Law

Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922

Liechtenstein · 214.0 · other

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 bc1d4a3c9ec33302c56ecc87d833e429fc15a73da1a656384e549d1095f7af9e

Contents: 378 provisions
  1. Art. 1 A. Anwendung des Rechtes
  2. Art. 3 II. Guter Glaube
  3. Art. 4 III. Richterliches Ermessen
  4. Art. 5 C. Allgemeine Bestimmungen des Rechtes der Schuldverhältnisse
  5. Art. 7 II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
  6. Art. 8 E. Sachlich zuständige Behörden
  7. Art. 10 II. Arten von Sachen
  8. Art. 12 2. Form
  9. Art. 19 V. Zuständigkeit
  10. Art. 20a II. Tiere
  11. Art. 22 II. Natürliche Früchte
  12. Art. 24 2. Ausschluss
  13. Art. 26 2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung
  14. Art. 26a 3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen
  15. Art. 26b 4. Wichtigere Verwaltungshandlungen
  16. Art. 26d b) nützliche
  17. Art. 26e c) der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende
  18. Art. 27 6. Verfügung über die Sache
  19. Art. 28 7. Tragung der Kosten und Lasten
  20. Art. 28a 8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch
  21. Art. 28c b) Andere Berechtigte
  22. Art. 30 b) Art der Teilung
  23. Art. 30a c) Tiere des häuslichen Bereichs
  24. Art. 30b
  25. Art. 32 2. Wirkung
  26. Art. 33 3. Aufhebung
  27. Art. 35 II. Begriffsbestimmungen
  28. Art. 36 III. Unselbständiges Eigentum
  29. Art. 37 B. Form der Rechtsgeschäfte
  30. Art. 40 1. Aneignung
  31. Art. 41a b) Dauernde
  32. Art. 41b c) Neufestsetzung der Grenze
  33. Art. 41d bb) bei Neufestsetzung unzweckmässiger Grenzen
  34. Art. 43 b) Ausserordentliche Ersitzung
  35. Art. 44 c) Fristen
  36. Art. 45 III. Recht auf Eintragung
  37. Art. 46 D. Verlust
  38. Art. 46b II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe
  39. Art. 49 2. Abgrenzungspflicht
  40. Art. 50 3. Grenzscheidungsklage
  41. Art. 51 4. Kosten
  42. Art. 52 5. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung
  43. Art. 54 b) Ersatz
  44. Art. 55 c) Zuweisung des Grundeigentums
  45. Art. 56 2. Überragende Bauten
  46. Art. 57 3. Baurecht
  47. Art. 58 4. Leitungen
  48. Art. 59 5. Fahrnisbauten
  49. Art. 60 IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück
  50. Art. 61a 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks
  51. Art. 64 b) Ausübung
  52. Art. 65 c) Abänderung, Verzicht
  53. Art. 66 d) Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis
  54. Art. 66a 2. Vertragliche Vorkaufsrechte
  55. Art. 66b 3. Kaufs- und Rückkaufsrechte
  56. Art. 70 bb) Gegenüber Strassen und Wegen
  57. Art. 72 bb) Wirkungen
  58. Art. 73 d) Entzug des Lichtes
  59. Art. 74 e) Wiederaufbau
  60. Art. 75
  61. Art. 76 bis 79
  62. Art. 85 b) Abstände
  63. Art. 88 bb) Gegenüber Strassen, Wegen usw.
  64. Art. 89 c) Eigentum
  65. Art. 91 bb) Bei gegenseitigem Weidetrieb
  66. Art. 92 cc) Bei einseitigem Weidetrieb
  67. Art. 93 6. Wasserablauf
  68. Art. 94 7. Entwässerungen
  69. Art. 96 b) Wahrung der Interessen des Belasteten
  70. Art. 97 c) Änderung der Verhältnisse
  71. Art. 99 bb) Entscheid
  72. Art. 100 cc) Rechtsmittel
