Steuern
1 Staat und Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen Abgaben.
2 Sie beachten das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und
Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
3 Sie bekämpfen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung.
Art. 82
Haushaltführung – Wirtschaftlichkeit
1 Staat und Gemeinden haben sparsam mit ihren Finanzen umzugehen.
2 Sie überprüfen die Staatsaufgaben und die gewährten Subventionen regelmässig auf ihre Wirksamkeit, Notwendigkeit und Finanzierbarkeit.
Art. 83
Haushaltführung – Ausgeglichener Haushalt
1 Der Voranschlag der Laufenden Rechnung des Staates ist ausgeglichen.
2 Die konjunkturelle Lage und allfällige ausserordentliche Finanzbedürfnisse
sind indessen zu berücksichtigen.
3 Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden
Jahren auszugleichen.
Art. 84
Haushaltführung – Öffentlichkeit und Aufsicht
1 Jede Person kann den Voranschlag und die Rechnungen der öffentlichrechtlichen Körperschaften und ihrer Anstalten sowie die Rechnungen der anderen
staatlichen Einrichtungen einsehen.
2 Ein Kontrollorgan, dessen Unabhängigkeit gewährleistet ist, übt die Aufsicht über die Staats- und Gemeindefinanzen aus.
6 Kantonale Behörden
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 85
Gewaltenteilung
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Art. 86
Wählbarkeit
1 Den Behörden können in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte
angehören, die im Kanton Wohnsitz haben.
2 Das Gesetz kann niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben, die Ausübung eines richterlichen Amts erlauben.
Art. 87
Unvereinbarkeiten
1 Unvereinbar sind folgende Mandate:
a) Mitglied des Grossen Rates;
b) Mitglied des Staatsrats;
c) Berufsrichterin bzw. Berufsrichter.
2 Die Mitglieder des Staatsrats und die Oberamtspersonen können nicht der
Bundesversammlung angehören. Die gleichzeitige Wahrnehmung des eidgenössischen Mandats ist indes während der laufenden kantonalen Amtszeit zulässig.
3 Die Mitglieder des Staatsrats dürfen weder einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit noch einer anderen mit ihrem Amt unvereinbaren Tätigkeit nachgehen.
4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Art. 88
Information
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats sowie die Oberamtspersonen legen alle ihre privaten und öffentlichen Interessenbindungen offen.
Art. 89
Äusserungsfreiheit und Immunität
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats können für ihre Äusserungen im Parlament und vor seinen Organen rechtlich grundsätzlich nicht
zur Verantwortung gezogen werden.
2 Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen für die Aufhebung der Immunität.
Art. 90
Haftung
1 Die Gemeinwesen haften für den Schaden, den ihre Amtsträger bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben widerrechtlich verursachen.
2 Die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden regelt das Gesetz.
Art. 91
Erlasse – Formen
1 Der Grosse Rat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in Form des Gesetzes
oder der Parlamentsverordnung; die übrigen Erlasse ergehen in Form des referendumspflichtigen oder einfachen Beschlusses.
2 Rechtsetzende Erlasse der anderen Behörden ergehen in Form der Verordnung oder des Reglements.
Art. 92
Erlasse – Dringlichkeit
1 Erlasse des Grossen Rates, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können von der Mehrheit seiner Mitglieder dringlich erklärt und sofort in Kraft
gesetzt werden. Sie sind zu befristen.
2 Unterliegt ein solcher Erlass der obligatorischen Volksabstimmung oder
wird diese verlangt, so tritt der Erlass ein Jahr nach Annahme durch den
Grossen Rat ausser Kraft, wenn er nicht innerhalb dieser Frist vom Volk
angenommen worden ist.
Art. 93
Erlasse – Delegation
1 Rechtsetzungsbefugnisse können übertragen werden, sofern es das übergeordnete Recht nicht ausschliesst und die Delegationsnorm hinreichend bestimmt ist.
2 Grundlegende Bestimmungen ergehen indessen nur in Form des Gesetzes.
3 Der Grosse Rat kann gegen Rechtssätze, die in Wahrnehmung der Delegationsbefugnisse ergangen sind, sein Veto einlegen.
6.2 Grosser Rat
Art. 94
Stellung
1 Der Grosse Rat ist unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die oberste Behörde des Kantons.
Art. 95
Zusammensetzung und Wahl
1 Der Grosse Rat besteht aus 110 Abgeordneten.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates werden vom Volk im Proporzverfahren
für fünf Jahre gewählt.
3 Das Gesetz bestimmt höchstens acht Wahlkreise. Die angemessene Vertretung der Regionen des Kantons ist gewährleistet.
Art. 96
Sitzungen
1 Der Grosse Rat versammelt sich:
a) regelmässig zu den ordentlichen Sessionen;
b) auf Begehren eines Fünftels seiner Mitglieder;
c) auf Begehren des Staatsrats.
2 Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.
3 Die Abgeordneten stimmen ohne Instruktionen.
4 Der Grosse Rat kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 97
Sekretariat
1 Der Grosse Rat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet wird. Er kann die Dienste der Verwaltung in Anspruch nehmen.
Art. 98
Beziehungen zum Staatsrat
1 Der Grosse Rat kann den Staatsrat mit dem Auftrag auffordern, Massnahmen in dessen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann Dokumente des
Staatsrats, die den Grossen Rat betreffen, jederzeit einsehen.
3 Das Sekretariat gewährleistet in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei die
Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.
Art. 99
Kompetenzen – Rechtsetzung
1. Im Allgemeinen
1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende Gewalt.
