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Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922

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Contents: 378 provisions
  1. Art. 1 A. Anwendung des Rechtes
  2. Art. 3 II. Guter Glaube
  3. Art. 4 III. Richterliches Ermessen
  4. Art. 5 C. Allgemeine Bestimmungen des Rechtes der Schuldverhältnisse
  5. Art. 7 II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
  6. Art. 8 E. Sachlich zuständige Behörden
  7. Art. 10 II. Arten von Sachen
  8. Art. 12 2. Form
  9. Art. 19 V. Zuständigkeit
  10. Art. 20a II. Tiere
  11. Art. 22 II. Natürliche Früchte
  12. Art. 24 2. Ausschluss
  13. Art. 26 2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung
  14. Art. 26a 3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen
  15. Art. 26b 4. Wichtigere Verwaltungshandlungen
  16. Art. 26d b) nützliche
  17. Art. 26e c) der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende
  18. Art. 27 6. Verfügung über die Sache
  19. Art. 28 7. Tragung der Kosten und Lasten
  20. Art. 28a 8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch
  21. Art. 28c b) Andere Berechtigte
  22. Art. 30 b) Art der Teilung
  23. Art. 30a c) Tiere des häuslichen Bereichs
  24. Art. 30b
  25. Art. 32 2. Wirkung
  26. Art. 33 3. Aufhebung
  27. Art. 35 II. Begriffsbestimmungen
  28. Art. 36 III. Unselbständiges Eigentum
  29. Art. 37 B. Form der Rechtsgeschäfte
  30. Art. 40 1. Aneignung
  31. Art. 41a b) Dauernde
  32. Art. 41b c) Neufestsetzung der Grenze
  33. Art. 41d bb) bei Neufestsetzung unzweckmässiger Grenzen
  34. Art. 43 b) Ausserordentliche Ersitzung
  35. Art. 44 c) Fristen
  36. Art. 45 III. Recht auf Eintragung
  37. Art. 46 D. Verlust
  38. Art. 46b II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe
  39. Art. 49 2. Abgrenzungspflicht
  40. Art. 50 3. Grenzscheidungsklage
  41. Art. 51 4. Kosten
  42. Art. 52 5. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung
  43. Art. 54 b) Ersatz
  44. Art. 55 c) Zuweisung des Grundeigentums
  45. Art. 56 2. Überragende Bauten
  46. Art. 57 3. Baurecht
  47. Art. 58 4. Leitungen
  48. Art. 59 5. Fahrnisbauten
  49. Art. 60 IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück
  50. Art. 61a 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks
  51. Art. 64 b) Ausübung
  52. Art. 65 c) Abänderung, Verzicht
  53. Art. 66 d) Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis
  54. Art. 66a 2. Vertragliche Vorkaufsrechte
  55. Art. 66b 3. Kaufs- und Rückkaufsrechte
  56. Art. 70 bb) Gegenüber Strassen und Wegen
  57. Art. 72 bb) Wirkungen
  58. Art. 73 d) Entzug des Lichtes
  59. Art. 74 e) Wiederaufbau
  60. Art. 75
  61. Art. 76 bis 79
  62. Art. 85 b) Abstände
  63. Art. 88 bb) Gegenüber Strassen, Wegen usw.
  64. Art. 89 c) Eigentum
  65. Art. 91 bb) Bei gegenseitigem Weidetrieb
  66. Art. 92 cc) Bei einseitigem Weidetrieb
  67. Art. 93 6. Wasserablauf
  68. Art. 94 7. Entwässerungen
  69. Art. 96 b) Wahrung der Interessen des Belasteten
  70. Art. 97 c) Änderung der Verhältnisse
  71. Art. 99 bb) Entscheid
  72. Art. 100 cc) Rechtsmittel
  73. Art. 101 dd) Verfahren bei Verlegungen
  74. Art. 104 bb) Umfang
  75. Art. 105 c) Riesen
  76. Art. 106 d) Öffentliche Feld- und Fusswege
  77. Art. 107 e) Winterweg
  78. Art. 108 f) Ortsübung
  79. Art. 109 g) Anmerkung im Grundbuch
  80. Art. 110 10. Notholzung
  81. Art. 111 11. Schneefluchtrecht
  82. Art. 112 12. Unterhaltungspflicht
  83. Art. 114 2. Wegschaffung zugeführter Sachen und dergleichen
  84. Art. 115 3. Abwehr von Gefahr und Schaden
  85. Art. 120
  86. Art. 121
  87. Art. 123 2. Enteignung
  88. Art. 148 X. Öffentliche Werke
  89. Art. 150 II. Fortleitung ausser Landes
  90. Art. 152 2. Wiederherstellung
  91. Art. 153 IV. Quellengemeinschaft
  92. Art. 154 V. Benützung fremder Quellen
  93. Art. 155 VI. Notbrunnen
  94. Art. 157 2. Des Bodens
  95. Art. 159 II. Registerführung und Rechtsmittel
