Kontaktpflege nach aussen
1 Der Patient hat das Recht, in grösstmöglichem Masse Kontakt zur Aussenwelt zu pflegen. Dabei sind die Erfordernisse der jeweiligen Behandlung sowie die Betriebsweise der Gesundheitsinstitution zu berücksichtigen.
2 Ein hospitalisiertes Kind hat das Recht, zeitlich uneingeschränkt und in einer geeigneten Umgebung Kontakt zu seinen Eltern zu pflegen.
3 Ein Patient am Lebensende oder in einer Krisensituation hat das Recht,
von den ihm nahestehenden Personen zeitlich uneingeschränkt und in einer
geeigneten Umgebung Beistand zu erhalten.
4 Der Zugang Dritter zur Gesundheitsinstitution kann eingeschränkt oder verboten werden, wenn sie die Behandlung des Patienten unangemessen behindern oder den geordneten Betrieb auf unzumutbare Weise stören.
Art. 82
Videoüberwachung
1 Die öffentlich-rechtlichen Spitäler und Rettungsdienste können mit der mutmasslichen Zustimmung des Patienten und einzig zu dessen Sicherheit auf
den Stationen oder bei Rettungseinsätzen ein Videoüberwachungssystem
einsetzen.
2 Die Aufzeichnungen dürfen nicht gespeichert werden.
3 Für privatrechtliche Institutionen kommt das Bundesrecht zur Anwendung.
Art. 83
Austritt aus einer Gesundheitsinstitution
1 Eine urteilsfähige Person kann nicht gegen ihren Willen in einer Gesundheitsinstitution zurückbehalten werden.
2 Wünscht ein Patient gegen den Rat der Gesundheitsfachperson eine Gesundheitsinstitution zu verlassen, können die Gesundheitsfachperson und
die Gesundheitsinstitution von ihm verlangen, diesen Entscheid schriftlich zu
bestätigen, nachdem sie ihn klar über die damit eingegangenen Risiken informiert haben.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung und über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Art. 84
Entlassung eines Patienten aus disziplinarischen Gründen
1 Ein Patient kann aus disziplinarischen Gründen aus einer Gesundheitsinstitution entlassen werden, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter vorsätzlich
und unzumutbar den geordneten Betrieb der Abteilung stört.
2 Sind weniger zwingende Massnahmen möglich oder ist mit einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten zu
rechnen, darf die Entlassung nicht angeordnet werden.
3 Bei einer Entlassung aus disziplinarischen Gründen arbeiten die Gesundheitsinstitution, der Patient oder dessen Vertreter zusammen, um eine geeignete Versorgung in die Wege zu leiten. Vorbehalten bleiben Notfälle, die
Gegenstand einer unverzüglichen Meldung der betreffenden Gesundheitsinstitution an das Departement und eventuelle andere zuständige Behörden
bilden.
4 Der vorliegende Artikel kommt analog für die Leistungen der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zur Anwendung.
5.4 Aufsicht
Art. 85
Aufsicht und Inspektion
1 Das Departement und die Dienststelle für Gesundheitswesen können in
den Gesundheitsinstitutionen jederzeit Inspektionen durchführen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Für diese Aufgabe können sie Sachverständige oder öffentliche oder private
Organisationen und Institutionen heranziehen.
Art. 86
Werbung
1 Die Bestimmungen von Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes über die
Werbung gelten auch für die Gesundheitsinstitutionen.
5.5 Medizinisch-technische Grossgeräte
Art. 87
Zweck und Geltungsbereich
1 Mit Kapitel 5.5 wird die Regulierung medizinisch-technischer Grossgeräte
oder anderer Geräte der Spitzenmedizin (nachstehend: Grossgeräte) eingeführt.
2 Es gilt für Grossgeräte im öffentlichen und privaten, stationären und ambulanten Bereich.
3 Durch die Regulierung wird gewährleistet, dass die Inbetriebnahme von
Grossgeräten, deren Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden, dem Bedarf der Bevölkerung entspricht, wobei die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern gefördert wird.
4 Diese Regulierung soll die Inbetriebnahme technologisch besserer Geräte
zur Förderung einer effizienteren Patientenversorgung nicht behindern.
