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Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922

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Contents: 378 provisions
  1. Art. 1 A. Anwendung des Rechtes
  2. Art. 3 II. Guter Glaube
  3. Art. 4 III. Richterliches Ermessen
  4. Art. 5 C. Allgemeine Bestimmungen des Rechtes der Schuldverhältnisse
  5. Art. 7 II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
  6. Art. 8 E. Sachlich zuständige Behörden
  7. Art. 10 II. Arten von Sachen
  8. Art. 12 2. Form
  9. Art. 19 V. Zuständigkeit
  10. Art. 20a II. Tiere
  11. Art. 22 II. Natürliche Früchte
  12. Art. 24 2. Ausschluss
  13. Art. 26 2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung
  14. Art. 26a 3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen
  15. Art. 26b 4. Wichtigere Verwaltungshandlungen
  16. Art. 26d b) nützliche
  17. Art. 26e c) der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende
  18. Art. 27 6. Verfügung über die Sache
  19. Art. 28 7. Tragung der Kosten und Lasten
  20. Art. 28a 8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch
  21. Art. 28c b) Andere Berechtigte
  22. Art. 30 b) Art der Teilung
  23. Art. 30a c) Tiere des häuslichen Bereichs
  24. Art. 30b
  25. Art. 32 2. Wirkung
  26. Art. 33 3. Aufhebung
  27. Art. 35 II. Begriffsbestimmungen
  28. Art. 36 III. Unselbständiges Eigentum
  29. Art. 37 B. Form der Rechtsgeschäfte
  30. Art. 40 1. Aneignung
  31. Art. 41a b) Dauernde
  32. Art. 41b c) Neufestsetzung der Grenze
  33. Art. 41d bb) bei Neufestsetzung unzweckmässiger Grenzen
  34. Art. 43 b) Ausserordentliche Ersitzung
  35. Art. 44 c) Fristen
  36. Art. 45 III. Recht auf Eintragung
  37. Art. 46 D. Verlust
  38. Art. 46b II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe
  39. Art. 49 2. Abgrenzungspflicht
  40. Art. 50 3. Grenzscheidungsklage
  41. Art. 51 4. Kosten
  42. Art. 52 5. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung
  43. Art. 54 b) Ersatz
  44. Art. 55 c) Zuweisung des Grundeigentums
  45. Art. 56 2. Überragende Bauten
  46. Art. 57 3. Baurecht
  47. Art. 58 4. Leitungen
  48. Art. 59 5. Fahrnisbauten
  49. Art. 60 IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück
  50. Art. 61a 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks
  51. Art. 64 b) Ausübung
  52. Art. 65 c) Abänderung, Verzicht
  53. Art. 66 d) Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis
  54. Art. 66a 2. Vertragliche Vorkaufsrechte
  55. Art. 66b 3. Kaufs- und Rückkaufsrechte
  56. Art. 70 bb) Gegenüber Strassen und Wegen
  57. Art. 72 bb) Wirkungen
  58. Art. 73 d) Entzug des Lichtes
  59. Art. 74 e) Wiederaufbau
  60. Art. 75
  61. Art. 76 bis 79
  62. Art. 85 b) Abstände
  63. Art. 88 bb) Gegenüber Strassen, Wegen usw.
  64. Art. 89 c) Eigentum
  65. Art. 91 bb) Bei gegenseitigem Weidetrieb
  66. Art. 92 cc) Bei einseitigem Weidetrieb
  67. Art. 93 6. Wasserablauf
  68. Art. 94 7. Entwässerungen
  69. Art. 96 b) Wahrung der Interessen des Belasteten
  70. Art. 97 c) Änderung der Verhältnisse
  71. Art. 99 bb) Entscheid
  72. Art. 100 cc) Rechtsmittel
  73. Art. 101 dd) Verfahren bei Verlegungen