  96. Art. 160 III. Gebühren und Kosten
  97. Art. 161 IV. Hauptbuch
  98. Art. 163 2. Anmeldung
  99. Art. 164 bis 166
  100. Art. 167 3. Wirkung
  101. Art. 169 b) Anwendbares Recht
  102. Art. 170 VI. Führung des EDV-Alpbuches
  103. Art. 170b II. Gegenstand
  104. Art. 170c III. Verfügung
  105. Art. 170e II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten
  106. Art. 170f III. Untergang
  107. Art. 170k b) Retentionsrecht
  108. Art. 170l III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft
  109. Art. 170n 2. Einberufung und Leitung
  110. Art. 170o 3. Ausübung des Stimmrechtes
  111. Art. 170p 4. Beschlussfähigkeit
  112. Art. 170r 2. Abberufung
  113. Art. 170t b) Vertretung nach aussen
  114. Art. 171 A. Gegenstand
  115. Art. 187 3. Erwerb ohne Besitz
  116. Art. 188 II. Aneignung
  117. Art. 189a b) bei Tieren
  118. Art. 190 2. Aufbewahrung und Versteigerung
  119. Art. 191 3. Eigentumserwerb und Herausgabe
  120. Art. 192 4. Schatz und wissenschaftliche Gegenstände
  121. Art. 193 IV. Zuführung
  122. Art. 194 V. Verarbeitung
  123. Art. 195 VI. Verbindung und Vermischung
  124. Art. 196 VII. Ersitzung
  125. Art. 197 C. Verlust
  126. Art. 198 A. Gegenstand
  127. Art. 200 2. Errichtung zu eigenen Lasten
  128. Art. 202 2. Vereinigung
  129. Art. 203 3. Ablösung
  130. Art. 205 2. Nach dem Eintrag
  131. Art. 206 3. Bei verändertem Bedürfnis
  132. Art. 208 b) Andere beschränkte Wegrechte
  133. Art. 209 c) Allgemeiner Fahrweg
  134. Art. 210 5. Weiderechte
  135. Art. 211 6. Ortsgebrauch
  136. Art. 211a 7. Bei mehreren Berechtigten
  137. Art. 212 II. Last des Unterhaltes
  138. Art. 213 III. Verlegung der Belastung
  139. Art. 214 IV. Teilung eines Grundstücks
  140. Art. 215
  141. Art. 218 2. Bei Gesetzesvorschrift
  142. Art. 220 2. Dauer
  143. Art. 221 3. Ersatz bei Untergang
  144. Art. 223
  145. Art. 224 b) Verantwortlichkeit
  146. Art. 225 c) Verwendungen
  147. Art. 226 5. Verjährung der Ersatzansprüche
  148. Art. 228 b) Natürliche Früchte
  149. Art. 229 c) Zinse
  150. Art. 230 d) Übertragbarkeit der Ausübung
  151. Art. 233 bb) Bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung
  152. Art. 234 cc) Folge der Nichtleistung der Sicherheit
  153. Art. 235 3. Inventarpflicht
  154. Art. 237 b) Unterhaltung und Bewirtschaftung
  155. Art. 238 c) Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen
  156. Art. 239 d) Versicherung
  157. Art. 241 b) Wirtschaftliche Bestimmung
  158. Art. 242 c) Wald
  159. Art. 243 d) Bergwerke
  160. Art. 244 2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen
  161. Art. 246 b) Rückzahlungen und Neuanlage
  162. Art. 247 c) Recht auf Abtretung
  163. Art. 249 II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten
  164. Art. 250 III. Lasten
  165. Art. 251a II. Inhalt, Umfang und Vormerkung
  166. Art. 251c 2. Entschädigung
  167. Art. 251d
  168. Art. 251f 2. Ausübung des Heimfallsrechtes
  169. Art. 251g 3. Andere Anwendungsfälle
  170. Art. 251i 2. Eintragung
  171. Art. 251k VI. Höchstdauer
  172. Art. 252 D. Quellenrecht
  173. Art. 253 E. Andere Dienstbarkeiten
  174. Art. 253a F. Richterliche Massnahmen
  175. Art. 254 A. Gegenstand
  176. Art. 256 2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten
  177. Art. 257
  178. Art. 260 b) Durch den Schuldner
  179. Art. 261 c) Ablösungsbetrag
  180. Art. 262 3. Verjährung
  181. Art. 264 II. Schuldpflicht
  182. Art. 267 2. Zinse
  183. Art. 270 b) Bei mehreren Grundstücken
  184. Art. 272 2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum
  185. Art. 273 II. Untergang
  186. Art. 275 2. Kündigung durch den Schuldner
  187. Art. 276 3. Entschädigung in Geld
  188. Art. 278 II. Miet- und Pachtzinse
  189. Art. 279 III. Verjährung
  190. Art. 281 b) Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung
  191. Art. 282 2. Unverschuldete Wertverminderung
  192. Art. 283 3. Abtrennung kleiner Stücke
