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Gesundheitsgesetz

Valais · 800.1 · statute

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Contents: 159 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 seine Arbeiten in seinem Jahresbericht. *
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79 Gesundheitsinstitutionen
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99 verbotene Praktiken *
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124 bestraft, der sinngemäss Anwendung findet. *
  125. Art. 125
  126. Art. 126
  127. Art. 127
  128. Art. 128
  129. Art. 129
  130. Art. 130
  131. Art. 131
  132. Art. 132
  133. Art. 133
  134. Art. 134
  135. Art. 135
  136. Art. 136
  137. Art. 137 auch in öffentlich zugänglichen privaten Räumen verboten. *
  138. Art. 138
  139. Art. 139
  140. Art. 140
  141. Art. 141
  142. Art. 142
  143. Art. 143
  144. Art. 144
  145. Art. 145
  146. Art. 146
  147. Art. 147
  148. Art. 148
  149. Art. 149
  150. Art. 150
  151. Art. 151
  152. Art. 152
  153. Art. 153
  154. Art. 154
  155. Art. 155
  156. Art. 156
  157. Art. 157
  158. Art. 158
  159. Art. 159

159 provisions

Art. 41

Ziele 1 Die Gesundheitsinstitutionen verpflichten sich ebenso wie die Gesundheitsfachpersonen, sich aktiv dafür einzusetzen, die Versorgungsqualität zu gewährleisten und weiterzuentwickeln sowie die Patientensicherheit zu fördern.

Art. 42

Sicherheits- und Qualitätsstandards 1 Die Gesundheitsinstitutionen müssen die national und international wissenschaftlich anerkannten Sicherheits- und Qualitätsstandards einhalten, insbesondere was die Qualifikationen der medizinisch-pflegerischen Teams, die Geräte, die klinischen Praktiken sowie die institutionellen Fallzahlen und die Fallzahlen pro Gesundheitsfachperson und pro Jahr anbelangt. 2 Die Gesundheitsinstitutionen sind verpflichtet, einen Patienten in eine andere Gesundheitsinstitution in der Schweiz verlegen zu lassen, wenn eine standardkonforme Versorgung nicht gewährleistet werden kann.

Art. 43

Kantonale beratende Kommission 1 Die kantonale beratende Kommission für Patientensicherheit und Versorgungsqualität (KPSVQ) ist dafür zuständig, dem Departement in Abstimmung mit den Partnern aus dem Gesundheitsbereich Strategien für die Evaluation und Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit des Gesundheitssystems vorzuschlagen, insbesondere in Bezug auf die Struktur, die Prozesse und die Ergebnisse. 2 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der KPSVQ. Er regelt ausserdem auf dem Verordnungsweg die Zusammensetzung, die Kompetenzen und die Aufgaben der KPSVQ. 3 Die KPSVQ erstellt einen jährlichen Bericht zuhanden des Departements. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Art. 44

Rolle der Gesundheitsinstitutionen und der Gesundheitsfachpersonen 1 Die Leistungserbringer sind für die Versorgungsqualität und für die Sicherheit ihrer Patienten verantwortlich. 2 Sie sind verpflichtet, die von der KPSVQ verlangten Daten in Verbindung mit ihrem Qualitätsmanagementsystem zu liefern, in einem spezifisch vordefinierten und konkreten Rahmen, auf verhältnismässige Weise sowie unter Wahrung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit. 3 Jede Gesundheitsinstitution setzt ein Qualitätsmanagementsystem ein, das einen Prozess zur obligatorischen Meldung von Zwischenfällen und zu deren Handhabung enthält. 4 Jeder Mitarbeiter einer Gesundheitsinstitution muss sich an das Verfahren zur Meldung und Handhabung von Zwischenfällen halten. Seine disziplinarische Immunität ist im Falle eines leichten Zwischenfalls garantiert. 5 Die Gesundheitsinstitutionen informieren die Öffentlichkeit über ihr Qualitätssystem und die entsprechenden Indikatoren. 4 Dem vorliegenden Gesetz unterstellte Fachpersonen 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 45

Dem vorliegenden Gesetz unterstellte Berufe 1 Das vorliegende Gesetz bezieht sich sinngemäss auf: a) die Medizinalberufe (Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker); b) die bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberufe; c) die anderen Gesundheitsberufe, deren Liste der Staatsrat periodisch auf dem Verordnungsweg erstellt; d) die Angestellten der Gesundheitsinstitutionen, die Pflegeleistungen erbringen; e) die freiberuflich tätigen Personen, die Pflegeleistungen erbringen, und die Personen, die Komplementärmedizin oder alternative Behandlungsmethoden anwenden; f) die Leiter und Angestellten der Gesundheitsinstitutionen und der ambulanten Strukturen, die einen Einfluss auf die Betreuung haben. 2 Als Gesundheitsberufe oder Gesundheitsfachpersonen im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten die Berufe und Fachpersonen gemäss den Buchstaben a, b, c und d von Absatz 1. 3 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Patienten sowie die Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen sind analog auf die in den Buchstaben e und f von Absatz 1 bezeichneten Fachpersonen anwendbar. Diese Personen unterstehen ausserdem den Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen. 4 Wer einen Beruf ausübt, der nicht dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist, muss jede unangemessene Handlung unterlassen, auch wenn der Patient oder eine Gesundheitsfachperson ihn dazu auffordert. 5 Bei Zweifeln zum Gesundheitszustand des Patienten ist diese Person ausserdem dazu verpflichtet, ihn darüber zu informieren und dazu zu bewegen, eine in diesem Bereich befähigte Gesundheitsfachperson aufzusuchen.