Art. 88
Definition
1 Als Grossgeräte gelten ausschliesslich medizinisch-technische Geräte, die
auf der in Artikel 89 Absatz 3 vorgesehenen Liste stehen, deren Anschaffungs-, Miet- oder Betriebskosten grundsätzlich eine Million Franken oder
mehr betragen, einschliesslich Installations- und Inbetriebnahmekosten, und
deren unkontrollierte Beschaffung die Gefahr birgt, das öffentliche Interesse
hinsichtlich der Deckung des Gesundheitsversorgungsbedarfs der Walliser
Bevölkerung, des Leistungszugangs, ihrer Qualität oder ihrer Wirtschaftlichkeit zu beeinträchtigen.
2 Grossgeräte, deren Betreiber nachweisen kann, dass er die Leistungen
während der gesamten Lebensdauer der Geräte nicht zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnet, unterstehen nicht der Regulierung.
Art. 89
Zuständige Behörde und Liste der Grossgeräte
1 Die Inbetriebnahme der festinstallierten oder mobilen Grossgeräte auf der
Liste gemäss Absatz 3 unterliegt der Bewilligung durch den Staatsrat.
2 Für den Ersatz bestehender Grossgeräte ist keine Bewilligung des Staatsrates erforderlich. Bei Inkrafttreten des Gesetzes erstellt der Staatsrat ein Inventar. Der Ersatz ist der Dienststelle für Gesundheitswesen zu melden.
3 Der Staatsrat erstellt die Liste der Grossgeräte auf dem Verordnungsweg
und passt diese periodisch an, wobei die kantonale Evaluationskommission
angehört wird.
Art. 90
Kantonale Evaluationskommission
1 Es wird eine kantonale Evaluationskommission gebildet. Sie ist grundsätzlich aus 10 Mitgliedern zusammengesetzt, die vom Staatsrat ernannt werden. Die in den Buchstaben b, c und f aufgeführten Vertreter werden in einem einfachen Ratifizierungsverfahren bestimmt:
a) ein vom Staatsrat ernanntes Mitglied, das den Vorsitz übernimmt;
b) 5 Mitglieder, welche die Betreiber von Grossgeräten vertreten:
1. ein Vertreter der im Wallis gelegenen Privatkliniken,
2. ein Vertreter des Spital Riviera-Chablais, Waadt-Wallis,
3. 2 Vertreter des Spital Wallis (einer pro Spitalzentrum),
4. ein Vertreter der Walliser Ärztegesellschaft;
c) ein Vertreter der Versicherer, der von deren repräsentativen Verbänden vorgeschlagen wird;
d) ein Hausarzt;
e) ein unabhängiger Experte;
f) ein Vertreter einer Walliser Patientenorganisation.
2 Verzichtet einer der unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Betreiber auf
die Entsendung eines Mitglieds, wird die Zahl der Mitglieder der kantonalen
Evaluationskommission entsprechend reduziert.
3 Die Dienststelle für Gesundheitswesen kümmert sich um die wissenschaftliche und administrative Begleitung.
Art. 91
Organisation der kantonalen Evaluationskommission
1 Jedes Mitglied der kantonalen Evaluationskommission, einschliesslich der
Präsident, hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
2 Die Mitglieder der kantonalen Evaluationskommission sind darauf bedacht,
bei jedem Verfahren ihre allfälligen Interessenkonflikte transparent offenzulegen. Gegebenenfalls werden diese in der Vormeinung aufgeführt.
3 Die kantonale Evaluationskommission kann Experten hinzuziehen, die auf
Anfrage mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
4 Die kantonale Evaluationskommission organisiert sich im Übrigen selbst.
Art. 92
Aufgabe und Rolle der kantonalen Evaluationskommission
1 Die allgemeine Aufgabe der kantonalen Evaluationskommission besteht
darin, den Staatsrat und das Departement bei der Umsetzung der Regulierung von Grossgeräten zu unterstützen.
2 Sie gibt zu den Bewilligungsgesuchen für die Inbetriebnahme von Grossgeräten, die auf der Liste aufgeführt sind, eine Vormeinung ab. Sie kann ihre
Vormeinung an Bedingungen gemäss Artikel 95 Absatz 2 knüpfen.
3 Sie gibt ihre Vormeinungen unter Berücksichtigung des Bedarfs und der
bestehenden wissenschaftlichen Studien ab.
Art. 93
Beobachtung der Angebotsentwicklung
1 Das Departement setzt mit der Unterstützung der kantonalen Evaluationskommission ein System zur Überwachung und regelmässigen Beobachtung
der Angebotsentwicklung der Grossgeräte und zur Identifizierung problematischer Situationen ein.
