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Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922

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Contents: 378 provisions
  1. Art. 1 A. Anwendung des Rechtes
  2. Art. 3 II. Guter Glaube
  3. Art. 4 III. Richterliches Ermessen
  4. Art. 5 C. Allgemeine Bestimmungen des Rechtes der Schuldverhältnisse
  5. Art. 7 II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
  6. Art. 8 E. Sachlich zuständige Behörden
  7. Art. 10 II. Arten von Sachen
  8. Art. 12 2. Form
  9. Art. 19 V. Zuständigkeit
  10. Art. 20a II. Tiere
  11. Art. 22 II. Natürliche Früchte
  12. Art. 24 2. Ausschluss
  13. Art. 26 2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung
  14. Art. 26a 3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen
  15. Art. 26b 4. Wichtigere Verwaltungshandlungen
  16. Art. 26d b) nützliche
  17. Art. 26e c) der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende
  18. Art. 27 6. Verfügung über die Sache
  19. Art. 28 7. Tragung der Kosten und Lasten
  20. Art. 28a 8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch
  21. Art. 28c b) Andere Berechtigte
  22. Art. 30 b) Art der Teilung
  23. Art. 30a c) Tiere des häuslichen Bereichs
  24. Art. 30b
  25. Art. 32 2. Wirkung
  26. Art. 33 3. Aufhebung
  27. Art. 35 II. Begriffsbestimmungen
  28. Art. 36 III. Unselbständiges Eigentum
  29. Art. 37 B. Form der Rechtsgeschäfte
  30. Art. 40 1. Aneignung
  31. Art. 41a b) Dauernde
  32. Art. 41b c) Neufestsetzung der Grenze
  33. Art. 41d bb) bei Neufestsetzung unzweckmässiger Grenzen
  34. Art. 43 b) Ausserordentliche Ersitzung
  35. Art. 44 c) Fristen
  36. Art. 45 III. Recht auf Eintragung
  37. Art. 46 D. Verlust
  38. Art. 46b II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe
  39. Art. 49 2. Abgrenzungspflicht
  40. Art. 50 3. Grenzscheidungsklage
  41. Art. 51 4. Kosten
  42. Art. 52 5. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung
  43. Art. 54 b) Ersatz
  44. Art. 55 c) Zuweisung des Grundeigentums
  45. Art. 56 2. Überragende Bauten
  46. Art. 57 3. Baurecht
  47. Art. 58 4. Leitungen
  48. Art. 59 5. Fahrnisbauten
  49. Art. 60 IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück
  50. Art. 61a 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks
  51. Art. 64 b) Ausübung
  52. Art. 65 c) Abänderung, Verzicht
  53. Art. 66 d) Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis
  54. Art. 66a 2. Vertragliche Vorkaufsrechte
  55. Art. 66b 3. Kaufs- und Rückkaufsrechte
  56. Art. 70 bb) Gegenüber Strassen und Wegen
  57. Art. 72 bb) Wirkungen
  58. Art. 73 d) Entzug des Lichtes
  59. Art. 74 e) Wiederaufbau
  60. Art. 75
  61. Art. 76 bis 79
  62. Art. 85 b) Abstände
  63. Art. 88 bb) Gegenüber Strassen, Wegen usw.
  64. Art. 89 c) Eigentum
  65. Art. 91 bb) Bei gegenseitigem Weidetrieb
  66. Art. 92 cc) Bei einseitigem Weidetrieb
  67. Art. 93 6. Wasserablauf
  68. Art. 94 7. Entwässerungen
  69. Art. 96 b) Wahrung der Interessen des Belasteten
  70. Art. 97 c) Änderung der Verhältnisse
  71. Art. 99 bb) Entscheid
  72. Art. 100 cc) Rechtsmittel
  73. Art. 101 dd) Verfahren bei Verlegungen
  74. Art. 104 bb) Umfang
  75. Art. 105 c) Riesen
  76. Art. 106 d) Öffentliche Feld- und Fusswege
  77. Art. 107 e) Winterweg
  78. Art. 108 f) Ortsübung
  79. Art. 109 g) Anmerkung im Grundbuch
  80. Art. 110 10. Notholzung
  81. Art. 111 11. Schneefluchtrecht
  82. Art. 112 12. Unterhaltungspflicht
  83. Art. 114 2. Wegschaffung zugeführter Sachen und dergleichen
  84. Art. 115 3. Abwehr von Gefahr und Schaden
  85. Art. 120
  86. Art. 121
  87. Art. 123 2. Enteignung
  88. Art. 148 X. Öffentliche Werke
  89. Art. 150 II. Fortleitung ausser Landes
  90. Art. 152 2. Wiederherstellung
  91. Art. 153 IV. Quellengemeinschaft
  92. Art. 154 V. Benützung fremder Quellen
  93. Art. 155 VI. Notbrunnen
  94. Art. 157 2. Des Bodens
  95. Art. 159 II. Registerführung und Rechtsmittel
