Zweck
1 Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Förderung, die Erhaltung und die
Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit unter Berücksichtigung der
Würde, der Freiheit, der Integrität und der Gleichheit der Menschen
bezweckt, wobei ihre allfälligen spezifischen Bedürfnisse berücksichtigt werden.
2 Zur Verwirklichung dieser Ziele fördert es die Verantwortung des Einzelnen
und die kollektive Solidarität. Es trägt zur Verminderung der sozialbedingten
gesundheitlichen Ungleichheiten bei.
Art. 2
Definitionen
1 Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, psychischen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit
oder Gebrechen.
2 Gesundheitsförderung ist ein Prozess, der Einzelpersonen und der
Gemeinschaft die Mittel für die positive Beeinflussung der Gesundheitsdeterminanten verleiht und der gesunde Lebensweisen begünstigt.
3 Die Prävention im Gesundheitswesen ist darauf ausgerichtet, Krankheiten
und Unfälle zu verhindern, Krankheiten vor dem Auftreten von Symptomen
frühzeitig zu diagnostizieren, ihr Auftreten hinauszuzögern, ihr Fortschreiten
zu verhindern oder ihre Folgen zu begrenzen.
4 Die kurative Versorgung umfasst alle Leistungen, die einer Person, einer
Personengruppe oder der Bevölkerung mit dem Ziel erteilt werden, die
menschliche Gesundheit zu fördern, zu schützen, zu evaluieren, zu beaufsichtigen, aufrechtzuerhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
5 Unter Palliative Care versteht man einen Ansatz zur Verbesserung der
Lebensqualität von Patienten und ihren Angehörigen bei Problemen im Zusammenhang mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, und zwar durch
Vorbeugung und Linderung von Leiden, durch die Identifizierung der Situationen, gewissenhafte Einschätzung und Behandlung von Schmerzen und
anderen Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art.
Art. 3
Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt die gesundheitsrelevanten Tätigkeiten der
natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
2 Im vorliegenden Gesetz wird Folgendes geregelt:
a) die Organisation der Gesundheitsbehörden;
b) die Patientenrechte und -pflichten;
c) die Rechte und Pflichten der dem vorliegenden Gesetz unterstellten
Fachpersonen sowie die Aufsicht über diese;
d) die Rechte und Pflichten der Gesundheitsinstitutionen sowie die Aufsicht darüber;
e) die besonderen medizinischen Massnahmen und die Forschung;
f) die Gesundheitsförderung und Prävention;
g) die Arzneimittel und Medizinprodukte.
Art. 4
Mittel
1 Die Kosten für die Verwirklichung der in Artikel 1 aufgeführten Ziele müssen angemessen sein.
2 Um die im vorliegenden Gesetz aufgeführten Ziele zu erreichen, arbeitet
der Staat insbesondere mit den Gemeinden und anderen privaten und öffentlichen Institutionen und Organisationen zusammen.
3 Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes anfallenden Ausgaben gelten als
ordentliche Ausgaben im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 Ziffer 2 der Kantonsverfassung.
4 Die Leistungen, die der Staat aufgrund des vorliegenden Gesetzes erbringt, namentlich die Erteilung von Bewilligungen, die Inspektionen und die
Kontrollen, können einer Gebühr unterstellt werden, deren Höhe der Staatsrat festlegt.
5 Der Staat muss dafür sorgen, dass es genügend Gesundheitsfachpersonen gibt, um dem Bedarf der Bevölkerung zu entsprechen, gegebenenfalls
in Zusammenarbeit mit dem für Bildung zuständigen Departement.
6 Der Staat kann Projekte mit dem Zweck, den Versorgungsbedarf der Bevölkerung zu decken, finanzieren, insbesondere bei einem Mangel an Gesundheitsfachpersonen.
Art. 5
Deckung des Versorgungsbedarfs: Grundsätze
1 Die Deckung des Versorgungsbedarfs im stationären und ambulanten
Spital- und Langzeitpflegebereich wird im Gesetz über die Krankenanstalten
und -institutionen beziehungsweise im Gesetz über die Langzeitpflege geregelt.
