Art. 41 Störende Anlageteile
1 Der Gemeinderat kann Apparate und Anlageteile, die in vorschriftswidrigem Zustand angetroffen werden, die störend oder schädigend auf die Wasserversorgungsanlagen einwirken, ausser Betrieb setzen.
Neuheim · 7.4-1 · communal act
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1 Der Gemeinderat kann Apparate und Anlageteile, die in vorschriftswidrigem Zustand angetroffen werden, die störend oder schädigend auf die Wasserversorgungsanlagen einwirken, ausser Betrieb setzen.
1 Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Das Laufenlassen des Wassers zur Verhinderung des Einfrierens ist untersagt. Der Bezüger haftet für allen durch Frost sowie durch sein Verschulden verursachten Schaden.
1 Den Organen der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Hausinstallationen und zur Ablesung der Zählerstände ungehindert Zutritt zu gestatten oder zu ermöglichen.
1 Der Wasserverbrauch, auch bei einer provisorischen oder zeitweiligen Wasserabgabe, wird grundsätzlich durch Wasserzähler festgestellt. Der Gemeinderat bestimmt die notwendige Messeinrichtung.
1 Pro Gebäude oder Grundstück wird in der Regel nur eine Messeinrichtung gestattet. Bei der Vornahme von Erweiterungen, Änderungen und Reparaturen sind eventuell vorhandene weitere Messstellen aufzuheben. Werden für die Erneuerung des Wassers in Feuerlöschsträngen, die vor der Messeinrichtung abzweigen, Wasserverbrauchseinrichtungen angeschlossen, so ist für diese eine weiterer Messstelle erforderlich, sofern keine andere Lösung möglich ist.
1 Ein allfälliger Einbau und der Unterhalt von Unterzählern gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Der Wasserverbrauch wird nur aufgrund des Hauptzählers ermittelt. 2 Sämtliche Unterzähler sind nicht im Eigentum der Einwohnergemeinde Neuheim.
1 Die Anschaffung, der Unterhalt und die Erneuerung der Wasserzähler sind Sache der Wasserversorgung. 2 Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und vom Brunnenmeister an den zuständigen Installateur weitergegeben. Die Einbaukosten für den Ersteinbau sind vom Grundeigentümer zu tragen. 3 Die Wasserzähler bleiben im Eigentum der Wasserversorgung.
1 Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. 2 Im Weiteren sind die Leitsätze des SVGW für die Erstellung von Wasserinstallationen zu beachten.
1 Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten. 2 Ergibt sich dennoch, dass ein Wasserzähler den Verbrauch gar nicht oder um mehr als 5 Prozent falsch anzeigt, so wird die Wasserbezugsgebühr nach dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten zwei Jahre vor dem fehlerhaften Ablesungsdatum festgesetzt.
1 Die Wasserzähler werden von den Organen der Wasserversorgung oder vom Installateur plombiert. 2 Das unbefugte Öffnen von Plomben an Wasserzählern und allfälligen weiteren Anlageteilen ist untersagt. 3 Zuwiderhandlungen werden nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.
1 Die Bezüger haben beobachtete Unregelmässigkeiten in der Funktion der Wasserzähler unverzüglich der Bauverwaltung mitzuteilen.
1 Die Messeinrichtung muss innerhalb des Gebäudes und gut zugänglich sein und ohne Schwierigkeiten abgelesen werden können. Der Bezüger hat für den Schutz des Zählers zu sorgen. Er haftet für die Kosten allfälliger Reparaturen, die durch ihn selbst oder durch Dritte verursacht worden sind, ebenso für Beschädigungen der Messapparate durch Frost. 2 Der Grundeigentümer hat den erforderlichen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
1 Vor der Messeinrichtung dürfen keinerlei Abzweigungen oder Auslaufhahnen angebracht werden. Ausnahmen bilden interne Feuerlöschanlagen. 2 Zuwiderhandlungen werden nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.
1 Sämtliche Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von Grund- und Quellwasserfassungsanlagen, von Aufbereitungsanlagen, von Reservoiren und Pumpwerken, von Haupt- und Verteilleitungen sowie Hydrantenanlagen, von Fernmeldeanlagen und weiteren Einrichtungen gehen zu Lasten der Wasserversorgung.