  96. Art. 160 III. Gebühren und Kosten
  97. Art. 161 IV. Hauptbuch
  98. Art. 163 2. Anmeldung
  99. Art. 164 bis 166
  100. Art. 167 3. Wirkung
  101. Art. 169 b) Anwendbares Recht
  102. Art. 170 VI. Führung des EDV-Alpbuches
  103. Art. 170b II. Gegenstand
  104. Art. 170c III. Verfügung
  105. Art. 170e II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten
  106. Art. 170f III. Untergang
  107. Art. 170k b) Retentionsrecht
  108. Art. 170l III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft
  109. Art. 170n 2. Einberufung und Leitung
  110. Art. 170o 3. Ausübung des Stimmrechtes
  111. Art. 170p 4. Beschlussfähigkeit
  112. Art. 170r 2. Abberufung
  113. Art. 170t b) Vertretung nach aussen
  114. Art. 171 A. Gegenstand
  115. Art. 187 3. Erwerb ohne Besitz
  116. Art. 188 II. Aneignung
  117. Art. 189a b) bei Tieren
  118. Art. 190 2. Aufbewahrung und Versteigerung
  119. Art. 191 3. Eigentumserwerb und Herausgabe
  120. Art. 192 4. Schatz und wissenschaftliche Gegenstände
  121. Art. 193 IV. Zuführung
  122. Art. 194 V. Verarbeitung
  123. Art. 195 VI. Verbindung und Vermischung
  124. Art. 196 VII. Ersitzung
  125. Art. 197 C. Verlust
  126. Art. 198 A. Gegenstand
  127. Art. 200 2. Errichtung zu eigenen Lasten
  128. Art. 202 2. Vereinigung
  129. Art. 203 3. Ablösung
  130. Art. 205 2. Nach dem Eintrag
  131. Art. 206 3. Bei verändertem Bedürfnis
  132. Art. 208 b) Andere beschränkte Wegrechte
  133. Art. 209 c) Allgemeiner Fahrweg
  134. Art. 210 5. Weiderechte
  135. Art. 211 6. Ortsgebrauch
  136. Art. 211a 7. Bei mehreren Berechtigten
  137. Art. 212 II. Last des Unterhaltes
  138. Art. 213 III. Verlegung der Belastung
  139. Art. 214 IV. Teilung eines Grundstücks
  140. Art. 215
  141. Art. 218 2. Bei Gesetzesvorschrift
  142. Art. 220 2. Dauer
  143. Art. 221 3. Ersatz bei Untergang
  144. Art. 223
  145. Art. 224 b) Verantwortlichkeit
  146. Art. 225 c) Verwendungen
  147. Art. 226 5. Verjährung der Ersatzansprüche
  148. Art. 228 b) Natürliche Früchte
  149. Art. 229 c) Zinse
  150. Art. 230 d) Übertragbarkeit der Ausübung
  151. Art. 233 bb) Bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung
  152. Art. 234 cc) Folge der Nichtleistung der Sicherheit
  153. Art. 235 3. Inventarpflicht
  154. Art. 237 b) Unterhaltung und Bewirtschaftung
  155. Art. 238 c) Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen
  156. Art. 239 d) Versicherung
  157. Art. 241 b) Wirtschaftliche Bestimmung
  158. Art. 242 c) Wald
  159. Art. 243 d) Bergwerke
  160. Art. 244 2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen
  161. Art. 246 b) Rückzahlungen und Neuanlage
  162. Art. 247 c) Recht auf Abtretung
  163. Art. 249 II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten
  164. Art. 250 III. Lasten
  165. Art. 251a II. Inhalt, Umfang und Vormerkung
  166. Art. 251c 2. Entschädigung
  167. Art. 251d
  168. Art. 251f 2. Ausübung des Heimfallsrechtes
  169. Art. 251g 3. Andere Anwendungsfälle
  170. Art. 251i 2. Eintragung
  171. Art. 251k VI. Höchstdauer
  172. Art. 252 D. Quellenrecht
  173. Art. 253 E. Andere Dienstbarkeiten
  174. Art. 253a F. Richterliche Massnahmen
  175. Art. 254 A. Gegenstand
  176. Art. 256 2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten
  177. Art. 257
  178. Art. 260 b) Durch den Schuldner
  179. Art. 261 c) Ablösungsbetrag
  180. Art. 262 3. Verjährung
  181. Art. 264 II. Schuldpflicht
  182. Art. 267 2. Zinse
  183. Art. 270 b) Bei mehreren Grundstücken
  184. Art. 272 2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum
  185. Art. 273 II. Untergang
  186. Art. 275 2. Kündigung durch den Schuldner
  187. Art. 276 3. Entschädigung in Geld
  188. Art. 278 II. Miet- und Pachtzinse
  189. Art. 279 III. Verjährung
  190. Art. 281 b) Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung
  191. Art. 282 2. Unverschuldete Wertverminderung
  192. Art. 283 3. Abtrennung kleiner Stücke