  73. Art. 101 dd) Verfahren bei Verlegungen
  74. Art. 104 bb) Umfang
  75. Art. 105 c) Riesen
  76. Art. 106 d) Öffentliche Feld- und Fusswege
  77. Art. 107 e) Winterweg
  78. Art. 108 f) Ortsübung
  79. Art. 109 g) Anmerkung im Grundbuch
  80. Art. 110 10. Notholzung
  81. Art. 111 11. Schneefluchtrecht
  82. Art. 112 12. Unterhaltungspflicht
  83. Art. 114 2. Wegschaffung zugeführter Sachen und dergleichen
  84. Art. 115 3. Abwehr von Gefahr und Schaden
  85. Art. 120
  86. Art. 121
  87. Art. 123 2. Enteignung
  88. Art. 148 X. Öffentliche Werke
  89. Art. 150 II. Fortleitung ausser Landes
  90. Art. 152 2. Wiederherstellung
  91. Art. 153 IV. Quellengemeinschaft
  92. Art. 154 V. Benützung fremder Quellen
  93. Art. 155 VI. Notbrunnen
  94. Art. 157 2. Des Bodens
  95. Art. 159 II. Registerführung und Rechtsmittel
  96. Art. 160 III. Gebühren und Kosten
  97. Art. 161 IV. Hauptbuch
  98. Art. 163 2. Anmeldung
  99. Art. 164 bis 166
  100. Art. 167 3. Wirkung
  101. Art. 169 b) Anwendbares Recht
  102. Art. 170 VI. Führung des EDV-Alpbuches
  103. Art. 170b II. Gegenstand
  104. Art. 170c III. Verfügung
  105. Art. 170e II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten
  106. Art. 170f III. Untergang
  107. Art. 170k b) Retentionsrecht
  108. Art. 170l III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft
  109. Art. 170n 2. Einberufung und Leitung
  110. Art. 170o 3. Ausübung des Stimmrechtes
  111. Art. 170p 4. Beschlussfähigkeit
  112. Art. 170r 2. Abberufung
  113. Art. 170t b) Vertretung nach aussen
  114. Art. 171 A. Gegenstand
  115. Art. 187 3. Erwerb ohne Besitz
  116. Art. 188 II. Aneignung
  117. Art. 189a b) bei Tieren
  118. Art. 190 2. Aufbewahrung und Versteigerung
  119. Art. 191 3. Eigentumserwerb und Herausgabe
  120. Art. 192 4. Schatz und wissenschaftliche Gegenstände
  121. Art. 193 IV. Zuführung
  122. Art. 194 V. Verarbeitung
  123. Art. 195 VI. Verbindung und Vermischung
  124. Art. 196 VII. Ersitzung
  125. Art. 197 C. Verlust
  126. Art. 198 A. Gegenstand
  127. Art. 200 2. Errichtung zu eigenen Lasten
  128. Art. 202 2. Vereinigung
  129. Art. 203 3. Ablösung
  130. Art. 205 2. Nach dem Eintrag
  131. Art. 206 3. Bei verändertem Bedürfnis
  132. Art. 208 b) Andere beschränkte Wegrechte
  133. Art. 209 c) Allgemeiner Fahrweg
  134. Art. 210 5. Weiderechte
  135. Art. 211 6. Ortsgebrauch
  136. Art. 211a 7. Bei mehreren Berechtigten
  137. Art. 212 II. Last des Unterhaltes
  138. Art. 213 III. Verlegung der Belastung
  139. Art. 214 IV. Teilung eines Grundstücks
  140. Art. 215
  141. Art. 218 2. Bei Gesetzesvorschrift
  142. Art. 220 2. Dauer
  143. Art. 221 3. Ersatz bei Untergang
  144. Art. 223
  145. Art. 224 b) Verantwortlichkeit
  146. Art. 225 c) Verwendungen
  147. Art. 226 5. Verjährung der Ersatzansprüche
  148. Art. 228 b) Natürliche Früchte
  149. Art. 229 c) Zinse
  150. Art. 230 d) Übertragbarkeit der Ausübung
  151. Art. 233 bb) Bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung
  152. Art. 234 cc) Folge der Nichtleistung der Sicherheit
  153. Art. 235 3. Inventarpflicht
  154. Art. 237 b) Unterhaltung und Bewirtschaftung
