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Gesundheitsgesetz

Valais · 800.1 · statute

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sha256 2f00bc016ce896f94f542d0cae70e9bf5cd9bf03adb6ad2b1db7603ae6f432dd

Contents: 159 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 seine Arbeiten in seinem Jahresbericht. *
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79 Gesundheitsinstitutionen
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99 verbotene Praktiken *
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124 bestraft, der sinngemäss Anwendung findet. *
  125. Art. 125
  126. Art. 126
  127. Art. 127
  128. Art. 128
  129. Art. 129
  130. Art. 130
  131. Art. 131
  132. Art. 132
  133. Art. 133
  134. Art. 134
  135. Art. 135
  136. Art. 136
  137. Art. 137 auch in öffentlich zugänglichen privaten Räumen verboten. *
  138. Art. 138
  139. Art. 139
  140. Art. 140
  141. Art. 141
  142. Art. 142
  143. Art. 143
  144. Art. 144
  145. Art. 145
  146. Art. 146
  147. Art. 147
  148. Art. 148
  149. Art. 149
  150. Art. 150
  151. Art. 151
  152. Art. 152
  153. Art. 153
  154. Art. 154
  155. Art. 155
  156. Art. 156
  157. Art. 157
  158. Art. 158
  159. Art. 159

159 provisions

Art. 81

Kontaktpflege nach aussen 1 Der Patient hat das Recht, in grösstmöglichem Masse Kontakt zur Aussenwelt zu pflegen. Dabei sind die Erfordernisse der jeweiligen Behandlung sowie die Betriebsweise der Gesundheitsinstitution zu berücksichtigen. 2 Ein hospitalisiertes Kind hat das Recht, zeitlich uneingeschränkt und in einer geeigneten Umgebung Kontakt zu seinen Eltern zu pflegen. 3 Ein Patient am Lebensende oder in einer Krisensituation hat das Recht, von den ihm nahestehenden Personen zeitlich uneingeschränkt und in einer geeigneten Umgebung Beistand zu erhalten. 4 Der Zugang Dritter zur Gesundheitsinstitution kann eingeschränkt oder verboten werden, wenn sie die Behandlung des Patienten unangemessen behindern oder den geordneten Betrieb auf unzumutbare Weise stören.

Art. 82

Videoüberwachung 1 Die öffentlich-rechtlichen Spitäler und Rettungsdienste können mit der mutmasslichen Zustimmung des Patienten und einzig zu dessen Sicherheit auf den Stationen oder bei Rettungseinsätzen ein Videoüberwachungssystem einsetzen. 2 Die Aufzeichnungen dürfen nicht gespeichert werden. 3 Für privatrechtliche Institutionen kommt das Bundesrecht zur Anwendung.

Art. 83

Austritt aus einer Gesundheitsinstitution 1 Eine urteilsfähige Person kann nicht gegen ihren Willen in einer Gesundheitsinstitution zurückbehalten werden. 2 Wünscht ein Patient gegen den Rat der Gesundheitsfachperson eine Gesundheitsinstitution zu verlassen, können die Gesundheitsfachperson und die Gesundheitsinstitution von ihm verlangen, diesen Entscheid schriftlich zu bestätigen, nachdem sie ihn klar über die damit eingegangenen Risiken informiert haben. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung und über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Art. 84

Entlassung eines Patienten aus disziplinarischen Gründen 1 Ein Patient kann aus disziplinarischen Gründen aus einer Gesundheitsinstitution entlassen werden, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter vorsätzlich und unzumutbar den geordneten Betrieb der Abteilung stört. 2 Sind weniger zwingende Massnahmen möglich oder ist mit einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten zu rechnen, darf die Entlassung nicht angeordnet werden. 3 Bei einer Entlassung aus disziplinarischen Gründen arbeiten die Gesundheitsinstitution, der Patient oder dessen Vertreter zusammen, um eine geeignete Versorgung in die Wege zu leiten. Vorbehalten bleiben Notfälle, die Gegenstand einer unverzüglichen Meldung der betreffenden Gesundheitsinstitution an das Departement und eventuelle andere zuständige Behörden bilden. 4 Der vorliegende Artikel kommt analog für die Leistungen der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zur Anwendung. 5.4 Aufsicht

Art. 85

Aufsicht und Inspektion 1 Das Departement und die Dienststelle für Gesundheitswesen können in den Gesundheitsinstitutionen jederzeit Inspektionen durchführen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für diese Aufgabe können sie Sachverständige oder öffentliche oder private Organisationen und Institutionen heranziehen.