  193. Art. 284 V. Weitere Belastung
  194. Art. 286 2. Pfandstellen untereinander
  195. Art. 287 3. Leere Pfandstellen
  196. Art. 289 2. Verteilung des Erlöses
  197. Art. 290 3. Umfang der Sicherung
  198. Art. 291 4. Sicherung für erhaltende Auslagen
  199. Art. 294 IX. Anspruch auf die Versicherungssumme
  200. Art. 295 X. Unauffindbarer Gläubiger
  201. Art. 296 A. Zweck und Gestalt
  202. Art. 299 2. Stellung des Eigentümers
  203. Art. 301 b) Öffentliche Versteigerung
  204. Art. 302 4. Kündigung
  205. Art. 308 2. Zerstückelung
  206. Art. 309 3. Anzeige der Schuldübernahme
  207. Art. 310 II. Übertragung der Forderung
  208. Art. 312 2. Ohne Eintragung
  209. Art. 314 2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder
  210. Art. 316 b) Feststellung der Forderung und Sicherstellung
  211. Art. 317 c) Rang
  212. Art. 318 d) Vorrecht
  213. Art. 319 I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis
  214. Art. 321 2. Untergang
  215. Art. 322 III. Übertragung
  216. Art. 323 IV. Verpfändung
  217. Art. 324 V. Stellung des Eigentümers
  218. Art. 325 VI. Veräusserung
  219. Art. 326 VII. Teilung
  220. Art. 328 2. Kündigung
  221. Art. 329 IX. Schutz des guten Glaubens
  222. Art. 330 X. Einreden des Schuldners
  223. Art. 331 XI. Zahlungsort
  224. Art. 332 XII. Änderungen im Rechtsverhältnis
  225. Art. 333 XIII. Tilgung
  226. Art. 334 XIV. Aufrufung des Gläubigers
  227. Art. 335 bis 355
  228. Art. 356 A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht
  229. Art. 367 b) Deckung
  230. Art. 368 3. Nachverpfändung
  231. Art. 369 4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger
  232. Art. 371 2. Rückgabepflicht
  233. Art. 372 3. Haftung des Gläubigers
  234. Art. 374 2. Umfang der Pfandhaft
  235. Art. 375 3. Rang der Pfandrechte
  236. Art. 376 4. Verfallsvertrag
  237. Art. 377 5. Verpfändung zugunsten eines Dritten
  238. Art. 379 b) Rechte des Gläubigers
  239. Art. 381 II. Ausnahmen
  240. Art. 382 III. Bei Zahlungsunfähigkeit
  241. Art. 383 IV. Wirkung
  242. Art. 384 A. Im Allgemeinen
  243. Art. 386 II. Bei Wertpapieren
  244. Art. 387 III. Bei Warenpapieren
  245. Art. 388 IV. Nachverpfändung
  246. Art. 390 II. Vertretung verpfändeter Aktien
  247. Art. 391 III. Verwaltung und Abzahlung
  248. Art. 392 I. Im Allgemeinen
  249. Art. 393 II. Bestellung
  250. Art. 395 2. Verfahren
  251. Art. 397 V. Anerkennung der Vollrechtsübertragung
  252. Art. 398 VI. Aufrechnung in Folge Beendigung
  253. Art. 399 VII. Be- und Verwertungsgrundsätze
  254. Art. 400 VIII. Verzicht auf Rechte des Schuldners von Kreditforderungen
  255. Art. 401 bis 441
  256. Art. 444 2. Schatz
  257. Art. 445 3. Wissenschaftliche Gegenstände
  258. Art. 447 2. Aneignung
  259. Art. 448 3. Bildung neuen Landes
  260. Art. 450 2. Anwendung des Sachenrechtes
  261. Art. 451 II. Verwaltungsvermögen des Landes und der Gemeinden
  262. Art. 453 2. Besondere Rechte
  263. Art. 454 bis 483
  264. Art. 484 A. Gegenstand der Bergwerke
  265. Art. 486 2. Inhalt des Schürfscheines
  266. Art. 487 3. Wirkung des Schürfens
  267. Art. 489 2. Bestimmung des Beliehenen
  268. Art. 490 3. Inhalt der Verleihungsurkunde
  269. Art. 491 III. Die Abfindung mit dem Grundeigentümer
  270. Art. 493 II. Verwirkung
  271. Art. 496 2. Beschränkungen
  272. Art. 497 III. Verpflichtungen
  273. Art. 499 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz
  274. Art. 500 III. Vorübergehende Unterbrechung
  275. Art. 502 II. Unter Abwesenden
  276. Art. 503 III. Ohne Übergabe
  277. Art. 504 IV. Bei Warenpapieren
  278. Art. 506 2. Klage aus Besitzesentziehung
  279. Art. 507 3. Klage aus Besitzesstörung
  280. Art. 508 4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage
  281. Art. 510 2. Vermutung bei selbständigem Besitz
  282. Art. 511 3. Klage gegen den Besitzer
  283. Art. 513 b) Bei abhanden gekommenen Sachen
  284. Art. 514 c) Bei Geld und Inhaberpapieren