  193. Art. 284 V. Weitere Belastung
  194. Art. 286 2. Pfandstellen untereinander
  195. Art. 287 3. Leere Pfandstellen
  196. Art. 289 2. Verteilung des Erlöses
  197. Art. 290 3. Umfang der Sicherung
  198. Art. 291 4. Sicherung für erhaltende Auslagen
  199. Art. 294 IX. Anspruch auf die Versicherungssumme
  200. Art. 295 X. Unauffindbarer Gläubiger
  201. Art. 296 A. Zweck und Gestalt
  202. Art. 299 2. Stellung des Eigentümers
  203. Art. 301 b) Öffentliche Versteigerung
  204. Art. 302 4. Kündigung
  205. Art. 308 2. Zerstückelung
  206. Art. 309 3. Anzeige der Schuldübernahme
  207. Art. 310 II. Übertragung der Forderung
  208. Art. 312 2. Ohne Eintragung
  209. Art. 314 2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder
  210. Art. 316 b) Feststellung der Forderung und Sicherstellung
  211. Art. 317 c) Rang
  212. Art. 318 d) Vorrecht
  213. Art. 319 I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis
  214. Art. 321 2. Untergang
  215. Art. 322 III. Übertragung
  216. Art. 323 IV. Verpfändung
  217. Art. 324 V. Stellung des Eigentümers
  218. Art. 325 VI. Veräusserung
  219. Art. 326 VII. Teilung
  220. Art. 328 2. Kündigung
  221. Art. 329 IX. Schutz des guten Glaubens
  222. Art. 330 X. Einreden des Schuldners
  223. Art. 331 XI. Zahlungsort
  224. Art. 332 XII. Änderungen im Rechtsverhältnis
  225. Art. 333 XIII. Tilgung
  226. Art. 334 XIV. Aufrufung des Gläubigers
  227. Art. 335 bis 355
  228. Art. 356 A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht
  229. Art. 367 b) Deckung
  230. Art. 368 3. Nachverpfändung
  231. Art. 369 4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger
  232. Art. 371 2. Rückgabepflicht
  233. Art. 372 3. Haftung des Gläubigers
  234. Art. 374 2. Umfang der Pfandhaft
  235. Art. 375 3. Rang der Pfandrechte
  236. Art. 376 4. Verfallsvertrag
  237. Art. 377 5. Verpfändung zugunsten eines Dritten
  238. Art. 379 b) Rechte des Gläubigers
  239. Art. 381 II. Ausnahmen
  240. Art. 382 III. Bei Zahlungsunfähigkeit
  241. Art. 383 IV. Wirkung
  242. Art. 384 A. Im Allgemeinen
  243. Art. 386 II. Bei Wertpapieren
  244. Art. 387 III. Bei Warenpapieren
  245. Art. 388 IV. Nachverpfändung
  246. Art. 390 II. Vertretung verpfändeter Aktien
  247. Art. 391 III. Verwaltung und Abzahlung
  248. Art. 392 I. Im Allgemeinen
  249. Art. 393 II. Bestellung
  250. Art. 395 2. Verfahren
  251. Art. 397 V. Anerkennung der Vollrechtsübertragung
  252. Art. 398 VI. Aufrechnung in Folge Beendigung
  253. Art. 399 VII. Be- und Verwertungsgrundsätze
  254. Art. 400 VIII. Verzicht auf Rechte des Schuldners von Kreditforderungen
  255. Art. 401 bis 441
  256. Art. 444 2. Schatz
  257. Art. 445 3. Wissenschaftliche Gegenstände
  258. Art. 447 2. Aneignung
  259. Art. 448 3. Bildung neuen Landes
  260. Art. 450 2. Anwendung des Sachenrechtes
  261. Art. 451 II. Verwaltungsvermögen des Landes und der Gemeinden
  262. Art. 453 2. Besondere Rechte
  263. Art. 454 bis 483
  264. Art. 484 A. Gegenstand der Bergwerke
  265. Art. 486 2. Inhalt des Schürfscheines
  266. Art. 487 3. Wirkung des Schürfens
  267. Art. 489 2. Bestimmung des Beliehenen
  268. Art. 490 3. Inhalt der Verleihungsurkunde
  269. Art. 491 III. Die Abfindung mit dem Grundeigentümer
  270. Art. 493 II. Verwirkung
  271. Art. 496 2. Beschränkungen
  272. Art. 497 III. Verpflichtungen
  273. Art. 499 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz
  274. Art. 500 III. Vorübergehende Unterbrechung
  275. Art. 502 II. Unter Abwesenden
  276. Art. 503 III. Ohne Übergabe
  277. Art. 504 IV. Bei Warenpapieren
  278. Art. 506 2. Klage aus Besitzesentziehung
  279. Art. 507 3. Klage aus Besitzesstörung
  280. Art. 508 4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage
  281. Art. 510 2. Vermutung bei selbständigem Besitz
  282. Art. 511 3. Klage gegen den Besitzer
  283. Art. 513 b) Bei abhanden gekommenen Sachen
  284. Art. 514 c) Bei Geld und Inhaberpapieren