Art. 46

Komplementärmedizin und alternative Behandlungsmethoden 1 Wer keinen Medizinalberuf ausübt, kann komplementärmedizinische Methoden und alternative Behandlungsmethoden nur ausführen, wenn: a) die Gesundheit der Patienten oder der Bevölkerung dadurch nicht gefährdet wird; b) keine Verwechslungsgefahr mit einer Versorgungsform, die spezifisch einem Medizinal- oder Gesundheitsberuf zugewiesen ist, besteht; c) diese Person über die nötige Ausbildung und Erfahrung verfügt. 2 Wer komplementärmedizinische Methoden und alternative Behandlungsmethoden ausübt, ist nicht dazu berechtigt: a) Personen mit übertragbaren Krankheiten im Sinne der Bundesgesetzgebung zu behandeln, wenn sie ansteckend sind; b) einen Patienten dazu zu bewegen, die von einer Person mit Medizinalberuf eingeleitete Behandlung zu unterbrechen oder zu ersetzen; c) Handlungen, die den Medizinalberufen vorbehalten sind, durchzuführen oder Entnahmen am menschlichen Körper vorzunehmen, namentlich Blutentnahmen und Injektionen; d) Arzneimittel zum Verkauf anzubieten, zu verabreichen oder abzugeben oder verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verschreiben; e) Röntgengeräte zu verwenden, wobei das Bundesrecht über Medizinprodukte vorbehalten bleibt; f) Titel oder Qualifikationen zu verwenden, die zu Verwechslungen mit einem Medizinal- oder Gesundheitsberuf führen können.

Art. 47

Bedingungen 1 Der Staatsrat kann komplementärmedizinische Methoden und alternative Behandlungsmethoden oder jegliche andere Praktik, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, Bedingungen unterstellen oder verbieten. Das Departement kann gegebenenfalls diesbezügliche Richtlinien erlassen. 2 Das Departement kann die nötigen Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden.

Art. 48

Meldepflicht 1 Ausländische Staatsangehörige, die gemäss internationaler Abkommen berechtigt sind, während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr ohne Bewilligung in der Schweiz selbstständig einen Medizinalberuf oder einen anderen Gesundheitsberuf auszuüben, müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Bundesbehörde melden. Sie müssen die Art der Tätigkeiten, die sie auszuüben gedenken, den Arbeitsort und die vorgesehenen Daten angeben sowie die vom Bundesrecht verlangten Bescheinigungen vorlegen. * 2 Inhaber einer Bewilligung eines anderen Schweizer Kantons haben das Recht, ihren Gesundheitsberuf im Sinne des vorliegenden Gesetzes und zu den im Bundesrecht vorgesehenen Bedingungen während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr im Wallis auszuüben. Sie müssen sich bei der Dienststelle für Gesundheitswesen melden. Sie müssen die Art der Tätigkeiten, die sie auszuüben gedenken, ihren Arbeitsort und die vorgesehenen Daten angeben sowie ein Dokument der Behörde, welche die Bescheinigung ausgestellt hat, dass gegen sie kein Disziplinarverfahren läuft, vorlegen. 3 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Modalitäten der Meldepflicht gemäss Bundesrecht fest. 4.2 Berufsausübungsbewilligung

Art. 49

Bewilligung für Medizinalberufe 1 Wer einen Medizinalberuf ausüben will, benötigt eine Bewilligung gemäss kantonaler Regelung. 2 Für Personen, die einen Medizinalberuf bei einer bewilligten Gesundheitsinstitution ausüben, gelten besondere Regelungen. 3 Die Kategorien von Bewilligungen und die für die jeweilige Kategorie zuständige Behörde werden auf dem Verordnungsweg festgelegt. Der Kanton kann den Gesundheitsinstitutionen Bewilligungskompetenzen für die Medizinalberufe übertragen. Das Departement erlässt die nötigen Richtlinien. 4 Die Ausübung von Telemedizin vom Kantonsgebiet aus ist bewilligungspflichtig.