Art. 86

Werbung 1 Die Bestimmungen von Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes über die Werbung gelten auch für die Gesundheitsinstitutionen. 5.5 Medizinisch-technische Grossgeräte

Art. 87

Zweck und Geltungsbereich 1 Mit Kapitel 5.5 wird die Regulierung medizinisch-technischer Grossgeräte oder anderer Geräte der Spitzenmedizin (nachstehend: Grossgeräte) eingeführt. 2 Es gilt für Grossgeräte im öffentlichen und privaten, stationären und ambulanten Bereich. 3 Durch die Regulierung wird gewährleistet, dass die Inbetriebnahme von Grossgeräten, deren Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden, dem Bedarf der Bevölkerung entspricht, wobei die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern gefördert wird. 4 Diese Regulierung soll die Inbetriebnahme technologisch besserer Geräte zur Förderung einer effizienteren Patientenversorgung nicht behindern.

Art. 88

Definition 1 Als Grossgeräte gelten ausschliesslich medizinisch-technische Geräte, die auf der in Artikel 89 Absatz 3 vorgesehenen Liste stehen, deren Anschaffungs-, Miet- oder Betriebskosten grundsätzlich eine Million Franken oder mehr betragen, einschliesslich Installations- und Inbetriebnahmekosten, und deren unkontrollierte Beschaffung die Gefahr birgt, das öffentliche Interesse hinsichtlich der Deckung des Gesundheitsversorgungsbedarfs der Walliser Bevölkerung, des Leistungszugangs, ihrer Qualität oder ihrer Wirtschaftlichkeit zu beeinträchtigen. 2 Grossgeräte, deren Betreiber nachweisen kann, dass er die Leistungen während der gesamten Lebensdauer der Geräte nicht zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnet, unterstehen nicht der Regulierung.

Art. 89

Zuständige Behörde und Liste der Grossgeräte 1 Die Inbetriebnahme der festinstallierten oder mobilen Grossgeräte auf der Liste gemäss Absatz 3 unterliegt der Bewilligung durch den Staatsrat. 2 Für den Ersatz bestehender Grossgeräte ist keine Bewilligung des Staatsrates erforderlich. Bei Inkrafttreten des Gesetzes erstellt der Staatsrat ein Inventar. Der Ersatz ist der Dienststelle für Gesundheitswesen zu melden. 3 Der Staatsrat erstellt die Liste der Grossgeräte auf dem Verordnungsweg und passt diese periodisch an, wobei die kantonale Evaluationskommission angehört wird.

Art. 90

Kantonale Evaluationskommission 1 Es wird eine kantonale Evaluationskommission gebildet. Sie ist grundsätzlich aus 10 Mitgliedern zusammengesetzt, die vom Staatsrat ernannt werden. Die in den Buchstaben b, c und f aufgeführten Vertreter werden in einem einfachen Ratifizierungsverfahren bestimmt: a) ein vom Staatsrat ernanntes Mitglied, das den Vorsitz übernimmt; b) 5 Mitglieder, welche die Betreiber von Grossgeräten vertreten: 1. ein Vertreter der im Wallis gelegenen Privatkliniken, 2. ein Vertreter des Spital Riviera-Chablais, Waadt-Wallis, 3. 2 Vertreter des Spital Wallis (einer pro Spitalzentrum), 4. ein Vertreter der Walliser Ärztegesellschaft; c) ein Vertreter der Versicherer, der von deren repräsentativen Verbänden vorgeschlagen wird; d) ein Hausarzt; e) ein unabhängiger Experte; f) ein Vertreter einer Walliser Patientenorganisation. 2 Verzichtet einer der unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Betreiber auf die Entsendung eines Mitglieds, wird die Zahl der Mitglieder der kantonalen Evaluationskommission entsprechend reduziert. 3 Die Dienststelle für Gesundheitswesen kümmert sich um die wissenschaftliche und administrative Begleitung.

Art. 91

Organisation der kantonalen Evaluationskommission 1 Jedes Mitglied der kantonalen Evaluationskommission, einschliesslich der Präsident, hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 2 Die Mitglieder der kantonalen Evaluationskommission sind darauf bedacht, bei jedem Verfahren ihre allfälligen Interessenkonflikte transparent offenzulegen. Gegebenenfalls werden diese in der Vormeinung aufgeführt. 3 Die kantonale Evaluationskommission kann Experten hinzuziehen, die auf Anfrage mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. 4 Die kantonale Evaluationskommission organisiert sich im Übrigen selbst.

