt den Sachverhalt fest, wobei sie nicht an den Inhalt der Einsprache gebunden ist. 3 Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

Art. 153

Entscheide zur Organisation und zum Betrieb der Schulkreise (Art. 92 Abs. 2 SchG 95)) 1 Entscheide zur Organisation und zum Betrieb der Schulkreise sind: a) die Eröffnung, Schliessung oder Beibehaltung von Klassen (Art. 52– 54); b) die Abweichung von den Bedingungen eines Schulkreises (Art. 59 Abs. 2 SchG 96)); c) die Genehmigung zur Zusammenarbeit mit Gemeinden anderer Kantone für die Bildung eines Schulkreises (Art. 59 Abs. 3 SchG 97)); d) die Verfügung zur Bildung eines Schulkreises (Art. 60 Abs. 2 SchG 98)); e) die Genehmigung der geografischen Grenzen der Schulen eines Schulkreises (Art. 60 Abs. 3 SchG 99)); f) die Bewilligung einer Gemeindeübereinkunft für die Schaffung und den Betrieb einer Orientierungsschule und die Genehmigung der entsprechenden Vereinbarung (Art. 61 Abs. 2 SchG 100)); g) die Anerkennung logopädischer, psychologischer und psychomotorischen Dienste (Art. 129). 11 Kantonale Behörden

Art. 154

Monitoring des Schulsystems (Art. 96 Abs. 1 SchG 101)) 1 Das Schulsystem wird regelmässig evaluiert, um damit zur Qualitätssicherung beizutragen. 94) SGF 411.0.1 95) SGF 411.0.1 96) SGF 411.0.1 97) SGF 411.0.1 98) SGF 411.0.1 99) SGF 411.0.1 100) SGF 411.0.1 101) SGF 411.0.1 2 Die Direktion richtet ein Evaluationskonzept mit quantitativen und qualitativen Indikatoren ein, mit denen das Schulsystem beobachtet, analysiert und reguliert werden kann. 12 Schlussbestimmungen

Art. 155

Schulordnung (Art. 27) 1 Die Schulen müssen bis 1. August 2018 eine Schulordnung erlassen.

Art. 156

Wöchentliche Unterrichtszeit (Art. 30 und 35) 1 Die Schulkreise müssen bis 1. August 2018 die Anzahl Unterrichtslektionen der 3H und 4H anpassen.

Art. 157

Halbklassenunterricht (Art. 51) 1 Die Schuldirektionen müssen den Unterricht in den gestalterischen Fächern und der Hauswirtschaft bis 1. August 2019 gemäss Artikel 51 Abs. 1 organisieren.

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