Art. 50

Medizinalberufe: Nachdiplomausbildung 1 Wer einen Medizinalberuf ausübt und gleichzeitig eine Nachdiplomausbildung verfolgt, muss über eine Bewilligung verfügen. Die Bewilligung ist auf die erforderliche Dauer der gewählten Fachausbildung beschränkt. 2 Fachpersonen in der Nachdiplomausbildung üben ihre Tätigkeit unter der Verantwortung und direkten Aufsicht eines zugelassenen Arztes, Zahnarztes, Apothekers oder Chiropraktors aus. 3 Der Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Chiropraktor, der eine Fachperson in der Nachdiplomausbildung im Sinne von Absatz 1 anstellen will, muss die Bewilligung des Departements einholen, wenn die Person in der Nachdiplomausbildung nicht über ein eidgenössisches Diplom oder ein gemäss Bundesrecht als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügt. Verfügt die Fachperson in der Nachdiplomausbildung über ein eidgenössisches oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom, informiert der Arbeitgeber das Departement über diese Anstellung. 4 Ein Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Chiropraktor mit Berufsausübungsbewilligung kann Fachpersonen in der Nachdiplomausbildung anstellen, sofern er ihre Aufsicht vor Ort und ihre Ausbildung gewährleisten kann. Das Departement kann diese Zahl begrenzen und spezifische Bedingungen festlegen. 5 Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, namentlich bei einem Mangel in einer Region oder in einer Fachrichtung, oder aufgrund von spezifischen Kompetenzen kann das Departement Ärzten, die über ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel eines Staates verfügen, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erteilen, wenn ihr Diplom oder ihr Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Das Departement stellt sicher, dass der Arzt über die entsprechenden Qualifikationen verfügt. Es kann die betroffenen Kreise anhören.

Art. 51

Bewilligung für die bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberufe und die übrigen Gesundheitsberufe 1 Wer in eigener fachlicher Verantwortung einen bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberuf oder einen anderen Gesundheitsberuf ausüben will, muss über eine Bewilligung der Dienststelle für Gesundheitswesen verfügen. 2 Die Gesundheitsfachperson mit Berufsausübungsbewilligung oder die bewilligte Gesundheitsinstitution, die eine Gesundheitsfachperson anstellt, muss sich vergewissern, dass diese die Voraussetzungen gemäss dem vorliegenden Gesetz erfüllt. Die Dienststelle für Gesundheitswesen kann für bestimmte Berufe eine aktualisierte Liste der angestellten Fachpersonen verlangen.

Art. 52

Bewilligungsvoraussetzungen für Medizinalberufe 1 Die Bewilligung zur Ausübung eines Medizinalberufs wird zu den Voraussetzungen gemäss MedBG ausgestellt. Vorbehalten bleiben die spezifischen kantonalen Bestimmungen für die von Artikel 48 betroffenen Fachpersonen.

Art. 53

Bewilligungsvoraussetzungen für die bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberufe und die übrigen Gesundheitsberufe 1 Die Berufsausübungsbewilligung für einen bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberuf wird zu den Voraussetzungen gemäss Bundesgesetzgebung ausgestellt. 2 Die Bewilligung zur Ausübung eines anderen Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung wird ausgestellt, wenn der Gesuchsteller: a) das erforderliche Diplom oder den erforderlichen Titel besitzt; b) die nötige praktische Erfahrung aufweist; c) frei von psychischen oder physischen Beschwerden ist, die mit der Ausübung der betreffenden Tätigkeit unvereinbar sind; d) nicht Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder eines Strafurteils wegen schwerer oder wiederholter beruflicher Verfehlungen oder wegen standesunwürdigen Verhaltens war; e) handlungsfähig ist; f) über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt. 3 Wenn die Anerkennung ausländischer Diplome und Titel nicht einer Bundesbehörde obliegt, befindet die Dienststelle für Gesundheitswesen gemäss den Kriterien in Absatz 2. * 4 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die ausführlichen Voraussetzungen fest.

Art. 54

Kontrolle der Bewilligungsvoraussetzungen ab dem vollendeten 70. Lebensjahr 1 Sobald der Inhaber einer Bewilligung 70 Jahre alt wird, sind die Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung alle zwei Jahre zu überprüfen. Dazu muss das Zeugnis eines vom Departement bezeichneten Vertrauensarztes vorgelegt werden, das bestätigt, dass der Gesuchsteller gesundheitlich dazu in der Lage ist, seinen Beruf für die Patienten sicher auszuüben. Ab dem vollendeten 80. Lebensjahr erfolgt die Kontrolle jährlich. 2 Das Departement kann verlangen, dass ein vom Departement bezeichneter Vertrauensarzt ein Gutachten durchführt, um die physische oder psychische Eignung zur Berufsausübung zu beurteilen. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Departements für eine Resttätigkeit für Angehörige.

Art. 55

Aufgabe der Tätigkeit 1 Stellt eine Gesundheitsfachperson mit Berufsausübungsbewilligung des Kantons Wallis ihre Tätigkeit ein, muss sie dies der Dienststelle für Gesundheitswesen melden. 2 Die Tätigkeitsaufgabe auf Walliser Kantonsgebiet zieht einen Verfall der Bewilligung nach 12 Monaten nach sich. 3 Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit kann das Bewilligungsverfahren vereinfacht werden. 4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Departements für eine Resttätigkeit für Angehörige.