2 Die ärztliche Grundversorgung wird im Prinzip prioritär von privaten Leistungserbringern gewährleistet. Öffentliche Leistungserbringer erbringen sie
subsidiär im Rahmen ihrer Leistungsaufträge.
3 Der Staatsrat fördert alle Massnahmen, welche die Einführung von partnerschaftlichen Projekten und die interprofessionelle Zusammenarbeit auf regionaler und kantonaler Ebene ermöglichen und erleichtern. Er veröffentlicht
Art. 6 seine Arbeiten in seinem Jahresbericht. *
Pilotprojekte
1 Der Kanton kann Pilotprojekte im Bereich des Gesundheitswesens entwickeln und finanzieren, namentlich in den Bereichen eHealth, ambulante Versorgung und Telemedizin.
2 Gegebenenfalls regelt der Staatsrat die Verwendung der Daten und die Zugangsrechte unter Berücksichtigung der kantonalen und eidgenössischen
Datenschutzgesetzgebung auf dem Verordnungsweg. Die Einwilligung des
Patienten wird gewährleistet.
2 Organisation und Behörden des Gesundheitswesens
Art. 7
Staatsrat
1 Der Staatsrat legt über die Gesundheitsplanung periodisch seine kantonale
Gesundheitspolitik fest. Er kann Gesundheitsregionen nach Versorgungsart
festlegen.
2 Bei der Ausarbeitung seiner Gesundheitspolitik berücksichtigt er das
Angebot der privaten Leistungserbringer.
3 Der Staatsrat sieht jährlich über das Budget die nötigen Mittel für den
Vollzug des vorliegenden Gesetzes vor.
4 Er kann Vollzugsaufgaben an öffentliche oder private Organisationen und
Institutionen delegieren, wobei er die delegierten Tätigkeiten, die zu erreichenden Ziele und die Finanzierungsweise auf dem Verordnungsweg festlegt.
5 Er sorgt für den Vollzug der Staatsverträge, des Bundesrechts, der interkantonalen Konkordate und des kantonalen Rechts, unter Vorbehalt der
Kompetenzen des Grossen Rates.
6 Er ist insbesondere für die Anwendung der eidgenössischen Bestimmungen über die Planung und über die Einschränkung der zur Tätigkeit zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer zuständig.
7 Er unterzieht jeden Erlassentwurf, der Auswirkungen auf die Gesundheit
haben kann, einer Beurteilung.
8 Der Staatsrat erstellt einen jährlichen Bericht über die Gesundheitspolitik
zuhanden des Grossen Rates.
Art. 8
Gesundheitsdepartement
1 Das vom Staatsrat bezeichnete Departement (nachstehend: Departement)
koordiniert und verwirklicht die kantonale Gesundheitspolitik.
2 Es übt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den übrigen Departementen
aus, die sich mit Fragen des Gesundheitswesens befassen. Falls nötig werden Gemeinden, betroffene Berufsverbände sowie andere öffentliche oder
private Organisationen und Institutionen beigezogen.
3 Es führt regelmässige Kontrollen der Gesundheitsinstitutionen im Rahmen
der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und Ressourcen durch.
4 Es kann den Vollzug bestimmter Aufgaben an öffentliche oder private Organisationen und Institutionen delegieren und die delegierten Tätigkeiten,
die zu erreichenden Ziele, die Qualität der Leistungen und die Art der Finanzierung festlegen, wobei die kantonale Gesundheitsplanung berücksichtigt
wird.
5 Es legt die Modalitäten zur Finanzierung der Projekte zur Deckung des
Versorgungsbedarfs der Bevölkerung fest.
6 Bei Bedarf kann das Departement auch externe Experten beiziehen.
Art. 9
Dienststelle für Gesundheitswesen
1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen führt die Aufgaben aus, die ihr vom
Departement übertragen werden.