  285. Art. 515 d) Bei bösem Glauben
  286. Art. 516 5. Vermutung bei Grundstücken
  287. Art. 518 b) Ersatzforderungen
  288. Art. 519 2. Bösgläubiger Besitzer
  289. Art. 520 IV. Ersitzung
  290. Art. 522 2. Aufnahme
  291. Art. 524 b) Hauptbuchblatt
  292. Art. 525 c) Tagebuch, Belege
  293. Art. 526 4. Pläne für das Grundbuch
  294. Art. 527 5. Verordnung
  295. Art. 529a
  296. Art. 530 b) Gebührenbefreiung
  297. Art. 531 c) Gebührenschuldner
  298. Art. 532 3. Haftung
  299. Art. 534 b) Beschwerde in anderen Fällen
  300. Art. 535 c) Verfahren
  301. Art. 538 b) Verfügungsbeschränkungen
  302. Art. 539 c) Vorläufige Eintragungen
  303. Art. 540 d) Eintragung nachgehender Rechte
  304. Art. 541 3. Anmerkungen
  305. Art. 543 b) Bei Löschungen
  306. Art. 545 b) Ergänzung des Ausweises
  307. Art. 545a-545g
  308. Art. 546 c) Ungenügender Ausweis
  309. Art. 548 2. Dienstbarkeiten und Grundlasten
  310. Art. 549 IV. Anzeigepflicht
  311. Art. 550 V. Verordnung
  312. Art. 551 C. Öffentlichkeit des Grundbuches
  313. Art. 554 2. Gegenüber gutgläubigen Dritten
  314. Art. 555 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten
  315. Art. 555b 2. Bei der Vereinigung von Grundstücken
  316. Art. 556 II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag
  317. Art. 557a
  318. Art. 559 b) Bei Einspruch
  319. Art. 560 IV. Berichtigungen
  320. Art. 562 II. Anordnung
  321. Art. 563 III. Datensicherheit
  322. Art. 564 IV. Verfügbarkeit der Daten
  323. Art. 565 V. Datenzugriff im Abrufverfahren
  324. Art. 566 VI. Hauptbuch
  325. Art. 567 VII. Tagebuch
  326. Art. 568 VIII. Eintragungsverfahren
  327. Art. 569 IX. Löschungen, Änderungen und Berichtigungen
  328. Art. 570 X. Rechtswirkungen
  329. Art. 571 XI. Verordnung
  330. Art. 572 bis 632l
  331. Art. 6 IV. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch
  332. Art. 10bis b) vor Inkrafttreten des neuen Rechts
  333. Art. 11 3. Bäume auf fremdem Boden
  334. Art. 11bis 3bis Stockwerkeigentum
  335. Art. 11ter 3ter Bereinigung des Grundbuches
  336. Art. 13
  337. Art. 14
  338. Art. 15 III. Fahrnis
  339. Art. 17 II. Alte
  340. Art. 20 III. Tilgung von Titeln
  341. Art. 21 IV. Umfang der Pfandhaft
  342. Art. 23 2. Sicherungsrechte
  343. Art. 25 VI. Rang
  344. Art. 27a IX. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten
  345. Art. 27b SchlT X. Fortdauer des bisherigen Rechts für bestehende Papier-Schuldbriefe
  346. Art. 27c SchlT XI. Umwandlung der Art des Schuldbriefs
  347. Art. 29 II. Retentionsrecht
  348. Art. 34 b) Kollektivgrundstücke
  349. Art. 38 dd) Unselbständiges Miteigentum und Anmerkungsgrundstücke
  350. Art. 39 b) Dienstbarkeiten und Grundlasten
  351. Art. 41 bb) Grundpfandverschreibung
  352. Art. 42 cc) Schuldbrief und Gült
  353. Art. 47 c) Vorläufige Eintragungen
  354. Art. 48 d) Vorkaufsrechte usw.
  355. Art. 53 e) Subjektivdingliche Rechte
  356. Art. 62 b) Anordnungsbeschluss und Durchführung
  357. Art. 63 c) Kosten und Gebühren
  358. Art. 67 c) Behandlung nicht mehr begründbarer Rechte
  359. Art. 68 d) Grundstücke
  360. Art. 69 e) Altrechtliche Baurechte und Wasserrechtskonzessionen
  361. Art. 71 g) Dienstbarkeiten und Grundlasten
  362. Art. 76 c) Pläne; Ermittlungen bei Dritten
  363. Art. 77 d) Zwangsmittel
  364. Art. 78 e) Verfügung des Amtes für Justiz
  365. Art. 79 f) Unzustellbare Verfügungen
  366. Art. 80 g) Eigentümerwechsel
  367. Art. 81 h) Vollzug der Änderungen
  368. Art. 83 b) Erledigung der Anmeldungen und Einwendungen
  369. Art. 84 c) Anlegung des Grundbuches
  370. Art. 86 e) Folgen der Nichteintragung
  371. Art. 87 bis 98
  372. Art. 113 4. Grenzzeichen
  373. Art. 116 7. Versatzpfand
  374. Art. 138
  375. Art. 139 13. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
  376. Art. 140 14. Feldpolizei
  377. Art. 141 L. Aufhebung älterer Bestimmungen
  378. Art. 142 M. Schlussbestimmungen

