Schulgesundheit und Schulzahnpflege
1 Die Gesundheitsmassnahmen an der Schule umfassen insbesondere die
Überwachung des Gesundheitszustands der Schüler in den öffentlichen und
privaten Schulen sowie die Gesundheitsförderung in der Schule.
2 Die Gesundheitsmassnahmen an der Schule werden durch die vom
Staatsrat bezeichneten Schulärzte, die Pflegefachpersonen für Schulgesundheit und die übrigen vom Staatsrat bezeichneten Gesundheitsfachpersonen in Zusammenarbeit mit dem Lehrkörper und den Eltern vollzogen.
3 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Aufgaben und die Organisation der Schulgesundheit fest.
4 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Organisation der Schulzahnpflege, die diesbezüglichen präventiven und therapeutischen Massnahmen, die vom Staat oder von den Gemeinden übernommenen Leistungen
sowie die Bedingungen für diese Behandlungen fest.
Art. 122
Psychische Gesundheit
1 Der Staat unterstützt Programme:
a) zur Förderung der psychischen Gesundheit;
b) zur Verhütung von Entwicklungsstörungen und psychischen Krankheiten;
c) zur Unterstützung von Personen mit einem existenziellen Leiden, insbesondere wenn dieses zum Suizid führen kann.
Art. 123
Suchtprävention
1 Der Staat unterstützt Programme zur Prävention von Tabakmissbrauch, Alkoholismus, Drogenabhängigkeit, Spielsucht und anderen Suchterkrankungen, insbesondere die Hilfs- und Unterstützungsmassnahmen für Jugendliche.
2 Der Verkauf von Einweg-E-Zigaretten ist verboten. *
3 Jeder Verstoss gegen Absatz 2 wird mit einer Sanktion gemäss Artikel 137
Art. 124 bestraft, der sinngemäss Anwendung findet. *
Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Infektionskrankheiten
1 Der Staat organisiert die Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Infektionskrankheiten.
2 Er unterstützt die Informationsmassnahmen zu diesen Krankheiten und fördert je nach Fall deren Verhütung durch Impfungen. Im Rahmen des Bundesrechts kann der Staat Impfungen in bestimmten Ausnahmesituationen für
obligatorisch erklären. Er übernimmt die Kosten für die Impfungen, die er
vorschreibt.
Art. 125
Verhütung nichtübertragbarer Krankheiten und Unfallverhütung
1 Der Staat unterstützt Programme zur Verhütung nichtübertragbarer Krankheiten und Programme zur Unfallverhütung und fördert insbesondere diesbezügliche Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen.
Art. 126
Betriebliche Gesundheitsförderung
1 Der Staat fördert Massnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung in
allen Berufsbranchen.
2 Vorbehalten bleibt die spezifische Gesetzgebung über Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz.
Art. 127
Unterstützung der betreuenden Angehörigen
1 Der Staat unterstützt die Massnahmen zur Sensibilisierung der betreuenden Angehörigen.
2 Der Staat anerkennt die betreuenden Angehörigen und die Freiwilligen, die
ihnen helfen, als wichtige Akteure für den Verbleib zu Hause.
3 Der Staat fördert die Entwicklung der Entlastungsangebote für betreuende
Angehörige.
4 Der Staat kann sich an der Finanzierung von Entlastungsangeboten für
betreuende Angehörige beteiligen.
Art. 128
Umsetzungsmodalitäten
1 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Modalitäten zur Umsetzung der Bestimmungen in Bezug auf die Gesundheitsförderung und Prävention.
2 Der Staatsrat kann den Vollzug der Aufgaben im Bereich Gesundheitsförderung und Verhütung von Krankheiten und Unfällen per Vereinbarung öffentlichen oder privaten Organisationen übertragen, wobei er die übertragenen Aufgaben, die zu erreichenden Ziele und die Finanzierungsweise präzisiert.
7.3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Art. 129
Behörden
1 Das Departement ist über den Kantonsarzt und die Dienststelle für Gesundheitswesen für die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständig.
2 Der Kantonsarzt erfüllt die notwendigen Aufgaben zur Bekämpfung der in
der Bundesgesetzgebung aufgeführten übertragbaren Krankheiten, namentlich:
a) die Koordination zwischen dem Bund, den Kantonen und den auf
kantonaler und kommunaler Ebene betroffenen Organen;
b) die Anordnung bestimmter Massnahmen, insbesondere:
1. epidemiologische Untersuchungen und medizinische Überwachung,
2. Isolierung oder Verlegung kranker Personen in Gesundheitsinstitutionen,
3. betroffene Personen unter Quarantäne zu stellen,
4. Desinfizierung öffentlicher oder privater Räumlichkeiten,
5. alle anderen umständehalber gerechtfertigten Massnahmen, namentlich den Beizug von Gesundheitsfachpersonen bei Epidemien oder Pandemien;
c) die Anwendung der Bestimmungen über die Meldung übertragbarer
Krankheiten.