Art. 10
Kantonsarzt
1 Der Kantonsarzt befasst sich mit sämtlichen medizinischen Fragen im Bereich des Gesundheitswesens und gehört zur Direktion der Dienststelle für
Gesundheitswesen. Er ist bei der Ausübung seiner Tätigkeiten unabhängig.
Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiter beiziehen, namentlich
Schulärzte und einen Vertrauenszahnarzt.
2 Der Kantonsarzt kann für bestimmte spezifische Aufgaben wie übertragbare Krankheiten stellvertretende Kantonsärzte oder Adjunkten der
Kantonsärzte beiziehen.
3 Er kann auch Bezirksärzte beiziehen, die ihm bei seinen Aufgaben zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, bei seinen gerichtsmedizinischen Aufgaben oder bei allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit helfen.
4 Er berät die Departemente und die Dienststellen der Kantonsverwaltung in
diesen Bereichen.
5 Die Dienststellen der Kantonsverwaltung arbeiten für alle gesundheitsbeeinflussenden Aspekte mit dem Kantonsarzt zusammen, insbesondere der
Kantonschemiker, der Kantonstierarzt sowie die für den Umweltschutz zuständige Dienststelle.
6 Der Kantonsarzt erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung übertragen werden.
Art. 11
Kantonsapotheker
1 Der Kantonsapotheker befasst sich im Rahmen der Dienststelle für Gesundheitswesen mit den Aufgaben, die ihm durch das vorliegende Gesetz
sowie die kantonale und eidgenössische Gesetzgebung übertragen werden,
namentlich mit der Kontrolle der Arznei- und der Betäubungsmittel.
2 Er berät die Departemente und Dienststellen der Kantonsverwaltung in diesen Bereichen.
Art. 11a * Kantonspflegefachperson
1 Die Kantonspflegefachperson ist innerhalb der Dienststelle für Gesundheitswesen dafür zu sorgen, dass Demografie, Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Gesundheitsberufe im Sinne der eidgenössischen und kantonalen
Gesetzgebung abgestimmt sind, um den Bedürfnissen der Bevölkerung und
des Gesundheitssystems gerecht zu werden.
2 Sie entwickelt eine kantonale strategische Vision für die Pflege und die Gesundheitsberufe und trägt zu ihrer Umsetzung bei.
3 Sie berät die Departemente und die Dienststellen der Kantonsverwaltung in
diesen Bereichen.
4 Sie arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Kantonsarzt zusammen.
Art. 12
Gemeinden
1 Die Gemeinden arbeiten am Vollzug des vorliegenden Gesetzes mit, namentlich im Bereich der Gesundheitspolizei.
2 Sie sorgen für eine angemessene Deckung des ambulanten Grundversorgungsbedarfs ihrer Bevölkerung. Bei Bedarf ergreifen sie in Zusammenarbeit mit dem Kanton und den anderen Gemeinden der Region im Rahmen
der kantonalen Gesundheitspolitik und unter Vorbehalt der spezifischen
Kompetenzen des Kantons Anreizmassnahmen zum Ausbau des Angebots.
3 Sie können dem Staatsrat alle Massnahmen vorschlagen, die sie im Bereich des Gesundheitswesens als notwendig erachten.
4 Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung übertragen werden.
5 Sie sind auf ihrem Gebiet für die öffentliche Hygiene zuständig und ordnen
angemessene Massnahmen an, wenn diese gefährdet ist. Sie erarbeiten
diesbezüglich Bestimmungen, die dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.
Art. 13
Gesundheits- und Ethikrat
1 Der Staatsrat ernennt einen Gesundheits- und Ethikrat. Dieser Rat hat im
Bereich der Gesundheitspolitik und -ethik eine beratende Funktion.
2 Auf Ersuchen des Staatsrates gibt der Gesundheits- und Ethikrat Stellungnahmen und Vormeinungen zu Erlassentwürfen und zu gesundheitsethischen Fragen ab.
