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Köniz · 12156 · communal act

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Contents: 33 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Entsorgung
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 III. Besondere Pflichten
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 V. Zuständigkeit und Ausführungsbestimmungen
  30. Art. 30
  31. Art. 31 VI. Straf- und Schlussbestimmungen
  32. Art. 32
  33. Art. 33

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33 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Gegenstand Dieses Reglement regelt die Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinde.

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Art. 2

Abfallstrategie 1 Der Gemeinderat beschliesst eine Abfallstrategie. Diese enthält die Zielvorstellungen und Grundsätze als Entscheidungsgrundlage zuhanden der Verwaltung für Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung, Sammlung, Verwertung und Behandlung von Abfällen aus der Gemeinde. 2 Die Abfallstrategie wird periodisch auf ihre Übereinstimmung mit den neuesten ökologischen und technischen Erkenntnissen sowie auf ihre Wirtschaftlichkeit hin geprüft.

Propose a change

Art. 3

Information Die Gemeinde führt eine Fachstelle für Abfall. Diese informiert und berät die Bevölkerung insbesondere darüber, wie Abfälle vermieden, vermindert oder richtig entsorgt werden können.

Propose a change

Art. 4

Begriffe Im Abfallrecht der Gemeinde gelten folgende Begriffe: a) Kehricht ist gemischter Siedlungsabfall, der nicht stofflich verwertbar ist und der Verbrennung zugeführt wird. b) Sperrgut ist Kehricht, der auf Grund seiner Grösse, seiner Form oder seines Gewichts nicht in den für Kehricht zulässigen Gebinden für die Kehrichtabfuhr bereitgestellt werden kann. c) Wertstoffe sind verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen. Der Gemeinderat legt in der Verordnung fest, welche verwertbaren Anteile von Siedlungsabfällen getrennt zu sammeln sind. 822.1 Abfallreglement d) Betriebe sind Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen sowie öffentliche Verwaltungen.

Propose a change

Art. 5

Dienstleistungen ausserhalb des Monopolbereichs 1 Die zuständige Abteilung kann ausserhalb des Entsorgungsmonopols Dienstleistungen zur Verwertung und Entsorgung von Kehricht, Sperrgut und Wertstoffen anbieten. 2 Diese Dienstleistungen dürfen die Aufgaben im Bereich des Entsorgungsmonopols nicht beeinträchtigen. 3 Die zuständige Abteilung setzt den Preis dieser Dienstleistungen nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Diese Dienstleistungen müssen insgesamt mindestens kostendeckend erbracht werden und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Entsorgungsmonopol verbilligt werden.

Propose a change

Art. 6

Benützungspflicht und -recht 1 Siedlungsabfälle, die innerhalb des Gemeindegebiets von Köniz anfallen, sind grundsätzlich innerhalb des Gemeindegebiets von Köniz zu entsorgen. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Siedlungsabfällen sind verpflichtet, diese gemäss den Vorschriften der Gemeinde zu entsorgen. 3 Die öffentlichen Abfuhren, Sammelstellen und Entsorgungshöfe stehen ausschliesslich den Einwohnenden der Gemeinde und den in der Gemeinde ansässigen Betrieben zur Verfügung. Für Abfälle, die nicht innerhalb des Gemeindegebiets anfallen, dürfen diese öffentlichen Entsorgungseinrichtungen nicht verwendet werden.

Propose a change

Art. 7

Separierung 1 Verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen sind so weit wie möglich getrennt zu entsorgen. 2 Bereitgestellte oder abgegebene Wertstoffe dürfen nicht mit anderem Material vermischt oder verunreinigt sein. II. Organisation und Grundsätze der öffentlichen

Propose a change

Art. 8 Entsorgung

Abfuhren 1 Die Gemeinde führt für Kehricht und für bestimmte Wertstoffe regelmässige Abfuhren durch. Abfallreglement 822.1 2 Mit den Abfuhren werden grundsätzlich die Liegenschaften an öffentlichen Strassen bedient. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. Er legt insbesondere fest, wann und wie die Abfälle bereitzustellen sind, welches die zulässigen Gebinde sind, zu welchen Zeiten die Bereitstellung zur Abfuhr zulässig ist und macht Vorgaben zu den Bereitstellungsorten. 4 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen für bestimmte Ortsteile, Gebiete oder Veranstaltungen abweichende Regelungen erlassen.