1 Die Kosten für Erstellung der Gebäudezuleitungen werden von der Wasserversorgung und den Grundeigentümern wie folgt getragen (siehe auch Art. 30): a) Zu Lasten der Wasserversorgung: 1. Anschluss an die Haupt-, Verteil- oder Hydrantenleitung; 2. Absperrschieber; 3. Verbindungsleitung zwischen Anschluss und Absperrschieber; 4. Gebäudezuleitung bis und mit Absperrventil; 5. Lieferung des Wasserzählers. b) Zu Lasten des Grundeigentümers: 1. sämtliche Grab- und Wiederherstellungsarbeiten; 2. bauliche Massnahmen zur Leitungssicherung etc.; 3. Installation des Wasserzählers.
1 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt, Reparatur und Erneuerung von Zuleitungen zu Nebengebäuden gehen zu Lasten des Grundeigentümers.
1 Treten an bestehenden Leitungen infolge Bauarbeiten oder Setzungen Schäden auf, so hat der verantwortliche Grundeigentümer der Wasserversorgung den entstehenden Schaden zu vergüten. Es gelten Art. 41 ff OR (insbesondere Art. 58) sowie Art. 679 und 684 ff ZGB.
1 Die Erstellungskosten sämtlicher Leitungen und Anlagen für Anschlüsse im übrigen Gemeindegebiet (ausserhalb Bauzone) gehen ab Anschlussstelle an das bestehende Versorgungsnetz zu Lasten des Gesuchstellers.
1 Für die Behandlung des Anschlussgesuches, die Berechnung der Erstellungskosten und für allfällige Projektierungsarbeiten hat der Gesuchsteller auf Verlangen einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Höhe desselben setzt der Gemeinderat fest. Der Kostenvorschuss wird bei der Schlussabrechnung verrechnet.
1 Wird ein Bauvorhaben aus irgendeinem Grund nicht ausgeführt, so hat der Gesuchsteller die aufgelaufenen Aufwendungen, Projektierungskosten sowie allfällige Kosten für bereits ausgeführte Erschliessungsarbeiten der Wasserversorgung zu vergüten. Vorausbezahlte Anschlussgebühren werden auf schriftliches Gesuch hin ohne Zins zurückerstattet.
1 Für den Anschluss an die Wasserversorgung Neuheim und für die Mitbenützung der bestehenden und zukünftigen Wasserversorgungsanlagen ist eine Anschlussgebühr gemäss dem jeweils geltenden Tarif zu entrichten. Diese wird pro m3 des umbauten Raumes der angeschlossenen Gebäude gemäss SIA-Norm (SIA-Norm ohne Zuschlag) erhoben. Es wird eine Mindestgebühr festgelegt. Auch nicht angeschlossene Gebäude, die dem Hauptgebäude dienen, werden mitgerechnet.
1 Die Regelung gemäss Art. 61 gilt auch für Anschlüsse ausserhalb des Baugebietes. Erweitert die Gemeinde für Anschlüsse in diesen Gebieten ihr Leitungsnetz oder erstellt andere Anlagen, ist ein Zuschlag von höchstens 100% zur normalen Anschlussgebühr zu entrichten. Der Gemeinderat bestimmt den Zuschlag im Einzelfall nach Massgabe der gemeindlichen Investitionen, des voraussichtlichen Wasserkonsums und der zu erwartenden Kosten des Unterhalts und der Erneuerung der Wasserzuleitung.
1 Der Gemeinderat kann Spezialverträge abschliessen für: a) Gewerbebauten und landwirtschaftliche Betriebsgebäude; b) Betriebe mit mehr als 25 m³ Tagesverbrauch, einen Spitzenverbrauch von mehr als 5 l/sec., Liegenschaften mit einer Löschwassermenge (Sprinkler) von mehr als 20 l/sec. oder einem ganz geringen Jahreswasserverbrauch; c) den Betrieb von Kühl- und Klimaanlagen (gemäss Art. 20). 2 In die Spezialverträge sind auch Bestimmungen über die Leistung von Baukostenbeiträgen, von eventuell erhöhten Anschlussgebühren, von Beiträgen an Unterhalt, Reparatur und Erneuerung der Anlagen aufzunehmen.
1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Veränderungen, die eine Anpassung der Gebührenberechnungen zur Folge haben, dem Gemeinderat schriftlich mitzuteilen. Ist infolge baulicher Veränderung oder Erstellung von Nebengebäuden eine Erhöhung des Gebäudevolumens eingetreten, ist eine Nachzahlung der Gebühren gemäss Art. 61 zu leisten.