3 Der Gesundheits- und Ethikrat kann selbst Vorschläge machen.
4 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufgaben des Gesundheits- und Ethikrates fest.
Art. 14
Walliser Gesundheitsobservatorium
1 Das Walliser Gesundheitsobservatorium ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt. Die Dienstverhältnisse des Personals des Walliser Gesundheitsobservatoriums sind privatrechtlich geregelt.
2 Das Walliser Gesundheitsobservatorium ist dafür zuständig, gesundheitsrelevante Daten zu erfassen und auszuwerten. Es ist namentlich für die eidgenössischen und kantonalen statistischen Erhebungen im Gesundheitsbereich zuständig.
3 Es stellt die erfassten Informationen den Behörden, den Fachpersonen und
der Öffentlichkeit zur Verfügung.
4 Die berücksichtigten Ausgaben des Walliser Gesundheitsobservatoriums
werden vom Kanton übernommen.
5 Der Staatsrat legt überdies in einer Verordnung die Zusammensetzung des
Walliser Gesundheitsobservatoriums, dessen Tätigkeiten, dessen Arbeitsweise und dessen Finanzierung sowie die Koordination mit dem Departement, das für die kantonale Statistik zuständig ist, fest.
Art. 15
Ombudsstelle Gesundheitswesen und Sozialeinrichtungen
1 Die Ombudsstelle Gesundheitswesen und Sozialeinrichtungen (nachstehend: Ombudsstelle) ist dafür zuständig, von natürlichen Personen, namentlich von Patienten und Angestellten, vorgebrachte Anliegen, Beschwerden
oder Meldungen von Missständen im Gesundheitsbereich oder in Bezug auf
die Versorgung in Sozialeinrichtungen zu erfassen. Die Ombudsstelle ist von
der Verwaltung unabhängig.
2 Sie erteilt Auskunft, informiert über die verschiedenen Verfahren und
schlägt gegebenenfalls eine Mediation durch die Mediationsorgane der
Berufsverbände, der Gesundheitsinstitutionen, des Kantons oder der Ombudsstelle vor. Sie kann dem Departement Empfehlungen unterbreiten.
3 Werden der Ombudsstelle die Anliegen, Beschwerden und Meldungen von
Missständen anonym mitgeteilt, übermittelt sie diese, wenn die Sachverhalte
zutreffen und ausreichend belegt sind, den Behörden, die sie hierfür als zuständig erachtet.
4 Die Ombudsstelle kann insbesondere von jedem Patienten angerufen werden, welcher der Ansicht ist, dass die ihm gemäss vorliegendem Gesetz zustehenden Rechte nicht respektiert werden. Wenn es der Fall erlaubt,
schlägt sie eine Mediation vor.
5 Die bei der Ombudsstelle tätigen Personen können nicht beigezogen werden, um vor einer anderen Behörde auszusagen oder Auskünfte zum Inhalt
eines Mediationsverfahrens zu erteilen.
6 Vorbehalten bleiben die Rechte und Pflichten zur Information der Behörden, die in der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehen
sind.
7 Nach der öffentlichen Ausschreibung ernennt der Staatsrat den Leiter der
Ombudsstelle Gesundheitswesen und Sozialeinrichtungen (Ombudsmann).
8 Er legt auf dem Verordnungsweg die Zuständigkeiten der Ombudsstelle
und die Verfahrensregeln fest.
Art. 16
Beratende Organe
1 Der Staatsrat ernennt beratende Kommissionen, insbesondere in den Bereichen Gesundheitsförderung, Patientensicherheit und Versorgungsqualität,
Evaluation der medizinisch-technischen Grossgeräte sowie Aufsicht über die
Berufe des Gesundheitswesens. Die Kommissionen integrieren einen Vertreter der betroffenen Kreise.
2 Nach Anhörung der betroffenen Kreise kann er für die Behandlung besonderer Fragen andere beratende Organe einsetzen.
3 Patienten
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 17
Gegenseitiger Respekt
1 Die dem vorliegenden Gesetz unterstellten Fachpersonen sorgen dafür,
dass die menschliche Würde und die individuellen Patientenrechte geachtet
werden.