Art. 56

Entzug oder Einschränkung der Bewilligung 1 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird die Bewilligung eingeschränkt oder entzogen. 2 Nimmt die Fachperson nicht innert einer Frist von 12 Monaten nach Erteilung der Berufsausübungsbewilligung ihre Tätigkeit auf dem Kantonsgebiet auf, verliert die Bewilligung ihre Gültigkeit. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes über den Entzug oder die Einschränkung der Bewilligung zu Sanktionszwecken. 4 Das Departement ist befugt, allfällige vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. 5 Das Departement kann die Vormeinung der beratenden Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe einholen, die in Artikel 68 vorgesehen ist.

Art. 57

Meldepflicht und Bewilligungsregister 1 Die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung oder einer anderen im Gesetz oder in der Verordnung vorgesehenen Bewilligung müssen die Dienststelle für Gesundheitswesen schriftlich über jede Tatsache informieren, die zu einer Änderung ihrer Bewilligung führen könnte, namentlich Änderungen des Zivilstands, der Adresse, des Beschäftigungsgrads oder des Gesundheitszustands, was die Berufsausübung beeinträchtigen könnte. 2 Die Dienststelle für Gesundheitswesen führt ein Register der bewilligungspflichtigen Berufe, in dem alle erteilten Bewilligungen sowie die Verfügungen über Einschränkung und Entzug eingetragen werden. 3 Die Dienststelle für Gesundheitswesen kann Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Fachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung sowie die Dokumente, die sie für die gute Führung der Dossiers und die Verwaltung dieser Fachpersonen als nützlich erachtet, verlangen. 4 Die Bekanntgabe der öffentlichen Daten erfolgt gemäss Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe und gilt analog für alle anderen bewilligungspflichtigen Berufe. 4.2a Beschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Arztberuf * Art. 57a * Anwendungsbereich 1 Im vorliegenden Abschnitt werden die anwendbaren Grundsätze, die Zuständigkeiten des Staatsrats und das anwendbare Verfahren in Bezug auf Zulassungsbeschränkungen für Ärzte definiert, die der allgemeinen Beschränkungsregelung für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Sinne von Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte im ambulanten Bereich unterliegen. Art. 57b * Ziele 1 Ziel der Festlegung von Höchstzahlen ist es sicherzustellen, dass das medizinische Angebot angemessen ist und den Bedürfnissen der Bevölkerung entspricht. 2 Der Staatsrat stellt im jährlichen Bericht über die Gesundheitspolitik den Deckungsgrad pro ärztlichem Fachgebiet dem nationalen Durchschnitt gegenüber. Er formuliert im Bericht die geplanten Massnahmen zur Deckung des Bedarfs. Art. 57c * Von der Zulassungsbeschränkung betroffene Ärzte 1 Von der Zulassungsbeschränkung betroffen sind Ärzte, die über einen Weiterbildungstitel oder als gleichwertig anerkannten Titel im Sinne des KVG verfügen und ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, einschliesslich im spitalambulanten Bereich, erbringen. Art. 57d * Der Zulassungsbeschränkung unterliegende Fachgebiete 1 Der Staatsrat legt in einer Verordnung entsprechend den in der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich definierten Kriterien und methodologischen Grundsätzen die der Beschränkung unterliegenden Fachgebiete und die Höchstzahlen für Ärzte in den der Beschränkung unterliegenden Fachgebieten, die für die Erbringung von ambulanten Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, fest. 2 Bei der Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte sieht der Staatsrat Gewichtungsfaktoren vor, um Umstände zu berücksichtigen, die bei der Berechnung des Deckungsgrads nicht einbezogen werden. 3 In Sonderfällen kann das Departement im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder des regionalen Gleichgewichts von der Beschränkung abweichen. 4 Das Departement nimmt eine regelmässige Bewertung der medizinischen Demografie, der Gewichtungsfaktoren und der Beschränkungen vor. Art. 57e * Nichtigkeit der Zulassung 1 Die Zulassung verfällt, wenn der Arzt nicht innert 12 Monaten nach ihrer Erteilung von ihr Gebrauch macht, indem er zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig wird. Es wird insbesondere angenommen, dass ein Arzt von seiner Zulassung Gebrauch gemacht hat, wenn er von der zuständigen Stelle eine Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) erhalten hat. 2 Kann im Einzelfall die Frist aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, nicht eingehalten werden, kann das Departement diese Frist auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin verlängern. 3 Die Zulassung wird nichtig, wenn die Tätigkeit im Kanton aufgegeben wird. Art. 57f * Konsultativkommission für die Planung des ambulanten medizinischen Angebots 1 Eine kantonale Kommission für die Planung des medizinischen Angebots legt dem Departement ihre Empfehlungen über die Entwicklung des medizinischen Bedarfs und die Auswirkungen der laufenden Massnahmen zu dessen Anpassung vor. 2 Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Arbeitsweise, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Konsultativkommission fest, die periodisch die Mitglieder, welche die betroffenen Kreise vertreten, zusammenführen muss. 3 Die Konsultativkommission, unter dem Vorsitz des Kantonsarztes, analysiert und schlägt alle zweckdienlichen Massnahmen vor, um eine regionale und kantonale medizinische Unter- oder Überversorgung zu beheben oder zu verhindern. Art. 57g * Zuständige Behörde und Verfahren 1 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird gegen Gebühr vom Departement erteilt. 2 Die Zulassung wird erteilt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. In der Zulassung werden insbesondere das Fachgebiet, der Beschäftigungsgrad und die Tätigkeitsregion angegeben. 3 Der Staatsrat legt die besonderen Modalitäten des Verfahrens in einer Verordnung fest. Im Übrigen gilt das VVRG. 4 Das Departement kann die nützlichen Richtlinien erlassen. 4.3 Berufliche Rechte und Pflichten