  74. Art. 104 bb) Umfang
  75. Art. 105 c) Riesen
  76. Art. 106 d) Öffentliche Feld- und Fusswege
  77. Art. 107 e) Winterweg
  78. Art. 108 f) Ortsübung
  79. Art. 109 g) Anmerkung im Grundbuch
  80. Art. 110 10. Notholzung
  81. Art. 111 11. Schneefluchtrecht
  82. Art. 112 12. Unterhaltungspflicht
  83. Art. 114 2. Wegschaffung zugeführter Sachen und dergleichen
  84. Art. 115 3. Abwehr von Gefahr und Schaden
  85. Art. 120
  86. Art. 121
  87. Art. 123 2. Enteignung
  88. Art. 148 X. Öffentliche Werke
  89. Art. 150 II. Fortleitung ausser Landes
  90. Art. 152 2. Wiederherstellung
  91. Art. 153 IV. Quellengemeinschaft
  92. Art. 154 V. Benützung fremder Quellen
  93. Art. 155 VI. Notbrunnen
  94. Art. 157 2. Des Bodens
  95. Art. 159 II. Registerführung und Rechtsmittel
  96. Art. 160 III. Gebühren und Kosten
  97. Art. 161 IV. Hauptbuch
  98. Art. 163 2. Anmeldung
  99. Art. 164 bis 166
  100. Art. 167 3. Wirkung
  101. Art. 169 b) Anwendbares Recht
  102. Art. 170 VI. Führung des EDV-Alpbuches
  103. Art. 170b II. Gegenstand
  104. Art. 170c III. Verfügung
  105. Art. 170e II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten
  106. Art. 170f III. Untergang
  107. Art. 170k b) Retentionsrecht
  108. Art. 170l III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft
  109. Art. 170n 2. Einberufung und Leitung
  110. Art. 170o 3. Ausübung des Stimmrechtes
  111. Art. 170p 4. Beschlussfähigkeit
  112. Art. 170r 2. Abberufung
  113. Art. 170t b) Vertretung nach aussen
  114. Art. 171 A. Gegenstand
  115. Art. 187 3. Erwerb ohne Besitz
  116. Art. 188 II. Aneignung
  117. Art. 189a b) bei Tieren
  118. Art. 190 2. Aufbewahrung und Versteigerung
  119. Art. 191 3. Eigentumserwerb und Herausgabe
  120. Art. 192 4. Schatz und wissenschaftliche Gegenstände
  121. Art. 193 IV. Zuführung
  122. Art. 194 V. Verarbeitung
  123. Art. 195 VI. Verbindung und Vermischung
  124. Art. 196 VII. Ersitzung
  125. Art. 197 C. Verlust
  126. Art. 198 A. Gegenstand
  127. Art. 200 2. Errichtung zu eigenen Lasten
  128. Art. 202 2. Vereinigung
  129. Art. 203 3. Ablösung
  130. Art. 205 2. Nach dem Eintrag
  131. Art. 206 3. Bei verändertem Bedürfnis
  132. Art. 208 b) Andere beschränkte Wegrechte
  133. Art. 209 c) Allgemeiner Fahrweg
  134. Art. 210 5. Weiderechte
  135. Art. 211 6. Ortsgebrauch
  136. Art. 211a 7. Bei mehreren Berechtigten
  137. Art. 212 II. Last des Unterhaltes
  138. Art. 213 III. Verlegung der Belastung
  139. Art. 214 IV. Teilung eines Grundstücks
  140. Art. 215
  141. Art. 218 2. Bei Gesetzesvorschrift
  142. Art. 220 2. Dauer
  143. Art. 221 3. Ersatz bei Untergang
  144. Art. 223
  145. Art. 224 b) Verantwortlichkeit
  146. Art. 225 c) Verwendungen
  147. Art. 226 5. Verjährung der Ersatzansprüche
  148. Art. 228 b) Natürliche Früchte
  149. Art. 229 c) Zinse
  150. Art. 230 d) Übertragbarkeit der Ausübung
  151. Art. 233 bb) Bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung
  152. Art. 234 cc) Folge der Nichtleistung der Sicherheit
  153. Art. 235 3. Inventarpflicht
  154. Art. 237 b) Unterhaltung und Bewirtschaftung