2 Der Patient nimmt Rücksicht auf die dem vorliegenden Gesetz unterstellten
Fachpersonen und die anderen Patienten.
Art. 18
Recht auf Versorgung
1 Jeder hat, ungeachtet seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation und
unter Wahrung seiner Würde, Anspruch auf die seinem Gesundheitszustand
entsprechende Versorgung.
Art. 19
Begleitung der Patienten in einer Gesundheitsinstitution
1 Jede Person, die sich in einer Gesundheitsinstitution aufhält, hat Anspruch
auf Betreuung und Beratung während des ganzen Aufenthalts. Sie hat insbesondere Anspruch auf Unterstützung von Seiten ihrer Angehörigen.
2 Auf Wunsch des Patienten können vom Staatsrat anerkannte unabhängige
gemeinnützige Organisationen bei der Begleitung der Patienten in einer Gesundheitsinstitution helfen. Die Institutionen halten für ihre Patienten eine
Liste dieser Organisationen zur Verfügung.
Art. 20
Angemessene Behandlung
1 Die Gesundheitsfachperson handelt fachgerecht und enthält sich jeglicher
überflüssigen oder unangemessenen Handlung, selbst wenn der Patient
oder eine andere Gesundheitsfachperson darum ersucht.
2 Bei gleicher therapeutischer Heilwirkung indiziert die Gesundheitsfachperson die wirtschaftlichste Behandlung.
3 Sie sorgt dafür, die Koordination zwischen den in die Versorgung involvierten Akteuren aus dem Gesundheitsbereich zu gewährleisten.
Art. 21
Mitwirkung des Patienten
1 Der Patient gibt der Gesundheitsfachperson vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft.
2 Er bemüht sich darum, am guten Verlauf der Behandlung mitzuwirken, indem er die von ihm angenommenen Anordnungen befolgt.
3 In einer Gesundheitsinstitution beachtet der Patient das interne Reglement.
Art. 22
Freie Wahl der Gesundheitsfachperson
1 Jeder hat das Recht auf freie Wahl der Gesundheitsfachperson im Rahmen
der geltenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen, sofern die Gesundheitsfachperson verfügbar ist und sich für die vorzunehmende Behandlung als zuständig erachtet.
Art. 23
Begleitung am Lebensende
1 Menschen in ihrer letzten Lebensphase haben in Würde und wenn möglich
im Rahmen ihres gewohnten Lebensumfelds ein Anrecht auf ihren Bedürfnissen entsprechende Pflege, namentlich Palliative Car, auf Linderung, Unterstützung und Trost.
2 Der Staat gewährleistet im Rahmen der Gesundheitsplanung die Entwicklung und Unterstützung der Palliative Care im Kanton.
Art. 24
Information und Verfahren
1 Der Patient hat das Recht, von den Fachpersonen, die dem vorliegenden
Gesetz unterstellt sind, über seine Rechte informiert zu werden. Der Kanton
erstellt eine diesbezügliche Broschüre.
2 Ist der Patient der Ansicht, dass seine Rechte verletzt wurden, kann er:
a) die betroffene Institution oder Fachperson angehen;
b) sich an die Mediationsstellen der Berufsverbände oder der Gesundheitsinstitutionen wenden;
c) sich an die Ombudsstelle Gesundheitswesen und Sozialeinrichtungen
wenden;
d) beim Departement oder bei der Dienststelle für Gesundheitswesen Beschwerde einreichen;
e) bei den zuständigen Behörden ein Zivil- oder Strafverfahren eröffnen.
3.2 Umfassende Aufklärung zur Versorgung
Art. 25
Grundsatz der freien und aufgeklärten Einwilligung
1 Ohne die freie und aufgeklärte Einwilligung des urteilsfähigen Patienten, ob
voll- oder minderjährig, kann keine Versorgung erbracht werden. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
2 Der Patient kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.
Art. 26
Patientenverfügung und therapeutische Vertretung
1 Jede urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung oder in einem
Vorsorgeauftrag festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall
ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht.