3 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten betreffend
die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, namentlich die Kompetenzen des Kantonsarztes, der
Dienststelle für Gesundheitswesen, der Gemeinden, der Bezirksärzte und
der Gesundheitsinstitutionen.
Art. 130
Koordinationskommission
1 Der Staatsrat ernennt eine Koordinationskommission für die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten.
2 Diese koordiniert die Tätigkeiten der Dienste der Humanmedizin, der Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle, die sich mit der Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten befassen.
3 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufgaben dieser Kommission fest.
Art. 131
Deckung der Kosten
1 Das Departement übernimmt die Kosten der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, namentlich der Präventionsmassnahmen
bei einer Epidemie, wenn diese Kosten nicht Dritten auferlegt werden können.
2 Mikrobiologische Untersuchungen, die zu epidemiologischen Zwecken
durchgeführt werden, sind für die Bewohner des Kantons unentgeltlich.
3 Wird ein Infektionsherd innerhalb eines Geschäfts oder Unternehmens, das
Lebensmittel herstellt, verarbeitet, lagert, befördert oder verteilt, festgestellt,
werden die Kosten für die epidemiologische Untersuchung des Personals
und für die Desinfektion diesen auferlegt.
Art. 132
Meldepflicht für übertragbare Krankheiten
1 Gesundheitsfachpersonen, die der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten unterstehen, müssen dem Kantonsarzt und/oder dem für die öffentliche
Gesundheit zuständigen Bundesamt fristgerecht Meldung über Krankheitsfälle, die in der Bundesgesetzgebung vorgesehen sind, erstatten.
Art. 133
Friedhöfe, Erdbestattung, Feuerbestattung und Exhumierung
1 Die Friedhöfe und übrigen Begräbnisstätten liegen im Zuständigkeitsbereich der Gemeindebehörden.
2 Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Verhinderung
der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten, regelt der Staatsrat auf dem
Verordnungsweg die Bedingungen der Erdbestattung, der Feuerbestattung,
des Transports von Leichen sowie der Eingriffe an Leichen.
3 Das Departement legt die Bedingungen, an die sich die Bestattungsunternehmen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit zu halten haben, fest. Die
Bestattungsunternehmen unterstehen ausserdem den Bestimmungen über
die Disziplinarmassnahmen.
4 Ausserhalb der Friedhöfe und der von der Gemeindebehörde entsprechend vorgesehenen Orte ist es auf dem gesamten Kantonsgebiet verboten,
die Asche verstorbener Menschen gewerbsmässig aufzubewahren oder zu
verstreuen.
7.4 Passivrauchen
Art. 134
Allgemeine Grundsätze
1 Es ist verboten, in allen geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räumen Tabak, legalen Cannabis und andere Produkte zu rauchen,
erhitzten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, insbesondere in:
a) öffentlichen Gebäuden und Räumen, die den Gemeinwesen gehören;
b) Schulen und anderen Ausbildungsstätten;
c) Gebäuden und Räumlichkeiten für Kultur, Sport und Freizeit;
d) Gesundheitsinstitutionen;
e) Hotel- und Gastgewerbebetrieben, einschliesslich Bars, Nachtlokale
und Diskotheken;
f) öffentlichen Verkehrsmitteln.
2 Die Möglichkeit, für die Raucher geschlossene und genügend belüftete
Räume (Fumoirs) einzurichten, bleibt vorbehalten. In diesen Räumen dürfen
keine Speisen und Getränke serviert und keine anderen Dienstleistungen erbracht werden, die eine regelmässige Anwesenheit von Personal erfordern.
Art. 135
Ausnahmen
1 Der Staatsrat kann Ausnahmen vorsehen, um besondere Situationen zu
berücksichtigen, wie:
a) Zimmer in Pflegeheimen;
b) Zimmer in Hotels und Beherbergungsstätten;
c) Gefängniszellen.