Art. 94
Einreichung des Gesuchs
1 Ein Betreiber, der ein aufgelistetes Gerät in Betrieb nehmen will, reicht
beim Departement über die Dienststelle für Gesundheitswesen ein begründetes Gesuch ein.
2 Der Betreiber übermittelt der Dienststelle für Gesundheitswesen alle nötigen Informationen für die Behandlung des Gesuchs.
3 Ist das Dossier zusammengestellt, übermittelt die Dienststelle für Gesundheitswesen es der kantonalen Evaluationskommission.
Art. 95
Bewilligungsverfahren
1 Der Staatsrat stellt die Bewilligung aus, wenn folgende Kriterien kumulativ
erfüllt sind:
a) die Inbetriebnahme des Grossgeräts entspricht einem ausgewiesenen
Bedarf für die öffentliche Gesundheit;
b) die für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die öffentliche
Hand oder die Patienten entstehenden Kosten stehen in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten gesundheitlichen Nutzen;
c) der Gesuchsteller verfügt über das erforderliche qualifizierte Personal.
2 Der Staatsrat kann die Bewilligung an Bedingungen knüpfen, insbesondere
an den Abschluss einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Betreibern von Grossgeräten oder an die Pflicht, die Grossgeräte zu bestimmten Zeiten zur Verfügung zu stellen.
3 Die Staatsratsentscheide sind innert 6 Monaten nach der Übermittlung des
vollständigen Dossiers an die kantonale Evaluationskommission zu erlassen. Diese Entscheide sind mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Kantonsgericht anfechtbar.
Art. 96
Gebühren
1 Für die Prüfung des Gesuchs und die Ablehnung oder Erteilung einer Bewilligung wird dem Gesuchsteller eine Gebühr auferlegt, deren Höhe vom
Staatsrat festgelegt wird.
Art. 97
Register und Informationspflicht
1 Das Departement erstellt ein Register der bewilligten Grossgeräte und führt
dieses nach.
2 Die Betreiber von Grossgeräten sind gehalten, der Dienststelle für Gesundheitswesen gemäss den Vorgaben des Departements alle erforderlichen Informationen für dieses Register zu übermitteln.
3 Dieses Register ist öffentlich einsehbar.
Art. 98
Kontrolle und Sanktionen
1 Das Departement ist für die Überprüfung der Einhaltung von Kapitel 5.5 zuständig. Die Dienststelle für Gesundheitswesen kann namentlich Besuche
vor Ort durchführen.
2 Bei Missachtung von Kapitel 5.5 sind die in Kapitel 9 vorgesehenen Sanktionen anwendbar.
6 Besondere medizinische Massnahmen, Forschung und
Art. 99 verbotene Praktiken *
Medizinisch unterstützte Fortpflanzung
1 Die Anwendung medizinisch unterstützter Fortpflanzungsverfahren erfolgt
im Einklang mit dem Bundesrecht und untersteht der Bewilligung des Departements.
2 Die Aufsicht fällt gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes in den
Zuständigkeitsbereich des Departements.
Art. 100
Genetische Untersuchung beim Menschen
1 Die genetische Untersuchung beim Menschen wird gemäss Bundesrecht
durchgeführt.
2 Das Departement sorgt dafür, dass es unabhängige Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gibt, die über das erforderliche
fachkundige Personal verfügen.
Art. 101
Schwangerschaftsabbruch
1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist gemäss den Bestimmungen des
Schweizerischen Strafgesetzbuches durchzuführen.
2 Jeder Schwangerschaftsabbruch muss für statistische Zwecke dem Kantonsarzt mitgeteilt werden, wobei die Anonymität der betreffenden Frau gewahrt bleibt.
Art. 102
Sterilisation von Personen
1 Die Sterilisation von Personen erfolgt gemäss Bundesrecht.
2 Der Arzt, der die Sterilisation einer Person unter umfassender Beistandschaft oder einer dauernd urteilsunfähigen Person durchgeführt hat, meldet
dies innerhalb von 30 Tagen dem Kantonsarzt.
3 Die Meldung darf keine Daten enthalten, mit denen Personen identifiziert
werden können.
Art. 102a * "Konversionstherapien": Praktiken, die auf eine Veränderung
der romantischen oder sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer anderen Person abzielen
1 "Konversionstherapien", einschliesslich jeglicher Praktiken, die darauf abzielen, die romantische oder sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität
einer anderen Person zu verändern oder zu unterdrücken, sind verboten und
werden mit den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Sanktionen bestraft.
