Art. 1 Rechtsform
1 Die Wasserversorgung Neuheim (Wasserversorgung) ist ein Unternehmen der Einwohnergemeinde Neuheim. Sie wird als unselbständiger Gemeindebetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt.
Neuheim · 7.4-1 · communal act
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1 Die Wasserversorgung Neuheim (Wasserversorgung) ist ein Unternehmen der Einwohnergemeinde Neuheim. Sie wird als unselbständiger Gemeindebetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt.
1 Die Wasserversorgung liefert im Baugebiet (innerhalb Bauzone) und soweit möglich auch in ihrem übrigen Einzugsgebiet nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Trinkwasser gemäss eidg. Lebensmittelgesetzgebung für Haushalt und Gewerbe. Gleichzeitig sorgt die Wasserversorgung in diesem Umfang für genügenden Brandschutz.
1 Der Bau und Betrieb der Wasserversorgung soll nach Möglichkeit selbsttragend sein. Für die Kostendeckung stehen Beiträge der öffentlichen Hand, Projektierungsvorschüsse, Anschlussgebühren, Wasserbezugsgebühren sowie sonstige Einnahmen zur Verfügung. Die Gemeinde führt die dafür erforderlichen Abrechnungen.
1 Der Gemeinderat ist für die Belange der gemeindeeigenen Wasserversorgung zuständig. Er kann für die Erfüllung einzelner nicht hoheitlicher Aufgaben eine Kommission einsetzen oder Aufgaben an andere Organe der Wasserversorgung oder an einzelne Verwaltungsabteilungen delegieren.
1 Die Organe der Wasserversorgung sind: a) Der Gemeinderat; b) Die Bauverwaltung; c) Der Brunnenmeister; d) Das Feuerwehrkommando.
1 Reglement, Tarif-, Konzessions- und Installationsvorschriften bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der Wasserversorgung und den Wasserbezügern (in diesem Reglement als Bezüger bezeichnet).
1 In besonderen Fällen kann der Gemeinderat spezielle Anschlussbedingungen festsetzen und separate Wasserlieferungsverträge abschliessen.
1 Die Wasserversorgung umfasst Grundwasser- und Quellgebiete, Grund- und Quellwasserfassungen, Wasserbezugsrechte, öffentliche Brunnen, Leitungen, Hydranten, Pumpwerke, Reservoire, Steuerungs- und Fernmeldeanlagen und allfällige weitere Einrichtungen. Die Ausscheidung der erforderlichen Quell- und Grundwasserschutzzonen ist Voraussetzung.
1 Die Wasserversorgung liefert den Bezügern aufgrund dieses Reglementes, des Tarifs und der übrigen Vorschriften Trinkwasser, soweit die technischen Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Anlagen dies erlauben. Die Wasserversorgung übernimmt indessen für die Einhaltung einer bestimmten Zusammensetzung wie Härte, Menge, Temperatur und eines bestimmten Druckes sowie auf die Gewährleistung eines konstanten Betriebes keinerlei Haftung. 2 Die private Versorgung einzelner Gebäude innerhalb des Einzugsgebietes der Wasserversorgung ist grundsätzlich gestattet. Dazu ist eine Konzession notwendig. Der Gemeinderat wird privaten Versorgern die Konzession für die Wasserlieferung an eine bestimmte Liegenschaft oder an ein bestimmtes Gebiet erteilen, sofern sämtliche erforderlichen Bedingungen, insbesondere Brandschutz, Schutzzonenausscheidung, Qualitätsnachweis für Trinkwasser erfüllt sind. Der Gemeinderat ist ermächtigt, Konzessionsverträge abzuschliessen und Konzessionsgebühren festzulegen.
1 Die Abgabe von Bauwasser erfolgt auf Rechnung, Gefahr und Verantwortung des Bauherrn. Grundsätzlich erfolgt die Bauwasserabgabe über die Gebäudeanschlussleitung, welche soweit für den Bau notwendig erstellt ist. Der Bezug ab Hydranten ist nur mit Sonderbewilligung der Bauverwaltung gestattet. Allfällige Frost- und andere Schäden an den Anlagen der Zuleitung gehen auf Rechnung der Bauherrschaft. 2 Nichtbewilligter Wasserbezug ab Hydrant wird nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.
1 Die Wasserversorgung liefert das Wasser nach Massgabe der nachstehenden Bedingungen ununterbrochen und in vollem Umfange, ausgenommen bei Einwirkungen höherer Gewalt, technischer Defekte oder Fremdeinwirkungen.
1 Die Wasserabgabe für Löschzwecke geht allen anderen Bezugsarten vor.
1 Der Gemeinderat ist berechtigt, den Bezügern Einschränkungen aufzuerlegen; so namentlich bei Betriebsstörungen und deren Folgen, Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, bei niedrigem Grundwasserstand beziehungsweise spärlichem Quellenzufluss. Dabei ist auf die allgemeinen Bedürfnisse der Bezüger nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Voraussehbare Unterbrechungen und Einschränkungen werden den Bezügern vorher angezeigt. Der Gemeinderat ist für die baldige Behebung von Störungen der Anlagen besorgt.