  155. Art. 238 c) Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen
  156. Art. 239 d) Versicherung
  157. Art. 241 b) Wirtschaftliche Bestimmung
  158. Art. 242 c) Wald
  159. Art. 243 d) Bergwerke
  160. Art. 244 2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen
  161. Art. 246 b) Rückzahlungen und Neuanlage
  162. Art. 247 c) Recht auf Abtretung
  163. Art. 249 II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten
  164. Art. 250 III. Lasten
  165. Art. 251a II. Inhalt, Umfang und Vormerkung
  166. Art. 251c 2. Entschädigung
  167. Art. 251d
  168. Art. 251f 2. Ausübung des Heimfallsrechtes
  169. Art. 251g 3. Andere Anwendungsfälle
  170. Art. 251i 2. Eintragung
  171. Art. 251k VI. Höchstdauer
  172. Art. 252 D. Quellenrecht
  173. Art. 253 E. Andere Dienstbarkeiten
  174. Art. 253a F. Richterliche Massnahmen
  175. Art. 254 A. Gegenstand
  176. Art. 256 2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten
  177. Art. 257
  178. Art. 260 b) Durch den Schuldner
  179. Art. 261 c) Ablösungsbetrag
  180. Art. 262 3. Verjährung
  181. Art. 264 II. Schuldpflicht
  182. Art. 267 2. Zinse
  183. Art. 270 b) Bei mehreren Grundstücken
  184. Art. 272 2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum
  185. Art. 273 II. Untergang
  186. Art. 275 2. Kündigung durch den Schuldner
  187. Art. 276 3. Entschädigung in Geld
  188. Art. 278 II. Miet- und Pachtzinse
  189. Art. 279 III. Verjährung
  190. Art. 281 b) Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung
  191. Art. 282 2. Unverschuldete Wertverminderung
  192. Art. 283 3. Abtrennung kleiner Stücke
  193. Art. 284 V. Weitere Belastung
  194. Art. 286 2. Pfandstellen untereinander
  195. Art. 287 3. Leere Pfandstellen
  196. Art. 289 2. Verteilung des Erlöses
  197. Art. 290 3. Umfang der Sicherung
  198. Art. 291 4. Sicherung für erhaltende Auslagen
  199. Art. 294 IX. Anspruch auf die Versicherungssumme
  200. Art. 295 X. Unauffindbarer Gläubiger
  201. Art. 296 A. Zweck und Gestalt
  202. Art. 299 2. Stellung des Eigentümers
  203. Art. 301 b) Öffentliche Versteigerung
  204. Art. 302 4. Kündigung
  205. Art. 308 2. Zerstückelung
  206. Art. 309 3. Anzeige der Schuldübernahme
  207. Art. 310 II. Übertragung der Forderung
  208. Art. 312 2. Ohne Eintragung
  209. Art. 314 2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder
  210. Art. 316 b) Feststellung der Forderung und Sicherstellung
  211. Art. 317 c) Rang
  212. Art. 318 d) Vorrecht
  213. Art. 319 I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis
  214. Art. 321 2. Untergang
  215. Art. 322 III. Übertragung
  216. Art. 323 IV. Verpfändung
  217. Art. 324 V. Stellung des Eigentümers
  218. Art. 325 VI. Veräusserung
  219. Art. 326 VII. Teilung
  220. Art. 328 2. Kündigung
  221. Art. 329 IX. Schutz des guten Glaubens
  222. Art. 330 X. Einreden des Schuldners
  223. Art. 331 XI. Zahlungsort
  224. Art. 332 XII. Änderungen im Rechtsverhältnis
  225. Art. 333 XIII. Tilgung
  226. Art. 334 XIV. Aufrufung des Gläubigers
  227. Art. 335 bis 355
  228. Art. 356 A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht
  229. Art. 367 b) Deckung
  230. Art. 368 3. Nachverpfändung