378 provisions

Art. 111 11. Schneefluchtrecht

Das Schneefluchtrecht wird gemäss bisherigen Verträgen, Herkommen oder bisheriger Übung aufrecht erhalten.

Art. 112 12. Unterhaltungspflicht

An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.

Art. 114 2. Wegschaffung zugeführter Sachen und dergleichen

1) Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische, auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten. 2) Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht).

Art. 115 3. Abwehr von Gefahr und Schaden

1) Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung. 2) Eine solche Verpflichtung zur Duldung besteht insbesondere für die Vornahme der nötigen Verbesserungen an nachbarlichen Gebäuden, die Aufstellung der hiefür nötigen Gerüste, für welche jedoch ein Bodenstreifen von höchstens einem Meter Breite in Anspruch genommen werden darf, das Zuschneiden und Ausbessern von Zäunen und ähnliche Arbeiten, und für den Durchgang und die Durchfahrt, sofern der gewöhnliche Weg aus irgend welchem Grunde unbenutzbar geworden ist. 3) Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.

Art. 120

Aufgehoben

Art. 121

Aufgehoben

Art. 123 2. Enteignung

Zum Zwecke der Erhaltung künstlerischer oder geschichtlich wertvoller Bauten oder Bauteile sowie von Naturdenkmälern, kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden.