1 Die Bezüger haben von sich aus alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden oder Unfälle an ihren Anlagen zu verhüten, die durch Unterbruch, etc. in der Wasserzufuhr entstehen können.
1 Der übermässige Verbrauch von Wasser ist nicht gestattet. 2 Zuwiderhandlungen werden nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.
1 Die Bezüger haben keinen Anspruch auf Ersatz von unmittelbarem oder mittelbarem Schaden, der ihnen durch die Wasserlieferung oder aus Unterbrechungen und Einschränkungen in der Wasserlieferung entsteht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes.
1 Werden von den Bezügern an den Anlagen und Einrichtungen der Wasserversorgung Schäden beobachtet, anhaltendes Rauschen, Absinken des Druckes, Wasseraustritte bei Hydranten und in der Nähe von Leitungsanlagen etc., ist der Gemeinderat oder die Bauverwaltung sofort zu informieren.
1 Gesuche um Anschlüsse an das Leitungsnetz der Wasserversorgung sind der Bauverwaltung schriftlich, unter Verwendung des speziellen Gesuchsformulars mit den notwendigen Beilagen, einzureichen. Bei Neubauten ist das Anschlussgesuch gleichzeitig mit dem Baugesuch einzureichen. 2 Die Anschlussbewilligung wird vom Gemeinderat in der Regel mit der Baubewilligung erteilt.
1 Der Gemeinderat verfügt die Versorgungszonenzuteilung und bestimmt die Anschlusstelle an das Leitungsnetz.
1 Die Verwendung von Wasser für Bassins, motorische Zwecke, Gewerbe, Grossverbraucher und für Anlagen oder Apparate mit konstantem oder grossem Wasserverbrauch (Kühl- oder Klimaanlagen, Waschanstalten, Injektoren usw. ) bedarf einer speziellen Bewilligung des Gemeinderates, ebenso Anschlüsse zur Ausnützung des direkten Wasserdruckes (hydraulische Pressen).
1 Zur Einsparung von Trinkwasser ist der Gemeinderat befugt, Rückkühl- und/oder Wiederaufbereitunganlagen für Bassins, Kühlanlagen und Gewerbebrauchwasser zu verlangen. Der Gemeinderat kann die Wasserabgabe für Bassins, für Kühlanlagen und für Gewerbezwecke einschränken oder verweigern.
1 Der Gemeinderat kann den Anschluss verweigern respektive aberkennen, wenn die Installationen und Apparate a) den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) nicht entsprechen; b) von Firmen oder Personen ausgeführt wurden, die nicht im Besitze einer Installationsbewilligung des Gemeinderates sind; c) im Betrieb die Einrichtungen benachbarter Wasserbezüger stören.
1 Das bezogene Wasser darf nur für den eigenen Bedarf und nur für solche Objekte und Grundstücke benutzt werden, für die eine Anschlussbewilligung erteilt wurde und wofür die Wasserbezugsgebühren bezahlt werden.
1 Jede Überleitung von Wasser zum Gebrauch ausserhalb des Grundstückes sowie jede Wasserabgabe an Dritte bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates.
1 Der Gemeinderat ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die weitere Abgabe von Wasser einzustellen, wenn a) der Bezüger eigenmächtig Änderungen an den Installationen vornimmt und angeordnete Reparaturen nicht fristgemäss ausführen lässt; b) der Bezüger reglementswidrig Wasser bezieht; c) der Bezüger den Organen oder deren Beauftragten den Zutritt zu seinen Anlagen verweigert oder verunmöglicht oder auf andere Art gegen Reglement und Vorschriften verstösst; d) der Bezüger die Wasserbezugsgebühren nicht bezahlt. 2 Die Einstellung der Wasserlieferung befreit den Bezüger nicht von seiner Zahlungspflicht und von der Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten gegenüber der Wasserversorgung und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.
1 Bei Umgehung des Reglementes oder absichtlicher Täuschung der Organe hat der Bezüger die zu wenig verrechnete Wassermenge in vollem Umfang zu bezahlen. 2 Zuwiderhandlungen werden nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.
1 Der Gemeinderat ist für die Netzanordnung und die Wahl des Rohrleitungsmaterials zuständig.
1 Die Leitungs- und Hydrantenanlagen der Wasserversorgung werden nach Massgabe des öffentlichen Bedürfnisses, der für die Gemeinde gültigen Zonenpläne, der Ortsplanung und des generellen Wasserversorgungsprojektes ausgebaut. Die Ausbauten erfolgen insbesondere entsprechend: a) der baulichen Entwicklung in der Gemeinde; b) der Wirtschaftlichkeit der Neuanlagen; c) der finanziellen Leistungsfähigkeit der Wasserversorgung. 2 Die Sicherstellung der elementaren Lebensbedürfnisse wird gewährleistet (Art. 59 Abs. 1 Ziff. 2 Gemeindegesetz).
1 Die Wasserversorgung ist verantwortlich für die Projektierung und Erstellung von neuen Wasserversorgungsanlagen und deren Abrechnung. Diese erfolgt nach den Richtlinien des Schweiz. Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) und den Weisungen der Gebäudeversicherung des Kantons Zug (GVZG). Dasselbe gilt für Umbauten von bestehenden Anlagen.