  231. Art. 369 4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger
  232. Art. 371 2. Rückgabepflicht
  233. Art. 372 3. Haftung des Gläubigers
  234. Art. 374 2. Umfang der Pfandhaft
  235. Art. 375 3. Rang der Pfandrechte
  236. Art. 376 4. Verfallsvertrag
  237. Art. 377 5. Verpfändung zugunsten eines Dritten
  238. Art. 379 b) Rechte des Gläubigers
  239. Art. 381 II. Ausnahmen
  240. Art. 382 III. Bei Zahlungsunfähigkeit
  241. Art. 383 IV. Wirkung
  242. Art. 384 A. Im Allgemeinen
  243. Art. 386 II. Bei Wertpapieren
  244. Art. 387 III. Bei Warenpapieren
  245. Art. 388 IV. Nachverpfändung
  246. Art. 390 II. Vertretung verpfändeter Aktien
  247. Art. 391 III. Verwaltung und Abzahlung
  248. Art. 392 I. Im Allgemeinen
  249. Art. 393 II. Bestellung
  250. Art. 395 2. Verfahren
  251. Art. 397 V. Anerkennung der Vollrechtsübertragung
  252. Art. 398 VI. Aufrechnung in Folge Beendigung
  253. Art. 399 VII. Be- und Verwertungsgrundsätze
  254. Art. 400 VIII. Verzicht auf Rechte des Schuldners von Kreditforderungen
  255. Art. 401 bis 441
  256. Art. 444 2. Schatz
  257. Art. 445 3. Wissenschaftliche Gegenstände
  258. Art. 447 2. Aneignung
  259. Art. 448 3. Bildung neuen Landes
  260. Art. 450 2. Anwendung des Sachenrechtes
  261. Art. 451 II. Verwaltungsvermögen des Landes und der Gemeinden
  262. Art. 453 2. Besondere Rechte
  263. Art. 454 bis 483
  264. Art. 484 A. Gegenstand der Bergwerke
  265. Art. 486 2. Inhalt des Schürfscheines
  266. Art. 487 3. Wirkung des Schürfens
  267. Art. 489 2. Bestimmung des Beliehenen
  268. Art. 490 3. Inhalt der Verleihungsurkunde
  269. Art. 491 III. Die Abfindung mit dem Grundeigentümer
  270. Art. 493 II. Verwirkung
  271. Art. 496 2. Beschränkungen
  272. Art. 497 III. Verpflichtungen
  273. Art. 499 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz
  274. Art. 500 III. Vorübergehende Unterbrechung
  275. Art. 502 II. Unter Abwesenden
  276. Art. 503 III. Ohne Übergabe
  277. Art. 504 IV. Bei Warenpapieren
  278. Art. 506 2. Klage aus Besitzesentziehung
  279. Art. 507 3. Klage aus Besitzesstörung
  280. Art. 508 4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage
  281. Art. 510 2. Vermutung bei selbständigem Besitz
  282. Art. 511 3. Klage gegen den Besitzer
  283. Art. 513 b) Bei abhanden gekommenen Sachen
  284. Art. 514 c) Bei Geld und Inhaberpapieren
  285. Art. 515 d) Bei bösem Glauben
  286. Art. 516 5. Vermutung bei Grundstücken
  287. Art. 518 b) Ersatzforderungen
  288. Art. 519 2. Bösgläubiger Besitzer
  289. Art. 520 IV. Ersitzung
  290. Art. 522 2. Aufnahme
  291. Art. 524 b) Hauptbuchblatt
  292. Art. 525 c) Tagebuch, Belege
  293. Art. 526 4. Pläne für das Grundbuch
  294. Art. 527 5. Verordnung
  295. Art. 529a
  296. Art. 530 b) Gebührenbefreiung
  297. Art. 531 c) Gebührenschuldner
  298. Art. 532 3. Haftung
  299. Art. 534 b) Beschwerde in anderen Fällen
  300. Art. 535 c) Verfahren
  301. Art. 538 b) Verfügungsbeschränkungen
  302. Art. 539 c) Vorläufige Eintragungen
  303. Art. 540 d) Eintragung nachgehender Rechte
  304. Art. 541 3. Anmerkungen
  305. Art. 543 b) Bei Löschungen