Art. 58

Gesundheitsberufe 1 Wer einen Gesundheitsberuf ausübt, muss die in der Bundesgesetzgebung sowie die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Berufspflichten einhalten. 2 Wer einen Gesundheitsberuf ausübt, muss die statistischen, durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Daten in einem spezifisch vordefinierten und konkreten Rahmen, auf verhältnismässige Weise sowie unter Wahrung des Datenschutzes unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die betroffenen Berufe, die betroffenen Daten sowie deren Veröffentlichung fest. 3 Das Departement kann Richtlinien erlassen, in denen die per Gesetz an die Ausübung bestimmter Gesundheitsberufe gebundenen Berufspflichten präzisiert werden.

Art. 59

Verweigerung aus Gewissensgründen 1 Jede Gesundheitsfachperson hat das Recht, Leistungen, die ihren persönlichen ethischen oder religiösen Überzeugungen zuwiderlaufen, zu verweigern. Fälle, in denen die Gesundheit des Patienten bei ausbleibender Behandlung unmittelbar und schwer bedroht ist, bleiben vorbehalten. 2 Bei einer grösseren Gefahr für die öffentliche Gesundheit müssen die Gesundheitsfachpersonen auf Anordnung des Kantonsarztes gewisse Aufgaben annehmen.

Art. 60

Interprofessionalität 1 Der Staat fördert die Interprofessionalität in der Ausübung der Gesundheitsberufe und kann öffentliche oder private Initiativen zu ihrer Förderung unterstützen.

Art. 61

Schutz der Titel 1 Eine Gesundheitsfachperson darf einen Titel nur tragen oder sich nur auf eine besondere Ausbildung berufen, wenn sie über den entsprechenden Titel gemäss Bundesgesetzgebung verfügt oder, sollte dies nicht zutreffen, wenn die fragliche Ausbildung vom Departement auf Vormeinung der beratenden Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe, die in Artikel 71 vorgesehen ist, anerkannt wurde.

Art. 62

Räumlichkeiten und Berufsausrüstung 1 Die Gesundheitsfachperson muss im Kanton über einen geeigneten Raum für ihre Berufsausübung verfügen. Sie darf ihre Tätigkeit nur in ihrer Praxis, in einer Gesundheitsinstitution, in einem hierfür speziell eingerichteten Raum oder am Lebens- oder Arbeitsort des Patienten ausüben. Notfälle bleiben vorbehalten. 2 Die Räumlichkeiten, in denen die Gesundheitsfachperson ihre Tätigkeit ausübt, und die Instrumente, die sie verwendet, müssen den Hygienevorschriften sowie den Berufsanforderungen und -standards entsprechen. 3 Betreibt eine Gesundheitsfachperson mehrere Einrichtungen, muss sie in jeder davon persönlich praktizieren.

Art. 63

Befugnisse 1 Die dem vorliegenden Gesetz unterstellte Fachperson darf nur Leistungen erbringen, für die sie ordnungsgemäss ausgebildet wurde und für die sie über die nötige Erfahrung verfügt. 2 Sie muss jede überflüssige oder ungeeignete Handlung unterlassen, selbst wenn der Patient oder eine andere Fachperson sie dazu auffordert. 3 Sie kann Versorgungsleistungen nur an eine andere Fachperson delegieren, wenn diese über die Ausbildung, die Kompetenzen und gegebenenfalls die Bewilligung zum Erbringen dieser Leistung verfügt. 4 Sie muss ihre praktischen und theoretischen Kenntnisse durch regelmässige Weiterbildungen auf dem neuesten Stand halten. In den Richtlinien des Departements können die Weiterbildungsanforderungen präzisiert werden, indem namentlich auf die Regeln der Bundesgesetzgebung und der Berufsverbände verwiesen wird. 5 Fällt eine zu erbringende Leistung nicht in den Kompetenzbereich der Fachperson, hat sie eine andere hierzu befugte Fachperson hinzuzuziehen oder den Patienten an eine entsprechend kundige Fachperson zu überweisen. 6 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg bestimmte Tätigkeiten bewilligen oder bestimmten Gesundheitsfachpersonen gewisse spezifische Kompetenzen zuerkennen. Art. 63a * Befugnisse – Apotheker 1 Apotheker, die über die erforderliche Ausbildung verfügen, sind befugt, gemäss der Bundesgesetzgebung Tests durchzuführen und ohne Verschreibung Arzneimittel zur Diagnose und Behandlung von Gesundheitsstörungen und häufigen Krankheiten abzugeben. 2 Apotheker können zur Umsetzung des schweizerischen Impfplans beitragen. 3 Die Leistungen, die von Apothekern erbracht werden dürfen, und deren Umsetzungsmodalitäten werden auf dem Verordnungsweg festgelegt.