  155. Art. 238 c) Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen
  156. Art. 239 d) Versicherung
  157. Art. 241 b) Wirtschaftliche Bestimmung
  158. Art. 242 c) Wald
  159. Art. 243 d) Bergwerke
  160. Art. 244 2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen
  161. Art. 246 b) Rückzahlungen und Neuanlage
  162. Art. 247 c) Recht auf Abtretung
  163. Art. 249 II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten
  164. Art. 250 III. Lasten
  165. Art. 251a II. Inhalt, Umfang und Vormerkung
  166. Art. 251c 2. Entschädigung
  167. Art. 251d
  168. Art. 251f 2. Ausübung des Heimfallsrechtes
  169. Art. 251g 3. Andere Anwendungsfälle
  170. Art. 251i 2. Eintragung
  171. Art. 251k VI. Höchstdauer
  172. Art. 252 D. Quellenrecht
  173. Art. 253 E. Andere Dienstbarkeiten
  174. Art. 253a F. Richterliche Massnahmen
  175. Art. 254 A. Gegenstand
  176. Art. 256 2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten
  177. Art. 257
  178. Art. 260 b) Durch den Schuldner
  179. Art. 261 c) Ablösungsbetrag
  180. Art. 262 3. Verjährung
  181. Art. 264 II. Schuldpflicht
  182. Art. 267 2. Zinse
  183. Art. 270 b) Bei mehreren Grundstücken
  184. Art. 272 2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum
  185. Art. 273 II. Untergang
  186. Art. 275 2. Kündigung durch den Schuldner
  187. Art. 276 3. Entschädigung in Geld
  188. Art. 278 II. Miet- und Pachtzinse
  189. Art. 279 III. Verjährung
  190. Art. 281 b) Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung
  191. Art. 282 2. Unverschuldete Wertverminderung
  192. Art. 283 3. Abtrennung kleiner Stücke
  193. Art. 284 V. Weitere Belastung
  194. Art. 286 2. Pfandstellen untereinander
  195. Art. 287 3. Leere Pfandstellen
  196. Art. 289 2. Verteilung des Erlöses
  197. Art. 290 3. Umfang der Sicherung
  198. Art. 291 4. Sicherung für erhaltende Auslagen
  199. Art. 294 IX. Anspruch auf die Versicherungssumme
  200. Art. 295 X. Unauffindbarer Gläubiger
  201. Art. 296 A. Zweck und Gestalt
  202. Art. 299 2. Stellung des Eigentümers
  203. Art. 301 b) Öffentliche Versteigerung
  204. Art. 302 4. Kündigung
  205. Art. 308 2. Zerstückelung
  206. Art. 309 3. Anzeige der Schuldübernahme
  207. Art. 310 II. Übertragung der Forderung
  208. Art. 312 2. Ohne Eintragung
  209. Art. 314 2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder
  210. Art. 316 b) Feststellung der Forderung und Sicherstellung
  211. Art. 317 c) Rang
  212. Art. 318 d) Vorrecht
  213. Art. 319 I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis
  214. Art. 321 2. Untergang
  215. Art. 322 III. Übertragung
  216. Art. 323 IV. Verpfändung
  217. Art. 324 V. Stellung des Eigentümers
  218. Art. 325 VI. Veräusserung
  219. Art. 326 VII. Teilung
  220. Art. 328 2. Kündigung
  221. Art. 329 IX. Schutz des guten Glaubens
  222. Art. 330 X. Einreden des Schuldners
  223. Art. 331 XI. Zahlungsort
  224. Art. 332 XII. Änderungen im Rechtsverhältnis
  225. Art. 333 XIII. Tilgung
  226. Art. 334 XIV. Aufrufung des Gläubigers
  227. Art. 335 bis 355
  228. Art. 356 A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht
  229. Art. 367 b) Deckung