Art. 92

Aufgabe und Rolle der kantonalen Evaluationskommission 1 Die allgemeine Aufgabe der kantonalen Evaluationskommission besteht darin, den Staatsrat und das Departement bei der Umsetzung der Regulierung von Grossgeräten zu unterstützen. 2 Sie gibt zu den Bewilligungsgesuchen für die Inbetriebnahme von Grossgeräten, die auf der Liste aufgeführt sind, eine Vormeinung ab. Sie kann ihre Vormeinung an Bedingungen gemäss Artikel 95 Absatz 2 knüpfen. 3 Sie gibt ihre Vormeinungen unter Berücksichtigung des Bedarfs und der bestehenden wissenschaftlichen Studien ab.

Art. 93

Beobachtung der Angebotsentwicklung 1 Das Departement setzt mit der Unterstützung der kantonalen Evaluationskommission ein System zur Überwachung und regelmässigen Beobachtung der Angebotsentwicklung der Grossgeräte und zur Identifizierung problematischer Situationen ein.

Art. 94

Einreichung des Gesuchs 1 Ein Betreiber, der ein aufgelistetes Gerät in Betrieb nehmen will, reicht beim Departement über die Dienststelle für Gesundheitswesen ein begründetes Gesuch ein. 2 Der Betreiber übermittelt der Dienststelle für Gesundheitswesen alle nötigen Informationen für die Behandlung des Gesuchs. 3 Ist das Dossier zusammengestellt, übermittelt die Dienststelle für Gesundheitswesen es der kantonalen Evaluationskommission.

Art. 95

Bewilligungsverfahren 1 Der Staatsrat stellt die Bewilligung aus, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind: a) die Inbetriebnahme des Grossgeräts entspricht einem ausgewiesenen Bedarf für die öffentliche Gesundheit; b) die für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die öffentliche Hand oder die Patienten entstehenden Kosten stehen in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten gesundheitlichen Nutzen; c) der Gesuchsteller verfügt über das erforderliche qualifizierte Personal. 2 Der Staatsrat kann die Bewilligung an Bedingungen knüpfen, insbesondere an den Abschluss einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Betreibern von Grossgeräten oder an die Pflicht, die Grossgeräte zu bestimmten Zeiten zur Verfügung zu stellen. 3 Die Staatsratsentscheide sind innert 6 Monaten nach der Übermittlung des vollständigen Dossiers an die kantonale Evaluationskommission zu erlassen. Diese Entscheide sind mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.

Art. 96

Gebühren 1 Für die Prüfung des Gesuchs und die Ablehnung oder Erteilung einer Bewilligung wird dem Gesuchsteller eine Gebühr auferlegt, deren Höhe vom Staatsrat festgelegt wird.

Art. 97

Register und Informationspflicht 1 Das Departement erstellt ein Register der bewilligten Grossgeräte und führt dieses nach. 2 Die Betreiber von Grossgeräten sind gehalten, der Dienststelle für Gesundheitswesen gemäss den Vorgaben des Departements alle erforderlichen Informationen für dieses Register zu übermitteln. 3 Dieses Register ist öffentlich einsehbar.

Art. 98

Kontrolle und Sanktionen 1 Das Departement ist für die Überprüfung der Einhaltung von Kapitel 5.5 zuständig. Die Dienststelle für Gesundheitswesen kann namentlich Besuche vor Ort durchführen. 2 Bei Missachtung von Kapitel 5.5 sind die in Kapitel 9 vorgesehenen Sanktionen anwendbar. 6 Besondere medizinische Massnahmen, Forschung und

Art. 99 verbotene Praktiken *

Medizinisch unterstützte Fortpflanzung 1 Die Anwendung medizinisch unterstützter Fortpflanzungsverfahren erfolgt im Einklang mit dem Bundesrecht und untersteht der Bewilligung des Departements. 2 Die Aufsicht fällt gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes in den Zuständigkeitsbereich des Departements.

Art. 100

Genetische Untersuchung beim Menschen 1 Die genetische Untersuchung beim Menschen wird gemäss Bundesrecht durchgeführt. 2 Das Departement sorgt dafür, dass es unabhängige Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gibt, die über das erforderliche fachkundige Personal verfügen.

Art. 101

Schwangerschaftsabbruch 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches durchzuführen. 2 Jeder Schwangerschaftsabbruch muss für statistische Zwecke dem Kantonsarzt mitgeteilt werden, wobei die Anonymität der betreffenden Frau gewahrt bleibt.