Art. 136
Tabakwerbung
1 Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legales Cannabis,
Nikotinprodukte und andere Rauchwaren ist auf öffentlichem Grund und in
öffentlichen Räumen, auf vom öffentlichen Grund aus sichtbarem Privatgrund, in Kinosälen und an Kultur- und Sportveranstaltungen verboten. *
2 Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legales Cannabis,
Nikotinprodukte und andere Rauchwaren, die Minderjährige erreicht, ist
Art. 137 auch in öffentlich zugänglichen privaten Räumen verboten. *
Sanktionen
1 Jeder Verstoss gegen die Artikel 134 bis 136, namentlich von den Verantwortlichen für den Betrieb öffentlicher Räume gemäss den Artikeln 134 und
136, kann mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft werden. Der Staatsrat
erlässt auf dem Beschlussweg die Beträge nach Kategorie von strafbarer
Handlung.
2 In klaren Fällen erlässt die Gemeindepolizei ohne vorherige Anhörung des
Beschuldigten einen administrativen Strafentscheid in Form eines summarisch begründeten Strafbescheids gemäss Artikel 34j des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
3 In den anderen Fällen erlässt das Departement nach einer Untersuchung
eine Strafverfügung.
4 Unabhängig von den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Strafen kann
das Departement alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands geeigneten Massnahmen anordnen.
Art. 138
Ausführungsmodalitäten
1 Für die Kontrolle der Ausführung der Bestimmungen über Passivrauchen
ist die Gemeindepolizei zuständig. Der Kanton kann subsidiär eingreifen.
2 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Modalitäten zur Ausführung der Bestimmungen über Passivrauchen fest, namentlich die technischen Aspekte im Zusammenhang mit der Ausführung von Artikel 134 Absatz 2, die in Artikel 135 genannten Ausnahmen sowie die Behörden, die mit
den Kontrollen und der Ahndung von Übertretungen beauftragt sind.
7.5 Gesundheitsregister
Art. 139
Gesundheitsregister
1 Der Staat führt und finanziert gemäss Bundesgesetzgebung ein kantonales
Krebsregister.
2 Das kantonale Krebsregister übermittelt den Früherkennungsprogrammen
die Ergebnisse sowie die für die Qualitätssicherung nötigen Daten gemäss
KRG.
3 Der Staat kann weitere Register zu weit verbreiteten oder besonders gefährlichen nichtübertragbaren Krankheiten oder zu anderen Krankheiten, die
einen Einfluss auf die öffentliche Gesundheit haben, beispielsweise Diabetes, schaffen und finanzieren. Für diese Register kommen analog die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Anwendung.
4 Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Einwilligung und des Datenschutzes sind gewährleistet, namentlich der Zugriff auf Daten sowie deren
Änderung und Löschung.
5 Die kantonalen Gesundheitsregister haben Zugriff auf die kantonalen Zivilstands- oder Bevölkerungsregister, soweit es für die Erhebung und Überprüfung der Daten, die sie bearbeiten, nötig ist.
6 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg, soweit es nicht in der Bundesgesetzgebung vorgesehen ist, Folgendes fest:
a) den Inhalt der Register;
b) den Betreiber und die Finanzierung der Register;
c) die Liste der meldepflichtigen Personen;
d) die Einzelheiten der Erhebung, Überprüfung, Bearbeitung und Archivierung der Daten;
e) die Weiterleitung der Daten an die nationale Registrierungsstelle oder
an Dritte.
8 Arzneimittel und Medizinprodukte
Art. 140
Gegenstand
1 Das Departement erfüllt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen
Aufgaben betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Detailhandel von und mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie deren spätere
Kontrollen.
2 Es führt die erforderlichen Kontrollen durch und erteilt die Bewilligungen.
3 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten betreffend
die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte, namentlich die Kompetenzen der Dienststelle für Gesundheitswesen, des Kantonsarztes und des Kantonsapothekers sowie die Pflichten der
Gesundheitsfachpersonen und der Gesundheitsinstitutionen.
Art. 141
Herstellungsbewilligung
1 Unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Bundesgesetzgebung bedarf die
Herstellung von Arzneimitteln einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (nachstehend: Institut) oder, sofern der Kanton zuständig ist,
des Departements.
2 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und die Anforderungen an die Herstellung werden in der Bundesgesetzgebung geregelt.
Art. 142
Bewilligung zum Inverkehrbringen
1 Für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln bedarf es einer Bewilligung des
Instituts. Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen bleiben
vorbehalten.
2 Für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die nach eigener Formel eines
Betriebs, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, hergestellt werden,
bedarf es einer Bewilligung des Departements.