  230. Art. 368 3. Nachverpfändung
  231. Art. 369 4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger
  232. Art. 371 2. Rückgabepflicht
  233. Art. 372 3. Haftung des Gläubigers
  234. Art. 374 2. Umfang der Pfandhaft
  235. Art. 375 3. Rang der Pfandrechte
  236. Art. 376 4. Verfallsvertrag
  237. Art. 377 5. Verpfändung zugunsten eines Dritten
  238. Art. 379 b) Rechte des Gläubigers
  239. Art. 381 II. Ausnahmen
  240. Art. 382 III. Bei Zahlungsunfähigkeit
  241. Art. 383 IV. Wirkung
  242. Art. 384 A. Im Allgemeinen
  243. Art. 386 II. Bei Wertpapieren
  244. Art. 387 III. Bei Warenpapieren
  245. Art. 388 IV. Nachverpfändung
  246. Art. 390 II. Vertretung verpfändeter Aktien
  247. Art. 391 III. Verwaltung und Abzahlung
  248. Art. 392 I. Im Allgemeinen
  249. Art. 393 II. Bestellung
  250. Art. 395 2. Verfahren
  251. Art. 397 V. Anerkennung der Vollrechtsübertragung
  252. Art. 398 VI. Aufrechnung in Folge Beendigung
  253. Art. 399 VII. Be- und Verwertungsgrundsätze
  254. Art. 400 VIII. Verzicht auf Rechte des Schuldners von Kreditforderungen
  255. Art. 401 bis 441
  256. Art. 444 2. Schatz
  257. Art. 445 3. Wissenschaftliche Gegenstände
  258. Art. 447 2. Aneignung
  259. Art. 448 3. Bildung neuen Landes
  260. Art. 450 2. Anwendung des Sachenrechtes
  261. Art. 451 II. Verwaltungsvermögen des Landes und der Gemeinden
  262. Art. 453 2. Besondere Rechte
  263. Art. 454 bis 483
  264. Art. 484 A. Gegenstand der Bergwerke
  265. Art. 486 2. Inhalt des Schürfscheines
  266. Art. 487 3. Wirkung des Schürfens
  267. Art. 489 2. Bestimmung des Beliehenen
  268. Art. 490 3. Inhalt der Verleihungsurkunde
  269. Art. 491 III. Die Abfindung mit dem Grundeigentümer
  270. Art. 493 II. Verwirkung
  271. Art. 496 2. Beschränkungen
  272. Art. 497 III. Verpflichtungen
  273. Art. 499 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz
  274. Art. 500 III. Vorübergehende Unterbrechung
  275. Art. 502 II. Unter Abwesenden
  276. Art. 503 III. Ohne Übergabe
  277. Art. 504 IV. Bei Warenpapieren
  278. Art. 506 2. Klage aus Besitzesentziehung
  279. Art. 507 3. Klage aus Besitzesstörung
  280. Art. 508 4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage
  281. Art. 510 2. Vermutung bei selbständigem Besitz
  282. Art. 511 3. Klage gegen den Besitzer
  283. Art. 513 b) Bei abhanden gekommenen Sachen
  284. Art. 514 c) Bei Geld und Inhaberpapieren
  285. Art. 515 d) Bei bösem Glauben
  286. Art. 516 5. Vermutung bei Grundstücken
  287. Art. 518 b) Ersatzforderungen
  288. Art. 519 2. Bösgläubiger Besitzer
  289. Art. 520 IV. Ersitzung
  290. Art. 522 2. Aufnahme
  291. Art. 524 b) Hauptbuchblatt
  292. Art. 525 c) Tagebuch, Belege
  293. Art. 526 4. Pläne für das Grundbuch
  294. Art. 527 5. Verordnung
  295. Art. 529a
  296. Art. 530 b) Gebührenbefreiung
  297. Art. 531 c) Gebührenschuldner
  298. Art. 532 3. Haftung
  299. Art. 534 b) Beschwerde in anderen Fällen
  300. Art. 535 c) Verfahren
  301. Art. 538 b) Verfügungsbeschränkungen
  302. Art. 539 c) Vorläufige Eintragungen
  303. Art. 540 d) Eintragung nachgehender Rechte
  304. Art. 541 3. Anmerkungen
  305. Art. 543 b) Bei Löschungen