  285. Art. 515 d) Bei bösem Glauben
  286. Art. 516 5. Vermutung bei Grundstücken
  287. Art. 518 b) Ersatzforderungen
  288. Art. 519 2. Bösgläubiger Besitzer
  289. Art. 520 IV. Ersitzung
  290. Art. 522 2. Aufnahme
  291. Art. 524 b) Hauptbuchblatt
  292. Art. 525 c) Tagebuch, Belege
  293. Art. 526 4. Pläne für das Grundbuch
  294. Art. 527 5. Verordnung
  295. Art. 529a
  296. Art. 530 b) Gebührenbefreiung
  297. Art. 531 c) Gebührenschuldner
  298. Art. 532 3. Haftung
  299. Art. 534 b) Beschwerde in anderen Fällen
  300. Art. 535 c) Verfahren
  301. Art. 538 b) Verfügungsbeschränkungen
  302. Art. 539 c) Vorläufige Eintragungen
  303. Art. 540 d) Eintragung nachgehender Rechte
  304. Art. 541 3. Anmerkungen
  305. Art. 543 b) Bei Löschungen
  306. Art. 545 b) Ergänzung des Ausweises
  307. Art. 545a-545g
  308. Art. 546 c) Ungenügender Ausweis
  309. Art. 548 2. Dienstbarkeiten und Grundlasten
  310. Art. 549 IV. Anzeigepflicht
  311. Art. 550 V. Verordnung
  312. Art. 551 C. Öffentlichkeit des Grundbuches
  313. Art. 554 2. Gegenüber gutgläubigen Dritten
  314. Art. 555 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten
  315. Art. 555b 2. Bei der Vereinigung von Grundstücken
  316. Art. 556 II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag
  317. Art. 557a
  318. Art. 559 b) Bei Einspruch
  319. Art. 560 IV. Berichtigungen
  320. Art. 562 II. Anordnung
  321. Art. 563 III. Datensicherheit
  322. Art. 564 IV. Verfügbarkeit der Daten
  323. Art. 565 V. Datenzugriff im Abrufverfahren
  324. Art. 566 VI. Hauptbuch
  325. Art. 567 VII. Tagebuch
  326. Art. 568 VIII. Eintragungsverfahren
  327. Art. 569 IX. Löschungen, Änderungen und Berichtigungen
  328. Art. 570 X. Rechtswirkungen
  329. Art. 571 XI. Verordnung
  330. Art. 572 bis 632l
  331. Art. 6 IV. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch
  332. Art. 10bis b) vor Inkrafttreten des neuen Rechts
  333. Art. 11 3. Bäume auf fremdem Boden
  334. Art. 11bis 3bis Stockwerkeigentum
  335. Art. 11ter 3ter Bereinigung des Grundbuches
  336. Art. 13
  337. Art. 14
  338. Art. 15 III. Fahrnis
  339. Art. 17 II. Alte
  340. Art. 20 III. Tilgung von Titeln
  341. Art. 21 IV. Umfang der Pfandhaft
  342. Art. 23 2. Sicherungsrechte
  343. Art. 25 VI. Rang
  344. Art. 27a IX. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten
  345. Art. 27b SchlT X. Fortdauer des bisherigen Rechts für bestehende Papier-Schuldbriefe
  346. Art. 27c SchlT XI. Umwandlung der Art des Schuldbriefs
  347. Art. 29 II. Retentionsrecht
  348. Art. 34 b) Kollektivgrundstücke
  349. Art. 38 dd) Unselbständiges Miteigentum und Anmerkungsgrundstücke
  350. Art. 39 b) Dienstbarkeiten und Grundlasten
  351. Art. 41 bb) Grundpfandverschreibung
  352. Art. 42 cc) Schuldbrief und Gült
  353. Art. 47 c) Vorläufige Eintragungen
  354. Art. 48 d) Vorkaufsrechte usw.
  355. Art. 53 e) Subjektivdingliche Rechte
  356. Art. 62 b) Anordnungsbeschluss und Durchführung
  357. Art. 63 c) Kosten und Gebühren
  358. Art. 67 c) Behandlung nicht mehr begründbarer Rechte
  359. Art. 68 d) Grundstücke
  360. Art. 69 e) Altrechtliche Baurechte und Wasserrechtskonzessionen
  361. Art. 71 g) Dienstbarkeiten und Grundlasten
  362. Art. 76 c) Pläne; Ermittlungen bei Dritten
  363. Art. 77 d) Zwangsmittel
  364. Art. 78 e) Verfügung des Amtes für Justiz
  365. Art. 79 f) Unzustellbare Verfügungen
  366. Art. 80 g) Eigentümerwechsel
  367. Art. 81 h) Vollzug der Änderungen
  368. Art. 83 b) Erledigung der Anmeldungen und Einwendungen
  369. Art. 84 c) Anlegung des Grundbuches
  370. Art. 86 e) Folgen der Nichteintragung
  371. Art. 87 bis 98
  372. Art. 113 4. Grenzzeichen
  373. Art. 116 7. Versatzpfand
  374. Art. 138
  375. Art. 139 13. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
  376. Art. 140 14. Feldpolizei
  377. Art. 141 L. Aufhebung älterer Bestimmungen
  378. Art. 142 M. Schlussbestimmungen

