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Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922

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Contents: 378 provisions
  1. Art. 1 A. Anwendung des Rechtes
  2. Art. 3 II. Guter Glaube
  3. Art. 4 III. Richterliches Ermessen
  4. Art. 5 C. Allgemeine Bestimmungen des Rechtes der Schuldverhältnisse
  5. Art. 7 II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
  6. Art. 8 E. Sachlich zuständige Behörden
  7. Art. 10 II. Arten von Sachen
  8. Art. 12 2. Form
  9. Art. 19 V. Zuständigkeit
  10. Art. 20a II. Tiere
  11. Art. 22 II. Natürliche Früchte
  12. Art. 24 2. Ausschluss
  13. Art. 26 2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung
  14. Art. 26a 3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen
  15. Art. 26b 4. Wichtigere Verwaltungshandlungen
  16. Art. 26d b) nützliche
  17. Art. 26e c) der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende
  18. Art. 27 6. Verfügung über die Sache
  19. Art. 28 7. Tragung der Kosten und Lasten
  20. Art. 28a 8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch
  21. Art. 28c b) Andere Berechtigte
  22. Art. 30 b) Art der Teilung
  23. Art. 30a c) Tiere des häuslichen Bereichs
  24. Art. 30b
  25. Art. 32 2. Wirkung
  26. Art. 33 3. Aufhebung
  27. Art. 35 II. Begriffsbestimmungen
  28. Art. 36 III. Unselbständiges Eigentum
  29. Art. 37 B. Form der Rechtsgeschäfte
  30. Art. 40 1. Aneignung
  31. Art. 41a b) Dauernde
  32. Art. 41b c) Neufestsetzung der Grenze
  33. Art. 41d bb) bei Neufestsetzung unzweckmässiger Grenzen
  34. Art. 43 b) Ausserordentliche Ersitzung
  35. Art. 44 c) Fristen
  36. Art. 45 III. Recht auf Eintragung
  37. Art. 46 D. Verlust
  38. Art. 46b II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe
  39. Art. 49 2. Abgrenzungspflicht
  40. Art. 50 3. Grenzscheidungsklage
  41. Art. 51 4. Kosten
  42. Art. 52 5. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung
  43. Art. 54 b) Ersatz
  44. Art. 55 c) Zuweisung des Grundeigentums
  45. Art. 56 2. Überragende Bauten
  46. Art. 57 3. Baurecht
  47. Art. 58 4. Leitungen
  48. Art. 59 5. Fahrnisbauten
  49. Art. 60 IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück
  50. Art. 61a 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks
  51. Art. 64 b) Ausübung
  52. Art. 65 c) Abänderung, Verzicht
  53. Art. 66 d) Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis
  54. Art. 66a 2. Vertragliche Vorkaufsrechte
  55. Art. 66b 3. Kaufs- und Rückkaufsrechte
  56. Art. 70 bb) Gegenüber Strassen und Wegen
  57. Art. 72 bb) Wirkungen
  58. Art. 73 d) Entzug des Lichtes
  59. Art. 74 e) Wiederaufbau
  60. Art. 75
  61. Art. 76 bis 79
  62. Art. 85 b) Abstände
  63. Art. 88 bb) Gegenüber Strassen, Wegen usw.
  64. Art. 89 c) Eigentum
  65. Art. 91 bb) Bei gegenseitigem Weidetrieb
  66. Art. 92 cc) Bei einseitigem Weidetrieb
  67. Art. 93 6. Wasserablauf
  68. Art. 94 7. Entwässerungen
  69. Art. 96 b) Wahrung der Interessen des Belasteten
  70. Art. 97 c) Änderung der Verhältnisse
  71. Art. 99 bb) Entscheid
  72. Art. 100 cc) Rechtsmittel
  73. Art. 101 dd) Verfahren bei Verlegungen
  74. Art. 104 bb) Umfang
  75. Art. 105 c) Riesen
  76. Art. 106 d) Öffentliche Feld- und Fusswege
  77. Art. 107 e) Winterweg
  78. Art. 108 f) Ortsübung
  79. Art. 109 g) Anmerkung im Grundbuch
  80. Art. 110 10. Notholzung
  81. Art. 111 11. Schneefluchtrecht
  82. Art. 112 12. Unterhaltungspflicht
  83. Art. 114 2. Wegschaffung zugeführter Sachen und dergleichen
  84. Art. 115 3. Abwehr von Gefahr und Schaden
  85. Art. 120
  86. Art. 121
  87. Art. 123 2. Enteignung
  88. Art. 148 X. Öffentliche Werke
  89. Art. 150 II. Fortleitung ausser Landes
  90. Art. 152 2. Wiederherstellung
  91. Art. 153 IV. Quellengemeinschaft
  92. Art. 154 V. Benützung fremder Quellen
  93. Art. 155 VI. Notbrunnen
  94. Art. 157 2. Des Bodens
  95. Art. 159 II. Registerführung und Rechtsmittel