Art. 64

Unlautere Vereinbarungen – Kollusion 1 Jegliche Vereinbarung zwischen Fachpersonen, namentlich finanzieller Art, die den Interessen des Patienten oder der Allgemeinheit zuwiderlaufen könnte, ist verboten.

Art. 65

Pflicht zur Beteiligung am Bereitschaftsdienst 1 Die Gesundheitsfachpersonen stellen auf dem gesamten Kantonsgebiet die Bereitschaftsdienste sicher, sodass der Versorgungsbedarf der Bevölkerung gedeckt ist. Jede Gesundheitsfachperson muss sich daran beteiligen. Der Staatsrat bezeichnet die Gesundheitsberufe oder innerhalb dieser Berufe die Kategorien von Gesundheitsfachpersonen, die solche Dienste gewährleisten müssen. 2 Der Staatsrat kann die Organisation des Bereitschaftsdienstes an die betreffenden Berufsverbände übertragen, welche die erforderlichen Kompetenzen und die nötige Ausbildung zur Beteiligung am Bereitschaftsdienst festlegen. Der Ärzteverband gewährleistet insbesondere die Verfügbarkeit der Ärzte für die Entscheide zur fürsorgerischen Unterbringung und für die Todesfeststellungen auf dem gesamten Kantonsgebiet. 3 Der Staatsrat schreitet ein, wenn die Modalitäten des Bereitschaftsdienstes, der von den betreffenden Berufsverbänden eingerichtet wurde, nicht mehr den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen.

Art. 66

Befreiung vom Bereitschaftsdienst 1 Eine Gesundheitsfachperson, die sich aus gerechtfertigten Gründen nicht am Bereitschaftsdienst beteiligen kann, kann auf Anfrage hin vom entsprechenden Berufsverband davon dispensiert werden. 2 Die betreffenden Berufsverbände definieren die Kriterien und Anforderungen für die Beteiligung am Bereitschaftsdienst. Gegebenenfalls legen sie die Modalitäten für die Befreiung vom Bereitschaftsdienst in einem Reglement fest, das dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet wird. Art. 66a * Bereitschaftsabgabe 1 Vom Bereitschaftsdienst befreite Gesundheitsfachpersonen können verpflichtet werden, eine jährliche Abgabe an die für dessen Organisation verantwortlichen Berufsverbände zu zahlen. Die Berufsverbände definieren deren Höhe und Modalitäten in einem vom Staatsrat genehmigten internen Reglement. 2 Die von den Berufsverbänden erhobenen Beträge sind ausschliesslich für die Finanzierung des Bereitschaftsdiensts und der diesbezüglichen Dispositive vorgesehen. 3 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg fest, welche Berufe der Abgabe unterliegen. 4 Die von den Berufsverbänden festgelegte Abgabe darf höchstens 12’000 Franken pro Jahr betragen.

Art. 67

Koordinationskommission für den Bereitschaftsdienst 1 Der Staatsrat ernennt eine Koordinationskommission für den Bereitschaftsdienst. Diese setzt sich namentlich aus Vertretern der betroffenen Berufsverbände, der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation (KWRO), der Spitäler mit einer Notfallstation und der Dienststelle für Gesundheitswesen zusammen. 2 Die Kommission richtet die nötigen Weisungen und Richtlinien an die Partner, damit der Bereitschaftsdienst optimal funktioniert. 3 Bei Missständen unterbreitet sie dem Staatsrat Anträge für Korrekturmassnahmen und gegebenenfalls Sanktionen. 4 Auf Antrag der Kommission kann der Staat subsidiär vorübergehend oder permanent spezifische Dispositive im Zusammenhang mit dem Bereitschaftsdienst subventionieren. Im Rahmen seiner finanziellen Kompetenzen und des Budgets präzisiert der Staatsrat die Bedingungen und Modalitäten dieser Subventionen.

Art. 68

Werbung für die dem vorliegenden Gesetz unterstellten Fachpersonen 1 Wer einen Beruf, der dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist, ausübt, darf Werbung betreiben. 2 Die Werbung muss objektiv sein und dem allgemeinen Interesse entsprechen. Sie darf weder irreführend noch aufdringlich sein. 3 Es ist namentlich untersagt, Titel oder Qualifikationen zu verwenden, die zu Verwechslungen führen können: a) in Bezug auf die Ausbildung der Fachperson; b) mit der Ausbildung einer anderen Fachperson, oder c) in Bezug auf die Art der erbrachten Leistungen.