378 provisions

Art. 563 III. Datensicherheit

1) Die Daten des EDV-Grundbuches sind so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Sie sind fortlaufend nach allgemein anerkannten Normen zu schützen und zu sichern. 2) Die Regierung trifft die erforderlichen Anordnungen.

Art. 564 IV. Verfügbarkeit der Daten

1) Im EDV-Grundbuch müssen folgende Daten kurzfristig abgerufen werden können: 1. die aktuellen Daten des Hauptbuches über die Eigentümer sowie die gelöschten Daten des Rechtsvorgängers und dessen Vorgängers, stets aber die Daten aller Eigentümer in einem mit Verordnung festzusetzenden Zeitraum; 2. die aktuellen Daten des Hauptbuches über die Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und Anmerkungen sowie die entsprechenden gelöschten Daten im Zustand zum Zeitpunkt ihrer Löschung; 3. die Tagebuchdaten über alle hängigen Eintragungsverfahren und über alle Einschreibungen in einem mit Verordnung festzusetzenden Zeitraum. 2) Die übrigen Daten müssen innert nützlicher Frist abgerufen werden können.

Art. 565 V. Datenzugriff im Abrufverfahren

1) Das Amt für Justiz kann auf Antrag folgenden Personen Zugriff auf die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister gewähren, ohne dass sie im Einzelfall ein Interesse glaubhaft machen müssen: a) Ingenieur-Geometern, Landes- und Gemeindebehörden sowie Gerichten und Strafverfolgungsbehörden auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen; b) Banken auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen; c) bestimmten Personen auf die Daten: 1. der Grundstücke, die ihnen gehören; oder 2. der Grundstücke, an denen ihnen Rechte zustehen, sofern sie die Daten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder der Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen. 2) Aufgehoben 3) Das Amt für Justiz kann einer Person im Einzelfall nach Prüfung des Interessennachweises den Zugriff auf die entsprechenden Daten gestatten. 4) Jede Abfrage durch eine Person, die auf die Grundbuchdaten zugreift, ist elektronisch aufzuzeichnen und muss während eines Jahres kurzfristig abgerufen werden können. 5) Die Regierung kann Näheres mit Verordnung regeln.

Art. 566 VI. Hauptbuch

1) Den auf den Geräten des Amtes für Justiz in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über ein Grundstück kommt die Bedeutung des Hauptbuches zu, wenn sie nur durch ein neues Eintragungsverfahren verändert werden können. Dieselbe Bedeutung kommt dem auf den Geräten des Amtes für Justiz erstellten und von diesem unterschriftlich bestätigten Ausdruck über diese Angaben zu. 2) Aus der Darstellung der Daten muss ersichtlich sein, dass es sich um Angaben über ein bestimmtes Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt. 3) Die Einschreibungen auf dem Hauptbuchblatt müssen nach den zutreffenden Abteilungen geordnet in Schrift und Zahlen lesbar sein. Dienstbarkeiten und Grundlasten können gesondert dargestellt werden.