  96. Art. 160 III. Gebühren und Kosten
  97. Art. 161 IV. Hauptbuch
  98. Art. 163 2. Anmeldung
  99. Art. 164 bis 166
  100. Art. 167 3. Wirkung
  101. Art. 169 b) Anwendbares Recht
  102. Art. 170 VI. Führung des EDV-Alpbuches
  103. Art. 170b II. Gegenstand
  104. Art. 170c III. Verfügung
  105. Art. 170e II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten
  106. Art. 170f III. Untergang
  107. Art. 170k b) Retentionsrecht
  108. Art. 170l III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft
  109. Art. 170n 2. Einberufung und Leitung
  110. Art. 170o 3. Ausübung des Stimmrechtes
  111. Art. 170p 4. Beschlussfähigkeit
  112. Art. 170r 2. Abberufung
  113. Art. 170t b) Vertretung nach aussen
  114. Art. 171 A. Gegenstand
  115. Art. 187 3. Erwerb ohne Besitz
  116. Art. 188 II. Aneignung
  117. Art. 189a b) bei Tieren
  118. Art. 190 2. Aufbewahrung und Versteigerung
  119. Art. 191 3. Eigentumserwerb und Herausgabe
  120. Art. 192 4. Schatz und wissenschaftliche Gegenstände
  121. Art. 193 IV. Zuführung
  122. Art. 194 V. Verarbeitung
  123. Art. 195 VI. Verbindung und Vermischung
  124. Art. 196 VII. Ersitzung
  125. Art. 197 C. Verlust
  126. Art. 198 A. Gegenstand
  127. Art. 200 2. Errichtung zu eigenen Lasten
  128. Art. 202 2. Vereinigung
  129. Art. 203 3. Ablösung
  130. Art. 205 2. Nach dem Eintrag
  131. Art. 206 3. Bei verändertem Bedürfnis
  132. Art. 208 b) Andere beschränkte Wegrechte
  133. Art. 209 c) Allgemeiner Fahrweg
  134. Art. 210 5. Weiderechte
  135. Art. 211 6. Ortsgebrauch
  136. Art. 211a 7. Bei mehreren Berechtigten
  137. Art. 212 II. Last des Unterhaltes
  138. Art. 213 III. Verlegung der Belastung
  139. Art. 214 IV. Teilung eines Grundstücks
  140. Art. 215
  141. Art. 218 2. Bei Gesetzesvorschrift
  142. Art. 220 2. Dauer
  143. Art. 221 3. Ersatz bei Untergang
  144. Art. 223
  145. Art. 224 b) Verantwortlichkeit
  146. Art. 225 c) Verwendungen
  147. Art. 226 5. Verjährung der Ersatzansprüche
  148. Art. 228 b) Natürliche Früchte
  149. Art. 229 c) Zinse
  150. Art. 230 d) Übertragbarkeit der Ausübung
  151. Art. 233 bb) Bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung
  152. Art. 234 cc) Folge der Nichtleistung der Sicherheit
  153. Art. 235 3. Inventarpflicht
  154. Art. 237 b) Unterhaltung und Bewirtschaftung
  155. Art. 238 c) Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen
  156. Art. 239 d) Versicherung
  157. Art. 241 b) Wirtschaftliche Bestimmung
  158. Art. 242 c) Wald
  159. Art. 243 d) Bergwerke
  160. Art. 244 2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen
  161. Art. 246 b) Rückzahlungen und Neuanlage
  162. Art. 247 c) Recht auf Abtretung
  163. Art. 249 II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten
  164. Art. 250 III. Lasten
  165. Art. 251a II. Inhalt, Umfang und Vormerkung
  166. Art. 251c 2. Entschädigung
  167. Art. 251d
  168. Art. 251f 2. Ausübung des Heimfallsrechtes
  169. Art. 251g 3. Andere Anwendungsfälle
  170. Art. 251i 2. Eintragung
  171. Art. 251k VI. Höchstdauer
  172. Art. 252 D. Quellenrecht
  173. Art. 253 E. Andere Dienstbarkeiten
  174. Art. 253a F. Richterliche Massnahmen
  175. Art. 254 A. Gegenstand
  176. Art. 256 2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten
  177. Art. 257
  178. Art. 260 b) Durch den Schuldner
  179. Art. 261 c) Ablösungsbetrag
  180. Art. 262 3. Verjährung
  181. Art. 264 II. Schuldpflicht
  182. Art. 267 2. Zinse
  183. Art. 270 b) Bei mehreren Grundstücken
  184. Art. 272 2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum
  185. Art. 273 II. Untergang
  186. Art. 275 2. Kündigung durch den Schuldner
  187. Art. 276 3. Entschädigung in Geld
  188. Art. 278 II. Miet- und Pachtzinse
  189. Art. 279 III. Verjährung
  190. Art. 281 b) Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung
  191. Art. 282 2. Unverschuldete Wertverminderung
  192. Art. 283 3. Abtrennung kleiner Stücke