Art. 69

Haftpflichtversicherung 1 Die Gesundheitsfachpersonen müssen persönlich oder über ihren Arbeitgeber über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die ihnen eine angemessene Deckung in Bezug auf die Art und das Ausmass der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken bietet. 4.4 Aufsicht

Art. 70

Zuständige Behörden 1 Das Departement ist für die Aufsicht über die Gesundheitsberufe zuständig. 2 Verletzen Gesundheitsfachpersonen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen oder Reglemente, untersucht die Dienststelle für Gesundheitswesen den Fall und übermittelt der beratenden Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe, die in Artikel 71 vorgesehen ist, einen Entscheidentwurf zur Vormeinung. 3 Stammt die Beschwerde vom betroffenen Patienten, sind die von der Beschwerde angesprochenen Fachpersonen gegenüber dem Departement und der Dienststelle für Gesundheitswesen beziehungsweise gegenüber der beratenden Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe automatisch vom Berufsgeheimnis und gegebenenfalls vom Amtsgeheimnis entbunden. Dies gilt im Rahmen der für die Beschwerdeinstruktion nötigen Daten. In den anderen Fällen kommt das ordentliche Verfahren zur Entbindung vom Berufs- beziehungsweise Amtsgeheimnis zur Anwendung.

Art. 71

Beratende Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe 1 Der Staatsrat ernennt eine beratende Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe. Sie setzt sich aus Vertretern der verschiedenen Gesundheitsberufe und der Patienten zusammen. 2 Die Kommission ist dafür zuständig, dem Departement eine Vormeinung über alle seine Entscheidentwürfe zu Beschwerden gegenüber Fachpersonen abzugeben, bezüglich: a) beruflicher Verfehlungen, namentlich Verhaltensweisen, welche die physische oder psychische Integrität des Patienten gefährden könnten oder bereits verletzt haben; b) Verletzungen eines Rechts, das den Patienten gestützt auf das vorliegende Gesetz zusteht. 3 Das Departement kann die Kommission auch für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit den Fachpersonen, die dem vorliegenden Gesetz unterstellt sind, zu Rate ziehen. 4 Der Staatsrat regelt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission. 5 Gesundheitsinstitutionen 5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 72

Gegenstand und Definition 1 Kapitel 5 regelt die Betriebsbewilligungen der Gesundheitsinstitutionen, um die öffentliche Gesundheit und den Schutz der Patienten zu gewährleisten. 2 Die öffentlichen oder privaten Gesundheitsinstitutionen im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezwecken die Förderung, die Verbesserung, die Erhaltung oder die Wiederherstellung der Gesundheit. Ihre Leistungen werden namentlich in den Bereichen Prävention, Diagnose, Unterstützung, kurative Versorgung, Palliative Care, Behandlung, Rehabilitation sowie Transport, Unterbringung und Betreuung der Patienten erbracht.

Art. 73

Kategorien 1 Die dem vorliegenden Gesetz unterstellten Gesundheitsinstitutionen sind unabhängig von ihrer Rechtsform in folgende Kategorien eingeteilt: a) Spitäler; b) Pflegeheime; c) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause; d) Tages- und Nachtstrukturen; e) medizinisch-technische Institute, insbesondere: Labor, Apotheke, Radiologie, bildgebende Verfahren, Infusionszentrum; f) andere in der Bundesgesetzgebung genannte Anstalten, Einrichtungen oder Organisationen aus dem Gesundheitsbereich; g) Institutionen, die den Patienten im Kanton telemedizinische Mittel im Sinne von Artikel 106 anbieten. 2 Der Staatsrat kann weitere Kategorien von Gesundheitsinstitutionen bezeichnen. 5.2 Betriebsbewilligung

Art. 74

Betriebsbewilligung 1 Zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Bevölkerung und zur Gewährleistung einer geeigneten und qualitativ hochstehenden Versorgung bedürfen die Schaffung, die Erweiterung, der Umbau und der Betrieb der folgenden Gesundheitsinstitutionen einer Bewilligung des Departements: a) Spitäler; b) Pflegeheime; c) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause; d) Tages- und Nachtstrukturen; e) bestimmte ambulante Versorgungsstrukturen je nach Komplexitätsgrad der Betreuung oder Organisation, der auf dem Verordnungsweg festgelegt wird; f) bestimmte medizinisch-technische Institute je nach Komplexitätsgrad der Betreuung oder Organisation, der auf dem Verordnungsweg festgelegt wird, namentlich die Apotheken; g) bestimmte in der Bundesgesetzgebung genannte Anstalten, Einrichtungen oder Organisationen aus dem Gesundheitsbereich je nach Komplexitätsgrad der Betreuung oder Organisation, der auf dem Verordnungsweg festgelegt wird; h) Institutionen, die den Patienten im Kanton telemedizinische Tätigkeiten im Sinne von Artikel 106 anbieten. 2 Der Staatsrat kann bestimmte Fachinstitutionen für die dort erbrachte Versorgung einer Bewilligung unterstellen. 3 Alle Fachpersonen, die in einer bewilligten oder nicht bewilligten Gesundheitsinstitution arbeiten, unterstehen dem Bewilligungsverfahren im Sinne der Artikel 49 ff. 4 Der Staatsrat legt die Bewilligungsmodalitäten auf dem Verordnungsweg fest. 5 Das Departement aktualisiert die Liste der bewilligten Gesundheitsinstitutionen. Diese Register sind öffentlich.