  306. Art. 545 b) Ergänzung des Ausweises
  307. Art. 545a-545g
  308. Art. 546 c) Ungenügender Ausweis
  309. Art. 548 2. Dienstbarkeiten und Grundlasten
  310. Art. 549 IV. Anzeigepflicht
  311. Art. 550 V. Verordnung
  312. Art. 551 C. Öffentlichkeit des Grundbuches
  313. Art. 554 2. Gegenüber gutgläubigen Dritten
  314. Art. 555 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten
  315. Art. 555b 2. Bei der Vereinigung von Grundstücken
  316. Art. 556 II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag
  317. Art. 557a
  318. Art. 559 b) Bei Einspruch
  319. Art. 560 IV. Berichtigungen
  320. Art. 562 II. Anordnung
  321. Art. 563 III. Datensicherheit
  322. Art. 564 IV. Verfügbarkeit der Daten
  323. Art. 565 V. Datenzugriff im Abrufverfahren
  324. Art. 566 VI. Hauptbuch
  325. Art. 567 VII. Tagebuch
  326. Art. 568 VIII. Eintragungsverfahren
  327. Art. 569 IX. Löschungen, Änderungen und Berichtigungen
  328. Art. 570 X. Rechtswirkungen
  329. Art. 571 XI. Verordnung
  330. Art. 572 bis 632l
  331. Art. 6 IV. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch
  332. Art. 10bis b) vor Inkrafttreten des neuen Rechts
  333. Art. 11 3. Bäume auf fremdem Boden
  334. Art. 11bis 3bis Stockwerkeigentum
  335. Art. 11ter 3ter Bereinigung des Grundbuches
  336. Art. 13
  337. Art. 14
  338. Art. 15 III. Fahrnis
  339. Art. 17 II. Alte
  340. Art. 20 III. Tilgung von Titeln
  341. Art. 21 IV. Umfang der Pfandhaft
  342. Art. 23 2. Sicherungsrechte
  343. Art. 25 VI. Rang
  344. Art. 27a IX. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten
  345. Art. 27b SchlT X. Fortdauer des bisherigen Rechts für bestehende Papier-Schuldbriefe
  346. Art. 27c SchlT XI. Umwandlung der Art des Schuldbriefs
  347. Art. 29 II. Retentionsrecht
  348. Art. 34 b) Kollektivgrundstücke
  349. Art. 38 dd) Unselbständiges Miteigentum und Anmerkungsgrundstücke
  350. Art. 39 b) Dienstbarkeiten und Grundlasten
  351. Art. 41 bb) Grundpfandverschreibung
  352. Art. 42 cc) Schuldbrief und Gült
  353. Art. 47 c) Vorläufige Eintragungen
  354. Art. 48 d) Vorkaufsrechte usw.
  355. Art. 53 e) Subjektivdingliche Rechte
  356. Art. 62 b) Anordnungsbeschluss und Durchführung
  357. Art. 63 c) Kosten und Gebühren
  358. Art. 67 c) Behandlung nicht mehr begründbarer Rechte
  359. Art. 68 d) Grundstücke
  360. Art. 69 e) Altrechtliche Baurechte und Wasserrechtskonzessionen
  361. Art. 71 g) Dienstbarkeiten und Grundlasten
  362. Art. 76 c) Pläne; Ermittlungen bei Dritten
  363. Art. 77 d) Zwangsmittel
  364. Art. 78 e) Verfügung des Amtes für Justiz
  365. Art. 79 f) Unzustellbare Verfügungen
  366. Art. 80 g) Eigentümerwechsel
  367. Art. 81 h) Vollzug der Änderungen
  368. Art. 83 b) Erledigung der Anmeldungen und Einwendungen
  369. Art. 84 c) Anlegung des Grundbuches
  370. Art. 86 e) Folgen der Nichteintragung
  371. Art. 87 bis 98
  372. Art. 113 4. Grenzzeichen
  373. Art. 116 7. Versatzpfand
  374. Art. 138
  375. Art. 139 13. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
  376. Art. 140 14. Feldpolizei
  377. Art. 141 L. Aufhebung älterer Bestimmungen
  378. Art. 142 M. Schlussbestimmungen