  193. Art. 284 V. Weitere Belastung
  194. Art. 286 2. Pfandstellen untereinander
  195. Art. 287 3. Leere Pfandstellen
  196. Art. 289 2. Verteilung des Erlöses
  197. Art. 290 3. Umfang der Sicherung
  198. Art. 291 4. Sicherung für erhaltende Auslagen
  199. Art. 294 IX. Anspruch auf die Versicherungssumme
  200. Art. 295 X. Unauffindbarer Gläubiger
  201. Art. 296 A. Zweck und Gestalt
  202. Art. 299 2. Stellung des Eigentümers
  203. Art. 301 b) Öffentliche Versteigerung
  204. Art. 302 4. Kündigung
  205. Art. 308 2. Zerstückelung
  206. Art. 309 3. Anzeige der Schuldübernahme
  207. Art. 310 II. Übertragung der Forderung
  208. Art. 312 2. Ohne Eintragung
  209. Art. 314 2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder
  210. Art. 316 b) Feststellung der Forderung und Sicherstellung
  211. Art. 317 c) Rang
  212. Art. 318 d) Vorrecht
  213. Art. 319 I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis
  214. Art. 321 2. Untergang
  215. Art. 322 III. Übertragung
  216. Art. 323 IV. Verpfändung
  217. Art. 324 V. Stellung des Eigentümers
  218. Art. 325 VI. Veräusserung
  219. Art. 326 VII. Teilung
  220. Art. 328 2. Kündigung
  221. Art. 329 IX. Schutz des guten Glaubens
  222. Art. 330 X. Einreden des Schuldners
  223. Art. 331 XI. Zahlungsort
  224. Art. 332 XII. Änderungen im Rechtsverhältnis
  225. Art. 333 XIII. Tilgung
  226. Art. 334 XIV. Aufrufung des Gläubigers
  227. Art. 335 bis 355
  228. Art. 356 A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht
  229. Art. 367 b) Deckung
  230. Art. 368 3. Nachverpfändung
  231. Art. 369 4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger
  232. Art. 371 2. Rückgabepflicht
  233. Art. 372 3. Haftung des Gläubigers
  234. Art. 374 2. Umfang der Pfandhaft
  235. Art. 375 3. Rang der Pfandrechte
  236. Art. 376 4. Verfallsvertrag
  237. Art. 377 5. Verpfändung zugunsten eines Dritten
  238. Art. 379 b) Rechte des Gläubigers
  239. Art. 381 II. Ausnahmen
  240. Art. 382 III. Bei Zahlungsunfähigkeit
  241. Art. 383 IV. Wirkung
  242. Art. 384 A. Im Allgemeinen
  243. Art. 386 II. Bei Wertpapieren
  244. Art. 387 III. Bei Warenpapieren
  245. Art. 388 IV. Nachverpfändung
  246. Art. 390 II. Vertretung verpfändeter Aktien
  247. Art. 391 III. Verwaltung und Abzahlung
  248. Art. 392 I. Im Allgemeinen
  249. Art. 393 II. Bestellung
  250. Art. 395 2. Verfahren
  251. Art. 397 V. Anerkennung der Vollrechtsübertragung
  252. Art. 398 VI. Aufrechnung in Folge Beendigung
  253. Art. 399 VII. Be- und Verwertungsgrundsätze
  254. Art. 400 VIII. Verzicht auf Rechte des Schuldners von Kreditforderungen
  255. Art. 401 bis 441
  256. Art. 444 2. Schatz
  257. Art. 445 3. Wissenschaftliche Gegenstände
  258. Art. 447 2. Aneignung
  259. Art. 448 3. Bildung neuen Landes
  260. Art. 450 2. Anwendung des Sachenrechtes
  261. Art. 451 II. Verwaltungsvermögen des Landes und der Gemeinden
  262. Art. 453 2. Besondere Rechte
  263. Art. 454 bis 483
  264. Art. 484 A. Gegenstand der Bergwerke
  265. Art. 486 2. Inhalt des Schürfscheines
  266. Art. 487 3. Wirkung des Schürfens
  267. Art. 489 2. Bestimmung des Beliehenen
  268. Art. 490 3. Inhalt der Verleihungsurkunde
  269. Art. 491 III. Die Abfindung mit dem Grundeigentümer
  270. Art. 493 II. Verwirkung
  271. Art. 496 2. Beschränkungen
  272. Art. 497 III. Verpflichtungen
  273. Art. 499 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz
  274. Art. 500 III. Vorübergehende Unterbrechung
  275. Art. 502 II. Unter Abwesenden
  276. Art. 503 III. Ohne Übergabe
  277. Art. 504 IV. Bei Warenpapieren
  278. Art. 506 2. Klage aus Besitzesentziehung
  279. Art. 507 3. Klage aus Besitzesstörung
  280. Art. 508 4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage
  281. Art. 510 2. Vermutung bei selbständigem Besitz
  282. Art. 511 3. Klage gegen den Besitzer
  283. Art. 513 b) Bei abhanden gekommenen Sachen
  284. Art. 514 c) Bei Geld und Inhaberpapieren