  306. Art. 545 b) Ergänzung des Ausweises
  307. Art. 545a-545g
  308. Art. 546 c) Ungenügender Ausweis
  309. Art. 548 2. Dienstbarkeiten und Grundlasten
  310. Art. 549 IV. Anzeigepflicht
  311. Art. 550 V. Verordnung
  312. Art. 551 C. Öffentlichkeit des Grundbuches
  313. Art. 554 2. Gegenüber gutgläubigen Dritten
  314. Art. 555 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten
  315. Art. 555b 2. Bei der Vereinigung von Grundstücken
  316. Art. 556 II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag
  317. Art. 557a
  318. Art. 559 b) Bei Einspruch
  319. Art. 560 IV. Berichtigungen
  320. Art. 562 II. Anordnung
  321. Art. 563 III. Datensicherheit
  322. Art. 564 IV. Verfügbarkeit der Daten
  323. Art. 565 V. Datenzugriff im Abrufverfahren
  324. Art. 566 VI. Hauptbuch
  325. Art. 567 VII. Tagebuch
  326. Art. 568 VIII. Eintragungsverfahren
  327. Art. 569 IX. Löschungen, Änderungen und Berichtigungen
  328. Art. 570 X. Rechtswirkungen
  329. Art. 571 XI. Verordnung
  330. Art. 572 bis 632l
  331. Art. 6 IV. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch
  332. Art. 10bis b) vor Inkrafttreten des neuen Rechts
  333. Art. 11 3. Bäume auf fremdem Boden
  334. Art. 11bis 3bis Stockwerkeigentum
  335. Art. 11ter 3ter Bereinigung des Grundbuches
  336. Art. 13
  337. Art. 14
  338. Art. 15 III. Fahrnis
  339. Art. 17 II. Alte
  340. Art. 20 III. Tilgung von Titeln
  341. Art. 21 IV. Umfang der Pfandhaft
  342. Art. 23 2. Sicherungsrechte
  343. Art. 25 VI. Rang
  344. Art. 27a IX. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten
  345. Art. 27b SchlT X. Fortdauer des bisherigen Rechts für bestehende Papier-Schuldbriefe
  346. Art. 27c SchlT XI. Umwandlung der Art des Schuldbriefs
  347. Art. 29 II. Retentionsrecht
  348. Art. 34 b) Kollektivgrundstücke
  349. Art. 38 dd) Unselbständiges Miteigentum und Anmerkungsgrundstücke
  350. Art. 39 b) Dienstbarkeiten und Grundlasten
  351. Art. 41 bb) Grundpfandverschreibung
  352. Art. 42 cc) Schuldbrief und Gült
  353. Art. 47 c) Vorläufige Eintragungen
  354. Art. 48 d) Vorkaufsrechte usw.
  355. Art. 53 e) Subjektivdingliche Rechte
  356. Art. 62 b) Anordnungsbeschluss und Durchführung
  357. Art. 63 c) Kosten und Gebühren
  358. Art. 67 c) Behandlung nicht mehr begründbarer Rechte
  359. Art. 68 d) Grundstücke
  360. Art. 69 e) Altrechtliche Baurechte und Wasserrechtskonzessionen
  361. Art. 71 g) Dienstbarkeiten und Grundlasten
  362. Art. 76 c) Pläne; Ermittlungen bei Dritten
  363. Art. 77 d) Zwangsmittel
  364. Art. 78 e) Verfügung des Amtes für Justiz
  365. Art. 79 f) Unzustellbare Verfügungen
  366. Art. 80 g) Eigentümerwechsel
  367. Art. 81 h) Vollzug der Änderungen
  368. Art. 83 b) Erledigung der Anmeldungen und Einwendungen
  369. Art. 84 c) Anlegung des Grundbuches
  370. Art. 86 e) Folgen der Nichteintragung
  371. Art. 87 bis 98
  372. Art. 113 4. Grenzzeichen
  373. Art. 116 7. Versatzpfand
  374. Art. 138
  375. Art. 139 13. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
  376. Art. 140 14. Feldpolizei
  377. Art. 141 L. Aufhebung älterer Bestimmungen
  378. Art. 142 M. Schlussbestimmungen