2 Sie kann auch eine natürliche Person als therapeutische Vertretung bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit dem Arzt die medizinischen
Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann
dieser Person Weisungen erteilen.
3 Darüber hinaus kommen die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Patientenverfügung zur Anwendung.
Art. 27
Vertretung bei medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit
1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die Gesundheitsfachperson unter Beizug
der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die
erforderliche Behandlung.
2 Die zur Vertretung einer urteilsunfähigen Person bei medizinischen Massnahmen berechtigten Personen werden im Schweizerischen Zivilgesetzbuch
bezeichnet, dessen diesbezüglichen Bestimmungen überdies zur Anwendung kommen.
Art. 28
Dringliche Fälle
1 In dringlichen Fällen erbringt die Gesundheitsfachperson Versorgungsleistungen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
2 Darüber hinaus kommen die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Anwendung.
Art. 29
Recht auf Information
1 Der Patient hat das Recht, auf einfache, für ihn verständliche und annehmbare Weise informiert zu werden über:
a) seinen Gesundheitszustand, die Diagnose und die Prognose;
b) die Art, die Modalitäten, den Zweck, die Risiken und die Kosten der ins
Auge gefassten prophylaktischen, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen;
c) die Mittel, bei Eintreten von Urteilsunfähigkeit seinem Willen Ausdruck
zu verleihen, namentlich durch eine Patientenverfügung und die therapeutische Vertretung;
d) die Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und zur Krankheitsvorsorge.
2 Er kann eine schriftliche Zusammenfassung dieser Informationen verlangen.
3 Er kann bei einer Gesundheitsfachperson eine Zweitmeinung einholen.
4 Die Gesundheitsfachperson informiert den Patienten, wenn die Übernahme
der Leistungen durch die Krankenversicherung nicht gewährleistet ist.
5 Ist der Patient urteilsunfähig, wird das Recht auf Information durch die zu
seiner Vertretung berechtigte Person ausgeübt.
6 Handelt eine Gesundheitsfachperson als Experte, informiert sie die begutachtete Person über die Art, den Zweck und den Inhalt der Feststellungen
infolge ihrer Tätigkeit sowie über die Drittperson, der sie diese übermittelt.
Art. 30
Zwangsmassnahmen: Allgemeines
1 Grundsätzlich ist jede Zwangsmassnahme gegenüber den Patienten verboten. Das Straf- und das Zivilrecht, namentlich über therapeutische Massnahmen und Verwahrung, sowie die Reglementierung über die fürsorgerische Unterbringung bleiben vorbehalten. Das gilt auch für die Gesetzgebung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.
2 Ausnahmsweise und im Rahmen des Möglichen kann der verantwortliche
Arzt einer Gesundheitsinstitution nach Absprache mit dem Patienten beziehungsweise der zu dessen Vertretung berechtigten Person sowie nach
Rücksprache mit dem Pflegeteam für eine beschränkte Zeit Zwangsmassnahmen vorschreiben, die für die Betreuung des Patienten absolut notwendig sind, wenn:
a) andere Massnahmen, welche die persönliche Freiheit weniger
einschränken, nicht zum Erfolg führten oder es keine solchen gibt;
b) das Verhalten des Patienten eine schwere Gefahr darstellt, die das
Leben oder die Integrität des Patienten oder Dritter gefährdet.
3 Der verantwortliche Arzt einer Gesundheitsinstitution kann dieses Recht an
eine andere sachkundige Gesundheitsfachperson delegieren.
4 Zwangsmassnahmen, welche die persönliche Freiheit nur leicht einschränken und die Bewegungsfreiheit des Patienten nicht beeinträchtigen, können
für längere Zeit und ohne die in Artikel 31 vorgesehenen Modalitäten der
verstärkten Überwachung eingesetzt werden. Die Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren bleiben anwendbar.