  285. Art. 515 d) Bei bösem Glauben
  286. Art. 516 5. Vermutung bei Grundstücken
  287. Art. 518 b) Ersatzforderungen
  288. Art. 519 2. Bösgläubiger Besitzer
  289. Art. 520 IV. Ersitzung
  290. Art. 522 2. Aufnahme
  291. Art. 524 b) Hauptbuchblatt
  292. Art. 525 c) Tagebuch, Belege
  293. Art. 526 4. Pläne für das Grundbuch
  294. Art. 527 5. Verordnung
  295. Art. 529a
  296. Art. 530 b) Gebührenbefreiung
  297. Art. 531 c) Gebührenschuldner
  298. Art. 532 3. Haftung
  299. Art. 534 b) Beschwerde in anderen Fällen
  300. Art. 535 c) Verfahren
  301. Art. 538 b) Verfügungsbeschränkungen
  302. Art. 539 c) Vorläufige Eintragungen
  303. Art. 540 d) Eintragung nachgehender Rechte
  304. Art. 541 3. Anmerkungen
  305. Art. 543 b) Bei Löschungen
  306. Art. 545 b) Ergänzung des Ausweises
  307. Art. 545a-545g
  308. Art. 546 c) Ungenügender Ausweis
  309. Art. 548 2. Dienstbarkeiten und Grundlasten
  310. Art. 549 IV. Anzeigepflicht
  311. Art. 550 V. Verordnung
  312. Art. 551 C. Öffentlichkeit des Grundbuches
  313. Art. 554 2. Gegenüber gutgläubigen Dritten
  314. Art. 555 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten
  315. Art. 555b 2. Bei der Vereinigung von Grundstücken
  316. Art. 556 II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag
  317. Art. 557a
  318. Art. 559 b) Bei Einspruch
  319. Art. 560 IV. Berichtigungen
  320. Art. 562 II. Anordnung
  321. Art. 563 III. Datensicherheit
  322. Art. 564 IV. Verfügbarkeit der Daten
  323. Art. 565 V. Datenzugriff im Abrufverfahren
  324. Art. 566 VI. Hauptbuch
  325. Art. 567 VII. Tagebuch
  326. Art. 568 VIII. Eintragungsverfahren
  327. Art. 569 IX. Löschungen, Änderungen und Berichtigungen
  328. Art. 570 X. Rechtswirkungen
  329. Art. 571 XI. Verordnung
  330. Art. 572 bis 632l
  331. Art. 6 IV. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch
  332. Art. 10bis b) vor Inkrafttreten des neuen Rechts
  333. Art. 11 3. Bäume auf fremdem Boden
  334. Art. 11bis 3bis Stockwerkeigentum
  335. Art. 11ter 3ter Bereinigung des Grundbuches
  336. Art. 13
  337. Art. 14
  338. Art. 15 III. Fahrnis
  339. Art. 17 II. Alte
  340. Art. 20 III. Tilgung von Titeln
  341. Art. 21 IV. Umfang der Pfandhaft
  342. Art. 23 2. Sicherungsrechte
  343. Art. 25 VI. Rang
  344. Art. 27a IX. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten
  345. Art. 27b SchlT X. Fortdauer des bisherigen Rechts für bestehende Papier-Schuldbriefe
  346. Art. 27c SchlT XI. Umwandlung der Art des Schuldbriefs
  347. Art. 29 II. Retentionsrecht
  348. Art. 34 b) Kollektivgrundstücke
  349. Art. 38 dd) Unselbständiges Miteigentum und Anmerkungsgrundstücke
  350. Art. 39 b) Dienstbarkeiten und Grundlasten
  351. Art. 41 bb) Grundpfandverschreibung
  352. Art. 42 cc) Schuldbrief und Gült
  353. Art. 47 c) Vorläufige Eintragungen
  354. Art. 48 d) Vorkaufsrechte usw.
  355. Art. 53 e) Subjektivdingliche Rechte
  356. Art. 62 b) Anordnungsbeschluss und Durchführung
  357. Art. 63 c) Kosten und Gebühren
  358. Art. 67 c) Behandlung nicht mehr begründbarer Rechte
  359. Art. 68 d) Grundstücke
  360. Art. 69 e) Altrechtliche Baurechte und Wasserrechtskonzessionen
  361. Art. 71 g) Dienstbarkeiten und Grundlasten
  362. Art. 76 c) Pläne; Ermittlungen bei Dritten
  363. Art. 77 d) Zwangsmittel
  364. Art. 78 e) Verfügung des Amtes für Justiz
  365. Art. 79 f) Unzustellbare Verfügungen
  366. Art. 80 g) Eigentümerwechsel
  367. Art. 81 h) Vollzug der Änderungen
  368. Art. 83 b) Erledigung der Anmeldungen und Einwendungen
  369. Art. 84 c) Anlegung des Grundbuches
  370. Art. 86 e) Folgen der Nichteintragung
  371. Art. 87 bis 98
  372. Art. 113 4. Grenzzeichen
  373. Art. 116 7. Versatzpfand
  374. Art. 138
  375. Art. 139 13. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
  376. Art. 140 14. Feldpolizei
  377. Art. 141 L. Aufhebung älterer Bestimmungen
  378. Art. 142 M. Schlussbestimmungen

