1
Die Gebühren gemäss Art. A1-1 dieses Tarifs basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise, Stand Dezember 1997 von 104.0 Punkten (Mai 1993 = 100). *
2
Die Gebühren gemäss Art. A1-3 und Art. A1-4 dieses Tarifs basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise, Stand November 20221 von 101.6 Punkten (Dezember 2020 = 100). *
3
Dem Gemeinderat obliegt die periodische Anpassung der Gebühren an den Indexstand sowie die allgemeine Anpassung der Gebühren, wenn es die Verhältnisse erfordern. *
Art. A2-1 Konzessionserteilung
1
Zur Ausführung von Wasserinstallationen mit Anschluss an das Leitungsnetz der Wasserversorgung Neuheim wird vom Gemeinderat an Wasserinstallationsfirmen zur Ausführung von Zuleitungen und Hausinstallationen eine Dauer- oder Objektbewilligung erteilt.
2
Die Konzession wird nur an solche Installateure erteilt, die sich über ihre Fähigkeiten ausweisen können und über einen ausreichenden Reparatur- und Servicedienst verfügen. Der Gemeinderat ist jedoch berechtigt, beim Vorliegen besonderer Umstände auch anderen Installateuren eine Bewilligung zu erteilen.
Art. A2-2 Haftbarkeit
1
Der Konzessionär haftet gegenüber der Wasserversorgung für allen Schaden, hervorgerufen durch mangelhafte oder vorschriftswidrige Arbeiten und Lieferungen sowie für Störungen und Unterbrechungen, höhere Gewalt ausgenommen.
Art. A2-3 Kontrolle und Abnahme der Installationen
1
Die Bauverwaltung ist berechtigt, sämtliche Arbeiten schon während der Ausführung zu überwachen. Vor Fertigstellung ist ihr zwecks Kontrolle, Abnahme und Inbetriebsetzung Mitteilung zu machen. Sämtliche Anlagen sind auf den anderthalbfachen Betriebsdruck, mindestens jedoch 12 bar, zu prüfen. Während der Prüfzeit dürfen keinerlei Veränderungen an der Wasseranlage vorgenommen werden. Der Druckabfall darf während einer halben Stunde ½ bar nicht überschreiten.
2
Die von der Bauverwaltung ausgeführte Kontrolle und Abnahmeprüfung entbindet den Konzessionär in keiner Weise von seiner Garantie dem Bauherrn gegenüber. Durch die Abnahme der Installation übernimmt die Wasserversorgung keine Haftpflicht.
Art. A2-4 Änderung einer Installation
1
Wird eine Anlage von der Bauverwaltung beanstandet oder werden von ihr irgendwelche Veränderungen verlangt, so sind diese innert der gestellten Frist auszuführen. Die Bauverwaltung ist zur Nachprüfung verpflichtet.
Art. A2-5 Dauer der Konzession
1
Die Konzession erlischt bzw. kann entzogen werden:
a)
Bei Auflösung oder Umwandlung der konzessionierten Firma.
b)
Durch schriftliche Kündigung auf drei Monate seitens des Konzessionärs.
c)
Durch Beschluss des Gemeinderates auf Antrag der Bauverwaltung:
1.
Wenn Anlagen nicht fachgemäss ausgeführt werden oder bei Verletzung von Vorschriften der Wasserversorgung.
2.
Wenn das Verhältnis des Konzessionärs gegenüber der Wasserversorgung oder sein Geschäftsgebaren gegenüber dem Wasserbezüger zu Klagen Anlass gibt.
3.
Bei Missbrauch der Konzession.
4.
Wenn der Konzessionär sich weigert, zu ortsüblichen Ansätzen und Bedingungen und zu Konkurrenzpreisen Apparate zu liefern und Arbeiten auszuführen.
Art. A2-6 Konzessionsgebühr
1
Die Konzessionsgebühren (Behandlungs- und Kanzleigebühren) werden durch den Gemeinderat festgelegt.