Art. 102

Sterilisation von Personen 1 Die Sterilisation von Personen erfolgt gemäss Bundesrecht. 2 Der Arzt, der die Sterilisation einer Person unter umfassender Beistandschaft oder einer dauernd urteilsunfähigen Person durchgeführt hat, meldet dies innerhalb von 30 Tagen dem Kantonsarzt. 3 Die Meldung darf keine Daten enthalten, mit denen Personen identifiziert werden können. Art. 102a * "Konversionstherapien": Praktiken, die auf eine Veränderung der romantischen oder sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer anderen Person abzielen 1 "Konversionstherapien", einschliesslich jeglicher Praktiken, die darauf abzielen, die romantische oder sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität einer anderen Person zu verändern oder zu unterdrücken, sind verboten und werden mit den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Sanktionen bestraft. 2 Ebenfalls verboten und mit den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Sanktionen belegt sind das Bewerben, das Erleichtern oder das Unterstützen des Zugangs zu solchen Praktiken oder ihrer Inanspruchnahme. 3 Fachpersonen, die namentlich in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Soziales, Sport, Jugendarbeit oder religiöse Aktivitäten tätig sind und feststellen, dass minderjährige oder nicht urteilsfähige Personen den unter Absatz 1 oder 2 aufgeführten Praktiken ausgesetzt sind, benachrichtigen entsprechend der einschlägigen geltenden Gesetzgebung den Kantonsarzt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und gegebenenfalls die Behörde, der sie unterstehen. 4 Für minderjährige Personen bleiben die Bestimmungen der Meldepflicht im Jugendgesetz vorbehalten. 5 Nicht betroffen von den Absätzen 1 bis 4 sind: a) psychosoziale oder psychotherapeutische Therapien und Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die das Recht auf Selbstbestimmung der Person einhalten und zum freien Ausdruck ihrer romantischen oder sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität beitragen; b) hormonelle und chirurgische Behandlungen zur Geschlechtsangleichung, die mit der freien und aufgeklärten Zustimmung der Person durchgeführt werden und im Rahmen anerkannter Behandlungen für Geschlechtsinkongruenz medizinisch indiziert sind; c) die Tatsache, Personen, die sich Fragen zu ihrer Geschlechtsidentität stellen und eine Behandlung im Sinne von Buchstabe b erwägen, unter Einhaltung des Rechts auf Selbstbestimmung zu Reflexion aufzufordern, ohne ihren Zugang zu Behandlungen zur Geschlechtsangleichung zu behindern oder zu verzögern.

Art. 103

Entnahme und Transplantation 1 Entnahmen und Transplantationen von Organen, Gewebe und Zellen sowie Blutübertragungen werden gemäss Bundesrecht durchgeführt. 2 Die betroffenen Spitäler bezeichnen einen lokalen Koordinator und organisieren für das medizinische Personal Fort- und Weiterbildungsprogramme. 3 Für lebende minderjährige oder urteilsunfähige Personen ist die Entnahme und Transplantation regenerierbarer Gewebe und Zellen wie folgt geregelt: a) der Kantonsarzt ist die unabhängige Instanz im Sinne des Transplantationsgesetzes; b) das summarische Verfahren gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist anwendbar; c) die vom Kantonsarzt erteilte Bewilligung kann innerhalb von 10 Tagen seit ihrer Eröffnung mittels Berufung im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung vor das Kantonsgericht gebracht werden. 4 Der Staat unterstützt Informationskampagnen zur Förderung von Organspenden und führt ein kantonales Spenderregister, das er den betroffenen Fachpersonen in den Spitälern zur Verfügung stellt.

Art. 104

Forschung am Menschen 1 Die biomedizinische Forschung am Menschen wird gemäss Bundesrecht durchgeführt.

Art. 105

Forschungsprotokolle 1 Das Departement bezeichnet die kantonalen oder ausserkantonalen Ethikkommissionen für die Forschung am Menschen, die für die Genehmigung eines Projekts für biomedizinische Forschung gemäss Bundesgesetzgebung zuständig sind.