3 Die Bewilligung zum Inverkehrbringen von Magistralrezepturen ist in der
Detailhandelsbewilligung inbegriffen.
4 Das Departement kann die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von
Arzneimitteln, die nach einer Magistralrezeptur, einer offizinalen Zubereitung
oder nach eigener Formel hergestellt werden, untersagen, wenn sie ungeeignet sind oder eine Gefahr für die Gesundheit darstellen.
Art. 143
Verschreibung und Verabreichung von Arzneimitteln
1 In der Bundesgesetzgebung ist die Liste der zur Verschreibung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln befugten Gesundheitsfachpersonen, in
deren jeweiligem Kompetenzrahmen, aufgeführt.
2 Das Departement kann auch Listen von Arzneimitteln erstellen, die von
anderen Gesundheitsfachpersonen verschrieben werden können, sowie die
entsprechenden Bedingungen festlegen.
3 Die ärztlichen Verschreibungen werden unter der Verantwortung eines
Apothekers in einer Apotheke ausgeführt.
4 Vor der Ausführung einer ärztlichen Verschreibung muss der Apotheker
überprüfen, dass diese:
a) von einer befugten Fachperson ausgestellt wurde und deren Name
und Praxisadresse enthält;
b) die Bezeichnung (Markenname), den Wirkstoffgehalt und die galenische Form des Arzneimittels, die Grösse und Menge der abzugebenden Packungen sowie Angaben über die Dosierung enthält;
c) datiert und im Original unterschrieben ist oder eine mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur im
Sinne des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der
elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate
(ZertES) trägt.
5 Der Apotheker kann die Identität des Patienten, dem er kontrollierte Substanzen gemäss der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle
(BetmKV) abgibt, überprüfen.
6 Die Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, sich an der Bekämpfung
einer unangemessenen und gefährlichen Nutzung von Arzneimitteln zu beteiligen, insbesondere in Bezug auf Antibiotikaresistenzen. Im Rahmen des
Möglichen fördern sie die Verwendung von Generika.
Art. 144
Abgabe von Arzneimitteln
1 Arzneimittel müssen in der Apotheke oder, soweit es in der Bundesgesetzgebung erlaubt wird, in der Drogerie oder von anderen im Bundesrecht bezeichneten Personen abgegeben werden. Die Arzneimittel, die vom Institut
in die Kategorie der frei verkäuflichen Arzneimittel eingeteilt werden, bleiben
vorbehalten.
2 Arzneimittel zum sofortigen Therapiebeginn dürfen von befugten Gesundheitsfachpersonen im Sinne von Artikel 143 Absatz 1 nur in dringenden Fällen und in angemessener Menge abgegeben werden.
3 Besteht der Verdacht auf Missachtung von Absatz 2, kann der Kantonsapotheker die nützlichen Dokumente, insbesondere die Rechnungen der
Lieferanten und die Rechnungen an die Versicherer, einsehen.
4 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Voraussetzungen fest, unter denen diese Gesundheitsfachpersonen zur Führung einer Apotheke befugt sind. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Zugangsmöglichkeiten
der Patienten zu einer Apotheke.
Art. 145
Gefälschte Verschreibungen
1 Gefälschte Verschreibungen werden dem Kantonsapotheker zugestellt.
2 Um zu verhindern, dass gefälschte Verschreibungen eines dem BetmG unterstellten Arzneimittels verwendet werden, kann der Kantonsapotheker den
Apothekern und/oder den Ärzten des Kantons nach einer entsprechenden
Überprüfung die Identität, die Adresse und das Geburtsdatum des Patienten,
auf den eine gefälschte Verschreibung ausgestellt ist, sowie die verschriebenen Arzneimittel mitteilen.
3 Die Empfänger der Information dürfen die Daten zu keinen anderen
Zwecken als zur Verhinderung der Verwendung gefälschter Verschreibungen, die ein Arzneimittel im Sinne von Absatz 2 betreffen, verwenden. Nach
einer Frist von sechs Monaten werden die Meldungen vernichtet.
4 Besteht der starke Verdacht, dass die Person gefälschte Verschreibungen
ausserhalb des Kantons verwendet, kann der Kantonsapotheker diese Informationen den zuständigen Behörden anderer Kantone zukommen lassen.
5 Ausserdem kommt das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den
Datenschutz und die Archivierung (GIDA) zur Anwendung.