Art. 148 X. Öffentliche Werke

1) Die Regelung der von öffentlichen Behörden auszuführenden Fluss-, Bach- und Rüfeverbauungen, der damit zusammenhängenden Entsumpfungen und ähnlicher Werke bleibt der Spezialgesetzgebung vorbehalten. 2) Im Zweifelsfalle entscheidet die Regierung, ob ein geplantes Unternehmen dieser Spezialgesetzgebung zu unterstellen sei.

Art. 150 II. Fortleitung ausser Landes

Für das Fortleiten von Quellen über die Landesgrenze gelten die für die Ableitung öffentlicher Gewässer ausser Landes aufgestellten Bestimmungen.

Art. 152 2. Wiederherstellung

1) Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden. 2) In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.

Art. 153 IV. Quellengemeinschaft

1) Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine Quellengruppe, so kann jeder Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich gefasst und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden. 2) Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses. 3) Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der andern Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat dafür nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.

Art. 154 V. Benützung fremder Quellen

1) Brunnen, Quellen und Bäche, die sich im Privateigentum befinden, können in Zeiten ausserordentlichen Wassermangels, oder wenn der Eigentümer eines Grundstückes seinen eigenen Brunnen infolge eingetretener Kälte oder aus ähnlichen Gründen vorübergehend nicht benützen kann, von jedermann für die Bedürfnisse in Haus und Hof benützt werden, soweit dies ohne erhebliche Benachteiligung des Eigentümers geschehen kann. 2) Der Benützende ist in diesem Falle verpflichtet, sich an der Reinigung und bei längerer Mitbenützung auch am Unterhalt des Brunnens in billigem Masse zu beteiligen. 3) Die Benützung fremden Wassers hat unter möglichster Rücksicht auf das Interesse des Besitzers zu geschehen. Jeder aus dieser Benützung entstehende Schaden ist zu ersetzen. 4) Über das Recht zum Wasserbezug entscheidet im Streitfalle der Gemeinderat.

Art. 155 VI. Notbrunnen

1) Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteiles an Brunnen oder Quellen im Ausserstreitverfahren verlangen und ist zur Benützung des hiefür nötigen Zuganges berechtigt. 2) Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Interesse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. 3) Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffenen Ordnung verlangt werden.

Art. 157 2. Des Bodens

Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist.

Art. 159 II. Registerführung und Rechtsmittel

1) Das Alpbuch wird vom Amt für Justiz geführt. 2) Das Amt für Justiz kann die Führung des Alpbuches einem Mitglied des Vorstandes der Alpgenossenschaft übertragen. Dem Amt für Justiz obliegt dabei die unmittelbare Aufsicht über den mit der Registerführung Beauftragten. Das Amt für Justiz hat ihm die Registerführung zu entziehen, wenn die ordnungsgemässe Registerführung nicht mehr gewährleistet ist. 3) Gegen Verfügungen des Amtes für Justiz sowie der mit der Registerführung beauftragten Person kann innert 14 Tagen Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

Art. 160 III. Gebühren und Kosten

Wird die Führung des Alpbuches delegiert, so hat die Alpgenossenschaft die Kosten für die Führung des Alpbuches selbst zu tragen. Die Alpgenossenschaft kann Gebühren nach den für die Grundbuchführung geltenden Vorschriften erheben.

Art. 161 IV. Hauptbuch

1) Das Alpbuch besteht aus einem Hauptbuch. 2) Für jedes Teilrecht ist ein eigenes Blatt mit eigener Nummer zu eröffnen. 3) Es können nur ganze Teilrechte aufgenommen werden.

Art. 163 2. Anmeldung

1) Die Eintragungen erfolgen aufgrund einer schriftlichen Anmeldung und unter Nachweis des Rechtsgrundes. 2) Für die Legitimation zur Anmeldung gelten die Vorschriften über das Grundbuch.

Art. 164 bis 166

Aufgehoben

Art. 167 3. Wirkung

1) Die Veräusserung eines Teilrechtes und die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechtes an einem solchen erhalten dingliche Wirkung erst mit der Eintragung im Hauptbuch. 2) Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Hauptbuch verlässt, ist in seinem Rechte zu schützen. 3) Der Einwand, dass jemand eine Eintragung im Hauptbuch nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Art. 169 b) Anwendbares Recht

Im übrigen finden die Bestimmungen des Grundbuchrechtes über das Verfahren bei Eintragungen und Löschungen auf das Alpbuch entsprechende Anwendung.