378 provisions

Art. 510 2. Vermutung bei selbständigem Besitz

1) Besitzt jemand eine bewegliche Sache ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat. 2) Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.

Art. 511 3. Klage gegen den Besitzer

Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmung über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.

Art. 513 b) Bei abhanden gekommenen Sachen

1) Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Art. 191. 2) Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem späteren gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden. 3) Die Rückleistung erfolgt im übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.

Art. 514 c) Bei Geld und Inhaberpapieren

Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.

Art. 515 d) Bei bösem Glauben

1) Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden. 2) Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem späteren Besitzer die Sache nicht abfordern.

Art. 516 5. Vermutung bei Grundstücken

1) Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist. 2) Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.

Art. 518 b) Ersatzforderungen

1) Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern. 2) Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann. 3) Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.

Art. 519 2. Bösgläubiger Besitzer

1) Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten. 2) Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären. 3) Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.

Art. 520 IV. Ersitzung

Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vorgängers anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist. 9. Titel

Art. 522 2. Aufnahme

1) Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen: 1. die Liegenschaften; 2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken. 2) Die Aufnahme von selbständigen und dauernden Rechten erfolgt auf Anmeldung des Berechtigten. Die Aufnahme der übrigen Grundstücksarten erfolgt von Amtes wegen.

Art. 524 b) Hauptbuchblatt

Jedes Hauptbuchblatt hat besondere Abteilungen zu enthalten über: 1. das Eigentum; 2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen; 3. die Pfandrechte, mit denen es belastet ist; 4. die Vormerkungen; 5. die Anmerkungen; 6. die Grundstücksbeschreibung.

Art. 525 c) Tagebuch, Belege

1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens. 2) Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.

Art. 526 4. Pläne für das Grundbuch

Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt aufgrund eines Planes, der auf der amtlichen Vermessung beruht.

Art. 527 5. Verordnung

Die Regierung erlässt über die Ausgestaltung des Grundbuches die notwendige Verordnung, insbesondere über: 1. die Aufnahme der Grundstücke und die Anlage des Hauptbuches; 2. die gesonderte Nummerierung bei selbständigen und dauernden Rechten, Bergwerken und Miteigentumsanteilen an Grundstücken; 3. die Form des Hauptbuches; 4. die Hilfsregister und die darin aufzunehmenden Daten; 5. die Massnahmen bei Zerstörung oder Verlust eines Hauptbuchblattes; 6. die Aufbewahrung der Bücher, Register und Grundbuchakten.

Art. 529a

Aufgehoben

Art. 530 b) Gebührenbefreiung

1) Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen oder Löschungen im Grundbuch, die von Amtes wegen erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Auszüge aus dem Grundbuch, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind. 2) Das Land Liechtenstein, die Gemeinden, die inländischen Behörden und Gerichte sowie der Landesfürst sind von der Gebührenpflicht befreit. 3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Tatbestände von der Gebührenpflicht befreien sowie das Verfahren regeln.

Art. 531 c) Gebührenschuldner

1) Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt. Bei Eigentumsänderungen werden sie von beiden Parteien zu gleichen Teilen geschuldet. 2) Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solidarisch. Bei Eigentumsänderungen an Grundstücken gilt die Solidarhaftung auch für den Grundstückserwerber. 3) Unter den Parteien bleiben Rückgriffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten.

Art. 532 3. Haftung

1) Das Land ist für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches und aus der Nachführung des Planes für das Grundbuch entsteht. 2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Amtshaftung finden Anwendung.

Art. 534 b) Beschwerde in anderen Fällen

1) Jeder, der durch eine Verfügung des Amt für Justiz es berührt ist, die nicht die Abweisung einer Anmeldung zum Gegenstand hat, kann dagegen binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung beim Amt für Justiz oder Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erheben. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 535 c) Verfahren

1) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung. 2) Dem Amt für Justiz steht im Beschwerdeverfahren das Recht auf Gegenäusserung zu.

Art. 538 b) Verfügungsbeschränkungen

1) Verfügungsbeschränkungen können vorgemerkt werden: 1. zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; 2. zur Sicherung eines Veräusserungs-, Belastungs- oder Verpfändungsverbotes gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 4 StPO; 3. in den im Gesetz vorgesehenen Fällen. 2) Das Gericht hat die Vormerkung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche zu gestatten, wenn das Bestehen eines obligatorischen Anspruches auf Eintragung, Löschung oder Änderung eines dinglichen Rechts glaubhaft gemacht wird. 3) Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

Art. 539 c) Vorläufige Eintragungen

1) Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden: 1. zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte; 2. im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises. 2) Sie geschehen mit schriftlicher Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichtes mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird. 3) Das Gericht bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.

Art. 540 d) Eintragung nachgehender Rechte

Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehenden Rechtes nicht.

