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Reglement über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsreglement)

Neuheim · 7.4-1 · communal act

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Contents: 87 provisions
  1. Art. 1 Rechtsform
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Finanzierung
  4. Art. 4 Zuständigkeit
  5. Art. 5 Organe der Wasserversorgung
  6. Art. 6 Rechtsverhältnis mit den Bezügern
  7. Art. 7 Spezielle Anschlussbedingungen
  8. Art. 8 Umfang
  9. Art. 9 Wasserlieferung
  10. Art. 10 Bauwasser
  11. Art. 11 Grundsatz
  12. Art. 12 Vorrang
  13. Art. 13 Einschränkungen
  14. Art. 14 Vorkehrungen der Bezüger
  15. Art. 15 Wasserverschwendung
  16. Art. 16 Schadenersatz
  17. Art. 17 Meldepflicht bei Schäden
  18. Art. 18 Wasseranschlussgesuch, Bewilligung
  19. Art. 19 Versorgungszone, Anschlussstelle
  20. Art. 20 Verbrauchsintensive Anlagen
  21. Art. 21 Sparmassnahmen
  22. Art. 22 Verweigerung oder Aberkennung von Anschlüssen
  23. Art. 23 Wasserverwendung
  24. Art. 24 Wasserüberleitung
  25. Art. 25 Lieferungseinstellung
  26. Art. 26 Widerrechtliche Wasserentnahme
  27. Art. 27 Netzanordnung
  28. Art. 28 Ausbau der Hauptleitungs- und Hydrantenanlagen
  29. Art. 29 Projektierung, Erstellung
  30. Art. 30 Eigentum, Unterhalt und Erneuerung
  31. Art. 31 Gebäudezuleitung
  32. Art. 32 Zuleitungen zu Nebengebäuden
  33. Art. 33 Eigenwasser
  34. Art. 34 Unbenutzte Gebäudezuleitungen
  35. Art. 35 Durchleitungsrecht
  36. Art. 36 Schäden infolge Bauarbeiten
  37. Art. 37 Hydranten
  38. Art. 38 Wasserbezug im Brandfall
  39. Art. 39 Duldung von Anlagen, Zugänglichkeit
  40. Art. 40 Installationsvorschriften
  41. Art. 41 Störende Anlageteile
  42. Art. 42 Vermeidung von Frostschäden
  43. Art. 43 Zutritt
  44. Art. 44 Wassermessung
  45. Art. 45 Anzahl Wasserzähler
  46. Art. 46 Unterzähler
  47. Art. 47 Anschaffung und Unterhalt der Wasserzähler
  48. Art. 48 Technische Vorschriften
  49. Art. 49 Fehlmessung
  50. Art. 50 Plombierung der Wasserzähler
  51. Art. 51 Unregelmässigkeiten
  52. Art. 52 Standort der Messeinrichtungen
  53. Art. 53 Abzweigungen vor der Messeinrichtung
  54. Art. 54 Wasserversorgungsanlagen
  55. Art. 55 Gebäudezuleitungen
  56. Art. 56 Zuleitungen zu Nebengebäuden
  57. Art. 57 Schäden infolge Setzungen und Bauarbeiten
  58. Art. 58 Anlagen im übrigen Gemeindegebiet
  59. Art. 59 Kostenvorschuss
  60. Art. 60 Nichtausführung des Bauvorhabens
  61. Art. 61 Anschlussgebühr im Baugebiet
  62. Art. 62 Anschlussgebühr ausserhalb des Baugebietes
  63. Art. 63 Sonderfälle
  64. Art. 64 Bauliche und andere Veränderungen
  65. Art. 65 Fälligkeit
  66. Art. 66 Berechnungsgrundlagen
  67. Art. 67 Verrechnung an Eigentümer
  68. Art. 68 Fälligkeit
  69. Art. 69 Zahlungsfrist
  70. Art. 70 Sonderfälle
  71. Art. 71 Rechtsschutz
  72. Art. 72 Strafbestimmung
  73. Art. 73 Ersatzvornahme
  74. Art. 74 Übergangsregelung
  75. Art. A1-1 Anschlussgebühr
  76. Art. A1-2 Mindest-Anschlussgebühr
  77. Art. A1-3 Wasserbezugsgebühren: Grundgebühr
  78. Art. A1-4 Wasserbezugsgebühren: Kubikmeterpreis
  79. Art. A1-5 Zeitlich begrenzte Wasserabgabe
  80. Art. A1-6 Bauwasser
  81. Art. A1-7 Gebührenanpassung
  82. Art. A2-1 Konzessionserteilung
  83. Art. A2-2 Haftbarkeit
  84. Art. A2-3 Kontrolle und Abnahme der Installationen
  85. Art. A2-4 Änderung einer Installation
  86. Art. A2-5 Dauer der Konzession
  87. Art. A2-6 Konzessionsgebühr