378 provisions

Art. 383 IV. Wirkung

1) Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten. 2) Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners das Landgericht das Erforderliche vorzunehmen. 2. Abschnitt

Art. 384 A. Im Allgemeinen

1) Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind. 2) Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.

Art. 386 II. Bei Wertpapieren

1) Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung vorbehaltlich Abs. 1a die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. 1a) Bei Inhaberaktien, die gemäss Art. 326a Abs. 1 PGR beim Verwahrer hinterlegt sind, erfolgt die Verpfändung durch Eintragung im Register nach Art. 326c PGR. 2) Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung. 3) Die Geltendmachung des Retentionsrechtes an ungültig verpfändeten Wertpapieren bleibt vorbehalten.

Art. 387 III. Bei Warenpapieren

1) Bestehen für Waren Wertpapiere, die sie vertreten, so wird durch Verpfändung der Wertpapiere ein Pfandrecht an der Ware bestellt. 2) Besteht neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein (Warrant), so genügt zur Pfandbestellung die Verpfändung des Pfandscheines, sobald auf dem Warenpapier selbst die Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist.

Art. 388 IV. Nachverpfändung

Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn der vorgehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird.

Art. 390 II. Vertretung verpfändeter Aktien

Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.

Art. 391 III. Verwaltung und Abzahlung

1) Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. 2) Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten. 3) Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag beim Landgericht zu hinterlegen. 4) Aufgehoben 3. Abschnitt