Art. 567 VII. Tagebuch

1) Den auf den Geräten des Amtes für Justiz in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über die Anmeldungen und über die von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren kommt die Bedeutung des Tagebuches zu. 2) Der Abschlussbefehl zur Eingabe der Daten in die Tagebuchapplikation hat die Rechtswirkung der Einschreibung in das Tagebuch. Dieselbe Wirkung kommt dem auf den Geräten des Amtes für Justiz erstellten und von diesem unterschriftlich bestätigten Ausdruck über diese Angaben zu. 3) Aus der Darstellung der Daten muss ersichtlich sein, dass es sich um Angaben des Tagebuches zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt. 4) Das System muss so eingerichtet sein, dass die Daten nach dem Abschluss der Einschreibung nicht mehr verändert werden können.

Art. 568 VIII. Eintragungsverfahren

1) Das Eintragungsverfahren wird mit der Einschreibung in das Tagebuch eingeleitet. 2) Das Eintragungsverfahren wird abgeschlossen, indem durch besondere Eingabebefehle: 1. die Einschreibung, die Änderung oder die Löschung von Daten des Hauptbuches für rechtswirksam erklärt wird; 2. die Anmeldung als rechtskräftig abgewiesen bezeichnet wird; 3. die Anmeldung als zurückgezogen bezeichnet wird; 4. eine versehentliche Einschreibung im Tagebuch für ungültig erklärt wird.

Art. 569 IX. Löschungen, Änderungen und Berichtigungen

1) Einträge werden gelöscht, indem die Daten vom Bestand der rechtswirksamen Daten in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen Daten überführt werden. 2) Bei einer Änderung oder einer Berichtigung sind die neuen Daten in den Bestand der rechtswirksamen Daten des Hauptbuches aufzunehmen und die geänderten oder berichtigten Daten in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen Daten zu überführen. 3) Daten, die nicht mehr rechtswirksam sind, sind als solche kenntlich zu machen.

Art. 570 X. Rechtswirkungen

1) Der Auslösung des Eingabebefehls im Eintragungsverfahren, wonach die Einschreibung, die Änderung oder die Löschung von Daten über dingliche Rechte für rechtswirksam erklärt wird, kommt die Rechtswirkung der Eintragung in das Hauptbuch zu. 2) Den auf den Geräten des Amtes für Justiz in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über die dinglichen Rechte kommen die Rechtswirkungen des Eintrags zu. Dieselben Wirkungen kommen dem auf den Geräten des Amtes für Justiz erstellten und von diesem unterschriftlich bestätigten Ausdruck über diese Angaben zu.

Art. 571 XI. Verordnung

Die Regierung erlässt über die Führung des EDV-Grundbuches die notwendige Verordnung, insbesondere über: 1. die Prüfung des anzuwendenden Systems; 2. die Datensicherheit; 3. die Verfügbarkeit der Daten; 4. den Datenzugriff; 5. das Eintragungsverfahren; 6. den elektronischen Geschäftsverkehr und die Verwendung von Signaturen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.

Art. 572 bis 632l

Aufgehoben Schlusstitel

Art. 6 IV. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch

1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Ansprüche auf Errichtung eines dinglichen Rechtes werden als rechtskräftig anerkannt, wenn sie der Form des bisherigen oder des neuen Rechtes entsprechen. 2) Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsgeschäft festgesetzte Inhalt eines dinglichen Verhältnisses bleibt auch unter dem neuen Recht anerkannt, soweit er nicht mit diesem unverträglich ist.

Art. 10bis b) vor Inkrafttreten des neuen Rechts

1) Für Bestiftungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Abänderung des Sachenrechts bestehen, gilt das bisherige Recht. 2) Die Grundstücke werden im Grundbuch einzeln aufgenommen. Die Bestiftung wird angemerkt.

Art. 11 3. Bäume auf fremdem Boden

Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremden Boden werden auch weiterhin nach bisherigem Recht anerkannt.

Art. 11bis 3bis Stockwerkeigentum

Das vom früheren Recht beherrschte Stockwerkeigentum ist den neuen Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt, auch wenn die Stockwerke oder Stockwerkteile nicht als Wohnungen oder Geschäftsraumeinheiten in sich abgeschlossen sind.

Art. 11ter 3ter Bereinigung des Grundbuches

Zur Eintragung des bestehenden Stockwerkeigentums kann die Regierung die Bereinigung des Grundbuches anordnen und dafür besondere Verfahrensvorschriften erlassen.

Art. 13

Aufgehoben

Art. 14

Aufgehoben

Art. 15 III. Fahrnis

1) Die unter altem Recht mit dinglicher Wirkung begründeten Eigentumsvorbehalte werden weiterhin anerkannt. 2) Sie müssen aber binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Register der Eigentumsvorbehalte eingetragen werden. Mit dem unbenützten Ablauf dieser Frist werden sie unwirksam, können aber auch später noch eingetragen werden.