Propose a change

Art. 9

Grundsätze der Bereitstellung zur Abfuhr 1 Die Bereitstellung der Abfälle zur Abfuhr ist Sache der Abfallinhaberinnen und -inhaber. 2 Die Abfälle müssen in zulässigen und funktionstüchtigen Gebinden für die Abfuhr bereitgestellt werden. 3 Die bereitgestellten Abfälle müssen für die Abfuhr ungehindert zugänglich sein. 4 Abfälle, die nicht korrekt bereitgestellt sind, werden nicht abgeführt.

Propose a change

Art. 10

Zentrale Bereitstellungsorte 1 Die Gemeinde kann für die betroffenen Liegenschaften vorübergehend oder dauerhaft zentrale Bereitstellungsorte verfügen, a) wenn die Strasse von der Abfuhr nicht bedient wird; b) bei grösseren Ansammlungen von auf dem öffentlichen Grund bereitgestellten Abfällen. 2 Die Gemeinde kann in diesen Fällen die Pflicht zur Benützung von Containern verfügen. 3 Der Gemeinderat legt in der Verordnung fest, unter welchen Umständen eine Strasse von der Abfuhr nicht bedient wird (Abs. 1 Bst. a). 4 Zentrale Bereitstellungsorte auf privatem Grund können mit der betroffenen Grundeigentümerschaft vertraglich vereinbart oder mittels Verfügung festgelegt werden.

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Art. 11

Sammelstellen 1 Die Gemeinde betreibt dezentrale Sammelstellen für Wertstoffe. 2 Der Gemeinderat stellt in der Verordnung Regeln zur Benützung der Sammelstellen auf. 822.1 Abfallreglement

Propose a change

Art. 12

Entsorgungshof 1 Die Gemeinde kann einen Entsorgungshof betreiben. 2 Der Gemeinderat stellt in der Verordnung Regeln zur Benützung des Entsorgungshofes auf.

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Art. 13

Abfallbehälter für Kleinabfälle 1 Die Gemeinde betreibt an stark frequentierten öffentlichen Orten Abfallbehälter für Kleinabfälle. 2 Diese öffentlichen Abfallbehälter dienen ausschliesslich der Aufnahme von unterwegs angefallenen Kleinabfällen.

Propose a change

Art. 14

Grosse Mengen von Abfällen aus Betrieben 1 Fallen in Betrieben bedeutend grössere Mengen an Siedlungsabfällen an als in Haushalten, so können die Verantwortlichen bei der Gemeinde beantragen, ihren Abfall ganz oder teilweise sortenrein bereitzustellen und über Dritte zu entsorgen. Auch ohne Gesuch kann die Gemeinde Betriebe dazu verpflichten. 2 Betriebe, die ihre Siedlungsabfälle in Grosscontainern (Presscontainer, Welaki-Mulden, Abrollcontainer etc.) über Dritte oder im Rahmen eines firmeneigenen Entsorgungs- und Recycling-Konzepts in eigener Regie entsorgen wollen, benötigen dafür eine Bewilligung der Gemeinde. 3 Der Gemeinderat legt die Meldepflichten dieser Betriebe zur Ermittlung der Höhe der jährlichen Grundgebühr in der Verordnung fest.

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Art. 15

Überbauung Neumatt, Liebefeld 1 Die Organisation und Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung im Entsorgungsgebiet der Überbauung Neumatt, Liebefeld, werden vollumfänglich und unbefristet an die Stadt Bern übertragen. 2 Der Gemeinderat schliesst mit der Stadt Bern einen Leistungsvertrag ab mit folgenden Grundinhalten: a) Die Stadt Bern übernimmt die Entsorgung sämtlicher Abfälle, die Bestandteile der öffentlichen Abfallentsorgung sind, gegen Entgelt. b) Die Haushaltungen und Betriebe im Entsorgungsgebiet werden denjenigen der Stadt Bern gleichgestellt und rechtlich gleich behandelt. Abfallreglement 822.1 c) Die Stadt Bern erhebt bei den Haushalten und Betrieben im Entsorgungsgebiet Grund- und Verursachergebühren gemäss Berner Reglement und Tarifordnung. d) Die Stadt Bern ahndet im Entsorgungsgebiet begangene Widerhandlungen gegen das Abfallrecht der Stadt Bern und erhebt Bussen gemäss Bestimmungen des bernischen Abfallreglements. e) Der Leistungsvertrag ist nach einer ersten festen Vertragsdauer von fünf Jahren beidseitig kündbar. 3 Die Stadt Bern verfügt im vereinbarten Entsorgungsgebiet über alle hoheitlichen Befugnisse, die im Zusammenhang mit dem Entsorgungsauftrag zwingend erforderlich sind. 4 Eine Kündigung des Leistungsvertrages obliegt dem Gemeinderat. 5 Wird der Leistungsvertrag ohne Abschluss eines Nachfolgevertrages gekündigt, tritt dieser Artikel ohne weiteres ausser Kraft.