Art. 392 I. Im Allgemeinen

1) Zur Sicherung von Verbindlichkeiten können aufgrund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 4.01), in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG, Finanzsicherheiten bestellt werden. 1a) Den Sicherungsnehmern und Sicherungsgebern im Sinne von Abs. 1 gleichgestellt sind entsprechende Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber aus einem Drittstaat. 2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. "Finanzsicherheiten": Barsicherheiten, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden, unabhängig davon, ob die Bestellung auf einem Rahmenvertrag oder auf allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht oder nicht; 2. "Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung": die vollständige Übereignung oder Zession einer Finanzsicherheit oder die Übertragung aller Rechte daran zum Zweck der Besicherung oder der anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten einschliesslich von Pensionsgeschäften; 3. "Finanzsicherheiten in Form beschränkter dinglicher Rechte": Sicherungsrechte an einer Finanzsicherheit, wobei das Eigentum oder die Inhaberschaft an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung vollständig oder bedingt oder sonst beschränkt beim Sicherungsgeber verbleibt; 4. "Barsicherheit": ein in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebener Betrag oder eine vergleichbare Geldforderung, wie etwa eine Geldmarkt-Sichteinlage, nicht aber Bargeld; 5. "Finanzinstrumente": Aktien und andere, diesen gleichgestellte Wertpapiere, Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte oder unverbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, sowie alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Aktien, Schuldverschreibungen oder anderer Wertpapiere durch Zeichnung, Kauf oder Tausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen (ausgenommen Zahlungsmittel), einschliesslich von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Geldmarktinstrumenten sowie jeglicher Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Aktiva; 6. "massgebliche Verbindlichkeit": eine durch eine Finanzsicherheit gesicherte Verbindlichkeit, die ein Recht auf Barzahlung oder Leistung von Finanzinstrumenten gründet und die ganz oder teilweise aus gegenwärtigen oder künftigen, bedingten oder unbedingten, fälligen oder betagten Verbindlichkeiten (einschliesslich solcher, die aus einem Rahmenvertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung erwachsen), aus Verbindlichkeiten einer anderen Person als der des Sicherungsgebers gegenüber dem Sicherungsnehmer und aus Verbindlichkeiten bestehen kann, die lediglich allgemein oder ihrer Art nach bestimmt oder bestimmbar sind und gelegentlich entstehen; 7. "im Effektengiro übertragbare Wertpapiere": Finanzsicherheiten in Form von Finanzinstrumenten, die in einem Register eingetragen oder einem Depotkonto gebucht werden, das von einem oder für einen Intermediär geführt wird; 8. "massgebliches Konto": das Register oder das Depotkonto, auf dem die Eintragung oder Buchung vorgenommen wird, auf Grund derer der Sicherungsnehmer eine Finanzsicherheit gemäss Ziff. 7 erlangt, auch wenn das Register oder Konto vom Sicherungsnehmer selbst geführt wird; 9. "Konkurs- und Liquidationsverfahren": ein Konkursverfahren und ein vergleichbares Gesamtverfahren, bei dem ein Gericht oder eine Behörde tätig wird, das Vermögen verwertet wird und der Erlös angemessen unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wobei es unerheblich ist, ob das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. freiwillig oder zwangsweise eingeleitet wird. Dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Sanierungsplan oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden; 10. "Sanierungsverfahren": ein Sanierungsverfahren und eine vergleichbare gerichtliche oder behördliche Massnahme zur Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage, mit der in die Rechte Dritter eingegriffen wird, insbesondere auch Massnahmen, die die Aussetzung von Zahlungen oder von Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen vorsehen; 11. "Aufrechnung in Folge Beendigung ("Close Out Netting")": eine vertragliche Bestimmung im Rahmen der Bestellung einer Finanzsicherheit oder einer die Bestellung einer Finanzsicherheit umfassenden Vereinbarung oder – sofern die Vertragsparteien keine Vereinbarung getroffen haben – eine Rechtsvorschrift, nach der im Verwertungs- oder Beendigungsfall im Wege der Verrechnung, Aufrechnung oder auf andere Weise: a) die entsprechenden Verpflichtungen entweder sofort fällig und in eine Zahlungsverpflichtung in Höhe ihres geschätzten aktuellen Wertes umgewandelt werden oder beendet und durch einen entsprechenden Zahlungsanspruch ersetzt werden; oder b) der Wert der beiderseits fälligen finanziellen Verpflichtungen ermittelt wird und die Partei mit den höheren Verbindlichkeiten den errechneten Nettosaldo an die andere Partei zu zahlen hat. 12. "Kreditforderungen": Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund derer eine Bank, ein E-Geldinstitut oder ein in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU genanntes Institut einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt; diesen Instituten gleichgestellt sind Institute aus der Schweiz; 13. "Bestellung": die Lieferung einer Finanzsicherheit an den Sicherungsnehmer oder seinen Vertreter, die Gutschrift im Wege des Effektengiros und jede sonstige Verschaffung des Besitzes oder der Kontrolle an der Finanzsicherheit (sofern der Sicherungsnehmer den Besitz oder die Kontrolle nicht bereits innehat), auch wenn der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückübertragung bestellter Sicherheiten im Tausch gegen andere Sicherheiten oder Anspruch auf Rückübertragung überschüssiger Sicherheiten hat oder im Falle von Kreditforderungen bis auf Weiteres die Erträge aus diesen Forderungen einziehen kann. 3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/47/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG, ergänzend Anwendung.

Art. 393 II. Bestellung

1) Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der entsprechenden Finanzsicherheit ermöglichen. 2) Für den Nachweis nach Abs. 1 genügt es, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem massgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn eine Barsicherheit einem bezeichneten Konto gutgeschrieben worden ist oder ein entsprechendes Barguthaben besteht. 2a) Bei Kreditforderungen ist die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die dem Sicherungsnehmer in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt wird, ausreichend, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit zwischen den Parteien sowie gegenüber dem Schuldner und/oder Dritten nachzuweisen. 3) An im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren können das Eigentum und andere dingliche Rechte auch durch die Eintragung im Register oder die Buchung auf dem Depotkonto übertragen werden.

Art. 395 2. Verfahren

1) Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die im Art. 394 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden. 2) Eine Finanzsicherheit kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist.

Art. 397 V. Anerkennung der Vollrechtsübertragung

1) Eine Finanzsicherheit kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden. 2) Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit derselben Art erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung in Folge Beendigung einbezogen werden.

Art. 398 VI. Aufrechnung in Folge Beendigung

1) Die Aufrechnung in Folge Beendigung wird aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn: 1. über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist; und 2. die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist. 2) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die vertragliche Aufrechnung in Folge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.