Art. 106

Telemedizin 1 Als Telemedizin gilt eine Form ärztlicher Tätigkeit unter Überbrückung einer räumlichen Distanz mithilfe von Informations- und Telekommunikationstechnologien, die den Patienten mit einer Gesundheitsfachperson oder mehreren Gesundheitsfachpersonen oder die Gesundheitsfachpersonen untereinander verbindet. Nicht als Telemedizin gilt die Datenübertragung über ein gesichertes Netzwerk innerhalb einer Gesundheitsinstitution beziehungsweise von einer Gesundheitsinstitution nach aussen. 2 Gegebenenfalls muss der Patient darüber informiert werden, dass bei seiner Versorgung Telemedizin zum Einsatz kommt. 3 Die Bearbeitung von Patientendaten, die auf diese Weise erfasst werden, untersteht der eidgenössischen und kantonalen Datenschutzgesetzgebung.

Art. 107

Lehre 1 Für die Beteiligung des Patienten an der Lehre ist dessen Einwilligung oder die seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese Einwilligung kann jederzeit und ohne Beeinträchtigung der Betreuung des Patienten zurückgezogen werden. 2 Wird von der Lehrveranstaltung eine Ton- oder Bildaufnahme gemacht, muss der Patient vorgängig darüber informiert werden und sein Einverständnis geben. 3 Die Lehrveranstaltung hat unter Achtung der Würde und der Privatsphäre des Patienten zu erfolgen.

Art. 108

Todesfeststellung 1 Die Beerdigungs- oder Kremationsbewilligung für eine verstorbene Person kann nur gestützt auf einen Todesschein erteilt werden, der von einem Arzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung ausgestellt wurde. 2 Bei einem verdächtigen Todesfall, das heisst bei Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt oder bei einem Tod wegen einer übertragbaren Krankheit, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, setzt der Arzt für die Legalinspektion die zuständigen Behörden in Kenntnis. 3 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Modalitäten zur Todesfeststellung.

Art. 109

Autopsie 1 Eine Autopsie kann nur mit der vorgängigen Einwilligung des Verstorbenen oder dessen Angehörigen durchgeführt werden. 2 Der Kantonsarzt kann eine Autopsie anordnen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. 3 Das Ergebnis der Autopsie kann den Angehörigen ausgehändigt und erklärt werden, sofern ihnen ein berechtigtes Interesse zugestanden werden kann und sich der Verstorbene nicht dagegen verwehrt hat. Die Bestimmungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis kommen zur Anwendung. 4 Vorbehalten bleiben die Verfügungen der Strafbehörden. 7 Gesundheitsförderung und Prävention 7.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 110

Gegenstand 1 Kapitel 7 handelt von der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten und Unfällen durch die Förderung der Eigenverantwortung und der kollektiven Solidarität. 2 Es hat namentlich zum Inhalt: a) die Entwicklung der individuellen Gesundheitskompetenz; b) den Schutz von Eltern und Kind; c) die Prävention altersbedingter Gesundheitsprobleme; d) die sexuelle und reproduktive Gesundheit; e) die Schulgesundheit und die Schulzahnpflege; f) die psychische Gesundheit; g) die Suchtprävention; h) die Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Infektionskrankheiten; i) die Verhütung nichtübertragbarer Krankheiten und die Unfallverhütung; j) die betriebliche Gesundheitsförderung; k) die Unterstützung der betreuenden Angehörigen.

Art. 111

Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme 1 Unter Programmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen werden im Sinne des vorliegenden Gesetzes die Erarbeitung und Umsetzung von Massnahmen in folgenden Bereichen verstanden: a) Information der Bevölkerung zu gesundheitsspezifischen Themen, zu den Massnahmen für mehr Selbstbestimmung über die eigene Gesundheit und zu deren Verbesserung; b) frühzeitige Erkennung von Gesundheitsproblemen; c) präventive oder frühzeitige Behandlung von Gesundheitsproblemen; d) Unterstützung und Beratung der direkt betroffenen Personen, namentlich der Eltern und Angehörigen; e) epidemiologische Forschung; f) Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsfachpersonen und der anderen Personen, die für die Förderung der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen zuständig sind. 2 Bei der Erarbeitung und Umsetzung dieser Massnahmen sind die Interdisziplinarität und Koordination zwischen den öffentlichen und den privaten Partnern zu beachten.

Art. 112

Rolle des Staates 1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung definiert der Staatsrat die kantonale Politik durch die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts der Gesundheitsförderung und Verhütung von Krankheiten und Unfällen, indem er periodisch die Prioritäten festlegt. 2 Das Departement hat namentlich folgende Aufgaben: a) periodische Erarbeitung eines Inventars über den Gesundheitszustand der Bevölkerung; b) Koordinierung der Programme zur Gesundheitsförderung und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen; c) Förderung der Forschung in diesem Bereich; d) Evaluation der eingesetzten Programme zur Gesundheitsförderung und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen.