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Art. 16

Dritte 1 Die Gemeinde kann im Bereich der Abfallbewirtschaftung mit anderen Körperschaften zusammenarbeiten. 2 Die Gemeinde kann für andere Gemeinden Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung erbringen. 3 Die Gemeinde kann in begründeten Fällen gewisse Aufgaben der Abfallbewirtschaftung auf Dritte übertragen. 4 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann Dritten im Bereich des Entsorgungsmonopols auf Gesuch hin Konzessionen erteilen.

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Art. 17 III. Besondere Pflichten

Unterwegsverpflegung 1 Wer Unterwegsverpflegung anbietet, hat seiner Kundschaft genügend Abfallbehälter für Kehricht und Wertstoffe zur Verfügung zu stellen. 2 Die Anbietenden von Unterwegsverpflegung sind gehalten, Mehrwegbehältnisse anzubieten. 3 Die Gemeinde kann Anbietende von Unterwegsverpflegung verpflichten, von ihrer Kundschaft liegen gelassene Abfälle einzusammeln. 822.1 Abfallreglement

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Art. 18

Pflichten im Baubewilligungsverfahren 1 Bei baubewilligungspflichtigen Neu- oder Umbauten mit Auswirkungen auf die Menge oder die Bereitstellung von Siedlungsabfällen sind die Bereitstellungsorte im Umgebungsgestaltungsplan einzuzeichnen und dem Baugesuch beizulegen. 2 Dabei muss die Bereitstellung so geplant werden, dass alle Abfallarten am selben Ort für den Sammeldienst bereitgestellt werden. 3 Für die Bereitstellung von Grüngut, Sperrgut und Metall muss beim Bereitstellungsort von Papier / Karton und Kehricht eine Fläche freigehalten werden. 4 Bei Wohnsiedlungen mit mehr als 20 Wohnungen1 muss ein Abfallkonzept erstellt werden. Das Abfallkonzept bildet die Grundlage für die im Überbauungsplan oder im Umgebungsgestaltungsplan des ersten Baugesuches auszuweisenden Bereitstellungsorte. Der Gemeinderat legt in der Verordnung fest, welche Angaben im Abfallkonzept enthalten sein müssen. Das Abfallkonzept enthält zwingend Aussagen über die Verwendung von organischen Abfällen vor Ort. IV. Finanzierung 1. Allgemeines

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Art. 19

Grundsätze 1 Die Gemeinde führt für die Abfallbewirtschaftung eine Sonderrechnung und eine Spezialfinanzierung. 2 Der Aufwand der Sonderrechnung umfasst die vollen Kosten der Abfallbewirtschaftung, namentlich die vollen Kosten a) der Abfuhr; b) der Sammelstellen; c) des Entsorgungshofs; d) der Information, Massnahmen und finanziellen Beiträge zur Vermeidung und Verminderung von Abfällen; e) der Kontrollen; f) der Administration; g) der weiteren Entsorgung der Abfälle; 1 Begriffsdefinition "Wohnsiedlungen" gemäss Art. 43 Abs. 4 Bauverordnung vom 6. März 1985, Fassung vom 6. März 1985 Abfallreglement 822.1 h) des Personals; i) der Fahrzeuge; j) der Infrastruktur; k) der Leistungen Dritter; l) die kantonalen Abgaben. 3 Den Aufwand für die Erbringung der in Absatz 1 umschriebenen Aufgaben finanziert die Gemeinde durch a) Gebühren; b) den Gebühren entsprechende finanzielle Leistungen von Organisationseinheiten der Gemeindeverwaltung für die Entsorgung von Siedlungsabfällen; c) Hundetaxe; d) allfällige Entgelte Dritter, namentlich anderer Gemeinwesen, für Leistungen im Bereich der genannten Aufgaben; e) allfällige Beiträge Dritter, namentlich des Bundes und des Kantons; f) Einnahmen aus dem Verkauf von Wertstoffen; g) Konzessionsabgaben; h) Bussenerträge. 4 Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. Über allfällige Einlagen und Entnahmen beschliesst der Gemeinderat.