Art. 399 VII. Be- und Verwertungsgrundsätze

Der Sicherungsnehmer hat bei der Ausübung der ihm durch diesen Abschnitt eingeräumten Befugnisse die Bewertung oder Verwertung von Finanzsicherheiten und die Ermittlung der Höhe der massgeblichen Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs und nach Massgabe der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung vorzunehmen. Er hat dabei insbesondere auf den Schätz-, Markt- oder Kurswert der Finanzsicherheiten Bedacht zu nehmen. Einen Überschuss hat er dem Sicherungsgeber herauszugeben oder zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen.

Art. 400 VIII. Verzicht auf Rechte des Schuldners von Kreditforderungen

1) Unbeschadet der Vorschriften über missbräuchliche Vertragsbedingungen können Schuldner von Kreditforderungen auf folgende Rechte schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form rechtswirksam verzichten: 1. ihre Rechte auf Aufrechnung gegenüber dem Gläubiger der Kreditforderung und gegenüber Personen, an die der Gläubiger die Kreditforderung abgetreten, verpfändet oder anderweitig als Sicherheit eingesetzt hat; und 2. ihre aus Bestimmungen zum Bankgeheimnis erwachsenden Rechte, die anderenfalls den Gläubiger der Kreditforderungen daran hindern oder in seinen Möglichkeiten beschränken würden, Auskünfte über die Kreditforderung oder den Schuldner - mit Blick auf eine Verwendung der Kreditforderung als Sicherheit - zu erteilen. 2) Die Bestimmungen des Konsumkreditgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 401 bis 441

Aufgehoben 7. Titel

Art. 444 2. Schatz

1) Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen. 2) Der Schatz fällt, unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert, an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist. 3) Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.

Art. 445 3. Wissenschaftliche Gegenstände

1) Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Landes. 1a) Ohne Genehmigung des Amtes für Kultur können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht. 2) Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, und der Finder sind verpflichtet, dem Amt für Kultur hiervon Mitteilung zu machen. Der Eigentümer des Grundstückes hat ihre Ausgrabung gegen Ersatz des verursachten Schadens zu dulden. 3) Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch im ganzen den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.

Art. 447 2. Aneignung

1) Aufgehoben 2) Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist. 3) Sie erfolgt bei solchen Grundstücken durch die Eintragung des Okkupanten als Eigentümer ins Grundbuch. 4) Die Aneignung eines im Grundbuch nicht aufgenommenen Grundstückes erfolgt durch Besitzergreifung des Grundstückes und Aufnahme desselben ins Grundbuch. 5) Für die Eintragung im Grundbuch findet Art. 43 Abs. 3 Anwendung.

Art. 448 3. Bildung neuen Landes

1) Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Land Liechtenstein. 2) Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen.

Art. 450 2. Anwendung des Sachenrechtes

1) Auf die öffentlichen Sachen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht besondere Regeln für sie aufgestellt sind. 2) Sowohl zugunsten als zu Lasten von öffentlichen Sachen können Dienstbarkeiten und Grundlasten bestellt werden. 3) Aufgehoben 4) Dagegen können an öffentlichen Grundstücken keine Rechte ersessen werden.

Art. 451 II. Verwaltungsvermögen des Landes und der Gemeinden

1) Zum Verwaltungsvermögen des Landes und der Gemeinden gehören diejenigen im Eigentum des Landes oder einer Gemeinde stehenden Sachen, welche dazu bestimmt sind, durch ihren unmittelbaren Gebrauchswert dem Land oder einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben, insbesondere zum Betrieb öffentlicher Anstalten, zu dienen. 2) Die Veräusserung von Grundstücken, die zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehören, bedarf der Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglieds. 3) Die Verpfändung von Grundstücken, die zum Verwaltungsvermögen des Landes oder einer Gemeinde gehören, ist ausgeschlossen.

Art. 453 2. Besondere Rechte

1) Solange diese Sachen dem Gemeingebrauch dienen, können an ihnen Privatrechte gegenüber dem Gemeinwesen nur durch ausdrückliche Konzession erworben werden, nicht aber durch Aneignung oder Ersitzung. 2) Wer an einer Sache im Gemeingebrauch ein besonderes Recht erworben hat, darf dasselbe nur insoweit ausüben, als seine Konzession (Verleihung) es zulässt und sein Bedürfnis es erheischt. Er soll den Gemeingebrauch nicht unnötig einschränken. 3) Werden durch die Benutzung und Ausbeutung öffentliche Interessen beeinträchtigt, so kann die Regierung sie untersagen. 2. Abschnitt

Art. 454 bis 483

Aufgehoben 3. Abschnitt

Art. 484 A. Gegenstand der Bergwerke

Die Vorschriften über die Bergwerke finden Anwendung auf jederlei Vorkehrungen zur Aufsuchung und gewerbsmässigen Gewinnung von folgenden Rohstoffen: metallische Erze, fossile Brenn-, Leucht- und verwandte Stoffe, als Graphit, Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle, Asphalt, Bitumen und mineralische Öle, Schwefel, Schwefelerze, Steinsalz und Solquellen, nicht jedoch Torf.