Art. 17 II. Alte

1) Die im Momente des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstbarkeiten behalten ihre dingliche Wirkung auch weiterhin ohne Eintragung ins Grundbuch bei. 2) Soweit ihre Eintragung nach neuem Recht erforderlich wäre, sind sie a) bezüglich Grundstücken in Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in denen die Vermessung im Sinne des Gesetzes über die Landesvermessung vom 1. Februar 1945 rechtskräftig abgeschlossen wurde oder bis 31. Dezember 1965 noch abgeschlossen wird, bis 1. Januar 1966, b) wenn die Voraussetzungen unter Bst. a nicht erfüllt sind, im Zuge der Vermessung, spätestens aber bis zur grundbücherlichen Durchführung des betreffenden rechtskräftigen Vermessungswerkes, sofern das öffentliche Aufforderungsverfahren (Art. 87 und 88 SchlT altSR) durchgeführt wurde, c) wenn die Voraussetzungen unter Bst. b nicht erfüllt sind, aufgrund des Bereinigungsverfahrens nach neuem Recht (Art. 61 ff. SchlT SR), in den bisherigen Grundbucheinrichtungen bzw. hinsichtlich Bst. c im Grundbuch einzutragen, widrigenfalls die Dienstbarkeiten erlöschen. 3) Mit Dienstbarkeiten nebensächlich verbundene Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 31. August 2016 begründet wurden und sich nur aus den Grundbuchbelegen ergeben, können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, weiterhin entgegengehalten werden.

Art. 20 III. Tilgung von Titeln

1) Die Tilgung und Umänderung der Pfandrechte, die Pfandentlassung und dergleichen stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vorschriften. 2) An Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen Verschollenerklärung treten bis zur Einführung eines neuen Verschollenheitsrechtes die Bestimmungen des bisherigen Rechtes über die Todeserklärung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Fristen. 3) Die Kraftloserklärung altrechtlicher Hypotheken kann binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch nach den Bestimmungen des alten Rechtes erfolgen.

Art. 21 IV. Umfang der Pfandhaft

1) Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte nach dem neuen Rechte. 2) Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem Grundstück verpfändet erhalten, so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft, auch wenn sie nach dem neuen Rechte nicht mitverpfändet sein würden.

Art. 23 2. Sicherungsrechte

Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnisses, wie namentlich Sicherungsrechte, und ebenso die Rechte des Schuldners stehen für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an unter dem neuen Rechte.

Art. 25 VI. Rang

1) Die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Grundpfandrechte erhalten eine feste Pfandstelle. 2) Grundpfandrechte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, behalten jedoch das Nachrückungsrecht bei.

Art. 27a IX. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten

1) Aufrechte Fahrnisverschreibungen, Versatzpfänder und Pfandbriefe bleiben bestehen. 2) Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts (Art. 392 bis 441).

Art. 27b SchlT X. Fortdauer des bisherigen Rechts für bestehende Papier-Schuldbriefe

1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vom 31. August 2016 bestehende Papier-Schuldbriefe behalten ihre Gültigkeit. 2) Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts. 3) Erfolgt eine Änderung bei einem bestehenden Papier-Schuldbrief, namentlich ein Gläubigerwechsel oder eine Handänderung, so ist der Papier-Schuldbrief zwingend in einen Register-Schuldbrief umzuwandeln. Hierfür ist der Papier-Schuldbrief vorzulegen.

Art. 27c SchlT XI. Umwandlung der Art des Schuldbriefs

Der Grundeigentümer und die am Papier-Schuldbrief Berechtigten können gemeinsam die Umwandlung eines vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 31. August 2016 eingetragenen Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief anmelden. Bei der Anmeldung ist der Papier-Schuldbrief vorzulegen.

Art. 29 II. Retentionsrecht

1) Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf solche Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gekommen sind. 2) Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. 3) Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes. 4) Der Spediteur, der Frachtführer, der Kommissionär, der Vermieter und der Verpächter können nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch das Retentionsrecht geltend machen.

Art. 34 b) Kollektivgrundstücke

1) Wird die Aufnahme mehrerer demselben Eigentümer gehöriger Grundstücke auf ein Grundbuchblatt verlangt, so ist für dieselben ein besonderes Grundbuchblatt zu eröffnen. 2) Für die Eintragungen gelten die gleichen Grundsätze wie bisher für Bestiftungen. 3) Das Blatt ist als Kollektivblatt zu überschreiben.

Art. 38 dd) Unselbständiges Miteigentum und Anmerkungsgrundstücke

1) Bei unselbständigem Miteigentum sind anstelle der Eigentümer die berechtigten Grundstücke mit dem Bruchteil ihrer Berechtigung anzugeben. 2) Bei Anmerkungsgrundstücken ist sinngemäss zu verfahren.