2 Ebenfalls verboten und mit den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen
Sanktionen belegt sind das Bewerben, das Erleichtern oder das Unterstützen des Zugangs zu solchen Praktiken oder ihrer Inanspruchnahme.
3 Fachpersonen, die namentlich in den Bereichen Gesundheit, Bildung,
Soziales, Sport, Jugendarbeit oder religiöse Aktivitäten tätig sind und feststellen, dass minderjährige oder nicht urteilsfähige Personen den unter Absatz 1 oder 2 aufgeführten Praktiken ausgesetzt sind, benachrichtigen entsprechend der einschlägigen geltenden Gesetzgebung den Kantonsarzt, die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und gegebenenfalls die Behörde,
der sie unterstehen.
4 Für minderjährige Personen bleiben die Bestimmungen der Meldepflicht im
Jugendgesetz vorbehalten.
5 Nicht betroffen von den Absätzen 1 bis 4 sind:
a) psychosoziale oder psychotherapeutische Therapien und Hilfs- und
Unterstützungsleistungen, die das Recht auf Selbstbestimmung der
Person einhalten und zum freien Ausdruck ihrer romantischen oder sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität beitragen;
b) hormonelle und chirurgische Behandlungen zur Geschlechtsangleichung, die mit der freien und aufgeklärten Zustimmung der Person
durchgeführt werden und im Rahmen anerkannter Behandlungen für
Geschlechtsinkongruenz medizinisch indiziert sind;
c) die Tatsache, Personen, die sich Fragen zu ihrer Geschlechtsidentität
stellen und eine Behandlung im Sinne von Buchstabe b erwägen, unter Einhaltung des Rechts auf Selbstbestimmung zu Reflexion aufzufordern, ohne ihren Zugang zu Behandlungen zur Geschlechtsangleichung zu behindern oder zu verzögern.
Art. 103
Entnahme und Transplantation
1 Entnahmen und Transplantationen von Organen, Gewebe und Zellen sowie Blutübertragungen werden gemäss Bundesrecht durchgeführt.
2 Die betroffenen Spitäler bezeichnen einen lokalen Koordinator und organisieren für das medizinische Personal Fort- und Weiterbildungsprogramme.
3 Für lebende minderjährige oder urteilsunfähige Personen ist die Entnahme
und Transplantation regenerierbarer Gewebe und Zellen wie folgt geregelt:
a) der Kantonsarzt ist die unabhängige Instanz im Sinne des Transplantationsgesetzes;
b) das summarische Verfahren gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist anwendbar;
c) die vom Kantonsarzt erteilte Bewilligung kann innerhalb von 10 Tagen
seit ihrer Eröffnung mittels Berufung im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung vor das Kantonsgericht gebracht werden.
4 Der Staat unterstützt Informationskampagnen zur Förderung von Organspenden und führt ein kantonales Spenderregister, das er den betroffenen
Fachpersonen in den Spitälern zur Verfügung stellt.
Art. 104
Forschung am Menschen
1 Die biomedizinische Forschung am Menschen wird gemäss Bundesrecht
durchgeführt.
Art. 105
Forschungsprotokolle
1 Das Departement bezeichnet die kantonalen oder ausserkantonalen Ethikkommissionen für die Forschung am Menschen, die für die Genehmigung eines Projekts für biomedizinische Forschung gemäss Bundesgesetzgebung
zuständig sind.
Art. 106
Telemedizin
1 Als Telemedizin gilt eine Form ärztlicher Tätigkeit unter Überbrückung einer räumlichen Distanz mithilfe von Informations- und Telekommunikationstechnologien, die den Patienten mit einer Gesundheitsfachperson oder mehreren Gesundheitsfachpersonen oder die Gesundheitsfachpersonen untereinander verbindet. Nicht als Telemedizin gilt die Datenübertragung über ein
gesichertes Netzwerk innerhalb einer Gesundheitsinstitution beziehungsweise von einer Gesundheitsinstitution nach aussen.
2 Gegebenenfalls muss der Patient darüber informiert werden, dass bei seiner Versorgung Telemedizin zum Einsatz kommt.
3 Die Bearbeitung von Patientendaten, die auf diese Weise erfasst werden,
untersteht der eidgenössischen und kantonalen Datenschutzgesetzgebung.