378 provisions

Art. 51 4. Kosten

Aufgehoben

Art. 52 5. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung

1) Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet. 2) Vorbehalten bleibt Art. 89.

Art. 54 b) Ersatz

1) Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2) Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann der Richter auf vollen Schadenersatz erkennen. 3) Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann er auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.

Art. 55 c) Zuweisung des Grundeigentums

Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde.

Art. 56 2. Überragende Bauten

1) Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstück auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat. 2) Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden. 3) Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.

Art. 57 3. Baurecht

1) Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstück verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. 2) Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen.

Art. 58 4. Leitungen

1) Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. 2) Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit. 3) Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.

Art. 59 5. Fahrnisbauten

1) Hütten, Buden, Baracken und dergleichen behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besonderen Eigentümer. 2) Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.

Art. 60 IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück

1) Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten. 2) Die Bestellung einer dem Baurecht entsprechenden Dienstbarkeit auf Pflanzen und Waldungen ist ausgeschlossen.

Art. 61a 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks

Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.

Art. 64 b) Ausübung

1) Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages in Kenntnis setzen. 2) Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden. 3) Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstückes geltend machen.

Art. 65 c) Abänderung, Verzicht

1) Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültigkeit der amtlichen Beglaubigung der Unterschriften. Sie kann im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes zusteht. 2) Nach Eintritt des Vorkaufsfalles kann der Berechtigte schriftlich auf die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten.

Art. 66 d) Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis

1) Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. 2) Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird. 3) Vereinbarungen über die Aufhebung oder Änderung des Vorkaufsrechts können im Grundbuch vorgemerkt werden.

Art. 66a 2. Vertragliche Vorkaufsrechte

1) Wird ein Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so besteht es während der in der Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer zu den vorgemerkten Bedingungen oder, wo solche fehlen, zu den Bedingungen, zu denen dem Dritten das Grundstück verkauft worden ist. 2) Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleich kommt (Vorkaufsfall). Nicht als Vorkaufsfall gelten insbesondere der Erwerb im Erbwege, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sofern die Voraussetzungen für eine Enteignung vorliegen. 3) Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages in Kenntnis setzen. 4) Das Vorkaufsrecht erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten, nachdem der Berechtigte von dem Verkauf Kenntnis erhalten hat; es erlischt in jedem Fall mit Ablauf von 25 Jahren seit der Vormerkung, soweit vertraglich nicht eine längere Frist vereinbart wurde.

Art. 66b 3. Kaufs- und Rückkaufsrechte

1) Wird ein Kaufsrecht oder ein Rückkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so besteht es während der in der Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer. 2) Soweit vertraglich nicht eine längere Frist vereinbart wurde, erlischt das Kaufsrecht in jedem Fall mit dem Ablauf von zehn Jahren, das Rückkaufsrecht in jedem Fall mit dem Ablauf von 25 Jahren seit der Vormerkung.

Art. 70 bb) Gegenüber Strassen und Wegen

Aufgehoben

Art. 72 bb) Wirkungen

Aufgehoben

Art. 73 d) Entzug des Lichtes

1) Wenn jemand mit Innehaltung der gesetzlichen Entfernung durch einen Neu- oder Höherbau einem Nachbargrundstück das Sonnenlicht oder einem Nachbargebäude das Licht entzieht und dadurch einen namhaften Schaden verursacht, so ist der Nachbar berechtigt, innert Jahresfrist nach Erstellung des äusseren Baues Schadenersatz zu verlangen. 2) Bei zusammenhängenden Häuserreihen ist diese Bestimmung nur mit Bezug auf den Höherbau anwendbar.

Art. 74 e) Wiederaufbau

Aufgehoben

Art. 75

Aufgehoben

Art. 76 bis 79

Aufgehoben

Art. 85 b) Abstände

1) Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume dürfen nicht näher als sechs Meter, andere Obstbäume nicht näher als vier Meter, Zwerg- und Geländebäume und Sträucher nicht näher als 50 Zentimeter und Reben nicht näher als 30 Zentimeter an die Grenze gepflanzt werden. Ist das Nachbargrundstück ein Weingarten, so dürfen hochstämmige Bäume nicht näher als acht Meter an denselben gepflanzt werden. 2) Das Einspracherecht gegen zu nahes Pflanzen von Bäumen erlischt nach fünf Jahren von der Pflanzung an gerechnet. 3) Gegenüber Waldungen brauchen obige Abstände nicht eingehalten zu werden.