Art. 113

Kantonale Kommission für Gesundheitsförderung 1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Kommission für Gesundheitsförderung. 2 Die Kommission ist das beratende Organ des Staatsrates für die Erarbeitung der Politik in den Bereichen Gesundheitsförderung, Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie Suchtbekämpfung. Sie sorgt für die Umsetzung dieser Politik und kann auch die Massnahmen vorschlagen, die ihr in diesen Bereichen nötig erscheinen. 3 Die Kommission setzt sich aus Vertretern der verschiedenen Partner in diesen Bereichen zusammen. Sie wird vom Kantonsarzt präsidiert.

Art. 114

Finanzierung 1 Das Departement subventioniert die Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme zusätzlich zu den Mitteln, die auf Rechnung des Departements vom Alkoholzehntel und von den Mitteln aus dem Fonds für die kantonale Gesundheitsförderung entnommen werden.

Art. 115

Fonds für die kantonale Gesundheitsförderung 1 Der Fonds wird durch eine Sondergebühr, die auf den Urkunden, Verfügungen, Bewilligungen und Patenten, die von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gemäss einer in einem Staatsratsbeschluss festgelegten Tabelle erhoben werden, finanziert. 2 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Modalitäten der Verwaltung, der Verwendung und der Kontrolle des Fonds fest. 7.2 Spezifische Bestimmungen

Art. 116

Entwicklung der individuellen Gesundheitskompetenz 1 Die Entwicklung der individuellen Gesundheitskompetenz ist darauf ausgerichtet, den Menschen mehr Kenntnisse zum Umgang mit ihrer eigenen Gesundheit und ihrer Umwelt zu vermitteln, damit sie sinnvolle Entscheidungen treffen können. 2 Dieser Prozess beginnt im Kindesalter und richtet sich an die gesamte Bevölkerung. 3 Er betrifft insbesondere die Bereiche Ernährung und Bewegung, Mund- und Zahngesundheit, Gesundheit älterer Menschen, sexuelle Gesundheit, psychische Gesundheit, Sucht sowie übertragbare und nichtübertragbare Krankheiten.

Art. 117

Schutz von Eltern und Kind 1 Die Massnahmen zum Schutz von Eltern und Kind sollen jedem Kind ermöglichen, unter den für Eltern und Kind bestmöglichen Voraussetzungen auf die Welt zu kommen und aufzuwachsen. 2 Diese Massnahmen umfassen insbesondere die Unterstützung und Beratung der künftigen Eltern und der Familien, die Durchführung der notwendigen Kontrolluntersuchungen und die Verhütung jeglicher Form von Misshandlung. Die diesbezüglichen im Rahmen des Leistungsauftrags des Kantons anerkannten Leistungen werden unentgeltlich erteilt. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der kantonalen Gesetzgebung in Bezug auf den Jugendschutz.

Art. 118

Prävention altersbedingter Gesundheitsprobleme 1 Der Staat unterstützt und fördert die Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention bei betagten Personen, damit diese so lange wie möglich ihre Selbständigkeit wahren und in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können. 2 Der Staat unterstützt und fördert die Massnahmen der Mund- und Zahnhygiene zugunsten älterer Menschen. 3 Der Staatsrat definiert die Organisation der Zahnpflege in den Langzeitpflegeeinrichtungen auf dem Verordnungsweg.

Art. 119

Massnahmen zur Verhinderung der Aussetzung Neugeborener 1 Der Kanton fördert die Massnahmen zur Verhinderung der Aussetzung Neugeborener und namentlich: a) die anonymen Hilfsmassnahmen während der Schwangerschaft; b) die anonymen Hilfsmassnahmen bei der Entbindung wie vertrauliche Geburt; c) die anonymen oder nicht anonymen Hilfsmassnahmen nach der Geburt wie vorübergehende Unterbringung, Adoption oder andere Massnahmen; d) die gezielte Information und die Betreuung Schwangerer in einer Notsituation; e) die Einrichtung eines Babyfensters, das medizinische Sicherheit, einfachen Zugang, Diskretion und Anonymität bietet. Die Einrichtung ist auf politischer, ideologischer und religiöser Ebene neutral.

Art. 120

Sexuelle und reproduktive Gesundheit 1 Der Staat unterstützt die Massnahmen zur Sexualinformation und -erziehung und zur Familienplanung. 2 Der Staatsrat legt die Richtlinien für die Erziehung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit fest.

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