Art. 107
Lehre
1 Für die Beteiligung des Patienten an der Lehre ist dessen Einwilligung oder
die seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese Einwilligung kann jederzeit und ohne Beeinträchtigung der Betreuung des Patienten zurückgezogen werden.
2 Wird von der Lehrveranstaltung eine Ton- oder Bildaufnahme gemacht,
muss der Patient vorgängig darüber informiert werden und sein Einverständnis geben.
3 Die Lehrveranstaltung hat unter Achtung der Würde und der Privatsphäre
des Patienten zu erfolgen.
Art. 108
Todesfeststellung
1 Die Beerdigungs- oder Kremationsbewilligung für eine verstorbene Person
kann nur gestützt auf einen Todesschein erteilt werden, der von einem Arzt
mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung ausgestellt wurde.
2 Bei einem verdächtigen Todesfall, das heisst bei Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des
Leichnams unbekannt oder bei einem Tod wegen einer übertragbaren
Krankheit, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, setzt der
Arzt für die Legalinspektion die zuständigen Behörden in Kenntnis.
3 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Modalitäten zur Todesfeststellung.
Art. 109
Autopsie
1 Eine Autopsie kann nur mit der vorgängigen Einwilligung des Verstorbenen
oder dessen Angehörigen durchgeführt werden.
2 Der Kantonsarzt kann eine Autopsie anordnen, wenn dies im Interesse der
öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
3 Das Ergebnis der Autopsie kann den Angehörigen ausgehändigt und erklärt werden, sofern ihnen ein berechtigtes Interesse zugestanden werden
kann und sich der Verstorbene nicht dagegen verwehrt hat. Die Bestimmungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis kommen zur Anwendung.
4 Vorbehalten bleiben die Verfügungen der Strafbehörden.
7 Gesundheitsförderung und Prävention
7.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 110
Gegenstand
1 Kapitel 7 handelt von der Förderung der Gesundheit und der Verhütung
von Krankheiten und Unfällen durch die Förderung der Eigenverantwortung
und der kollektiven Solidarität.
2 Es hat namentlich zum Inhalt:
a) die Entwicklung der individuellen Gesundheitskompetenz;
b) den Schutz von Eltern und Kind;
c) die Prävention altersbedingter Gesundheitsprobleme;
d) die sexuelle und reproduktive Gesundheit;
e) die Schulgesundheit und die Schulzahnpflege;
f) die psychische Gesundheit;
g) die Suchtprävention;
h) die Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Infektionskrankheiten;
i) die Verhütung nichtübertragbarer Krankheiten und die Unfallverhütung;
j) die betriebliche Gesundheitsförderung;
k) die Unterstützung der betreuenden Angehörigen.
Art. 111
Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme
1 Unter Programmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von
Krankheiten und Unfällen werden im Sinne des vorliegenden Gesetzes die
Erarbeitung und Umsetzung von Massnahmen in folgenden Bereichen verstanden:
a) Information der Bevölkerung zu gesundheitsspezifischen Themen, zu
den Massnahmen für mehr Selbstbestimmung über die eigene Gesundheit und zu deren Verbesserung;
b) frühzeitige Erkennung von Gesundheitsproblemen;
c) präventive oder frühzeitige Behandlung von Gesundheitsproblemen;
d) Unterstützung und Beratung der direkt betroffenen Personen, namentlich der Eltern und Angehörigen;
e) epidemiologische Forschung;
f) Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsfachpersonen und der anderen Personen, die für die Förderung der Gesundheit und die Verhütung
von Krankheiten und Unfällen zuständig sind.
2 Bei der Erarbeitung und Umsetzung dieser Massnahmen sind die Interdisziplinarität und Koordination zwischen den öffentlichen und den privaten
Partnern zu beachten.
Art. 112
Rolle des Staates
1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung definiert der Staatsrat die kantonale
Politik durch die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts der Gesundheitsförderung und Verhütung von Krankheiten und Unfällen, indem er periodisch die
Prioritäten festlegt.
2 Das Departement hat namentlich folgende Aufgaben:
a) periodische Erarbeitung eines Inventars über den Gesundheitszustand
der Bevölkerung;
b) Koordinierung der Programme zur Gesundheitsförderung und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen;
c) Förderung der Forschung in diesem Bereich;
d) Evaluation der eingesetzten Programme zur Gesundheitsförderung
und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
Art. 113
Kantonale Kommission für Gesundheitsförderung
1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Kommission für Gesundheitsförderung.