1 Die Anschlussgebühr und die Gebühr für Bauwasser sind bei Baubeginn zur Zahlung fällig.
1 Die Wasserbezugsgebühren werden gemäss der bezogenen Wassermenge erhoben. Gleichzeitig ist eine jährliche Grundgebühr pro Wasserzähler zu entrichten für Zählermiete, Unterhalt, Reparatur und Ablesung. 2 Für ein an die Wasserversorgung Neuheim anzuschliessendes Gebäude ist für den Wasserverbrauch während der Bauphase eine Bauwasserbezugsgebühr gemäss dem jeweils geltenden Tarif zu entrichten.
1 Die Wasserbezugsgebühren werden demjenigen verrechnet, der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümer oder Baurechtsnehmer der Liegenschaft ist. Bei Stockwerkeigentum mit gemeinsamer Gebäudezuteilung erfolgt die Verrechnung an die Hausverwaltung. Bei Handänderungen hat zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer die Abrechnung direkt zu erfolgen.
1 Die Wasserbezugsgebühren werden jährlich höchstens zweimal in Rechnung gestellt. Der Gemeinderat bestimmt den Turnus, die Art und den Zeitpunkt der Ablesung der Wasserzähler. Akontorechnungen sind möglich.
1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungstellung.
1 In diesem Reglement oder Gesetzen nicht umschriebene Fälle werden vom Gemeinderat entschieden.
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 17 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes und §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
1 Wer diesem Reglement oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer insbesondere a) ohne Bewilligung Wasser ab Hydranten bezieht (Art. 10 und Art. 37); b) Wasser verschwendet (Art. 15); c) widerrechtlich Wasser entnimmt, das Reglement umgeht oder die Organe täuscht (Art. 26); d) Verbindungen oder Umstellmöglichkeiten zu Eigenwasser erstellt (Art. 33); e) Plomben an Wasserzählern öffnet (Art. 49); f) vor dem Wasserzähler Abzweigungen erstellt (Art. 53). 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
1 Durch die Ahndung gemäss Art. 72 dieses Reglementes wird die Pflicht zur vorschriftsgemässen Installation der Anlagen nicht aufgehoben. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen bleibt vorbehalten.
1 Sämtliche bereits nach den bisherigen Reglementsbestimmungen angeschlossenen Gebäude und Grundstücke oder solche, für die bereits eine entsprechende Bewilligung erteilt ist, gelten im Sinne der neuen Reglementsbestimmungen als angeschlossen. Bewilligungsgesuche, die nach dem 31. Dezember 1997 eingereicht werden, werden nach den neuen Reglementsbestimmungen behandelt. Dies gilt auch bei Bewilligungsgesuchen innerhalb von Arealbebauungen. 2 Sämtliche privaten Wasserversorgungen, welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Reglementes bereits bestehen, können solange konzessionsfrei weiterbestehen, als die Versorgung in Qualität und Quantität ausreicht und sämtlichen Anforderungen an eine zeitgemässe Trink- bzw. Löschwasserversorgung Rechnung tragen.
1 Die Anschlussgebühr beträgt pro m3 umbauten Raumes gemäss SIA-Norm (ohne Zuschlag) gemäss Art. 61 des Wasserversorgungsreglementes: a) für Wohnbauten, An- und Nebenbauten: CHF 11.00 b) für öffentliche Bauten, die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen: CHF 7.00 c) für reine Industriebauten innerhalb der Industrie- und der Wohn- und Gewerbezone (bei gemischten Bauten wird die Gebühr gemäss lit. a)–d) nach Ausmass aufgeteilt): CHF 7.00 d) für landwirtschaftliche Bauten (bei gemischten Bauten wird die Gebühr gemäss lit. a)–d) nach Ausmass aufgeteilt): CHF 7.00
1 Die Mindestgebühr pro Anschluss beträgt CHF 3'000.00.
1 Die jährliche Grundgebühr wird ohne Rücksicht auf den Wasserverbrauch geschuldet und beträgt pro Messstelle respektive Anschluss für Zählermiete, Unterhalt und Ablesung CHF 173.00. *
1 Die Gebühr für bezogenes Wasser beträgt pro m³ CHF 2.80. *
1 Die Gebühr für einen zeitlich begrenzten Wasserbezug ab Hydranten oder anderen Bezugsstellen wird vom Gemeinderat nach Massgabe des Wasserverbrauches und der Dauer des Wasserbezuges festgelegt.
1 Die Gebühr für den Bauwasserbezug beträgt 5% der Anschlussgebühr.