Art. 146
Missbrauch von Arzneimitteln *
1 Mit dem Einverständnis des Patienten kann der behandelnde Arzt die Gesundheitsbehörden um Hilfe angehen, um bei nachweislichem Missbrauch
den Zugang des Betroffenen zu Arzneimitteln, insbesondere zu psychotropen und stimulierenden Arzneimitteln, einzuschränken. *
2 Werden durch den Missbrauch Dritte oder der Patient selbst gefährdet, ist
das Einverständnis des Patienten nicht nötig.
Art. 147
Versandhandel
1 Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
2 Das Departement ist dafür zuständig, die Bewilligungen für den Versandhandel gemäss den Bedingungen der Bundesgesetzgebung zu erteilen.
Art. 148
Detailhandelsbewilligung
1 Der Detailhandel mit Arzneimitteln bedarf einer Bewilligung durch das Departement.
2 Diese Bewilligung wird nur Personen erteilt, die über die erforderlichen Titel, Qualifikationen und Kenntnisse sowie über geeignete Räumlichkeiten
und Ausrüstungen verfügen.
3 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Anforderungen fest.
Art. 149
Werbung
1 Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte ist im Rahmen der entsprechenden Bundesgesetzgebung zulässig.
Art. 150
Aufbewahrung von Blut und Blutprodukten
1 Die Einrichtungen, die Blut und Blutprodukte aufbewahren wollen, müssen
über eine Bewilligung des Departements verfügen.
2 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Bewilligung und das Bewilligungsverfahren fest.
Art. 151
Aufsicht und Inspektion
1 Das Departement vergewissert sich über den Kantonsapotheker, dass die
Voraussetzungen für die Bewilligungen, die im Rahmen der kantonalen Zuständigkeiten erteilt wurden, eingehalten werden. Dazu werden periodische
oder unangemeldete Kontrollen durchgeführt.
2 Der Kantonsapotheker kann die Räumlichkeiten, in denen Arzneimittel und
Medizinprodukte hergestellt, gelagert oder abgegeben werden, inspizieren.
3 Das Departement kann einen Teil dieser Aufgaben an eine unabhängige
Organisation delegieren.
Art. 152
Einziehen, Vernichtung und andere Verwaltungsmassnahmen
1 Im Rahmen der kantonalen Zuständigkeiten kann das Departement alle nötigen Verwaltungsmassnahmen ergreifen, um die einschlägige Bundesgesetzgebung zu vollziehen.
2 Das Departement kann namentlich das Einziehen und die Vernichtung von
Arzneimitteln oder Medizinprodukten sowie von Chargen von Arzneimitteln
oder Medizinprodukten, die eine Gefahr für die Gesundheit der Menschen
darstellen, anordnen.
Art. 153
Betäubungsmittel
1 Das Departement erfüllt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen
Aufgaben betreffend Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln. Es führt die notwendigen Kontrollen durch und erteilt die
Bewilligungen.
2 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten betreffend
die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel, namentlich die Kompetenzen der Dienststelle für Gesundheitswesen, des Kantonsarztes und des Kantonsapothekers sowie die Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Gesundheitsinstitutionen.
9 Sanktionen und Verfahren
Art. 154
Disziplinarmassnahmen: Fachpersonen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten oder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann das Departement gegenüber den gemäss Artikel 45 unterstellten Fachpersonen folgende Disziplinarmassnahmen aussprechen:
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Busse bis zu 20'000 Franken;
d) vorübergehendes Berufsausübungsverbot während maximal sechs
Jahren;
e) definitives Berufsausübungsverbot für den ganzen Tätigkeitsbereich
oder einen Teil davon.
2 Eine Busse kann zusätzlich zum Berufsausübungsverbot ausgesprochen
werden.
3 Während des Disziplinarverfahrens kann das Departement die Berufsausübungsbewilligung einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
Art. 155
Disziplinarmassnahmen: Gesundheitsinstitutionen
1 Eine Verletzung der Regeln der Kunst oder der Gesundheitsgesetzgebung
in einer Gesundheitsinstitution wird dieser zugerechnet, wenn sie keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann und wenn sie die
Folge einer mangelhaften Organisation der Gesundheitsinstitution ist.
2 Die Gesundheitsinstitution wird unabhängig der Strafbarkeit natürlicher
Personen bestraft, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle zumutbaren
und erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um die
Straftat zu verhindern.
3 Die Disziplinarmassnahmen sind eine Verwarnung und eine Busse bis
100’000 Franken.
Art. 156
Weitere Verwaltungsmassnahmen
1 Unabhängig von den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Disziplinarmassnahmen kann das Departement alle zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands geeigneten Massnahmen ergreifen.