1 Eigentümerin der Haupt- und Verteilleitungen, der Hydrantenanlagen, der Gebäudezuleitung bis und mit Absperrventil ist die Einwohnergemeinde Neuheim. 2 Der Unterhalt, die Reparaturen und die Erneuerung der Haupt- und Verteilleitungen und der Hydrantenanlage ist Sache der Wasserversorgung. 3 Der Unterhalt, die Reparaturen und Erneuerung sowie vom Grundeigentümer verursachte Änderungen der Gebäudezuleitung ab Hauptleitung erfolgen durch die Wasserversorgung auf Kosten des Grundeigentümers.
1 In der Regel ist für jedes Hauptgebäude eine separate Gebäudezuleitung zu erstellen. Der Gemeinderat bestimmt die Anschlussstelle, die Leitungsführung, die Gebäudeeinführung sowie den Standort für das Hauptabsperrorgan und den Wasserzähler. Dabei wird nach Möglichkeit auf die Interessen der Bezüger Rücksicht genommen.
1 Anschlüsse für Nebengebäude, Scheunen, Ställe, Brunnen, Wasserbassins, Garagen, Teiche etc., die sich auf dem gleichen Grundstück befinden, sind nach dem Wasserzähler der Gebäudezuleitung anzuschliessen. 2 Der Anschluss und die Leitungserstellung erfolgt durch die Wasserversorgung auf Kosten des Grundeigentümers. 3 Solche internen Anlagen liegen im Eigentum des Grundeigentümers.
1 Verfügt ein Bezüger über eigenes Wasser, so dürfen zwischen Einrichtungen der Eigenwasserversorgung und denjenigen, die mit Wasser der Wasserversorgung gespiesen sind, keinerlei Verbindungen oder Umstellungsmöglichkeiten hergestellt werden. 2 Zuwiderhandlungen werden nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.
1 Unbenutzte Gebäudezuleitungen werden von der Wasserversorgung auf Kosten des Grundeigentümers vom Versorgungsnetz abgetrennt.
1 Für die Verlegung von Wasser- und Kabelleitungen in privatem Grund hat die Wasserversorgung innerhalb des Versorgungsnetzes Anspruch auf ein entschädigungsloses Durchleitungsrecht. Kann eine Gebäudezuleitung mit vernünftigem Aufwand nur durch die Benützung anderer Grundstücke erstellt werden, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, das Durchleitungsrecht entschädigungslos zu gewähren. Die Wasserversorgung ist berechtigt, das Durchleitungsrecht im Grundbuch eintragen zu lassen.
1 Schäden, die bei der Erstellung, Reparatur oder Erneuerung der Haupt- und Verteilleitungen sowie Hydrantenanlagen entstehen, werden vergütet. 2 Schäden, die bei der Erstellung, Reparatur oder Erneuerung von Gebäudezuleitungen entstehen, werden nicht vergütet. 3 Führen Gebäudezuleitungen durch fremde Grundstücke, so sind entstehende Schäden durch den verursachenden Grundeigentümer zu vergüten. 4 In jedem Fall ist der ursprüngliche Zustand in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern wieder herzustellen.
1 Die Wasserversorgung ist für die Errichtung der Hydranten besorgt. Die Hydrantenanlage steht der Feuerwehr für Ereignis- und Übungsfall uneingeschränkt zur Verfügung. Der Standort der Hydranten wird von der Gebäudeversicherung des Kantons Zug und vom Feuerwehrkommandanten oder dessen Beauftragten festgelegt. Die Wasserversorgung ist zuständig für die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der Hydranten. Die Hydranten dürfen nur von Beauftragten der Wasserversorgung und der Feuerwehr bedient werden. Für die Verwendung von Wasser aus Hydranten zwecks Reinigung von Strassen und Kanalisationen oder zu anderen Zwecken bedarf es der Bewilligung seitens der Bauverwaltung. 2 Unberechtigter Wasserbezug ab Hydrant wird nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.
1 Im Ereignisfall steht der ganze Wasservorrat dem Feuerwehrkommando zur Verfügung. Die Bezüger haben in solchen Fällen die Wasserentnahme auf ein absolutes Minimum zu beschränken.
1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Anbringen von Hydranten, Hinweistafeln und Absperrschiebern auf ihren Grundstücken bzw. an ihren Gebäuden unentgeltlich zu gestatten. Verursachte Schäden werden vergütet. 2 Allfälligen Wünschen von Eigentümern bezüglich Standort der Anlagen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 3 Sämtliche Wasserversorgungsanlagen auf privatem Grund müssen stets gut sichtbar und zugänglich sein.
1 Für die Erstellung, Veränderung und den Unterhalt der Hausinstallationen und der Nebenleitungen sind die Konzessionsvorschriften der Wasserversorgung, die Leitsätze des SVGW, die Vorschriften der Eidg. Lebensmittelverordnung sowie die Bestimmungen dieses Reglementes verbindlich.