5 Der Staatsrat präzisiert die anwendbaren Verfahren in Bezug auf die
Zwangsmassnahmen.
Art. 31
Zwangsmassnahmen: Modalitäten und Schutz des Patienten
1 Während der ganzen Dauer der Zwangsmassnahme wird die Überwachung des Patienten verstärkt, wobei die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme unter Einbezug einer anderen Gesundheitsfachperson als derjenigen, die sie angeordnet hat, regelmässig und häufig überprüft wird.
2 Ein Protokoll mit dem Zweck und der Art jeder angewandten Massnahme
sowie dem Namen der verantwortlichen Person und dem Ergebnis der Überprüfungen wird dem Patientendossier beigelegt.
3 Jede Zwangsmassnahme ist Gegenstand eines formellen Entscheids, der
vom verantwortlichen Arzt der Gesundheitsinstitution oder von der damit beauftragten Gesundheitsfachperson unterzeichnet wird und Angaben zur Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde enthält.
4 Der Patient, die zu seiner Vertretung berechtigte Person oder ein Angehöriger kann sich an diese Behörde wenden, um ein Verbot oder eine Aufhebung der Zwangsmassnahmen zu verlangen.
5 Die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Bezug auf
die Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind analog anwendbar.
3.3 Patientendatenschutz
Art. 32
Verpflichtung zur Führung eines Patientendossiers
1 Jede Person, die Leistungen der Gesundheitsversorgung erbringt, muss für
jeden Patienten ein Dossier führen und ihn darüber informieren.
2 Die Elemente des Dossiers müssen so lange aufbewahrt werden, wie sie
für die Gesundheit des Patienten oder seiner Familie von Interesse sind,
mindestens aber 20 Jahre.
3 Das Dossier kann in elektronischer Form geführt werden, sofern jede Anfügung, Streichung oder andere Änderung sichtbar bleibt und der Verfasser
und das Datum identifizierbar sind.
4 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Modalitäten der Führung
des Dossiers und dessen minimalen Inhalt fest. Er bezeichnet die Gesundheitsberufe, die von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.
Art. 33
Zugang zum Dossier des Patienten
1 Der Patient hat das Recht, sein Dossier einzusehen und sich dessen Inhalt
erklären zu lassen. Er kann sich grundsätzlich unentgeltlich die Akten seines
Dossiers im Original oder als Kopie aushändigen lassen, sie einer anderen
Gesundheitsfachperson übergeben lassen oder ihre Weitergabe untersagen.
2 Dieses Recht gilt weder für Notizen, die von der Gesundheitsfachperson
ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch verfasst wurden, noch für Daten
über Dritte, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind.
3 Bedeutet die Einsichtnahme in das Dossier eine konkrete psychologische
Gefährdung für den Patienten, kann die Gesundheitsfachperson verlangen,
dass sie selbst oder der behandelnde Arzt des Patienten bei der Einsichtnahme zugegen ist.
Art. 34
Information der Angehörigen eines verstorbenen Patienten
1 Bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses können die Angehörigen eines verstorbenen Patienten über die Ursache seines Todes und die vorgängige Behandlung informiert werden, sofern sich der Verstorbene nicht ausdrücklich dagegen verwehrt hat. Das Interesse der Angehörigen darf nicht
dem Interesse des Patienten an der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht
und auch nicht dem überwiegenden Interesse von Dritten zuwiderlaufen.
2 Zu diesem Zweck bezeichnet die zuständige Behörde nach Artikel 38 auf
Vorschlag der Angehörigen einen Arzt, der dafür zuständig ist, die zu ihrer
Information notwendigen medizinischen Daten einzusehen und sie diesbezüglich zu informieren.
3 Die betroffenen Ärzte müssen die Behörde, die für Gesuche um Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständig ist, anrufen.