2 Es kann namentlich die Schliessung von Räumlichkeiten sowie die Beschlagnahme, die Einziehung oder die Vernichtung von Gegenständen anordnen, die der Begehung einer strafbaren Handlung dienen, gedient haben
oder dienen können.
3 Die zuständige Behörde kann jederzeit anordnen, dass eine Zusatzausbildung absolviert wird oder die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um
den Voraussetzungen für die Berufsausübung oder den Betrieb zu entsprechen.
Art. 157
Verfahren
1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
und seiner Verordnungen kommt das VVRG zur Anwendung.
2 In klaren Fällen kann die Verwaltungsstrafe in erster Instanz allerdings ohne vorgängige Anhörung des Zuwiderhandelnden ausgesprochen werden.
Dieser kann im Sinne der Artikel 34a ff. VVRG Einsprache erheben.
3 Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die in der Ausübung ihrer Funktion
Kenntnis von einem von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder
Vergehen erlangen, namentlich eine strafbare Handlung gegen Leib und
Leben oder die sexuelle Integrität, sind verpflichtet, ohne Entbindung vom
Amtsgeheimnis die Strafbehörde und den Staatsrat darüber zu informieren.
Art. 158
Amtshilfe
1 Die Gerichts- und die Verwaltungsbehörden melden dem Departement unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
Art. 159
Strafmassnahmen
1 Mit Busse bis zu 100'000 Franken oder Haft bis zu 3 Monaten, wobei diese
Sanktionen kumulierbar sind, wird bestraft, wer:
a) behauptet, obwohl nicht rechtmässig erworben, über ein Diplom oder
einen Weiterbildungstitel zu verfügen;
b) eine Bezeichnung benützt und fälschlicherweise glauben macht, dass
er eine universitäre Ausbildung oder eine Nachdiplomausbildung abgeschlossen hat;
c) ohne Bewilligung einen Gesundheitsberuf ausübt;
d) gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Verordnungen verstösst.
2 Bei einer Wiederholungstat kann die Busse verdoppelt werden.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
T1 Übergangsbestimmungen
Art. T1-1 Richtlinien
1 Das Departement erlässt die nützlichen Richtlinien zur Anwendung des
vorliegenden Gesetzes.
Art. T1-2 Beratende Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe
1 Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die laufenden Untersuchungen der Kommission noch bis zum Ende der Verwaltungsperiode von
dieser behandelt. Die neuen Untersuchungen werden von der Dienststelle
für Gesundheitswesen durchgeführt.
Art. T1-3 Medizinisch-technische Grossgeräte
1 Die Inbetriebnahme medizinisch-technischer Grossgeräte ist ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes der Regulierung unterstellt.
2 Die Betreiber haben ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine dreimonatige Frist, um dem Departement eine Liste ihrer medizinisch-technischen Grossgeräte zuzustellen. Jedes nicht gemeldete Gerät gilt als nicht
bewilligt, sofern die Verzögerung nicht aus wichtigen Gründen gerechtfertigt
ist.
Art. T1-4 Ombudsstelle Gesundheitswesen und Sozialeinrichtungen
1 Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bleibt der Ombudsmann bis
zum Ende der laufenden Verwaltungsperiode im Amt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-103, 2020-104
14.11.2024 01.05.2025 Ingress geändert RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 5 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 11a eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 48 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 53 Abs. 3 geändert RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Titel 4.2a eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 57a eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 57b eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 57c eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 57d eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 57e eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 57f eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 57g eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 63a eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 66a eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Titel 6 geändert RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 102a eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 123 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 123 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 136 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 136 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 146 Titel geändert RO/AGS 2025-045
14.11.2024 01.05.2025 Art. 146 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-045
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.03.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-103, 2020-104
Ingress 14.11.2024 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-045
Art. 5 Abs. 3 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 11a 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 48 Abs. 1 14.11.2024 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-045
Art. 53 Abs. 3 14.11.2024 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-045
Titel 4.2a 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 57a 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 57b 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 57c 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 57d 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 57e 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 57f 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 57g 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 63a 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 66a 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Titel 6 14.11.2024 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-045
Art. 102a 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 123 Abs. 2 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 123 Abs. 3 14.11.2024 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-045
Art. 136 Abs. 1 14.11.2024 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-045
Art. 136 Abs. 2 14.11.2024 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-045
Art. 146 14.11.2024 01.05.2025 Titel geändert RO/AGS 2025-045
Art. 146 Abs. 1 14.11.2024 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-045