Art. 486 2. Inhalt des Schürfscheines

1) Der Schürfschein wird für einen oder mehrere Rohstoffe, jedoch für den gleichen Rohstoff und das gleiche Gebiet nur an einen Bewerber ausgestellt. 2) Er verleiht diesem das Recht zur Schürfung für eine bestimmte, nach den bergtechnischen Umständen und wirtschaftlichen Interessen zu bemessende zeitliche und örtliche Ausdehnung. 3) Er verliert seine Wirksamkeit, wenn während der angesetzten Frist die zweckentsprechenden Schürfarbeiten gar nicht oder erfolglos ausgeführt worden sind. 4) Aus triftigen Gründen kann sowohl das Gebiet als die Dauer der Schürfbewilligung ausgedehnt werden.

Art. 487 3. Wirkung des Schürfens

1) Der Erwerber des Schürfscheines hat seinen Fund, namentlich mit Rücksicht auf die voraussichtliche Bauwürdigkeit, amtlich feststellen zu lassen und hierauf binnen einer Frist von drei Monaten um die Verleihung des Bergwerkes bei der Regierung nachzusuchen. 2) Die Regierung kann aus triftigen Gründen eine weitere Frist gewähren.

Art. 489 2. Bestimmung des Beliehenen

1) Die Verleihung erfolgt an eine bestimmte Person, Gesellschaft, Körperschaft oder Anstalt. 1a) Der Gesuchsteller hat insbesondere nachzuweisen, dass eine fachgerechte Betriebsführung gewährleistet ist. 2) Ohne Zustimmung der Regierung kann weder die Schürfbewilligung noch die Verleihung übertragen werden.

Art. 490 3. Inhalt der Verleihungsurkunde

Die Verleihung des Bergwerkes erfolgt für einen oder mehrere Rohstoffe und eine nach den Umständen zu bemessende zeitlich und örtlich bestimmte Ausdehnung, wobei auf die Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung Rücksicht zu nehmen ist.

Art. 491 III. Die Abfindung mit dem Grundeigentümer

1) Der Grundeigentümer, auf dessen Boden geschürft oder ein Bergwerk angebracht wird, hat Anrecht auf eine Entschädigung für die in Anspruch genommene Bodenfläche und auf Ersatz alles weiteren Schadens. 2) Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsenteignung. 3) Vor Beginn der schädigenden Vorkehren kann der Eigentümer Sicherstellung verlangen.

Art. 493 II. Verwirkung

1) Die Verleihung wird durch die Regierung für verwirkt erklärt, wenn der Inhaber des Bergwerkes den Bedingungen der Verleihung gröblich zuwiderhandelt. 2) Sie erlischt ohne weiteres, wenn das Bergwerk nicht binnen der in der Verleihung festzusetzenden Frist angelegt wird, sowie wenn der Betrieb während fünf aufeinanderfolgenden Jahren eingestellt ist.

Art. 496 2. Beschränkungen

1) Die Zwangsenteignung ist zu versagen, wenn ihr Nutzen für den Bergbau offenbar den Wert des beanspruchten Grundstückes nicht erreicht. 2) Sie kann ferner versagt werden, wenn Verkehrswege, öffentliche Gebäude oder Werke von höherer öffentlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung dadurch gestört oder gefährdet würden.

Art. 497 III. Verpflichtungen

1) Der Inhaber des Bergwerkes ist verpflichtet, alle die Vorrichtungen, welche Verleihung und Gesetz ihm auferlegen, auf seine Kosten zu erstellen. 2) Er hat allen Schaden, der Dritten aus der Schürfung oder dem Betrieb des Werkes mittelbar oder unmittelbar entsteht, zu ersetzen. 3. Abteilung

Art. 499 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz

1) Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer. 2) Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.

Art. 500 III. Vorübergehende Unterbrechung

Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.

Art. 502 II. Unter Abwesenden

Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Übergabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzogen.

Art. 503 III. Ohne Übergabe

1) Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. 2) Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. 3) Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.

Art. 504 IV. Bei Warenpapieren

1) Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst. 2) Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapieres ein gutgläubiger Empfänger der Ware gegenüber, so geht dieser jenem vor.

Art. 506 2. Klage aus Besitzesentziehung

1) Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet. 2) Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und aufgrund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern. 3) Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.

Art. 507 3. Klage aus Besitzesstörung

1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. 2) Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.

Art. 508 4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage

1) Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. 2) Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres, das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.

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