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Art. 20

Spezialfinanzierung Deponie 1 Die Gemeinde führt eine Spezialfinanzierung für die Nachsorge der Deponie Gummersloch (KEGUL). 2 Die Spezialfinanzierung wird verzinst. Über allfällige Einlagen und Entnahmen beschliesst der Gemeinderat. 2. Gebühren

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Art. 21

Allgemeines 1 Die Gemeinde erhebt jährliche Grundgebühren sowie Mengengebühren. 2 Die Grundgebühren sind unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge geschuldet. 3 Innerhalb der vom Reglement vorgegebenen Rahmen legt der Gemeinderat die Gebühren in der Verordnung fest. 822.1 Abfallreglement 4 Die Gebühren werden periodisch überprüft. Dabei werden insbesondere die Vorjahre, der langfristige Investitionsbedarf sowie die Marktpreisentwicklungen von Wertstoffen mitberücksichtigt.

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Art. 22

Gebührenbemessung a) Grundgebühr 1 Für Haushalte beträgt die Grundgebühr pro Kalenderjahr pro Haushalt CHF 65.– bis CHF 130.– 2 Für Betriebe beträgt die Grundgebühr pro Kalenderjahr pro 770/800-l-Container CHF 150.– bis CHF 300.– 3 Für Betriebe ohne Container wird pro Betrieb eine jährliche Grundgebühr nach Absatz 1 erhoben. 4 Bei Betrieben wird pro Betriebsstandort eine Grundgebühr erhoben. 5 Für Kleinbetriebe, die in Haushalten betrieben werden und bei denen nicht deutlich mehr Abfall anfällt als beim Haushalt ohne Kleinbetrieb, wird keine zusätzliche Grundgebühr für Betriebe erhoben.

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Art. 23

b) Mengengebühren 1 Die Mengengebühren sind bemessen nach Volumen oder Gewicht: a) Abfuhr von Kehricht Kehrichtsack à 17 Liter CHF –.70 bis CHF 1.50 Kehrichtsack à 35 Liter CHF 1.40 bis CHF 3.– Kehrichtsack à 60 Liter CHF 2.50 bis CHF 5.20 Kehrichtsack à 110 Liter CHF 4.50 bis CHF 9.30 b) Abfuhr von Sperrgut Sperrgutmarke klein (für max. 60 l und max. 15 kg) CHF 2.50 bis CHF 5.20 Sperrgutmarke gross (für max. 110 l und max. 25 kg) CHF 4.50 bis CHF 9.30 c) Abfuhr von Grüngut Grüngutmarke CHF 2.– bis CHF 5.– Containermarke 800 l CHF 12.50 bis CHF 25.– d) Leerung Betriebscontainer 400 l Container CHF 12.50 bis CHF 25.– Abfallreglement 822.1 800 l Container CHF 25.– bis CHF 50.– 2 Werden Kehricht oder Sperrgut im Entsorgungshof abgegeben, so sind höchstens die doppelten Gebühren geschuldet.

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Art. 24

Schredderaktionen Für die Schredderaktionen wird pro Anmeldung von der anmeldenden Person eine Gebühr von CHF 15.– bis CHF 30.– erhoben und zusätzlich eine zeitabhängige Gebühr von bis CHF 8.– pro Minute.

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Art. 25

Gebührenpflicht 1 Gebührenpflichtig für die Grundgebühren gemäss Artikel 22 Absätze 1 und 3 sind die Baurechtnehmenden oder Grundeigentümerschaften. Bei Stockwerkeigentum ist die Stockwerkeigentümerschaft Gebührenschuldnerin. 2 Im Fall der Bereitstellung des Abfalls in Containern gemäss Artikel 22 Absatz 2 schuldet die Eigentümerschaft des Containers die Gebühr. 3 Bei gemeinschaftlichem Eigentum haften die Beteiligten solidarisch für die Grundgebühren. 4 Bei Handänderungen werden die Grundgebühren marchzählig pro Monat abgerechnet; für Forderungen aus den laufenden Rechnungsperioden haften die bisherige und die neue Eigentümerschaft solidarisch. 5 Gebührenpflichtig für die Mengengebühren sind die Inhaberinnen und Inhaber der Abfälle.