Art. 88 bb) Gegenüber Strassen, Wegen usw.

Aufgehoben

Art. 89 c) Eigentum

1) Einfriedungen auf der Grenze zweier Grundstücke sind im Zweifel als Miteigentum der beiden Grundeigentümer anzusehen. 2) Für Einfriedungen von gänzlich eingeschlossenen Grundstücken gilt, wenn das anstossende nicht gleichfalls ein Einfang ist, die Vermutung, dass sie Zugehör des eingeschlossenen Grundstückes seien. 3) Von Einfriedungen, welche Grundstücke gegen Strassen, öffentliche Plätze, Wälder und Allmenden abschliessen, wird vermutet, dass sie Zugehör der eingeschlossenen Grundstücke seien.

Art. 91 bb) Bei gegenseitigem Weidetrieb

1) Wo auf aneinander grenzenden Grundstücken beidseitiger Weidetrieb stattfindet, kann jeder Anstösser die Einfriedung auf Kosten beider Teile verlangen. 2) Jeder Anstösser hat eine seinem Interesse entsprechende Strecke der Einfriedung zu erstellen und zu unterhalten. 3) Sind Grundstücke mit Weidetrieb durch Fusswege oder Güterwege voneinander getrennt, so besteht ohne besondere Vereinbarung oder gegenteilige Ortsübung keine Einfriedungspflicht.

Art. 92 cc) Bei einseitigem Weidetrieb

1) Jedes Grundstück, auf welchem Weidetrieb stattfindet, muss gegenüber den Nachbargrundstücken ohne Weidetrieb auf Kosten des Eigentümers eingefriedet werden, soferne keine abweichende Ortsübung nachgewiesen werden kann. 2) Jede Liegenschaft ist, abweichende Ortsübung vorbehalten, gegenüber andern Liegenschaften auf denen ein allgemeiner Weidetrieb stattfindet, mit Ausnahme öffentlicher Strassen und Wege, einzufrieden. 3) Die Kosten dieser Einfriedung sind von den Eigentümern aller Liegenschaften, welche dadurch geschützt werden, im Verhältnis ihres Interesses zu tragen.

Art. 93 6. Wasserablauf

1) Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. 2) Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern. 3) Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.

Art. 94 7. Entwässerungen

1) Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen. 2) Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiterführe.

Art. 96 b) Wahrung der Interessen des Belasteten

1) Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde. 2) Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei oberirdischen Leitungen verlangen, dass ihm das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommen werde.

Art. 97 c) Änderung der Verhältnisse

1) Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. 2) Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. 3) Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.

Art. 99 bb) Entscheid

1) Der Gemeinderat eröffnet dem für die Durchleitungspflicht in Anspruch Genommenen eine zerstörliche Einsprachefrist von 14 Tagen. 2) Im Falle der Einsprache entscheidet der Gemeinderat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Duldung der Durchleitung gegeben seien und in welchem Umfange und in welcher Ausführung sie zu erfolgen habe. 3) Der Gemeinderat kann auf Kosten des Begehrenden das Gutachten Sachverständiger einholen. 4) Die Entschädigung für die festgestellte Durchleitungspflicht wird gleichzeitig festgesetzt.

Art. 100 cc) Rechtsmittel

Innerhalb eines Monats seit der Mitteilung dieses Entscheides kann jede Partei sowohl bezüglich der Durchleitungspflicht als auch hinsichtlich der Entschädigung beim Landgericht Klage erheben.