Art. 170 VI. Führung des EDV-Alpbuches

1) Das Alpbuch kann mittels Informatik geführt werden (EDV-Alpbuch). 2) Die Bestimmungen über die Führung des EDV-Grundbuches finden sinngemäss Anwendung. 3) Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren und die Führung des Registers mit Verordnung. 3. Abschnitt

Art. 170b II. Gegenstand

1) Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können. 2) Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden: 1. der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird; 2. die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen; 3. die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen. 3) Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.

Art. 170c III. Verfügung

1) Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden. 2) In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass die Veräusserung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig ist, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht aufgrund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung Einsprache erhoben haben. 3) Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist, worüber auf Begehren des Einspruchsgegners der Richter entscheidet.

Art. 170e II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten

1) Im Begründungsakt ist ausser der räumlichen Ausscheidung der Anteil eines jeden Stockwerkes in Hundertsteln oder Tausendsteln des Wertes der Liegenschaft oder des Baurechts anzugeben. 2) Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer; doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist.

Art. 170f III. Untergang

1) Das Stockwerkeigentum endigt mit dem Untergang der Liegenschaft oder des Baurechtes und mit der Löschung im Grundbuch. 2) Die Löschung kann aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung und ohne solche von einem Stockwerkeigentümer, der alle Anteile in seiner Hand vereinigt, verlangt werden, bedarf jedoch der Zustimmung der an den einzelnen Stockwerken dinglich berechtigten Personen, deren Rechte nicht ohne Nachteil auf das Grundstück übertragen werden können. 3) Die Aufhebung kann von jedem Stockwerkeigentümer verlangt werden, wenn das Gebäude: 1. zu mehr als der Hälfte des Wertes zerstört und der Wiederaufbau nicht ohne eine für ihn schwer tragbare Belastung möglich ist; oder 2. seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann. 4) Die Stockwerkeigentümer, welche die Gemeinschaft fortsetzen wollen, können die Aufhebung durch Abfindung der übrigen abwenden.

Art. 170k b) Retentionsrecht

1) Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter.

Art. 170l III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft

1) Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. 2) Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache geklagt und betrieben werden.

Art. 170n 2. Einberufung und Leitung

1) Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat. 2) Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren.

Art. 170o 3. Ausübung des Stimmrechtes

1) Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben. 2) Ebenso haben sich der Eigentümer und der Nutzniesser eines Stockwerkes über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen, ansonst der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung mit Ausnahme der bloss nützlichen oder der Verschönerung und Bequemlichkeit dienenden baulichen Massnahmen als stimmberechtigt gilt.

Art. 170p 4. Beschlussfähigkeit

1) Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt sind, mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer, anwesend oder vertreten sind. 2) Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf. 3) Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder vertreten sind.

Art. 170r 2. Abberufung

1) Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden. 2) Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die richterliche Abberufung verlangen. 3) Ein Verwalter, der vom Richter eingesetzt wurde, kann ohne dessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit, für die er eingesetzt ist, nicht abberufen werden.

Art. 170t b) Vertretung nach aussen

1) Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen. 2) Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann. 3) An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden. 3. Titel

Art. 171 A. Gegenstand

Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkäfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.

Art. 187 3. Erwerb ohne Besitz

1) Bleibt die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. 2) Das Landgericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.

Art. 188 II. Aneignung

Durch Aneignung können nur herrenlose Sachen zu Eigentum erworben werden.

Art. 189a b) bei Tieren

Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Art. 189 Abs. 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, der Landespolizei den Fund anzuzeigen.

Art. 190 2. Aufbewahrung und Versteigerung

1) Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren. 2) Sie kann durch die Gemeinde oder die Landespolizei nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn sie von der Behörde schon länger als ein Jahr aufbewahrt worden ist. 3) Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.

Art. 191 3. Eigentumserwerb und Herausgabe

1) Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum. 1a) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate. 1b) Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen. 2) Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn. 3) Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen. 4) Vorbehalten bleiben die für die öffentlichen Verkehrsanstalten geltenden Spezialbestimmungen.

Art. 192 4. Schatz und wissenschaftliche Gegenstände

Der Eigentumserwerb an einem Schatz und an aufgefundenen herrenlosen Naturkörpern und Altertümern richtet sich nach den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.

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