Art. 541 3. Anmerkungen

1) Privatrechtliche Rechtsverhältnisse können nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen im Grundbuch angemerkt werden. 2) Darüber hinaus kann die Verordnung zu diesem Gesetz Anmerkungen vorsehen, die sich aus der Grundbuchführung ergeben. 3) Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss im Grundbuch anmerken lassen: 1. eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt; 2. öffentlich-rechtliche Grundlasten gemäss Art. 256 Abs. 2 Ziff. 2. 4) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. 5) Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Amt für Justiz die Anmerkung von Amtes wegen löschen.

Art. 543 b) Bei Löschungen

Zur Löschung oder Änderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.

Art. 545 b) Ergänzung des Ausweises

Wenn der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder durch richterliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.

Art. 545a-545g

Aufgehoben

Art. 546 c) Ungenügender Ausweis

Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.

Art. 548 2. Dienstbarkeiten und Grundlasten

Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten und Realgrundlasten erfolgen auf dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstückes.

Art. 549 IV. Anzeigepflicht

Das Amt für Justiz hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen.

Art. 550 V. Verordnung

Die Regierung erlässt über die Führung des Grundbuches die notwendige Verordnung, insbesondere über: 1. die Anmeldung und die Einschreibung in das Tagebuch; 2. die Voraussetzungen und die Art der Eintragungen, Vormerkungen und Anmerkungen; 3. die Ausstellung der Pfandtitel und der Urkunden über die Pfandverschreibungen; 4. die Abänderung und Löschung sowie die Entkräftung der Pfandtitel; 5. die Teilung, Vereinigung und Umschreibung von Grundstücken; 6. die Auszüge.

Art. 551 C. Öffentlichkeit des Grundbuches

1) Das Grundbuch ist öffentlich. 2) Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. 3) Jede Person ist auch ohne ein solches Interesse berechtigt, folgende Auskünfte zu erhalten: 1. die Bezeichnung und die Beschreibung des Grundstücks; 2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers; 3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum; 4. die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Anmerkungen. 4) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass bestimmten Personen weitere Angaben ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses zugänglich gemacht werden können. 4a) Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur hinsichtlich eines bestimmten Grundstückes abgegeben werden. Eine personenbezogene Abfrage ist nicht gestattet. 5) Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Art. 554 2. Gegenüber gutgläubigen Dritten

1) Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. 2) Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den von der Regierung bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.

Art. 555 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten

1) Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen. 2) Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist. 3) Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.

Art. 555b 2. Bei der Vereinigung von Grundstücken

1) Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können nur vereinigt werden, wenn keine Grundpfandrechte oder Grundlasten von den einzelnen Grundstücken auf das vereinigte Grundstück übertragen werden müssen oder die Gläubiger dazu einwilligen. 2) Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zulasten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Berechtigten dazu einwilligen oder nach der Art der Belastung dadurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. 3) Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zugunsten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder sich die Belastung durch die Vereinigung nicht vergrössert. 4) Die Bestimmungen über die Bereinigung bei der Teilung des Grundstücks sind sinngemäss anwendbar.

Art. 556 II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag

1) Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. 2) Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.

Art. 557a

Aufgehoben

Art. 559 b) Bei Einspruch

1) Erhebt die berechtigte Person Einspruch, so prüft das Amt für Justiz das Begehren um Löschung auf Antrag der belasteten Person erneut. 2) Kommt das Amt für Justiz zum Schluss, dass dem Begehren trotz Einspruchs zu entsprechen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Grundbuch löschen wird, wenn sie nicht innert drei Monaten beim Landgericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.

Art. 560 IV. Berichtigungen

1) Das Amt für Justiz hat den fehlerhaften Vollzug einer Anmeldung zu berichtigen. Soweit keine schriftliche Einwilligung der Beteiligten vorliegt, erlässt es über die Berichtigung eine Verfügung. 2) Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und eine neue Eintragung vorgenommen werden. 3) Die Berichtigung blosser Schreibfehler darf das Amt für Justiz jederzeit von sich aus vornehmen.

Art. 562 II. Anordnung

1) Die Regierung ordnet die Führung des EDV-Grundbuches an und bestimmt das dafür zu verwendende System. 2) Sie prüft dabei, ob das System den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

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