4 Als Angehörige gelten die Personen im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 35
Dossiers bei Aufgabe der Tätigkeit
1 Die Gesundheitsfachperson, die ihre Tätigkeit aufgibt, teilt dies ihren Patienten mit. Sie gibt den Patienten deren Dossier gemäss deren Anweisungen
unentgeltlich ab oder leitet es unentgeltlich an die von den Patienten bezeichnete Gesundheitsfachperson weiter.
2 Stirbt eine Gesundheitsfachperson, so gehen ihre Dossiers in die Verantwortung der Dienststelle für Gesundheitswesen über.
3 Die Dienststelle für Gesundheitswesen ist dafür zuständig, die Dossiers im
Rahmen des Möglichen den Patienten zuzuleiten. Ist dies nicht möglich,
werden die Dossiers zehn Jahre nach der letzten Sprechstunde des Patienten vernichtet, unter Vorbehalt einer anderen in der Spezialgesetzgebung
vorgesehenen Frist.
Art. 36
Berufsgeheimnis
1 Alle Gesundheitsfachpersonen und ihre Hilfskräfte sind an das Berufsgeheimnis gebunden.
2 Soweit es die Interessen des Patienten rechtfertigen und mit dessen Zustimmung hat eine Gesundheitsfachperson, die einen Patienten übernimmt,
das Recht, bei anderen Gesundheitsfachpersonen das entsprechende Patientendossier zur Kenntnis zu nehmen.
3 Die Bearbeitung von Patientendaten wird ausserdem in der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Schutz der Personendaten
geregelt.
Art. 37
Grundsätze für die Entbindung vom Berufsgeheimnis
1 Die Gesundheitsfachperson kann mit der Zustimmung des Betroffenen
oder andernfalls mit der schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde
nach Artikel 38 vom Berufsgeheimnis entbunden werden.
2 Ist das Einholen der Einwilligung der Betroffenen mit unverhältnismässig
grossen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere bei Gutachten, die vom
Staatsrat aus wichtigen Gründen für die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit angeordnet wurden und sich auf die Qualität oder Art der Versorgung in
Gesundheitsinstitutionen, die einer grossen Zahl von Patienten zuteil kommt,
beziehen, können sich die Gesundheitsfachpersonen ohne den Patienten
anzugehen direkt an die zuständige Behörde wenden.
3 Ausserdem sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Notstand sowie
über die Auskunfts- oder Zeugnispflicht vorbehalten.
Art. 38
Zuständige Behörde für die Entbindung vom Berufsgeheimnis
im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1 Die zuständige Behörde im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches,
die tätigkeitsbedingt an das Berufsgeheimnis gebundene Personen von diesem entbinden kann, ist der Kantonsarzt oder dessen Adjunkt. Er wird von
einem Juristen unterstützt.
2 Die Verfügungen der zuständigen Behörde können mit Beschwerde beim
Staatsrat angefochten werden.
Art. 39
Auskunftspflicht und Melderecht
1 Die Gesundheitsfachpersonen müssen die Straf- und die Gesundheitsbehörden informieren, wenn sie feststellen, dass eine Person nicht eines natürlichen Todes gestorben ist, wenn sie Gründe zu dieser Annahme haben
oder wenn die Identität der Leiche unbekannt ist.
2 Sie können den Strafbehörden ohne Einverständnis des Patienten und ohne durch die zuständige Behörde vom Berufsgeheimnis entbunden worden
zu sein diejenigen Fälle melden, bei denen sie der Ansicht sind, dass eine
strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität begangen wurde. Die spezifischen Gesetzgebungen bleiben vorbehalten.
Art. 40
Entbindung vom Amtsgeheimnis
1 Stellt der Chef der Dienststelle für Gesundheitswesen oder der Kantonsarzt
eine mögliche von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung fest, befasst er sofort die zuständige Strafverfolgungsbehörde damit, ohne vom
Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein. Er informiert den Staatsrat darüber. Im Zweifelsfall holt er die Meinung des Departements ein.
3.4 Patientensicherheit und Versorgungsqualität