Art. 75

Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung 1 Die Bewilligung wird denjenigen Gesundheitsinstitutionen erteilt, die je nach Zweckbestimmung, angebotenen Leistungen und gegebenenfalls vorgesehener Aufnahmekapazität: a) von einem oder mehreren Verantwortlichen im Besitz der notwendigen Ausbildung und der erforderlichen Titel geleitet werden; b) über genügend qualifiziertes Personal verfügen; c) über eine zweckmässige Organisation zur Erreichung der angestrebten Ziele verfügen; d) über die notwendige Ausrüstung verfügen; e) über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die den hygienischen Anforderungen genügen und die Sicherheit der Patienten gewährleisten. 2 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg zusätzliche Voraussetzungen festlegen. 3 Die detaillierten Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Richtlinien des Departements präzisiert.

Art. 76

Dauer der Betriebsbewilligung 1 Das Departement erteilt die Betriebsbewilligung grundsätzlich für eine Dauer von 5 Jahren. Die Bewilligung wird stillschweigend erneuert, sofern die erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen noch immer erfüllt sind. 2 Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, obliegt es der Gesundheitsinstitution, dem Departement die Änderungen mitzuteilen. Dieses prüft, ob die Voraussetzungen noch immer erfüllt sind.

Art. 77

Entzug oder Einschränkung der Betriebsbewilligung 1 Die Bewilligung zum Betrieb einer Gesundheitsinstitution kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn namentlich: a) eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; b) der Verantwortliche seine oder die Verantwortlichen ihre Pflichten nach dem vorliegenden Gesetz in schwerwiegender Weise oder wiederholt missachtet oder missachten; c) schwere oder wiederholte Mängel in Bezug auf die Verwaltung oder Organisation der Gesundheitsinstitution, die deren Auftrag beeinträchtigen, festgestellt werden; d) schwere oder wiederholte Mängel in Bezug auf die Versorgungsqualität festgestellt werden. 2 Zieht der Bewilligungsentzug oder die Tätigkeitsaufgabe die Verlegung von Patienten in andere Gesundheitsinstitutionen nach sich, kann das Departement die Organisation dieser Verlegung sicherstellen, wobei die Kosten grundsätzlich zulasten der verantwortlichen Gesundheitsinstitution gehen. 3 Der Entzug der Bewilligung wird veröffentlicht. Die Einschränkung kann veröffentlicht werden.

Art. 78

Meldepflicht 1 Jede Änderung in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, ist unverzüglich dem Departement zu melden. 2 Jeder schwere Zwischenfall im Zusammenhang mit der Versorgung oder den Patientenrechten sowie die bereits ergriffenen Korrekturmassnahmen sind unverzüglich zu melden. 3 Das Departement legt das Verfahren sowie die Modalitäten und den Inhalt der Meldung fest. Es überprüft die getroffenen und vorgesehenen Massnahmen. Gegebenenfalls kann es zusätzliche Massnahmen anordnen. 5.3 Beziehungen zwischen den Patienten und den

Art. 79 Gesundheitsinstitutionen

Aufnahme und Information 1 Jeder hat das Recht auf Aufnahme in eine bewilligte Gesundheitsinstitution, um die seinem Gesundheitszustand entsprechende Versorgung zu erhalten, sofern die erforderliche Versorgung zum Aufgabenbereich der Gesundheitsinstitution gehört und sie deren Kapazitäten nicht sprengt. 2 Bei der Aufnahme in eine Gesundheitsinstitution muss jeder Patient schriftlich über seine Rechte und Pflichten informiert werden. 3 Die Spitäler und die Zentren für ambulante Chirurgie oder ähnliche Institutionen teilen dem Patienten mit, welcher Arzt für seine Behandlung zuständig ist. 4 Die Gesundheitsinstitutionen veröffentlichen die Liste der ärztlichen Verantwortlichen und der Pflegeverantwortlichen mit Angabe ihres Titels und Tätigkeitsbereichs. Dazu gehört die Liste der Kaderärzte und/oder der Belegärzte der Spitäler und der Zentren für Chirurgie. 5 Die Gesundheitsinstitutionen veröffentlichen ihre Leistungstarifierung.

Art. 80

Geistlicher Beistand und soziale Unterstützung 1 Der Patient hat das Recht auf geistlichen Beistand sowie auf Achtung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit. 2 Der Patient hat das Recht auf Unterstützung und Beratung durch die Sozialdienste.

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