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Art. 26

Sonderabfälle und kostenpflichtige Wertstoffe 1 Bei der Abgabe kleiner Mengen von Sonderabfällen aus dem Kleingewerbe2 im Entsorgungshof schulden die Inhaberinnen und Inhaber Gebühren in der Höhe der Abnahmepreise zuzüglich 20% zur Deckung des Verwaltungsaufwands. 2 Die Abteilung Umwelt und Landschaft führt eine Liste der aktuellen Preise. 3 Bei der Abgabe kleiner Mengen von Sonderabfällen aus dem Haushalt und ausgewählten Wertstoffen am Entsorgungshof kann für jede Abfallart eine pauschale Entsorgungsgebühr zwischen CHF 1.– und CHF 5.– erhoben werden. 4 Die Gemeinde kann grössere Mengen von Sonderabfällen als zusätzliche Dienstleistung entgegennehmen. Die Abteilung Umwelt und Landschaft legt die Preise fest. 2 Art. 9 der kantonalen Abfallverordnung vom 11. Februar 2004, AbfV, BSG 822.111 822.1 Abfallreglement

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Art. 27

Verfahrenskosten und weitere Gebühren 1 Für Verfügungen, die gestützt auf dieses Reglement oder die dazugehörige Verordnung ergehen, wird eine Pauschalgebühr zwischen CHF 35.– und CHF 55.– erhoben. 2 Für Untersuchungen und Kontrollen, die zu einer Beanstandung führen, wird je nach Aufwand zusätzlich eine Pauschalgebühr zwischen CHF 30.– und CHF 50.– erhoben. 3 Wer bei der Gemeinde zusätzliche Dienstleistungen bestellt, hat dafür die von der Abteilung Umwelt und Landschaft in einer Liste festgelegte Gebühr zu entrichten.

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Art. 28

Konzessionsabgabe 1 Für die Erteilung einer Konzession schuldet die Konzessionärin oder Konzessionär der Gemeinde eine Konzessionsabgabe. 2 Der Gemeinderat legt die Höhe der Konzessionsabgabe in der Verordnung fest. Die Höhe der Konzessionsabgabe kann auch durch eine öffentliche Ausschreibung bestimmt werden.

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Art. 29 V. Zuständigkeit und Ausführungsbestimmungen

Zuständigkeit Innerhalb der Gemeinde ist die Abteilung Umwelt und Landschaft für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Sie erlässt die notwendigen Verfügungen.

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Art. 30

Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.

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Art. 31 VI. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen 1 Wenn die Widerhandlung nicht einen Straftatbestand des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts erfüllt, wird mit Busse bis CHF 1'000.– bestraft, wer vorsätzlich a) andere Abfälle als unterwegs angefallene Kleinabfälle in öffentlichen Abfallbehältern der Gemeinde entsorgt; b) unberechtigt öffentliche Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde benutzt. Abfallreglement 822.1 2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis CHF 500.–. 3 Der Gemeinderat legt in der Verordnung fest, welche Verstösse gegen Bestimmungen der Verordnung mit Busse bis CHF 800.– bestraft werden. 4 Zusätzlich zur Busse werden die der Gemeinde entgangenen Gebühren nachbelastet. 5 Zuständig für den Erlass von Bussenverfügungen ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Umwelt und Landschaft.

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Art. 32

Kontrollen 1 Zur Feststellung der Identität der früheren Abfallinhaberinnen und Abfallinhaber können Kehrichtsäcke und andere verschlossene Gebinde durch die Gemeinde geöffnet werden. 2 Zur Kontrolle von Herkunft, Mengen, Art und Entsorgung der Abfälle kann die Gemeinde namentlich in Industrie- und Gewerbebetrieben Stichproben durchführen.

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Art. 33

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Abfallreglement vom 20. August 2001 aufgehoben. Köniz, 8. November 2021 Im Namen des Parlaments Die Präsidentin Die Sekretärin Katja Niederhauser - Streiff Verena Remund - von Känel

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