Art. 39 b) Dienstbarkeiten und Grundlasten

1) Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in gleicher Weise wie bisher auf das Blatt des belasteten und gegebenenfalls auch des berechtigten Grundstückes eingetragen. 2) Dabei ist anzugeben, ob es sich um eine Berechtigung oder eine Last handelt (z. B. "als Last"). 3) Bei Grundlasten ist überdies ein Gesamtwert anzugeben.

Art. 41 bb) Grundpfandverschreibung

1) Grundpfandverschreibungen werden in gleicher Weise wie bisher die Hypotheken eingetragen. 2) Die Eintragung muss die Bezeichnung "Grundpfandverschreibung", den Zinsfuss, den Rang und die Vorgänge (z. B. "Vorgang: Gült 10 000 Franken u. G. V. 5 000 Franken") enthalten. 3) Bodenverbesserungspfandrechte sind als solche zu bezeichnen.

Art. 42 cc) Schuldbrief und Gült

1) Schuldbrief und Gült sind in der Eintragung als solche zu bezeichnen. 2) Bei Inhabertiteln ist im Grundbuch der Inhaber, bei Namentiteln der Gläubiger anzugeben. 3) Für die Ausstellung der Titel und deren Aushändigung gilt das neue Recht. 4) Die Angabe des Pfandhalters erfolgt auf dem Lastenblatt. 5) Im übrigen gelten für die Eintragung der Schuldbriefe und Gülten die gleichen Grundsätze wie für die Grundpfandverschreibung.

Art. 47 c) Vorläufige Eintragungen

1) Vorläufige Eintragungen sind auf dem Lastenblatt einzutragen, wenn sie sich auf ein Pfandrecht beziehen, in allen andern Fällen auf dem Bestandesblatt. 2) Bezieht sich eine vorläufige Eintragung auf das Eigentum, so ist neben dem Eintrag auf dem Bestandesblatt eine Verweisung auf das Lastenblatt einzutragen.

Art. 48 d) Vorkaufsrechte usw.

Vorkauf, Rückkauf, Kaufrechte und Miete und Pacht sind auf dem Bestandesblatte vorzumerken. Auf dem Lastenblatte ist eine Verweisung hierauf anzubringen.

Art. 53 e) Subjektivdingliche Rechte

Subjektivdingliche Rechte werden auf dem Bestandesblatt des berechtigten Grundstückes angemerkt (z. B. "4. Anmerkung: Milchbezugsrecht als Grundlast auf Nr. 53").

Art. 62 b) Anordnungsbeschluss und Durchführung

1) Die Regierung ordnet über Vorschlag des Amtes für Justiz die Bereinigung und die Einführung des Grundbuches für eine Gemeinde oder einen Teil davon an. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer rechtskräftig erklärten amtlichen Vermessung. 2) Dieser Beschluss ist vom Amt für Justiz auf geeignete Weise amtlich kundzumachen. 3) Die Bereinigung und die Einführung des Grundbuches wird vom Amt für Justiz unter Aufsicht der Regierung durchgeführt.

Art. 63 c) Kosten und Gebühren

1) Die Kosten für die Bereinigung sowie für die Anlegung des Grundbuches werden vom Land getragen. 2) Die Eintragung neuer Rechte sowie das Rechtsmittelverfahren sind gebührenpflichtig.

Art. 67 c) Behandlung nicht mehr begründbarer Rechte

Dingliche Rechte des bisherigen Rechts, wie insbesondere Wiederkaufs- und Bestandesrechte, die nach dem neuen Recht nicht mehr als solche begründet werden können, sind mit einem Stichwort versehen im Grundbuch anzumerken.

Art. 68 d) Grundstücke

1) Die Grundstücke werden von Amtes wegen in das Grundbuch aufgenommen. 2) Die Beschreibung der Liegenschaften erfolgt aufgrund der Angaben der amtlichen Vermessung, diejenige der übrigen Grundstücke durch das Amt für Justiz. 3) Ist in den bisherigen Grundbucheinrichtungen eine Liegenschaft aufgenommen, die nach der amtlichen Vermessung nicht existiert, so ist nach Art. 78 ff. SchlT SR vorzugehen.

Art. 69 e) Altrechtliche Baurechte und Wasserrechtskonzessionen

1) Gebäulichkeiten aller Art, die aufgrund des alten Rechts auf fremdem Grund und Boden stehen und nicht Fahrnisbauten sind, wie Alphütten, Ställe, Ofenhäuser, Speicher und dergleichen, sind, vorbehaltlich Art. 66 Abs. 4 SchlT SR, als selbständige und dauernde Baurechte in das Grundbuch aufzunehmen, sofern Grundpfandrechte auf denselben haften. 2) Gleiches gilt für Wasserrechtskonzessionen.

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