2 Er kann die Revision der Verfassung vorschlagen.
3 Ein Viertel der Abgeordneten kann das Finanzreferendum erwirken (Art. 46
Abs. 1 Bst. b). Das Gesetz regelt die Einreichungsfrist.
Art. 100
Kompetenzen – Rechtsetzung
2. Konkordate und Staatsverträge
1 Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu interkantonalen und
internationalen Verträgen.
2 Er kann diese Kompetenz für kurzfristig kündbare Verträge und solche von
untergeordneter Bedeutung dem Staatsrat übertragen.
3 Er kann dem Staatsrat beantragen, Vertragsverhandlungen aufzunehmen
oder Verträge zu kündigen.
Art. 101
Kompetenzen – Planung
1 Der Grosse Rat prüft das Legislaturprogramm und den Finanzplan des
Staatsrats.
Art. 102
Kompetenzen – Finanzen
1 Der Grosse Rat genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung des
Staates.
2 Er beschliesst die Kantonssteuern und bestimmt die Voraussetzungen und
Grenzen einer Neuverschuldung.
Art. 103
Kompetenzen – Wahlen
1 Der Grosse Rat wählt:
a) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten des Grossen Rates;
b) die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsrats;
c) die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichts;
d) die Mitglieder des Justizrats;
e) die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft,
nach Begutachtung durch den Justizrat;
f) die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates;
g) die Mitglieder seiner Kommissionen.
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse einräumen.
Art. 104
Kompetenzen – Oberaufsicht
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus über:
a) den Staatsrat und die Verwaltung;
b) die Justiz;
c) die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen.
Art. 105
Kompetenzen – Weitere Kompetenzen
1 Der Grosse Rat:
a) beurteilt die Gültigkeit von Volksinitiativen;
b) entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen
Behörden;
c) gewährt Amnestie und Begnadigungen;
d) erteilt das Kantonsbürgerrecht;
e) übt die vom Bundesrecht den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
f) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragen werden oder nicht einer anderen Behörde zugewiesen
sind.
6.3 Staatsrat
Art. 106
Zusammensetzung und Wahl
1 Der Staatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Er wird gleichzeitig mit dem Grossen Rat vom Volk im Majorzverfahren
gewählt. Wahlkreis ist der Kanton.
3 Die Mitglieder des Staatsrats werden für fünf Jahre gewählt und können ihm
nicht während mehr als drei ganzen Legislaturperioden angehören.
Art. 107
Vorsitz
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats wird vom Grossen Rat für
ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.
Art. 108
Staatskanzlei
1 Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler geleitet wird.
Art. 109
Beziehungen zum Grossen Rat
1 Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat jährlich, und so oft dieser es verlangt, über seine Tätigkeiten und den Stand des Legislaturprogramms.
2 Die Mitglieder des Staatsrats sind dem Grossen Rat gegenüber verantwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen.
3 Die Staatskanzlei gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des
Grossen Rates die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen
Rat.
Art. 110
Kompetenzen – Im Allgemeinen
1 Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus, leitet die Verwaltung und
führt die Kantonspolitik.
Art. 111
Kompetenzen – Rechtsetzung
1 Der Staatsrat bereitet die Gesetzgebungsentwürfe zuhanden des Grossen
Rates vor.
2 Er setzt Recht, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist,
und erlässt Vollzugsbestimmungen zu kantonalen und eidgenössischen Erlassen, soweit dafür nicht die Gesetzesform vorgeschrieben ist.
Art. 112
Kompetenzen – Planung
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Legislaturprogramm und
den Finanzplan.
Art. 113
Kompetenzen – Finanzen
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.
2 Er beschliesst über die Ausgaben sowie den Erwerb und die Veräusserung
öffentlicher Güter in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen.
Art. 114
Kompetenzen – Beziehungen nach aussen
1 Der Staatsrat vertritt den Kanton.
2 Er handelt unter Vorbehalt der Rechte des Grossen Rates interkantonale und
internationale Verträge aus und unterzeichnet sie. Er informiert den Grossen
Rat regelmässig über die laufenden Vertragsverhandlungen.
3 Er nimmt Stellung zu den Vorlagen der Bundesbehörden.
Art. 115
Kompetenzen – Aufsicht über die Gemeinden
1 Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
Art. 116
Kompetenzen – Ernennungen
1 Der Staatsrat nimmt die Ernennungen vor, die nicht einer anderen Behörde
vorbehalten sind.
Art. 117
Kompetenzen – Ausserordentliche Umstände
1 Der Staatsrat ergreift Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar
drohender Gefahr. Diese Massnahmen werden wirkungslos mit dem Wegfall
der Gefahr oder ein Jahr nach ihrem Erlass, sofern sie der Grosse Rat bis da -
hin nicht genehmigt hat.
Art. 118
Verwaltung
1 Der Staatsrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Verwaltung.
2 Er sorgt dafür, dass sie wirkungsvoll und bürgernah ist.
Art. 119
Ombudsstelle
1 Der Staatsrat richtet eine unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten ein.
6.4 Justiz
Art. 120
Grundsätze – Allgemeine Organisation
1 Die Rechtspflege wird von den dazu durch Verfassung und Gesetz bestimmten Behörden wahrgenommen.
2 Das Gesetz kann aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vorsehen.
3 Der Grosse Rat stellt der richterlichen Gewalt die notwendigen Mittel für eine rasche und hochwertige Rechtspflege zur Verfügung.