87 provisions

Art. A1-7 Gebührenanpassung

1 Die Gebühren gemäss Art. A1-1 dieses Tarifs basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise, Stand Dezember 1997 von 104.0 Punkten (Mai 1993 = 100). * 2 Die Gebühren gemäss Art. A1-3 und Art. A1-4 dieses Tarifs basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise, Stand November 20221 von 101.6 Punkten (Dezember 2020 = 100). * 3 Dem Gemeinderat obliegt die periodische Anpassung der Gebühren an den Indexstand sowie die allgemeine Anpassung der Gebühren, wenn es die Verhältnisse erfordern. *

Art. A2-1 Konzessionserteilung

1 Zur Ausführung von Wasserinstallationen mit Anschluss an das Leitungsnetz der Wasserversorgung Neuheim wird vom Gemeinderat an Wasserinstallationsfirmen zur Ausführung von Zuleitungen und Hausinstallationen eine Dauer- oder Objektbewilligung erteilt. 2 Die Konzession wird nur an solche Installateure erteilt, die sich über ihre Fähigkeiten ausweisen können und über einen ausreichenden Reparatur- und Servicedienst verfügen. Der Gemeinderat ist jedoch berechtigt, beim Vorliegen besonderer Umstände auch anderen Installateuren eine Bewilligung zu erteilen.

Art. A2-2 Haftbarkeit

1 Der Konzessionär haftet gegenüber der Wasserversorgung für allen Schaden, hervorgerufen durch mangelhafte oder vorschriftswidrige Arbeiten und Lieferungen sowie für Störungen und Unterbrechungen, höhere Gewalt ausgenommen.

Art. A2-3 Kontrolle und Abnahme der Installationen

1 Die Bauverwaltung ist berechtigt, sämtliche Arbeiten schon während der Ausführung zu überwachen. Vor Fertigstellung ist ihr zwecks Kontrolle, Abnahme und Inbetriebsetzung Mitteilung zu machen. Sämtliche Anlagen sind auf den anderthalbfachen Betriebsdruck, mindestens jedoch 12 bar, zu prüfen. Während der Prüfzeit dürfen keinerlei Veränderungen an der Wasseranlage vorgenommen werden. Der Druckabfall darf während einer halben Stunde ½ bar nicht überschreiten. 2 Die von der Bauverwaltung ausgeführte Kontrolle und Abnahmeprüfung entbindet den Konzessionär in keiner Weise von seiner Garantie dem Bauherrn gegenüber. Durch die Abnahme der Installation übernimmt die Wasserversorgung keine Haftpflicht.

Art. A2-4 Änderung einer Installation

1 Wird eine Anlage von der Bauverwaltung beanstandet oder werden von ihr irgendwelche Veränderungen verlangt, so sind diese innert der gestellten Frist auszuführen. Die Bauverwaltung ist zur Nachprüfung verpflichtet.

Art. A2-5 Dauer der Konzession

1 Die Konzession erlischt bzw. kann entzogen werden: a) Bei Auflösung oder Umwandlung der konzessionierten Firma. b) Durch schriftliche Kündigung auf drei Monate seitens des Konzessionärs. c) Durch Beschluss des Gemeinderates auf Antrag der Bauverwaltung: 1. Wenn Anlagen nicht fachgemäss ausgeführt werden oder bei Verletzung von Vorschriften der Wasserversorgung. 2. Wenn das Verhältnis des Konzessionärs gegenüber der Wasserversorgung oder sein Geschäftsgebaren gegenüber dem Wasserbezüger zu Klagen Anlass gibt. 3. Bei Missbrauch der Konzession. 4. Wenn der Konzessionär sich weigert, zu ortsüblichen Ansätzen und Bedingungen und zu Konkurrenzpreisen Apparate zu liefern und Arbeiten auszuführen.

Art. A2-6 Konzessionsgebühr

1 Die Konzessionsgebühren (Behandlungs- und Kanzleigebühren) werden durch den Gemeinderat festgelegt.

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