2 Die Kommission ist das beratende Organ des Staatsrates für die Erarbeitung der Politik in den Bereichen Gesundheitsförderung, Verhütung von
Krankheiten und Unfällen sowie Suchtbekämpfung. Sie sorgt für die Umsetzung dieser Politik und kann auch die Massnahmen vorschlagen, die ihr in
diesen Bereichen nötig erscheinen.
3 Die Kommission setzt sich aus Vertretern der verschiedenen Partner in diesen Bereichen zusammen. Sie wird vom Kantonsarzt präsidiert.
Art. 114
Finanzierung
1 Das Departement subventioniert die Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme zusätzlich zu den Mitteln, die auf Rechnung des Departements vom Alkoholzehntel und von den Mitteln aus dem Fonds für die kantonale Gesundheitsförderung entnommen werden.
Art. 115
Fonds für die kantonale Gesundheitsförderung
1 Der Fonds wird durch eine Sondergebühr, die auf den Urkunden, Verfügungen, Bewilligungen und Patenten, die von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gemäss einer in einem Staatsratsbeschluss festgelegten Tabelle erhoben werden, finanziert.
2 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Modalitäten der Verwaltung, der Verwendung und der Kontrolle des Fonds fest.
7.2 Spezifische Bestimmungen
Art. 116
Entwicklung der individuellen Gesundheitskompetenz
1 Die Entwicklung der individuellen Gesundheitskompetenz ist darauf ausgerichtet, den Menschen mehr Kenntnisse zum Umgang mit ihrer eigenen Gesundheit und ihrer Umwelt zu vermitteln, damit sie sinnvolle Entscheidungen
treffen können.
2 Dieser Prozess beginnt im Kindesalter und richtet sich an die gesamte Bevölkerung.
3 Er betrifft insbesondere die Bereiche Ernährung und Bewegung, Mund-
und Zahngesundheit, Gesundheit älterer Menschen, sexuelle Gesundheit,
psychische Gesundheit, Sucht sowie übertragbare und nichtübertragbare
Krankheiten.
Art. 117
Schutz von Eltern und Kind
1 Die Massnahmen zum Schutz von Eltern und Kind sollen jedem Kind ermöglichen, unter den für Eltern und Kind bestmöglichen Voraussetzungen
auf die Welt zu kommen und aufzuwachsen.
2 Diese Massnahmen umfassen insbesondere die Unterstützung und Beratung der künftigen Eltern und der Familien, die Durchführung der notwendigen Kontrolluntersuchungen und die Verhütung jeglicher Form von Misshandlung. Die diesbezüglichen im Rahmen des Leistungsauftrags des
Kantons anerkannten Leistungen werden unentgeltlich erteilt.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der kantonalen Gesetzgebung in Bezug auf den Jugendschutz.
Art. 118
Prävention altersbedingter Gesundheitsprobleme
1 Der Staat unterstützt und fördert die Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention bei betagten Personen, damit diese so lange wie möglich ihre Selbständigkeit wahren und in ihrem gewohnten Umfeld bleiben
können.
2 Der Staat unterstützt und fördert die Massnahmen der Mund- und Zahnhygiene zugunsten älterer Menschen.
3 Der Staatsrat definiert die Organisation der Zahnpflege in den Langzeitpflegeeinrichtungen auf dem Verordnungsweg.
Art. 119
Massnahmen zur Verhinderung der Aussetzung Neugeborener
1 Der Kanton fördert die Massnahmen zur Verhinderung der Aussetzung
Neugeborener und namentlich:
a) die anonymen Hilfsmassnahmen während der Schwangerschaft;
b) die anonymen Hilfsmassnahmen bei der Entbindung wie vertrauliche
Geburt;
c) die anonymen oder nicht anonymen Hilfsmassnahmen nach der Geburt wie vorübergehende Unterbringung, Adoption oder andere Massnahmen;
d) die gezielte Information und die Betreuung Schwangerer in einer Notsituation;
e) die Einrichtung eines Babyfensters, das medizinische Sicherheit, einfachen Zugang, Diskretion und Anonymität bietet. Die Einrichtung ist auf
politischer, ideologischer und religiöser Ebene neutral.
Art. 120
Sexuelle und reproduktive Gesundheit
1 Der Staat unterstützt die Massnahmen zur Sexualinformation und -erziehung und zur Familienplanung.
2 Der Staatsrat legt die Richtlinien für die Erziehung im Bereich der sexuellen
und reproduktiven Gesundheit fest.