Art. 101 dd) Verfahren bei Verlegungen

1) Begehren um Verlegung einer Durchleitung wegen Änderung der Verhältnisse sind vom Belasteten, wenn eine Verständigung mit dem Eigentümer des Grundstückes nicht erzielt werden kann, unter Angabe der Gründe an den Gemeinderat zu richten. 2) Der Gemeinderat entscheidet, ob und in welcher Weise die Verlegung stattzufinden habe und ob ein Teil der Verlegungskosten vom Belasteten zu tragen sei. 3) Innerhalb eines Monats seit Mitteilung dieses Entscheides kann jede Partei beim Landgericht Klage erheben.

Art. 104 bb) Umfang

1) Das Ausstrecken ist überall auf vier Meter zu beschränken. 2) In Gemeinden, in welchen das Ausstreckrecht geübt wird, hat der Gemeinderat jedes Früh- und Spätjahr zu bestimmen, wann die Ausübung dieses Rechts beginnen darf und wann sie aufhören soll. Der Entscheid ist nicht weiterziehbar. 3) Auf Feldwegen und Feldstrassen kann das Ausstreckrecht unter Vermeidung von Beschädigungen jederzeit ausgeübt werden.

Art. 105 c) Riesen

1) Der Eigentümer eines Waldes sowie derjenige des daselbst geschlagenen Holzes, für welches keine oder nur unzweckmässige Transportmöglichkeiten bestehen, ist berechtigt, von den Eigentümern benachbarter Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes, nötigenfalls auch mittels Riesens, Schlittens oder besonderer Vorrichtungen, wie Drahtseile und Holzleitungen, gegen volle Entschädigung zu verlangen. 2) Immerhin hat das Riesen, wenn tunlich, im Winter und mit möglichst geringer Schädigung der tieferen Grundstücke zu geschehen. 3) Bei Streitigkeiten entscheidet sowohl über die Pflicht zum Durchlass wie über die Schadenersatzpflicht erstinstanzlich das Landgericht beschleunigt im Ausserstreitverfahren. 4) Die Einräumung solcher Rechte kann sowohl für den einzelnen Fall als auch bleibend für alle Zukunft verlangt und bewilligt werden.

Art. 106 d) Öffentliche Feld- und Fusswege

1) Die Eigentümer von Liegenschaften, über welche öffentliche Feld- und Fusswege führen, haben die Benützung derselben jederzeit zu gestatten. 2) Die Gemeinde hat sie so zu unterhalten, dass sie ihrem Zweck entsprechend benützt werden können. 3) Wegen Verletzung des Benutzungsrechts kann Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden.

Art. 107 e) Winterweg

1) Die üblichen Winterwege sollen, entgegenstehende Übungen oder Verträge vorbehalten, in der Regel nur bei Schlittbahn oder gefrorenem Boden benutzt werden. 2) Wenn Dringlichkeit vorliegt und ein anderer geeigneter Weg nicht vorhanden ist, so kann ausnahmsweise von Mitte Februar bis ersten März auch über schneefreien und nicht gefrorenen Boden gefahren werden. 3) Entsteht dadurch dem Grundeigentümer wesentlicher Schaden, so muss derselbe ersetzt werden.

Art. 108 f) Ortsübung

1) Die Ausübung dieser Rechte hat unter tunlichster Schonung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu erfolgen. 2) Im übrigen sind für Art und Umfang der Ausübung derselben, insbesondere Tränkewege, Winterwege, Riesen, Reisten und dergleichen, die bestehenden örtlichen Übungen massgebend.

Art. 109 g) Anmerkung im Grundbuch

1) Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, sowie die üblichen Winterwege, bestehen ohne Eintragung zu Recht. 2) Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestand sind, im Grundbuche angemerkt.

Art. 110 10. Notholzung

1) Wenn eine Alp weder eigenes Holz noch Holzungsrechte in genügendem Umfange besitzt, so ist der Eigentümer desjenigen anstossenden Waldes, der sich am besten dafür eignet, verpflichtet, gegen volle Entschädigung das zur Erbauung und Instandhaltung der Ställe und Sennhütten erforderliche Holz abzugeben, soweit für diese Zwecke ohne übermässige Kosten nicht anderes Material verwendet werden kann. 2) Über den Bestand und den Umfang dieser Verpflichtung sowie über die Entschädigungspflicht entscheidet das Landgericht im Ausserstreitverfahren.

← Find another law